127 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 1996

Regierungsvorlage


Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten samt Erklärungen

CONVENTION ON LAUNDERING, SEARCH, SEIZURE AND CONFISCATION OF THE PROCEEDS FROM CRIME

PREAMBLE

1

The member States of the Council of Europe and the other States signatory hereto,

Considering that the aim of the Council of Europe is to achieve a greater unity between its members;

Convinced of the need to pursue a common criminal policy aimed at the protection of society;

Considering that the fight against serious crime, which has become an increasingly international problem, calls for the use of modern and effective methods on an international scale;

Believing that one of these methods consists in depriving criminals of the proceeds from crime;

Considering that for the attainment of this aim a well-functioning system of international co-operation also must be established,

Have agreed as follows:

CHAPTER I

USE OF TERMS

Article 1

Use of terms

For the purposes of this Convention:

        (a)  “proceeds means any economic advantage from criminal offences. It may consist of any property as defined in sub-paragraph (b) of this article;

        (b)  “property’ includes property of any description, whether corporal or incorporal, movable or immovable, and legal documents or instruments evidencing title to, or interest in such property;

        (c)  “instrumentalities’ means any property used or intended to be used, in any manner, wholly or in part, to commit a criminal offence or criminal offences;

        (d)  “confiscation’ means a penalty or a measure, ordered by a court following proceedings in relation to a criminal offence or criminal offences resulting in the final deprivation of property;

        (e)  “predicate offence’ means any criminal offence as a result of which proceeds were generated that may become the subject of an offence as defined in Article 6 of this Convention.

CHAPTER II

MEASURES TO BE TAKEN AT NATIONAL LEVEL

Article 2

Confiscation measures

1. Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to enable it to confiscate istrumentalities and proceeds or property the value of which corresponds to such proceeds.

2. Each Party may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, declare that paragraph 1 of this article applies only to offences or categories of offences specified in such declaration.

Article 3

Investigative and provisional measures

Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to enable it to identify and trace property which is liable to confiscation pursant to Article 2, paragraph 1, and to prevent any dealing in, transfer or disposal of such property.

Article 4

Special investigative powers and techniques

1. Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to empower its courts or other competent authorities to order that bank, financial or commercial records be made available or be seized in order to carry out the actions referred to in Article 2 and 3. A party shall not decline to act under the provisions of this article on grounds of bank secrecy.

2. Each Party shall consider adopting such legislative and other measures as may be necessary to enable it to use special investigative techniques facilitating the identification and tracing of proceeds and the gathering of evidence related thereto. Such techniques may include monitoring orders, observation, interception of telecommunications, access to computer systems and orders to produce specific documents.

Article 5

Legal remedies

Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to ensure that interested parties affected by measures under Article 2 and 3 shall have effective legal remedies in order to preserve their rights.

Article 6

Laundering offences

1. Each party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as offences under its domestic law, when committed intentionally:

        (a)  the conversion or transfer of property, knowing that such property is proceeds, for the purpose of concealing or disguising the illicit origin of the property or of assisting any person who is involved in the commission of the predicate offence to evade the legal consequences of his actions;

        (b)  the concealment or disguise of the true nature, source, location, disposition, movement, rights with respect to, or ownership of property, knowing that such property is proceeds;

and, subject to its constitutional principles and the basic concepts of its legal system:

        (c)  the acquisition, possession or use of property, knowing, at the time of receipt, that such property was proceeds;

        (d)  participation in, association or conspiracy to commit, attempts to commit and aiding, abetting, facilitating and counselling the commission of any of the offences established in accordance with this article.

2. For the purposes of implementing or applying paragraph 1 of this article:

        (a)  it shall not matter whether the predicate offence was subject to the criminal jurisdiction of the Party;

        (b)  it may be provided that the offences set forth in that paragraph do not apply to the persons who committed the predicate offence;

        (c)  knowledge, intent or purpose required as an element of an offence set forth in that paragraph may be inferred from objective, factual circumstances.

3. Each Party may adopt such measures as it considers necessary to establish also as offences under its domestic law all or some of the acts referred to in paragraph 1 of this article, in any or all of the following cases where the offender:

        (a)  ought to have assumed that the property was proceeds;

        (b)  acted for the purpose of making profit;

        (c)  acted for the purpose of promoting the carrying on of further criminal activity.

2

4. Each Party may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, by declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe declare that paragraph 1 of this article applies only to predicate offences or categories of such offences specified in such declaration.

CHAPTER III

INTERNATIONAL CO-OPERATION

SECTION 1

Principles of international co-operation

Article 7

General principles and measures for international co-operation

1. The Parties shall co-operate with each other to the widest extent possible for the purposes of investigations and proceedings aiming at the confiscation of instrumentalities and proceeds.

2. Each Party shall adopt such legislative or other measures as may be necessary to enable it to comply, under the conditions provided for in this chapter, with requests:

        (a)  for confiscation of specific items of property representing proceeds or instrumentalities, as well as for confiscation of proceeds consisting in a requirement to pay a sum of money corresponding to the value of proceeds;

        (b)  for investigative assistance and provisional measures with a view to either form of confiscation referred to under a above.

SECTION 2

Investigative assistance

Article 8

Obligation to assist

The Parties shall afford each other, upon request, the widest possible measure of assistance in the identification and tracing of instrumentalities, proceeds and other property liable to confiscation. Such assistance shall include any measure providing and securing evidence as to the existence, location or movement, nature, legal status or value of the aforementioned property.

Article 9

Execution of assistance

The assistance pursuant to Article 8 shall be carried out as permitted by and in accordance with the domestic law of the requested Party and, to the extent not incompatible with such law, in accordance with the procedures specified in the request.

Article 10

Spontaneous information

Without prejudice to its own investigations or proceedings, a Party may without prior request forward to another Party information on instrumentalities and proceeds, when it considers that the disclosure of such information might assist the receiving Party in initiating or carrying out investigations or proceedings or might lead to a request by that Party under this chapter.

SECTION 3

Provisional measures

Article 11

Obligation to take provisional measures

1. At the request of another Party which has instituted criminal proceedings or proceedings for the purpose of confiscation, a Party shall take the necessary provisional measures, such as freezing or seizing, to prevent any dealing in, transfer or disposal of property which, at a later stage, may be the subject of a request for confiscation or which might be such as to satisfy the request.

2. A Party which has received a request for confiscation pursant to Article 13 shall, if so requested, take the measures mentioned in paragraph 1 of this article in respect of any property which is the subject of the request or which might be such as to satisfy the request.

Article 12

Execution of provisional measures

1. The provisional measures mentioned in Article 11 shall be carried out as permitted by and in accordance with the domestic law of the requested Party and, to the extent not incompatible with such law, in accordance with the procedures specified in the request.

2. Before lifting any provisional measure taken pursant to this article, the requested Party shall, wherever possible, give the requesting Party an opportunity to present its reasons in favour of continuing the measure.

SECTION 4

Confiscation

Article 13

Obligation to confiscate

1. A Party, which has received a request made by another Party for confiscation concerning instrumentalities or proceeds, situated in its territory, shall:

        (a)  enforce a confiscation order made by a court of a requesting Party in relation to such instrumentalities or proceeds; or

        (b)  submit the request to its competent authorities for the purpose of obtaining an order of confiscation and, if such order is granted, enforce it.

2. For the purposes of applying paragraph 1 (b) of this article, any Party shall whenever necessary have competence to institute confiscation proceedings under its own law.

3. The provisions of paragraph 1 of this article shall also apply to confiscation consisting in a requirement to pay a sum of money corresponding to the value of proceeds, if property on which the confiscation can be enforced is located in the requested Party. In such cases, when enforcing confiscation pursuant to paragraph 1, the requested Party shall, if payment is not obtained, realise the claim on any property available for that purpose.

4. If a request for confiscation concerns a specific item of property, the Parties may agree that the requested Party may enforce the confiscation in the form of a requirement to pay a sum of money corresponding to the value of the property.

Article 14

Execution of confiscation

1. The procedures for obtaining and enforcing the confiscation under Article 13 shall be governed by the law of the requested Party.

2. The requested Party shall be bound by the findings as to the facts in so far as they are stated in a convention or judicial decision of the requesting Party or in so far as such conviction or judicial decision is implicitly based on them.

3. Each Party may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, declare that paragraph 2 of this article applies only subject to its constitutional principles and the basic concepts of its legal system.

4. If the confiscation consists in the requirement to pay a sum of money, the competent authority of the requested Party shall convert the amount thereof into the currency of that Party at the rate of exchange ruling at the time when the decision to enforce the confiscation is taken.

5. In the case of Article 13, paragraph 1 (a), the requesting Party alone shall have the right to decide on any application for review of the confiscation order.

Article 15

Confiscated property

Any property confiscated by the requested Party shall be disposed of by that Party in accordance with its domestic law, unless otherwise agreed by the Parties concerned.

Article 16

Right of enforcement and maximum amount of confiscation

1. A request for confiscation made under Article 13 does not affect the right of the requesting Party to enforce itself the confiscation order.

2. Nothing in this Convention shall be so interpreted as to permit the total value of the confiscation to exceed the amount of the sum of money specified in the confiscation order. If a Party finds that this might occur, the Parties concerned shall enter into consultations to avoid such an effect.

Article 17

Imprisonment in default

The requested Party shall not impose imprisonment in default or any other measure restricting the liberty of a person as a result of a request under Article 13, if the requesting Party has so specified in the request.

SECTION 5

Refusal and postponement of co-operation

Article 18

Grounds for refusal

1. Co-operation under this chapter may be refused if:

        (a)  the action sought would be contrary to the fundamental principles of the legal system of the requested Party; or

        (b)  the execution of the request is likely to prejudice the sovereignty, security, ordre public or other essential interests of the requested Party; or

        (c)  in the opinion of the requested Party, the importance of the case to which the request relates does not justify the taking of the action sought; or

        (d)  the offence to which the request relates is a political or fiscal offence; or

        (e)  the requested Party considers that compliance with the action sought would be contrary to the principle of ne bis in idem; or

         (f)  the offence to which the request relates would not be an offence under law of the requested Party if committed within its jurisdiction. However, this ground for refusal applies in co-operation under Section 2 only in so far as the assistance sought involves coercive action.

2. Co-operation under Section 2, in so far as the assistance sought involves coercive action, and under Section 3 of this chapter, may also be refused if the measures sought could not be taken under the domestic law of the requested Party for the purposes of investigations or proceedings, had it been a similar domestic case.

3. Where the law of the requested Party so requires, co-operation under Section 2, in so far as the assistance sought involves coercive action, and under Section 3 of this chapter may also be refused if the measures sought or any other measures having similar effects would not be permitted under the law of the requesting Party, or, as regards the competent authorities of the requesting Party, if the request is not authorised by either a judge or another judicial authority, including public prosecutors, any of these authorities acting in relation to criminal offences.

4. Co-operation under Section 4 of this chapter may also be refused if:

        (a)  under the law of the requested Party confiscation is not provided for in respect of the type of offence to which the request relates; or

        (b)  without prejudice to the obligation pursuant to Article 13, paragraph 3, it would be contrary to the priciples of the domestic laws of the requested Party concerning the limits of confiscation in respect of the relationship between an offence and:

                (i)   an economic advantage that might be qualified as its proceeds; or

               (ii)   property that might be qualified as its instrumentalities; or

        (c)  under the law of the requested Party confiscation may no longer be imposed or enforced because of the lapse of time; or

        (d)  the request does not relate to a previous conviction, or a decision of a judicial nature or a statement in such a decision that an offence or several offences have been committed, on the basis of which the confiscation has been ordered or is sought; or

        (e)  confiscation is either not enforceable in the requesting Party, or it is still subject to ordinary means of appeal; or

         (f)  the request relates to a confiscation order resulting from a decision rendered in absentia of the person against whom the order was issued and, in the opinion of the requested Party, the proceedings conducted by the requesting Party leading to such decision did not satisfy the minimum rights of defence recognised as due to everyone against whom a criminal charge is made.

5. For the purposes of paragraph 4(f) of this article a decision is not considered to have been redered in absentia if:

        (a)  it has been confirmed or pronounced after opposition by the person concerned; or

        (b)  it has been redered on appeal, provided that the appeal was lodged by the person concerned.

6. When considering, for the purposes of paragraph 4(f) of this article, if the minimum rights of defence have been satisfied, the requested Party shall take into account the fact that the person concerned has deliberately sought to evade justice or the fact that that person, having had the possibility of lodging a legal remedy against the decision made in absentia, elected not to do so. The same will apply when the person concerned, having been duly served with the summons to appear, elected not to do so nor to ask for adjournment.

7. A Party shall not invoke bank secrecy as a ground to refuse any co-operation under this chapter. Where its domestic law so requires, a Party may require that a request for co-operation which would involve the lifting of bank secrecy be authorised by either a judge or another judicial authority, including public prosecutors, any of these authorities acting in relation to criminal offences.

8. Without prejudice to the ground for refusal provided for in paragraph 1(a) of this article:

        (a)  the fact that the person under investigation or subject to a confiscation order by the authorities of the requesting Party is a legal person shall not be invoked by the requested Party as an obstacle to affording any co-operation under this chapter;

        (b)  the fact that the natural person against whom an order of confiscation of proceeds has been issued has subsequently died or the fact that a legal person against whom an order of confiscation of proceeds has been issued has subsequently been dissolved shall not be invoked as an obstacle to render assistance in accordance with Article 13, paragraph 1(a).

Article 19

Postponement

The requested Party may postpone action on a request if such action would prejudice investigations or proceedings by its authorities.

Article 20

Partial or conditional granting of a request

Before refusing or postponing co-operation under this chapter, the requested Party shall, where appropriate after having consulted the requesting Party, consider whether the request may be granted partially or subject to such conditions as it deems necessary.

SECTION 6

Notification and protection of third parties’ rights

Article 21

Notification of documents

1. The Parties shall afford each other the widest measure of mutual assistance in the serving of judicial documents to persons affected by provisional measures and confiscation.

2. Nothing in this article is intended to interfere with:

        (a)  the possibility of sending judicial documents, by postal channels, directly to persons abroad;

        (b)  the possibility for judicial officers, officials or other competent authorities of the Party of origin to effect service of judicial documents directly through the consular authorities of that Party or through judicial officers, officials or other competent authorities of the Party of destination,

unless the Party of destination makes a declaration to the contrary to the Secretary General of the Council of Europe at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

3

3. When serving judicial documents to persons abroad affected by provisional measures or confiscation orders issued in the sending Party, this Party shall indicate what legal remedies are available under its law to such persons.

Article 22

Recognition of foreign decisions

1. When dealing with a request for co-operation under Sections 3 and 4, the requested Party shall recognise any judicial decision taken in the requesting Party regarding rights claimed by third parties.

2. Recognition may be refused if:

        (a)  third parties did not have adequate opportunity to assert their rights; or

        (b)  the decision is incompatible with a decision already taken in the requested Party on the same matter; or

        (c)  it is incompatible with the ordre public of the requested Party; or

        (d)  the decision was taken contrary to provisions on exclusive jurisdiction provided for by the law of the requested Party.

SECTION 7

Procedural and other general rules

Article 23

Central authority

1. The Parties shall designate a central authority or, if necessary, authorities, which shall be responsible for sending and answering requests made under this chapter, the execution of such requests or the transmission of them to the authorities competent for their execution.

2. Each Party shall, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, communicate to the Secretary General of the Council of Europe the names and addresses of the authorities designated in pursuance of paragraph 1 of this article.

Article 24

Direct communication

1. The central authorities shall communicate directly with one another.

2. In the event of urgency, requests or communications under this chapter may be sent directly by the judicial authorities, including public prosecutors, of the requesting Party to such authorities of the requested Party. In such cases a copy shall be sent at the same time to the central authority of the requested Party through the central authority of the requesting Party.

3. Any request or communication under paragraphs 1 and 2 of this article may be made through the International Criminal Police Organisation (Interpol).

4. Where a request is made pursuant to paragraph 2 of this article and the authority is not competent to deal with the request, it shall refer the request to the competent national authority and inform directly the requesting Party that it has done so.

5. Requests of communications under Section 2 of this chapter, which do not involve coercive action, may be directly transmitted by the competent authorities of the requesting Party to the competent authorities of the requested Party.

Article 25

Form of request and languages

1. All requests under this chapter shall be made in writing. Modern means of telecommunications, such as telefax, may be used.

2. Subject to the provisions of paragraph 3 of this article, translations of the requests or supporting documents shall not be required.

3. At the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, any Party may communicate to the Secretary General of the Council of Europe a declaration that it reserves the right to require that requests made to it and documents supporting such requests be accompanied by a translation into its own language or into one of the official languages of the Council of Europe or into such one of these languages as it shall indicate. It may on that occasion declare its readiness to accept translations in any other language as it may specify. The other Parties may apply the reciprocity rule.

Article 26

Legalisation

Documents transmitted in application of this chapter shall be exempt from all legalisation formalities.

Article 27

Content of request

1. Any request for co-operation under this chapter shall specify:

        (a)  the authority making the request and the authority carrying out the investigations or proceedings;

        (b)  the object of and the reason for the request;

        (c)  the matters, including the relevant facts (such as date, place and circumstances of the offence) to which the investigations or proceedings relate, except in the case of a request for notification;

        (d)  in so far as the co-operation involves coercive action:

                (i)   the text of the statutory provisions or, where this is not possible, a statement of the relevant law applicable; and

               (ii)   an indication that the measure sought or any other measures having similar effects could be taken in the territory of the requesting Party under its own law;

        (e)  where necessary and in so far as possible:

                (i)   details of the person or persons concerned, including name, date and place of birth, nationality and location, and, in the case of a legal person, its seat; and

               (ii)   the property in relation to which co-operation is sought, its location, its connection with the person or persons concerned, any connection with the offence, as well as any available information about other persons’ interests in the property; and

         (f)  any particular procedure the requesting Party wishes to be followed.

2. A request for provisional measures under Section 3 in relation to seizure of property on which a confiscation order consisting in the requirement to pay a sum of money may be realised shall also indicate a maximum amount for which recovery is sought in that property.

3. In addition to the indications mentioned in paragraph 1, any request under Section 4 shall contain:

        (a)  in the case of Article 13, paragraph 1(a):

                  (i)   a certified true copy of the confiscation order made by the court in the requesting Party and a statement of the grounds on the basis of which the order was made, if they are not indicated in the order itself;

                 (ii)   an attestation by the competent authority of the requesting Party that the confiscation order is enforceable and not subject to ordinary means of appeal;

                (iii)   information as to the extent to which the enforcement of the order is requested; and

               (iv)   information as to the necessity of taking any provisional measures;

        (b)  in the case of Article 13, paragraph 1(b), a statement of the facts relied upon by the requesting Party sufficient to enable the requested Party to seek the order under its domestic law;

        (c)  when third parties have had the opportunity to claim rights, documents demonstrating that this has been the case.

Article 28

Defective requests

1. If a request does not comply with the provisions of this chapter or the information supplied is not sufficient to enable the requested Party to deal with the request, that Party may ask the requesting Party to amend the request or to complete it with additional information.

2. The requested Party may set a time-limit for the receipt of such amendments or information.

3. Pending receipt of the requested amendments or information in relation to a request under Section 4 of this chapter, the requested Party may take any of the measures referred to in Sections 2 or 3 of this chapter.

Article 29

Plurality of requests

1. Where the requested Party receives more than one request under Section 3 or 4 of this chapter in respect of the same person or property, the plurality of requests shall not prevent that Party from dealing with the requests involving the taking of provisional measures.

2. In the case of plurality of requests under Section 4 of this chapter, the requested Party shall consider consulting the requesting Parties.

Article 30

Obligation to give reasons

The requested Party shall give reasons for any decision to refuse, postpone or make conditional any co-operation under this chapter.

Article 31

Information

1. The requested Party shall promptly inform the requesting Party of:

        (a)  the action initiated on a request under this chapter;

        (b)  the final result of the action carried out on the basis of the request;

        (c)  a decision to refuse, postpone or make conditional, in whole or in part, any co-operation under this chapter;

        (d)  any circumstances which render impossible the carrying out of the action sought or are likely to delay it significantly; and

        (e)  in the event of provisional measures taken pursuant to a request under Sections 2 or 3 of this chapter, such provisions of its domestic law as would atomatically lead to the lifting of the provisional measure.

2. The requesting Party shall promptly inform the requested Party of:

        (a)  any review, decision or any other fact by reason of which the confiscation order ceases to be wholly or partially enforceable; and

        (b)  any development, factual or legal, by reason of which any action under this chapter is no longer justified.

3. Where a Party, on the basis of the same confiscation order, requests confiscation in more than one Party, it shall inform all Parties which are affected by an enforcement of the order about the request.

Article 32

Restriction of use

1. The requested Party may make the execution of a request dependent on the condition that the information or evidence obtained will not, without its prior consent, be used or transmitted by the authorities of the requesting Party for investigations or proceedings other than those specified in the request.

2. Each Party may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, by declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, declare that, without its prior consent, information or evidence provided by it under this chapter may not be used or transmitted by the authorities of the requesting Party in investigations or proceedings other than those specified in the request.

Article 33

Confidentiality

1. The requesting Party may require that the requested Party keep confidential the facts and substance of the request, except to the extent necessary to execute the request. If the requested Party cannot comply with the requirement of confidentiality, it shall promptly inform the requesting Party.

2. The requesting Party shall, if not contrary to basic priciples of its national law and if so requested, keep confidential any evidence and information provided by the requested Party, except to the extent that its disclosure is necessary for the investigations or proceedings described in the request.

3. Subject to the provisions of its domestic law, a Party which has received spontaneous information under Article 10 shall comply with any requirement of confidentiality as required by the Party which supplies the information. If the other Party cannot comply with such requirement, it shall promptly inform the transmitting Party.

Article 34

Costs

The ordinary costs of complying with a request shall be borne by the requested Party. Where costs of a substantial or extraordinary nature are necessary to comply with a request, the Parties shall consult in order to agree the conditions on which the request is to be executed and how the costs shall be borne.

Article 35

Damages

1. When legal action on liability for damages resulting from an act or omission in relation to co-operation under this chapter has been initiated by a person, the Parties concerned shall consider consulting each other, where appropriate, to determine how to apportion any sum of damages due.

2. A Party which has become subject of a litigation for damages shall endeavour to inform the other Party of such litigation if that Party might have an interest in the case.

CHAPTER IV

FINAL PROVISIONS

Article 35

Signature and entry into force

1. This Convention shall be open for signature by the member States of the Council of Europe and non-member States which have participated in its elaboration. Such States may express their consent to be bound by:

        (a)  signature without reservation as to ratification, acceptance or approval; or

        (b)  signature subject to ratification, acceptance or approval, followed by ratification, acceptance or approval.

2. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe.

3. This Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date on which three States, of which at least two are member States of the Council of Europe, have expressed their consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions of paragraph 1.

4. In respect of any signatory State which subsequently expresses its consent to be bound by it, the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of the expression of its consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions of paragraph 1.

Article 37

Accession to the Convention

1. After the entry into force of this Convention, the Committee of Ministers of the Council of Europe, after consulting the Contracting States to the Convention, may invite any State not a member of the Council and not having participated in its elaboration to accede to this Convention, by a decision taken by the majority provided for in Article 20(d) of the Statute of the Council of Europe and by the unanimous vote of the representatives of the Contracting States entitled to sit on the Committee.

2. In respect of any acceding State the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit of the instrument of accession with the Secretary General of the Council of Europe.

Article 38

Territorial application

1. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Convention shall apply.

2. Any State may, at any later date, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, extend application of this Convention to any other territory specified in the declaration. In respect of such territory the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such declaration by the Secretary General.

3. Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary General. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such notification by the Secretary General.

Article 39

Relationship to other conventions and agreements

1. This Convention does not affect the rights and undertakings derived from international multilateral conventions concerning special matters.

2. The Parties to the Convention may conclude bilateral or multilateral agreements with one another on the matters dealt with in this convention, for purposes of supplementing or strengthening its provisions or facilitating the application of the principles embodied in it.

3. If two or more Parties have already concluded an agreement or treaty in respect of a subject which is dealt with in this Convention or otherwise have established their relations in respect of that subject, they shall be entitled to apply that agreement or treaty or to regulate those relations accordingly, in lieu of the present Convention, if it facilitates international co-operation.

Article 40

Reservations

1. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, accept­ance, approval or accession, declare that it avails itself of one or more of the reservations provided for in Article 2, paragraph 2, Article 6, paragraph 4, Article 14, paragraph 3, Article 21, paragraph 2, Article 25, paragraph 3 and Article 32, paragraph 2. No other reservation may be made.

2. Any State which has made a reservation under the preceding paragraph may wholly or partly withdraw it by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such notification by the Secretary General.

3. A Party which has made a reservation in respect of a provision of this Convention may not claim the application of that provision by any other Party; it may, however, if its reservation is partial or conditional, claim the application of that provision in so far as it has itself accepted it.

Article 41

Amendments

1. Amendments to this Convention may be proposed by any Party, and shall be communicated by the Secretary General of the Council of Europe to the member States of the Council of Europe and to every non-member State which has acceded to or has been invited to accede to this Convention in accordance with the provisions of Article 37.

2. Any amendment proposed by a Party shall be communicated to the European Committee on Crime Problems which shall submit to the Committee of Ministers its opinion on that proposed amendment.

3. The Committee of Ministers shall consider the proposed amendment and the opinion submitted by the European Committee on Crime Problems and may adopt the amendment.

4. The text of any amendment adopted by the Committee of Ministers in accordance with paragraph 3 of this article shall be forwarded to the Parties for acceptance.

5. Any amendment adopted in accordance with paragraph 3 of this article shall come into force on the thirtieth day after all Parties have informed the Secretary General of their acceptance thereof.

Article 42

Settlement of disputes

1. The European Committee on Crime Problems of the Council of Europe shall be kept informed regarding the interpretation and application of this Convention.

2. In case of a dispute between Parties as to the interpretation or application of this Convention, they shall seek a settlement of the dispute through negotiation or any other peaceful means of their choice, including submission of the dispute to the European Committee on Crime Problems, to an arbitral tribunal whose decisions shall be binding upon the Parties, or to the International Court of Justice, as agreed upon by the Parties concerned.

Article 43

Denunciation

1. Any Party may, at any time, denounce this Convention by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe.

2. Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of the notification by the Secretary General.

3. The present Convention shall, however, continue to apply to the enforcement under Article 14 of confiscation for which a request has been made in conformity with the provisions of this Convention before the date on which such a denunciation takes effect.

Article 44

Notifications

The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council and any State which has acceded to this Convention of:

        (a)  any signature;

        (b)  the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

        (c)  any date of entry into force of this Convention in accordance with Articles 36 and 37;

        (d)  any reservation made under Article 40, paragraph 1;

        (e)  any other act, notification or communication relating to this Convention.

In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Convention.

Done at Strasbourg this 8th day of November 1990, in English and in French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe, to the non-member States which have participated in the elaboration of this Convention, and to any State invited to accede to it.


DECLARATIONS

re. Article 2

The Republic of Austria declares in accordance with Article 2 para. 2 that Article 2 para. 1 will apply only to offences the proceeds from which amount to more than ATS (Austrian Shillings) 100,000.

re. Article 6 para. 4

The Republic of Austria declares in accordance with Article 6 para. 4 that Article 6 para. 1 will apply only to predicate offences which are crimes (“Verbrechen”) under Austrian penal legislation (para. 17 of the Austrian Penal Code).

re. Article 21 para. 2

The modalities of serving judicial documents under Article 21 para. 2 will be permitted in Austria only insofar as provided for in another bilateral or multilateral treaty.


(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHE SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unter­zeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, daß der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, daß eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen;

in der Erwägung, daß zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muß –

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

         a)  bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des lit. b bestehen;

         b)  umfaßt der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

         c)  bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

         d)  bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluß an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;

         e)  bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können.

KAPITEL II

INNERSTAATLICH ZU TREFFENDE MASSNAHMEN

Artikel 2

Einziehungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

Artikel 3

Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögensgegenständen oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu verhindern.

Artikel 4

Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden

4

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.

(2) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.

Artikel 5

Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

Artikel 6

Straftaten der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

         a)  das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;

         b)  das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, daß es sich um Erträge handelt;

und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung

         c)  den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, daß es sich um Erträge handelt;

         d)  die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1

         a)  bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;

         b)  kann vorgesehen werden, daß die in Absatz 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;

         c)  kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(3) Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter

         a)  annehmen mußte, daß es sich bei dem Vermögensgegenstand um einen Ertrag handelte;

         b)  zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat;

         c)  gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.

(4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

KAPITEL III

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT 1

Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind:

         a)  auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;

         b)  auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter lit. a genannten Formen der Einziehung.

ABSCHNITT 2

Unterstützung bei Ermittlungen

Artikel 8

Verpflichtung zur Unterstützung

Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfaßt insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.

Artikel 9

Durchführung der Unterstützung

Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

Artikel 10

Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, daß die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, daß diese Vertragspartei ein Ersuchen auf Grund dieses Kapitels stellt.

ABSCHNITT 3

Vorläufige Maßnahmen

Artikel 11

Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

Artikel 12

Durchführung der vorläufigen Maßnahmen

(1) Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Maßnahmen werden nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

(2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.

ABSCHNITT 4

Einziehung

Artikel 13

Verpflichtung zur Einziehung

(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird

         a)  eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder

         b)  das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 lit. b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.

(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.

Artikel 14

Vollstreckung der Einziehung

(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei maßgebend.

(2) Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

(4) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.

(5) Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.

Artikel 15

Eingezogene Vermögensgegenstände

Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 16

Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag

(1) Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung läßt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, daß der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.

Artikel 17

Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

ABSCHNITT 5

Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Artikel 18

Ablehnungsgründe

(1) Die Zusammenarbeit auf Grund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn

         a)  die erbetene Maßnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;

         b)  die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;

         c)  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Maßnahme nicht rechtfertigt;

         d)  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist;

         e)  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Maßnahme gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße oder

          f)  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt.

(2) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.

(3) Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

(4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn

         a)  das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;

         b)  sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und

                 i)  einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder

                ii)  den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten,

               widerspräche;

         c)  die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;

         d)  das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, daß eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung oder das Einziehungsersuchen ergangen ist;

         e)  die Einziehung im ersuchenden Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder

          f)  das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist, und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.

(5) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 4 lit. f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie

         a)  nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder

         b)  in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.

(6) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 4 lit. f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, daß der Betroffene bewußt versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Ladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.

(7) Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, daß ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

(8) Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Absatz 1 lit. a

         a)  darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, daß die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;

         b)  darf die Tatsache, daß die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, daß eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Absatz 1 lit. a geltend gemacht werden.

Artikel 19

Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

Artikel 20

Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

ABSCHNITT 6

Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 21

Zustellung von Schriftstücken

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.

(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen:

         a)  gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden,

         b)  daß Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,

sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.

(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Artikel 22

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

(1) Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befaßte ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.

(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn

         a)  die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;

         b)  die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;

         c)  sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder

         d)  die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.

ABSCHNITT 7

Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Artikel 23

Zentrale Behörde

(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, die die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

Artikel 24

Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befaßte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

Artikel 25

Form der Ersuchen und Sprachen

(1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.

(3) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel 26

Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.

Artikel 27

Inhalt des Ersuchens

(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muß folgende Angaben enthalten:

         a)  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt;

         b)  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

         c)  außer im Fall eines Zustellungsersuchens, die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);

         d)  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfaßt,

                 i)  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;

                ii)  eine Erklärung, daß die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;

         e)  erforderlichenfalls und soweit möglich,

                 i)  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;

                ii)  die Vermögensgegenstände, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögensgegenständen;

          f)  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.

(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muß dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.

(3) Außer den in Absatz 1 erwähnten Angaben muß jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:

         a)  im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. a

                 i)  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;

                ii)  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, daß die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;

               iii)  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll und

               iv)  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;

         b)  im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertrags-
partei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten
Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;

         c)  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.

Artikel 28

Mängel der Ersuchen

(1) Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.

(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Maßnahmen anordnen.

Artikel 29

Mehrheit von Ersuchen

(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.

(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.

Artikel 30

Verpflichtung zur Begründung

Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.

Artikel 31

Informationen

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über

         a)  die auf Grund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;

         b)  das endgültige Ergebnis der auf Grund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen;

         c)  eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;

         d)  alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;

         e)  im Fall vorläufiger Maßnahmen, die auf Grund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.

(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über

         a)  jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, daß die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;

         b)  jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, daß Maßnahmen auf Grund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.

(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen in mehreren Vertragsstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Artikel 32

Beschränkung der Verwendung

(1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, daß die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Artikel 33

Vertraulichkeit

(1) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(2) Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 34

Kosten

Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 35

Schadenersatz

(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.

(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

         a)  indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

         b)  indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 37

Beitritt zum Übereinkommen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 38

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 39

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 40

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 41

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.


(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen.

(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(5) Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.

Artikel 42

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 43

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.

Artikel 44

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

         a)  jede Unterzeichnung;

         b)  jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

         c)  jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;

         d)  jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Absatz 1;

         e)  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.


ERKLÄRUNGEN


Zu Art. 2 Abs. 2:

Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2, daß Artikel 2 Absatz 1 nur auf solche Straftaten Anwendung finden wird, durch die ein Ertrag von mehr als 100 000 S erlangt wurde.

Zu Art. 6 Abs. 4:

Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, daß Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen im Sinn des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind.

Zu Art. 21 Abs. 2:

Die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten der Zustellung sind in Österreich nur zulässig, wenn sie in einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag vorgesehen sind.

vorblatt

Problem:

Teilnahme Österreichs als Vertragspartei am Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten im zeitlichen Gleichschritt mit dem vorgesehenen Strafrechtsänderungsgesetz 1996.

Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Durch die Ratifikation ist mit vermehrten Rechtshilfeersuchen betreffend die Vermögensabschöpfung zu rechnen, bei deren Bearbeitung mit einem personellen Mehraufwand sowohl im Bundesministerium für Justiz als auch bei den Justizbehörden zu rechnen ist. Es ist jedoch zu erwarten, daß dieser Mehraufwand einnahmenseitig durch die eingezogenen Vermögenswerte ausgeglichen wird.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil


Das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da in dem Übereinkommen keine Angelegenheiten geregelt wurden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG), soweit nicht bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung von geltendem Bundesrecht hierfür ausreicht. Auf die Regierungsvorlage betreffend das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (33 BlgNR XX. GP) darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.

Das Übereinkommen steht allen Staaten zur Teilnahme offen, die Mitglieder des Europarats sind oder – als Nichtmitglieder – an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, wie zB Australien. Es trat am 1. September 1993 in Kraft und gilt derzeit für Bulgarien, Finnland, Großbritannien, Italien, Litauen, die Niederlande, Norwegen und die Schweiz. Österreich hat am 10. Juli 1991 das Übereinkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

Das Übereinkommen stellt im Rahmen der internationalen Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität einen wichtigen Schritt dar. Der Text orientiert sich wesentlich an den Formulierungen des im Rahmen der Vereinten Nationen ausgearbeiteten Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, das im Dezember 1988 von einer Bevollmächtigten-Konferenz der Vereinten Nationen in Wien verabschiedet und dessen Ratifizierung vom Ministerrat am 23. April 1996 beschlossen worden ist. In verschiedener Hinsicht geht das gegenständliche Übereinkommen über das erwähnte Wiener Übereinkommen 1988 hinaus, da es sich an einen vergleichsweise kleineren Kreis von Staaten mit ähnlichen Grundstrukturen der Rechtssysteme richtet. Es verfolgt das Ziel, die internationalen Bestimmungen über Geldwäsche und die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von deliktisch erworbenen Vermögenswerten einander anzunähern und die internationale Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu verbessern.

Erfaßt werden alle Kriminalitätsformen, insbesondere aber Delikte, die wie der illegale Drogen- und Waffenhandel, der Handel mit nuklearen Substanzen, der Terrorismus und der Kinder- und Frauenhandel bedeutende illegale Gewinne abwerfen.

Das Übereinkommen sieht ein vollständiges Regelungswerk vor, das alle Stadien des Verfahrens – beginnend bei der ersten Ermittlung bis zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen – abdeckt und ein flexibles System der internationalen Zusammenarbeit bei all diesen Verfahrensstadien vorsieht.

Eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels bildet die Verpflichtung zur Schaffung eines nationalen Mindeststandards von Maßnahmen, welche es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Tätern die Früchte ihrer deliktischen Aktivitäten zu entziehen. Das Übereinkommen strebt hiebei eine Verringerung der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen an. Eine Gleichschaltung der nationalen Gesetzgebungen ist jedoch nicht Ziel des Übereinkommens.

Nach einer Reihe von Definitionen (Kap. I) formuliert das Übereinkommen in Kapitel II (Art. 2 bis 6) innerstaatliche Mindeststandards für die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung deliktischer Vermögenswerte und verpflichtet zur Schaffung von Geldwäschetatbeständen, die über den Bereich der Suchtgiftdelikte hinausgehen. Das Grundanliegen, den Zugriff auf deliktische Werkzeuge und Erträge durch eine möglichst weitreichende, flexible und effiziente internationale Kooperation zu fördern, verwirklicht das Übereinkommen durch die Bestimmungen des Kapitels III (Art. 7 bis 35), welche alle Stufen des Strafverfahrens von ersten Untersuchungshandlungen bis hin zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen betreffen. So gewährleisten die Art. 8 ff. die Rechtshilfe schon bei der Sicherung von einschlägigen Beweisen. Es ist wichtig, daß deliktische Werkzeuge und Erträge nicht durch die Täter verschoben werden können. Zu diesem Zweck regelt das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen wie Kontensperren und Beschlagnahmen (Art. 11 ff.). Zur Sicherstellung der Einziehung als endgültige Maßnahme sieht das Übereinkommen in Artikel 13 zwei Formen der internationalen Zusammenarbeit vor: Der ersuchte Staat kann entweder die gerichtliche Einziehungsentscheidung des ersuchenden Staates vollstrecken oder dem Ersuchen mittels Durchführung eines eigenen, innerstaatlichen Einziehungsverfahrens nachkommen. Wesentlich ist schließlich, daß in der internationalen Zusammenarbeit sowohl ausländischen Ersuchen um Sach- als auch Ersuchen um Werteinziehung entsprochen werden muß.

Diesen Erfordernissen soll durch die Änderungen des Strafgesetzbuches (§§ 20, 20a, 20b, 26 StGB) und des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (§§ 50, 64, 65 ARHG), die in der Regierungsvorlage zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagen werden, Rechnung getragen werden.

Es ist vorgesehen, daß Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens insgesamt drei Erklärungen abgibt, welche die künftige Vertragsanwendung betreffen, und zwar zu Art. 2 Abs. 2, zu Art. 6 Abs. 4 und zu Art. 21 Abs. 2. Diese Erklärungen werden im Besonderen Teil näher erläutert.

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache authentisch und in demselben Umfang Gegenstand der Beschlußfassung des Nationalrates sowie des Bundesrates. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden jedoch nur die englische Sprachfassung und eine Übersetzung ins Deutsche in gedruckter Form vorgelegt. Die französische Sprachfassung wird zur Auflage in der Parlamentsdirektion zur allfälligen Einsichtnahme bereitgestellt (vgl. § 23 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975).

II. Besonderer Teil

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 definiert einige zentrale, im Übereinkommen verwendete Begriffe. Drei der fünf Begriffe werden auch im Suchtgiftübereinkommen 1988 definiert; die Definitionen in den beiden Übereinkommen stimmen im wesentlichen, jedoch nicht wörtlich überein. Bei der Umsetzung in nationales Recht kommt es nur auf den Inhalt, nicht auf die Bezeichnung an; es steht Österreich also durchaus frei, die Bestimmungen des Übereinkommens über die ,,Einziehung“ durch ein ,,Abschöpfung der Bereicherung“ genanntes innerstaatliches Rechtsinstrument umzusetzen.

Der weite Begriff des Vermögensgegenstandes in lit. b – und der darauf bezugnehmende und daher ebenso weite Begriff des Ertrages  nach lit. a – soll sicherstellen, daß jeder wirtschaftliche Vorteil welcher Art immer erfaßt wird, der durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Nicht gefordert ist, daß der Vermögensgegenstand im Besitz desjenigen sein muß, der die strafbare Handlung begangen hat, sodaß auch Vermögensvorteile erfaßt werden, die bei anderen, vom Täter verschiedenen Personen eingetreten sind. Die Definition des Ertrages in lit. a läßt offen, ob die durch eine strafbare Handlung eingetretene Bereicherung mit oder ohne Berücksichtigung allfälliger Aufwendungen des Täters zu erfolgen hat, ob also nach dem Netto- oder dem Bruttoprinzip vorzugehen ist.

Die in der Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen (neuen) Rechtsinstrumente der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls sind so angelegt, daß sie den Begriffsbestimmungen des Übereinkommens voll gerecht werden.

Als Tatwerkzeuge erfaßt lit. c Gegenstände, die zur Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden oder werden sollten.

Unter Einziehung im Sinn von lit. d ist jede endgültige vermögensrechtliche Anordnung zu verstehen, die im Anschluß an eine Straftat ausgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich nach innerstaatlichem Recht um eine Strafe oder Maßnahme handelt, sofern sie von einem Gericht ausgesprochen wurde (Verwaltungssanktionen reichen also zur Umsetzung des Übereinkommens nicht aus). Nach dem vom Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen System kommt – je nach Anknüpfungspunkt – die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall oder die Einziehung zur Anwendung.

Mit der in lit. e definierten Haupttat sind jene strafbaren Handlungen gemeint, aus denen Vermögensbestandteile herrühren, die Gegenstand der Geldwäsche sind.

KAPITEL II

INNERSTAATLICH ZU TREFFENDE MASSNAHMEN

Die Bestimmungen von Kapitel II des Übereinkommens haben eine Annäherung der innerstaatlichen Regelungen über Geldwäscherei und Einziehung zum Ziel; mittelbar soll dadurch auch die internationale Zusammenarbeit erleichtert werden. Das Übereinkommen schreibt jedoch keine Harmonisierung der strafrechtlichen und strafprozessualen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vor, sondern beschränkt sich darauf, den Vertragsparteien die Erreichung im einzelnen umschriebener Mindeststandards aufzutragen. Dies bezieht sich vorrangig auf die Verpflichtung zur Einführung eines Geldwäschetatbestandes (Art. 6) und auf die Verpflichtung, für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen zu sorgen (Art. 2). Zur Sicherstellung der praktischen Durchführung letzterer sehen Art. 3 und 4 die Einführung von Bestimmungen über vorläufige Maßnahmen und über Ermittlungen vor, letztere insbesondere im Hinblick auf Kredit- und Finanzinstitute. Schließlich verpflichtet Art. 5 die Vertragsstaaten, Rechtsbehelfe gegen Einziehungsentscheidungen vorzusehen.

Artikel 2 – Einziehungsmaßnahmen

Artikel 2 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien, in ihrem Recht die Möglichkeit vorzusehen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen. Die Einziehung muß grundsätzlich bei allen gerichtlich strafbaren Handlungen vorgesehen sein.

Der Verpflichtung zur Einziehung von Tatwerkzeugen kann nach österreichischem Recht durch die Einziehung (§ 26 StGB)  entsprochen werden.

Der im Übereinkommen gewählte weite Ansatz, sowohl Erträge als auch Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, zu erfassen, wurde im Entwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 aufgenommen: Vorgeschlagen wird, die schon derzeit bestehende Bestimmung über die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a StGB) zu einer eigenständigen, nicht als Strafe ausgestalteten Sanktion bei allen Straftaten, die zu einem unrechtmäßigen Vermögensvorteil in beträchtlichem Ausmaß geführt haben, sowie bei kriminellen Organisationen und deren Mitgliedern auszubauen. Die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB idF der RV 33 BlgNR XX. GP) soll den gesamten Gewinn erfassen, den der Täter durch die Straftat erlangt hat, und nicht einen bestimmten Vermögensgegenstand betreffen, sondern in der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme bestehen. Es soll daher unbeachtlich sein, ob das unmittelbar Erlangte noch vorhanden oder schon in andere Vermögenswerte umgetauscht worden ist, wobei es in diesem Fall ohne Belang sein soll, ob Vermögensgegenstände, die der Täter besitzt, durch eine geschlossene Kette von Umwandlungen auf das ursprünglich Erlangte zurückgeführt werden können (33 BlgNR XX. GP, 26f). Weiters soll das neu gestaltete Instrument der Bereicherungsabschöfpung       einerseits Vermögensvorteile erfassen, die dem Täter durch die Straftat zugeflossen sind; andererseits auch jene Zuwendungen, die für die Begehung von Straftaten empfangen wurden – unabhängig davon, ob diese tatsächlich begangen wurden.

In jenen Fällen, in denen die Bereicherungsabschöpfung nicht zur Anwendung kommen kann, soll die Verpflichtung aus dem Übereinkommen durch den (neuen) Verfall (§ 20b StGB idF der RV 33 BlgNR XX. GP) abgedeckt werden: Neben dem – im Übereinkommen nicht vorgesehenen – Verfall von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation sind nach dieser Bestimmung einerseits Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die aus Straftaten herrühren und keinem bestimmten Täter zugeordnet werden können, andererseits solche, die im Inland vorgefunden werden, die aber nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen.

Die Einziehung soll grundsätzlich, wie erwähnt, bei allen gerichtlich strafbaren Handlungen zur Anwendung kommen. Allerdings räumt Artikel 2 Abs. 2 den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, die Anwendung dieser Verpflichtung auf bestimmte Straftaten oder bestimmte Kategorien von Straftaten zu beschränken. Die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen vermögensrechtlichen Anordnungen sollen auf alle Tatbestände des gerichtlichen Strafrechtes anwendbar sein. Allerdings ist vorgesehen, daß eine Abschöpfung ausgeschlossen sein soll, wenn das Ausmaß der Bereicherung 100 000 S nicht übersteigt. Damit soll verhindert werden, daß jene Verfahren, die Fälle der kleineren und mittleren Alltagskriminalität zum Gegenstand haben und den Großteil der bei den Gerichten anhängigen Strafsachen ausmachen, in einer kriminalpolitisch nicht notwendigen Weise belastet werden. Österreich solle daher von der in Art. 2 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und die für die Zukunft zu erwartende innerstaatliche Rechtslage durch einen entsprechenden Vorbehalt absichern.

Artikel 3 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Die in diesem Artikel vorgesehenen Ermittlungs- und vorbeugenden Maßnahmen, die der Sicherstellung der Einziehung dienen, können nach geltender Rechtslage teilweise nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme (§§ 98, 143) und über die einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Abschöpfung (§ 144a) ergriffen werden. Eine umfassende Umsetzung der Verpflichtung aus Artikel 3 werden erst die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen Bestimmungen bringen.

In Fällen des Verdachts auf Geldwäsche kann die Sicherheitsbehörde nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes (§ 41 Abs. 1 und 3) Kredit- und Finanzinstituten auftragen, eine laufende oder bestehende Transaktion zu unterlassen oder aufzuschieben. Die gleichen Bestimmungen kommen auch auf Versicherungsunternehmen für den Bereich der Lebensversicherung zur Anwendung (§ 18a Versicherungsaufsichtsgesetz 1978).

Artikel 4 – Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden

Die in Abs. 1 vorgesehene Befugnis der innerstaatlichen Behörden, Bank-, Finanz- und Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt zu erhalten oder zu beschlagnahmen, wird durch die Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Kredit- und Finanzinstitute abgesichert, die im Bankwesengesetz (§§ 40, 41) vorgesehen sind. Auch diese Bestimmungen sind im Bereich der Lebensversicherung anwendbar. In Übereinstimmung mit Abs. 1 zweiter Satz durchbricht die erwähnte, in Österreich den Gerichten vorbehaltene Befugnis das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 2 Z 2 Bankwesengesetz).

Allerdings kann Abs. 1 insgesamt wohl nur so verstanden werden, daß es das Übereinkommen als selbstverständlich voraussetzt, daß Kredit- und Finanzinstitute die Identität ihrer Kunden kennen. Es dient daher auch der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung, wenn die Bundesregierung beabsichtigt, mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die Ausnahmen von der Identifizierungspflicht bei Wertpapieren und Geschäften nach § 12 des Depotgesetzes (§ 40 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz) aufzuheben.

Zur Einführung weiterer besonderer Ermittlungsmethoden sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet. Art. 4 Abs. 2 trägt ihnen lediglich auf, die Einführung solcher Methoden in Erwägung zu ziehen; einzelne Ermittlungsmethoden sind beispielshaft angeführt.

Einige der genannten und ähnliche Ermittlungsmethoden sind bereits im geltenden österreichischen Recht vorgesehen, andere stehen in Beratung. So ist die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach der Strafprozeßordnung (§§ 149a ff.) zulässig, die Observation einschließlich der verdeckten Ermittlungen und der Aufschub des Einschreitens nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§§ 54 bzw. 23). In der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität (49 BlgNR XX. GP) wird vorgeschlagen, weitere besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung aufzunehmen, nämlich die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und den automationsunterstützten Datenabgleich.

Artikel 5 – Rechtsbehelfe

Der Verpflichtung nach Artikel 5, wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz für Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zu gewähren, tut die österreichische Rechtsordnung Genüge. Jede Gerichtsentscheidung, mit der eine Abschöpfung der Bereicherung, ein Verfall, eine Einziehung, eine Beschlagnahme, eine Kontenöffnung oder eine einstweilige Verfügung angeordnet wurde, kann mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.

Artikel 6 – Straftaten der Geldwäsche

Artikel 6 enthält die Verpflichtung, einen allgemeinen Straftatbestand der Geldwäsche zu schaffen. Grundsätzlich sollen die im einzelnen umschriebenen Geldwäschehandlungen unabhängig davon strafbar sein, aus welcher strafbaren Handlung (,,Haupttat“) die Erträge stammen.

In Anlehnung an das Suchtgiftübereinkommen 1988 (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c) werden drei verschiedene Geldwäschehandlungen umschrieben (Abs. 1 lit. a bis c); Abs. 1 lit. d umfaßt den Versuch, die Beteiligungsformen sowie Verabredung und Vereinigung zu Zwecken der Geldwäsche. Während der Verpflichtung zur Inkriminierung der in lit. a und b umschriebenen Tathandlung unbedingt gilt, stehen jene der lit. c und d unter dem Vorbehalt der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Vertragsstaaten.

Die in lit. a bis c umschriebenen Geldwäschehandlungen sind in Österreich nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 165a Abs. 1 und 2, 278a Abs. 2), die seit 1. Oktober 1993 in Kraft stehen, strafbar. Was die Verpflichtung aus lit. d anlangt, sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch der Versuch und alle Formen der Beteiligung strafbar; die Bildung einer Bande sowie die Gründung einer kriminellen Organisation und die Beteiligung daran werden von den österreichischen Strafgesetzen (§§ 278, 278a Abs. 1 StGB) auch dann erfaßt, wenn die Bande oder kriminelle Organisation Geldwäsche zum Gegenstand hat. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz des österreichischen Strafrechtes, die bloße Verabredung nur schwerster Delikte unter Strafe zu stellen, hat der österreichische Gesetzgeber Geldwäsche allerdings nicht in den Katalog jener Delikte aufgenommen, deren Verabredung den Straftatbestand des verbrecherischen Komplotts (§ 277) bildet.

Die in Abs. 2 lit. a vorgesehene Verpflichtung, Geldwäsche auch dann zu erfassen, wenn die Haupttat nicht in die Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaates fällt, wird von Österreich erfüllt: Mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetz kommt es dabei auf Strafbarkeit nicht an.

Von der in Abs. 2 lit. b eingeräumten Ermächtigung hat Österreich Gebrauch gemacht: Geldwäsche im Sinn des § 165 Abs. 1 und 2 liegt nur vor, wenn die dort angeführten Tathandlungen in bezug auf Vermögensbestandteile begangen werden, die aus dem Verbrechen eines anderen herrühren.

Art. 6 Abs. 3 stellt es den Vertragsstaaten frei, ihre Geldwäschetatbestände in bestimmten Richtungen auszuweiten. Die in lit. a (auch) angesprochene fahrlässige Geldwäsche ist in Österreich nicht strafbar. Das in lit. b genannte zusätzliche Tatbestandselement der Gewinnerzielungsabsicht ist nach österreichischem Recht unbeachtlich; mit anderen Worten: wer die im Gesetz vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von einer allfälligen Gewinnerzielungsabsicht strafbar. Die in lit. c genannte Absicht, die Fortsetzung krimineller Tätigkeiten zu fördern, ist gleichfalls keine Voraussetzung für die Strafbarkeit der Geldwäsche, könnte jedoch eine Strafbarkeit nach § 278 oder 278a StGB zur Folge haben.

Zwar sieht das Übereinkommen, wie erwähnt, vor, daß grundsätzlich jede strafbare Handlung als Haupttat in Betracht kommen muß. Allerdings räumt Abs. 4 den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, die Geldwäschereitatbestände auf bestimmte Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten zu beschränken. Der österreichische Gesetzgeber hat sich zwar nicht dafür entschieden, wie etwa der deutsche (§ 261 dStGB), die als Haupttaten in Betracht kommenden strafbaren Handlungen im einzelnen aufzuzählen; er hat sich dafür entschieden, die möglichen Haupttaten auf Verbrechen im Sinn des § 17 StGB zu begrenzen, also auf Vorsatztaten, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Diese – im internationalen Vergleich ohnehin weitreichende – Lösung sollte durch einen entsprechenden Vorbehalt abgesichert werden.

KAPITEL III

 INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT 1

Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Kapitel III des Übereinkommens regelt die internationale Zusammenarbeit, deren allgemeine Grundsätze und Maßnahmen in Art. 7 umschrieben werden.

Artikel 7 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

Art. 7 Abs. 1 verpflichtet zur weitestmöglichen internationalen Zusammenarbeit für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind. Dieser Bestimmung wird durch Inkrafttreten der im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen Regelung der Verfalls- und Abschöpfungsbestimmungen sowie der ebenfalls vorgeschlagenen Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes entsprochen werden.

Abs. 2, der im Zusammenhang mit Art. 13 gelesen werden muß, umschreibt die Ebenen der Zusammenarbeit, und zwar:

         a)  bei Ersuchen um Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, die Erträge oder Tatwerkzeuge sind, oder bei Ersuchen um Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags bestehen;

         b)  bei Unterstützung von Ermittlungen und von vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf die genannten Formen der Einziehung.

ABSCHNITT 2

Unterstützung bei Ermittlungen

Artikel 8 – Verpflichtung zur Unterstützung

Folgende Handlungen müssen nach Artikel 8 ermöglicht werden: Größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen, insbesondere bei der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.

Artikel 9 – Durchführung der Unterstützung

Artikel 9 unterstellt die Durchführung der gegenseitigen Unterstützung bei Ermittlungen den Rechtsvorschriften der ersuchten Partei, die aber ihrerseits dem im Art. 7 normierten Mindeststandard des Übereinkommens entsprechen müssen. Spezifischen Begehren der ersuchenden Partei ist grundsätzlich zu entsprechen, soweit sie nicht mit dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Partei unvereinbar sind. Diese Rechtshilfe kann nach österreichischem Recht geleistet werden, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung vorliegen, nämlich daß die Begehung einer strafbaren Handlung zugrunde liegt, die nach Umstellung des Sachverhaltes auch in Österreich strafbar wäre.

Artikel 10 – Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Artikel 10 sieht die nicht verbindlich formulierte Möglichkeit der spontanen Zusammenarbeit zweier Vertragsparteien vor, ohne daß dieser Zusammenarbeit ein Ersuchen um Unterstützung vorausgegangen ist. Damit sind keinerlei Verpflichtungen der Vertragsstaaten verbunden. Die freiwillige Information kann zudem an die Bedingung der vertraulichen Behandlung gebunden werden (Art. 33 Z 3).

ABSCHNITT 3

Vorläufige Maßnahmen

Artikel 11 und Artikel 12 regeln die Verpflichtung zur Anordnung sowie zur Durchführung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der späteren Einziehung.

Artikel 11 – Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen

Unter der Bedingung, daß die ersuchende Partei ein Straf- oder Einziehungsverfahren eröffnet hat, verpflichtet Art. 11 Z 1 die ersuchte Partei, über Ersuchen der anderen Vertragspartei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Kontensperre, Beschlagnahme usw. anzuordnen und somit die provisorische Sicherung von Vermögensgegenständen zu gewährleisten, um einem späteren Ersuchen um Sach- oder Werteinziehung entsprechen zu können. Die Sicherungsmaßnahmen können im Fall der Werteinziehung auch legal erworbene bzw. nicht aus Straftaten stammende Vermögenswerte betreffen, sofern sich das Ersuchen ausdrücklich auf solche bezieht.

Der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 zu ändernde § 50 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes sieht die Gewährung von Rechtshilfe auch in Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung vor.

Somit kann im Wege der Rechtshilfe jede vorläufige Maßnahme angeordnet werden, die in einem gleichgelagerten Fall innerstaatlich möglich wäre.

Art. 11 Z 2 verpflichtet in analoger Weise wie Ziffer 1 in jenen Fällen zur provisorischen Sicherung von Vermögensgegenständen, in denen die ersuchte Partei bereits ein Einziehungsersuchen nach Art. 13 erhalten hat. Die ersuchende Partei muß in einem solchen Fall in ihrem Ersuchen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bezeichnen (Art. 27 Abs. 3 lit. a iv).

Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Bestimmungen von Art. 18 f. betreffend die Ablehnung und den Aufschub der Zusammenarbeit.


Artikel 12 – Durchführung der vorläufigen Maßnahmen

Die Durchführung vorläufiger Maßnahmen untersteht ebenso wie die Durchführung der gegenseitigen Unterstützung zu Ermittlungszwecken (Art. 9) – vorbehaltlich der Erfüllung des in Art. 7 festgelegten Mindeststandards der internationalen Zusammenarbeit – dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Partei (Art. 12 Abs. 1).

Das Übereinkommen verpflichtet allerdings nicht in allen Fällen einer möglichen Einziehung automatisch zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen. Letztere können sowohl gestützt auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 lit. c) als auch mit der Begründung, daß solche in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach dem Recht des ersuchten Staates nicht angeordnet werden könnten, verweigert werden (Art. 18 Abs. 2). Desgleichen ist einem Ersuchen um Anordnung spezifischer Maßnahmen nur dann stattzugeben, wenn ihrer Durchführung das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht.

Auch die Aufhebung einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme richtet sich nach dem Recht der ersuchten Partei. Soweit das Recht der ersuchten Partei die Aufhebung der Maßnahme zwingend verlangt, beispielsweise im Fall der im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgesehenen Befristung der vorläufigen Maßnahmen (§ 58 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz), ist die ersuchende Partei unverzüglich über die Rechtslage zu unterrichten (Art. 31 Abs. 1 lit. e).

ABSCHNITT 4

Einziehung

Abschnitt 4 des Kapitels über die internationale Zusammenarbeit (Art. 13 bis 17) behandelt die Einziehung.

Artikel 13 – Verpflichtung zur Einziehung

Art. 13 Abs. 1 folgt dem Modell des doppelten Systems der internationalen Zusammenarbeit bei der Einziehung, das bereits im Übereinkommen über den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen 1988 enthalten ist. Es räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, zwischen zwei Alternativen zu wählen, nämlich der innerstaatlichen Vollstreckung der ausländischen Einziehungsentscheidung (a) oder der Einleitung eines eigenen Verfahrens auf Grund eines ausländischen Ersuchens (b). Die ersuchte Partei hat die freie Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten. In beiden Fällen, also auch wenn das Ersuchen durch Einleitung eines eigenen Verfahrens durchgeführt wird, ist die ersuchte Partei jedoch an die Tatsachenfeststellungen in der dem Ersuchen zugrundeliegenden Gerichtsentscheidung der ersuchenden Partei gebunden (Art. 14 Abs. 2).

Die zweite Alternative ist in Österreich zum Teil schon nach geltendem Recht möglich, wenn die Voraussetzungen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (§§ 64, 65 StGB) gegeben sind. Dazutreten sollen die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen, neugestalteten Rechtsinstrumente der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls (siehe oben bei Artikel 2) in Verbindung mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Die Verpflichtung zur Rechtshilfe bezieht sich ausschließlich auf strafrechtliche Einziehungen, die durch eine Entscheidung des Gerichts der ersuchenden Partei angeordnet wurden. Dieser Anforderung genügt auch eine Einziehungsentscheidung, die in einem selbständigen Verfahren verfügt wurde. Umgekehrt muß auch der ersuchte Staat, der Rechtshilfe nach Art. 13 Abs. 1 lit. b leistet, in der Lage sein, ein selbständiges Einziehungsverfahren durchzuführen. Art. 13 Abs. 2 eröffnet dafür eine eigene Zuständigkeitsvoraussetzung. Österreich wird entsprechend der eingeräumten Wahlmöglichkeit in der internationalen Zusammenarbeit für den Fall, daß es keine innerstaatliche Gerichtsbarkeit nach §§ 64, 65 StGB besitzt, von der Möglichkeit der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen Gebrauch machen (§ 64 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz idF der RV 33 BlgNR XX. GP).

Art. 13 Abs. 3 bestimmt, daß die Vertragsstaaten auch in der Lage sein müssen, einem Ersuchen um Werteinziehung entsprechen zu können. Zur vollständigen Deckung des Anspruchs muß dabei nötigenfalls auch auf legal erworbene Vermögenswerte gegriffen werden können. Österreich sieht mit der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 neu zu gestaltenden Bestimmung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB innerstaatlich die Möglichkeit der Werteinziehung vor. Für die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soll der durch das Strafrechtsänderungsgesetz neu formulierte § 64 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes bestimmen, daß die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, zulässig ist, soweit nach österreichischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen. Nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 wird Österreich diese Einziehungsverpflichtung sowohl innerstaatlich als auch in der internationalen Zusammenarbeit erfüllen können.

Artikel 14 – Vollstreckung der Einziehung

Art. 14 Abs. 1 bestimmt, daß das Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung sich nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei richtet. Es kommen daher insbesondere die Ablehnungsgründe nach Art. 18 Abs. 4, 5 und 6 zur Anwendung.

Demgegenüber bindet Art. 14 Abs. 2 die ersuchte Vertragspartei an die dem Ersuchen zugrundeliegenden richterlichen Tatsachenfeststellungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der ersuchte Staat dem Einziehungsersuchen durch Vollstreckung des ausländischen Ersuchens oder durch Durchführung eines eigenen innerstaatlichen Einziehungsverfahrens nachkommt. Die Bestimmung soll verhindern, daß Sachverhalte, die die zuständigen Gerichte eines Staates beurteilt haben, von den Gerichten eines anderen Staates erneut überprüft werden. Es soll insbesondere die Beweiswürdigung, die zu einem Schuldspruch durch das zuständige Gericht des ersuchenden Staates geführt hat, von den Gerichten des ersuchten Staates nicht neuerlich vorgenommen werden.

Die Bestimmung bietet für Österreich keine Schwierigkeiten, zumal bereits im geltenden Recht bei der Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die in Österreich zu vollstreckende Strafe in einem Exequaturverfahren auf der Grundlage der Feststellungen des ausländischen Gerichtes festgesetzt wird.

Für Zweifelsfälle und für Fälle, in denen die Person, gegen die eine Einziehungsentscheidung erlassen wurde, nicht anwesend war, sehen Art. 18 Abs. 4 lit. f und Abs. 5 besondere Ablehnungsgründe vor.

Weiters räumt Art. 14 Abs. 3 den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikation, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung an den Generalsekretär festzuhalten, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der innerstaatlichen Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der innerstaatlichen Rechtsordnung angewendet werden wird. Eine derartige Erklärung erscheint für Österreich aus den angeführten Gründen entbehrlich.

Abs. 4 regelt für Gesuche um Werteinziehung die Umrechnung in die Landeswährung des ersuchten Staates.

Abs. 5 behält das Recht auf Abänderung von Einziehungsentscheidungen, die gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a von der ersuchten Partei zur Vollstreckung übernommen wurden, ausschließlich der ersuchenden Partei vor. Dieser Partei bleibt es somit vorbehalten, über ordentliche bzw. außerordentliche Rechtsmittel, die gegen ihre eigene Einziehungsentscheidung ergriffen wurden, zu entscheiden.

Artikel 15 – Eingezogene Vermögensgegenstände

Nach Artikel 15 verfügt grundsätzlich die ersuchte Vertragspartei über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände. Allerdings steht es den Vertragsstaaten frei, in anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder im Einzelfall eine Teilung des Einziehungsertrages zwischen ihnen zu vereinbaren.

Artikel 16 – Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag

Art. 16 Abs. 1 behält der ersuchenden Vertragspartei das Recht vor, eine eigene Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, obwohl sie (auch) einen anderen Staat darum ersucht hat.

Art. 16 Abs. 2 versucht Vorkehrungen dagegen zu schaffen, daß im Fall einer gleichzeitigen Vollstreckung eines Abschöpfungsurteils in mehreren Staaten der im Abschöpfungsurteil festgesetzte Betrag überschritten wird.

Artikel 17 – Ersatzfreiheitsstrafe

Die Bestimmung räumt dem ersuchenden Staat die Möglichkeit ein, freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die im ersuchten Staat an die Stelle einer undurchführbaren Abschöpfung treten könnten, auszuschließen.

Da das österreichische Recht keine Umwandlung einer Abschöpfung der Bereicherung in freiheits-entziehende Sanktionen kennt, kann diese Bestimmung nur für den Fall eines österreichischen Ersuchens von Bedeutung sein.

ABSCHNITT 5

Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Artikel 18 – Ablehnungsgründe

Artikel 18 zählt die Ablehnungsgründe abschließend auf. Alle Gründe sind fakultativ, um eine gewünschte Zusammenarbeit weitestgehend zu ermöglichen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Vertragsstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einige der angeführten Ablehnungsgründe obligatorisch festlegen. Soweit keiner der in Artikel 18 angeführten Ablehnungsgründe vorliegt und auch keine Möglichkeit besteht, die erbetenen Maßnahmen unter Berufung auf Artikel 19 aufzuschieben, ist der ersuchte Staat verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen. Im übrigen besteht nach Artikel 20 immer die Pflicht, vor einer endgültigen Ablehnung die Möglichkeit einer teilweisen oder bedingten Erfüllung des Ersuchens zu prüfen.

Abs. 1 findet auf alle in Kapitel III des Übereinkommens angeführten Arten internationaler Zusammenarbeit Anwendung. Absätze 2 und 3 beziehen sich nur auf Zwangsmaßnahmen, während Abs. 4 nur auf die Einziehung Bezug nimmt. Absätze 5 und 6 betreffen die Abwesenheitsverfahren, Abs. 7 enthält besondere Bestimmungen über das Bankgeheimnis und Abs. 8 schränkt das Recht, den Ablehnungsgrund nach Abs. 1 lit. a geltend zu machen, weiter ein.

Im einzelnen enthält Artikel 18 folgende Ablehnungsgründe:

Abs. 1 trägt einerseits in seinem lit. a der grundlegenden Verpflichtung jedes Staates Rechnung, die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu beachten; andererseits nimmt er in lit. b darauf Rücksicht, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet sein kann, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen. Dieser Ablehnungsgrund, der seinem Inhalt nach auch im Art. 2 lit. b des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens enthalten ist, ist im Unterschied zur dortigen Formulierung für den Anwendungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens objektiv zu beurteilen.

Eine auf lit. c gestützte Ablehnung kann erfolgen, wenn zwischen dem Gewicht der erbetenen Maßnahme und der Schwere des zugrundeliegenden Deliktes ein Mißverhältnis besteht oder wenn die Einziehungskosten übermäßig hoch wären und eine Vereinbarung über die Kostentragung gemäß Art. 34 nicht getroffen werden konnte. Daneben fallen unter lit. c Ersuchen, die sich unabhängig von der zugrundeliegenden Straftat auf sehr niedrige Geldbeträge oder auf ihrer Art nach eher geringfügige Straftaten beziehen.

Die Begriffe der politischen oder fiskalischen Straftat in Abs. 1 lit. d sind ebenso zu interpretieren wie in den anderen strafrechtlichen Übereinkommen des Europarates.

Durch lit. e wird auf den im internationalen Recht bekannten Grundsatz ,,ne bis in idem“ Bezug genommen, ohne seinen in verschiedenen Staaten zum Teil unterschiedlichen Anwendungsbereich zu definieren. Die Auslegung und Begrenzung des Grundsatzes erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.

Lit. f bezieht sich auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit. Dieser Ablehnungsgrund kann nicht geltend gemacht werden, wenn um eine Unterstützung bei Ermittlungen nach Art. 8 f. ersucht wird, die keine Zwangsmaßnahmen erfordern. Soweit eine beiderseitige Strafbarkeit für die Bewilligung einer Unterstützung nach Abschnitt 2 oder eine Beschlagnahme nach Art. 11 Abs. 1 erforderlich ist, ist die beiderseitige Strafbarkeit ,,in abstracto“ ausreichend, in allen anderen Fällen muß sie ,,in concreto“ vorliegen, das heißt, in dem ersuchten Staat muß es einen inhaltlich entsprechenden, dem Schutz desselben Rechtsgutes dienenden Straftatbestand geben. Ob eine beiderseitige Strafbarkeit ,,in concreto“ vorliegt, haben die Behörden des ersuchten Staates festzustellen. Sollten die mit dem Ersuchen übermittelten Informationen für die Beurteilung nicht ausreichen, kann der ersuchende Staat nach Artikel 28 zur Übermittlung zusätzlicher Informationen aufgefordert werden.

Dieses (teilweise) Abgehen vom Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit stellt für Österreich, das bisher nur in bilateralen Verträgen auf diesen Grundsatz verzichtet hat, eine wesentliche Änderung seiner Rechtshilfepraxis dar. Im Hinblick darauf, daß für Zwangsmaßnahmen weiterhin die beiderseitige Strafbarkeit erforderlich ist, kann diese Neuregelung der Rechtshilfeleistung aber akzeptiert werden.

Sofern sich Ersuchen auf vorläufige Maßnahmen (Art. 11) oder auf eine Unterstützung bei Ermittlungshandlungen (Art. 8) beziehen, die mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind, kann die Rechtshilfe nach Art. 18 Abs. 2 abgelehnt werden, wenn in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall die erbetenen Maßnahmen nicht getroffen werden dürften. Diese Regelung über die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Verfahren schließt in bezug auf die betreffenden Maßnahmen die in Art. 18 Abs. 4 lit. a bis c für die Zusammenarbeit bei der Einziehung angeführten Ablehnungsgründe ein und ist im Zusammenhang mit Artikel 9 und 12 (Bedachtnahme auf innerstaatliches Recht) zu sehen.

Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit sie Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 kann nach Art. 18 Abs. 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung nach dem Recht des ersuchenden Staates unzulässig wären oder das Ersuchen nicht von einer Strafjustizbehörde dieses Staates genehmigt wurde.

Art. 18 Abs. 4 betrifft die Ablehnung eines auf Einziehung gerichteten Rechtshilfeersuchens. Nach lit. a ist die Ablehnung möglich, wenn die Einziehung nach dem Recht der ersuchten Partei für die zugrundeliegende Straftat nicht vorgesehen ist. Die Bestimmung bezieht sich damit auf diejenigen Straftaten, für die die ersuchte Partei einen Vorbehalt gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt hat.

Art. 18 Abs. 4 lit. b ermöglicht eine Ablehnung der Zusammenarbeit bei der Einziehung, wenn nach dem Recht der ersuchten Partei für entsprechende innerstaatliche Fälle ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Einziehungsobjekt und der zugrundeliegenden Straftat verlangt ist, der in bezug auf die von der ersuchenden Partei vorgenommene Beurteilung des Ertrags oder der als Tatwerkzeuge angenommenen Vermögenswerte nicht besteht.

Um sicherzustellen, daß die durch das Übereinkommen vorgenommene Gleichstellung von unmittelbar aus einer Straftat erlangten Vermögenswerten und Wertersatz nicht wegen einer unzutreffenden Auslegung dieses Ablehnungsgrundes zur Ablehnung einer Einziehung des Wertersatzes führt, wird im Einleitungssatz zu lit. b ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 3 unberührt bleibt. Für die Einziehung des Wertersatzes folgt daraus, daß eine Ablehnung nur mit dem fehlenden Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Vermögenswert, der Grundlage für die Festlegung des einzuziehenden Ertrags war, begründet werden kann. Kein Ablehnungsgrund liegt hingegen vor, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens kein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Vermögenswert besteht, was bei Wertersatzverfall ohne weiteres möglich ist.

Lit. c nennt als Ablehnungsgrund den Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung nach dem Recht der ersuchten Partei. Bei der Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung (Art. 13 Abs. 1 lit. a) erfolgt die Prüfung wie bei einer vergleichbaren innerstaatlichen Entscheidung. Bei der Einleitung eines Einziehungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 lit. b kann die ersuchte Partei verjährungsunterbrechende Maßnahmen der ersuchenden Partei anerkennen.

Lit. d läßt eine Ablehnung der Zusammenarbeit zu, wenn weder eine gerichtliche Einziehungsentscheidung noch gerichtliche Feststellungen über die der erbetenen Einziehung zugrundeliegende Straftat vorliegen. Regelmäßig wird die Einziehung im Zusammenhang mit einer Verurteilung angeordnet werden. Auch die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in einem objektiven Verfahren, wie sie nach § 20b StGB in der vom Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen Fassung möglich ist, bereitet keine Probleme. Die Notwendigkeit der in lit. d aufgenommenen Regelung ergab sich erst daraus, daß es in einigen Staaten – insbesondere bei Drogendelikten – zulässig ist, Vermögenswerte auf Grund gerichtlicher Feststellungen einzuziehen, die sich nicht auf abgeurteilte, sondern nur auf für erwiesen erachtete Straftaten beziehen. Für diese Fälle sollte die internationale Rechtshilfe nicht ausgeschlossen werden, wenn Grundlage des Einziehungsersuchens gerichtliche, also nicht bloß verwaltungsrechtliche (aber möglicherweise verwaltungsgerichtliche) Feststellungen sind.

Der Ablehnungsgrund unter lit. e stellt allein auf die Rechtslage im ersuchenden Staat ab und bezieht sich auf Fälle, in denen die Einziehungsentscheidung noch nicht rechtskräftig oder zumindest nicht vollstreckbar ist. Nach Art. 27 Abs. 3 lit. a ii sind Rechtskraft und Vollstreckbarkeit in jedem auf Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gerichteten Rechtshilfeersuchen zu bescheinigen.

Abs. 4 lit. f betrifft in Abwesenheitsverfahren ergangene Einziehungsentscheidungen; die Bestimmung muß in Zusammenhang mit den Absätzen 5 und 6 gelesen werden. Grundsätzlich kann ein Ersuchen abgelehnt werden, wenn die zugrundeliegende Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist und in dem Verfahren nach Auffassung der ersuchten Partei dessen Verteidigungsrechte nicht ausreichend gewährleistet waren. Um zu verhindern, daß sich Straftäter allein durch Nichtbeachtung von Ladungen dem Zugriff der Justiz entziehen können, sieht Abs. 5 vor, daß keine Abwesenheitsentscheidung vorliegt, wenn der Betroffene zuvor ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf eingelegt hatte. Bei der Beurteilung der ausreichenden Gewährleistung der Verteidigungsrechte soll die ersuchte Partei nach Abs. 6 zudem berücksichtigen, ob sich der Betroffene bewußt der Justiz entziehen wollte oder auf ihm zustehende Rechtsmittel oder Mitwirkungsrechte freiwillig verzichtet hat. Diese Bestimmung beschränkt nicht das Ermessen der Behörde des ersuchten Staates, nach ihrem innerstaatlichen Recht zu beurteilen, ob die Entscheidung in Abwesenheit ergangen und welches Gewicht den in Abs. 6 aufgeführten Umständen beizumessen ist.

Abs. 7 behandelt das Bankgeheimnis im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit. Er bestimmt analog zum Suchtgiftübereinkommen 1988, daß eine Vertragspartei nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen darf. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei allerdings verlangen, daß ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde, einschließlich der Staatsanwaltschaft, genehmigt ist. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der neuesten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Bankgeheimnis, sodaß das österreichische Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im gleichen Umfang durchbrochen werden kann wie von den österreichischen Gerichten in einem inländischen Strafverfahren.

Vorbehaltlich entgegenstehender wesentlicher Grundsätze der Rechtsordnung des ersuchten Staates darf dieser nach Abs. 8 eine Zusammenarbeit nicht nur deshalb ablehnen, weil eine juristische Person betroffen ist oder weil eine betroffene natürliche Person nach der Einziehungsentscheidung verstorben ist oder eine betroffene juristische Person aufgelöst wurde.

Artikel 19 – Aufschub

Artikel 19 eröffnet die Möglichkeit, die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufzuschieben, wenn die Gefahr besteht, daß diese Maßnahmen eigene Ermittlungen oder Verfahren im ersuchten Staat beeinträchtigen.

Artikel 20 – Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Artikel 20 beinhaltet die Verpflichtung der ersuchten Vertragspartei, vor der endgültigen gänzlichen Ablehnung eines Ersuchens die Möglichkeit der nur teilweisen Erfüllung des Ersuchens, das – gegebenenfalls nach Durchführung von Konsultationen mit der ersuchenden Partei – auch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann, zu prüfen.

ABSCHNITT 6

Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 21 – Zustellung von Schriftstücken

Artikel 21 regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einander bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke über vorläufige Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen Rechtshilfe zu leisten. Diesen Verpflichtungen wird durch die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes entsprochen.

Abs. 2 eröffnet – vorbehaltlich einer anderslautenden Erklärung des betroffenen anderen Vertragsstaates an den Generalsekretär des Europarates – die Möglichkeit der direkten Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post oder durch Organe der ersuchenden Vertragspartei.

Die Möglichkeit der direkten Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist derzeit nach den Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes noch nicht vorgesehen, weshalb Österreich eine Erklärung des Inhaltes abgeben sollte, daß eine solche Möglichkeit nur im Fall einer besonderen diesbezüglichen Vereinbarung in zwei- oder mehrseitigen Verträgen zulässig ist.

Artikel 22 – Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Dieser Artikel normiert die grundsätzliche Anerkennung der von der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf Dritte getroffenen Entscheidungen durch den ersuchten Staat. Ausnahmen gelten für die unter Abs. 2 lit. a bis d angeführten Fälle, zB, wenn der dritten Person keine ausreichende Möglichkeit geboten wurde, ihre Rechte geltend zu machen, oder wenn die Entscheidung mit einer bereits erlassenen Entscheidung der ersuchten Partei unvereinbar ist.

ABSCHNITT 7

Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Artikel 23 – Zentrale Behörde

Die Vertragsparteien haben nach Artikel 23 eine zentrale Behörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen zu bestimmen. Als zentrale Behörde wird dem Generalsekretär des Europarats das Bundesministerium für Justiz namhaft zu machen sein.

Artikel 24 – Unmittelbarer Schriftverkehr

Artikel 24 eröffnet – entsprechend den Regelungen in anderen internationalen Übereinkommen – den direkten Verkehr zwischen den die Rechtshilfe erledigenden Justizbehörden. In einem solchen Fall ist eine Abschrift der zentralen Behörde der ersuchten Vertragspartei zu übermitteln. Die Möglichkeit, die Ersuchen im Wege von Interpol zu übermitteln, bleibt hievon unberührt.

Ersuchen oder Mitteilungen, die der Unterstützung bei Ermittlungen dienen und keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden (Abs. 5). In Österreich wird Unterstützung bei Ermittlungen, die noch vor Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens durchgeführt werden, durch die Sicherheitsbehörden im Wege der kriminalpolizeilichen Amtshilfe geleistet werden. Die Möglichkeit, hiezu eine Erklärung abzugeben, ist nicht vorgesehen.

Artikel 25 – Form der Ersuchen und Sprachen

Alle Ersuchen sind schriftlich zu stellen. Der Einsatz von Telefaxgeräten ist zulässig. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Erklärung werden Übersetzungen nicht verlangt.

Da das Übereinkommen hauptsächlich zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zur Anwendung gelangen wird, kann auf Übersetzungen verzichtet werden.

Artikel 26 – Legalisation

Eine Legalisation von Unterlagen ist nach Artikel 26 nicht nötig.

Artikel 27 – Inhalt der Ersuchen

Jedes Ersuchen muß die Behörde angeben, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt, weiters den Gegenstand und den Grund des Ersuchens und – außer im Fall eines Zustellersuchens – auch eine Sachverhaltsdarstellung, die Tatzeit, Tatort und Tatumstände enthält.

Für den Fall, daß Zwangsmaßnahmen begehrt werden, ist außerdem eine Darstellung des anzuwendenden Rechtes und eine Erklärung erforderlich, daß die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach seinem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte. Dieser Regelung wird § 56 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes in der vom Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen Fassung entsprechen.

Weiterer Inhalt des Ersuchens sollen nach Art. 27 Abs. 1 – erforderlichenfalls und soweit möglich – Angaben über die betroffenen Personen oder Personengemeinschaften, auf die sich die Zwangsmaßnahme bezieht, weiters über die Vermögensgegenstände und ihre Verbindung zu der betroffenen Person und ihren Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an den Vermögensgegenständen sein. Schließlich ist auch jedes von der ersuchten Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren anzugeben.

Für den Fall, daß Werteinziehung begehrt wird, ist der Höchstbetrag anzugeben, der aus dem Vermögensgegenstand erlangt werden soll (Abs. 2).

Außer den im Abs. 1 angeführten Angaben muß jedes Ersuchen um Einziehung nach Art. 13 Abs. 1 lit. a – also um Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung – eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichtes der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, enthalten, weiters eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Einziehungsentscheidung sowie Informationen über den Umfang der begehrten Vollstreckung und über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen (Art. 27 Abs. 3 lit. a, i bis iv).

Für den Fall, daß die ersuchte Vertragspartei nach Art. 13 Abs. 1 lit. b ein eigenes Einziehungsverfahren einleitet, genügt es (Art. 27 Abs. 3 lit. b und c), eine Darstellung über den dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt und Unterlagen zur Bescheinigung der Geltendmachung der Rechte dritter Personen zu übermitteln. Auch in einem solchen Fall werden – notfalls unter Heranziehung der Bestimmungen über die Ablehnung und den Aufschub der Zusammenarbeit nach Art. 18 des Übereinkommens – die für die Übernahme der Vollstreckung notwendigen Unterlagen noch nachgefordert werden können.

Artikel 28 – Mängel der Ersuchen

Artikel 28 eröffnet die Möglichkeit, eine Ergänzung fehlender Informationen zu fordern. Für die Nachreichung dieser Informationen ist eine Frist zu bestimmen, während der alle zulässigen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Vermögensgegenstände zu treffen sind.

Artikel 29 – Mehrheit von Ersuchen

Bei einer Mehrheit von Ersuchen hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände soll die ersuchte Partei jedenfalls die nötigen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände anordnen und dann mit den ersuchenden Vertragsparteien Konsultationen über die weitere Vorgangsweise durchführen.

Artikel 30 – Verpflichtung zur Begründung

Jede Ablehnung der Zusammenarbeit, jeder Aufschub sowie die Formulierung von Bedingungen für die Durchführung eines Ersuchens sind von der ersuchten Partei zu begründen.

Artikel 31 – Informationen

Artikel 31 legt die gegenseitigen Informationspflichten der ersuchten (Abs. 1) und ersuchenden (Absätze 2 und 3) Partei fest. Unter Abs. 1 lit. a fallen auch regelmäßige Informationen über den Stand laufender Maßnahmen. Die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 lit. b gilt nicht nur, wenn endgültige Ergebnisse vorliegen, sondern auch, wenn Ereignisse eintreten, die sich auf das Endergebnis auswirken können. Abs. 2 verpflichtet die ersuchende Partei, die ersuchte Partei über alles zu unterrichten, was weitere Rechtshilfehandlungen nach diesem Übereinkommen nicht mehr rechtfertigt, worauf die ersuchte Partei das Verfahren sofort einzustellen hat.

Artikel 32 – Beschränkung der Verwendung

Der auch in anderen europäischen Übereinkommen enthaltene Grundsatz der Spezialität ist in diesem Übereinkommen nur fakultativ (Art. 32). Neben dem Recht des ersuchten Staates, die Zusammenarbeit im Einzelfall von der Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes abhängig zu machen, besteht nach Abs. 2 für alle Vertragsparteien die Möglichkeit, eine generelle Erklärung dieses Inhaltes abzugeben.

Artikel 33 – Vertraulichkeit

Artikel 33 dient der Sicherung der vertraulichen Behandlung eines Ersuchens und seines Inhalts bei der ersuchten Partei ebenso wie der übermittelten Beweismittel und Informationen bei der ersuchenden Partei. Der Begriff ,,vertraulich“ kann in den Vertragsstaaten eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung haben, weil mitunter unterschiedliche innerstaatliche Geheimhaltungspflichten bestehen.

Artikel 34 – Kostentragung

Artikel 34 legt das Prinzip der Kostentragung der ,,gewöhnlichen Kosten“ durch die ersuchte Partei fest. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 35 – Schadenersatz

Für den Fall einer Schadenersatzklage einer von der Zusammenarbeit betroffenen Privatperson sieht Artikel 35 die gegenseitige Information der Vertragsparteien vor, gegebenenfalls zum Zwecke der Aufteilung einer geschuldeten Entschädigung.


KAPITEL IV


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Schlußbestimmungen des Übereinkommens entsprechen bis auf wenige Ausnahmen denjenigen anderer Übereinkommen des Europarates. Nur folgende Punkte sind besonders erwähnenswert:

Nach Art. 36 Abs. 1 können neben den Mitgliedstaaten des Europarats auch die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Staaten (Australien, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika) diesem beitreten. Andere Nichtmitgliedstaaten können zum Beitritt eingeladen werden (Art. 37).

Art. 39 Abs. 1 betrifft in erster Linie das Suchtgiftübereinkommen 1988, nach dem ein auf der Grundlage dieses Übereinkommens gestelltes Ersuchen eventuell erledigt werden kann. Art. 39 Abs. 2 erlaubt ausdrücklich Verträge zur Ergänzung oder Verstärkung des Übereinkommens, woraus sich ein Umkehrschluß ergibt, daß im Hinblick auf den Zweck des Übereinkommens nachteilige Vereinbarungen unzulässig sind.

Eine Besonderheit des Übereinkommens stellt der in Art. 40 Abs. 1 festgelegte Numerus clausus möglicher Vorbehalte dar.

Die Regelung in Art. 41 ist hauptsächlich für kleinere Änderungen des Verfahrens gedacht. Bedeutendere Änderungen des Übereinkommens bedürfen der Form eines Zusatzprotokolls.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sollen sich die betroffenen Parteien nach Art. 42 Abs. 2 um Beilegung bemühen, möglichst durch Verhandlungen, sonst durch die Vereinbarung, den Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen, ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof mit der Streitfrage zu befassen und sich dessen Spruch zu unterwerfen.