1279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 768/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 lautet:

“(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schul­pflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraus­setzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.”

2. Im § 6 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:

“(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.”

3. § 7 Abs. 2, 6 und 7 entfällt.

4. Im § 7 Abs. 4 wird die Wendung “gemäß Abs. 2” durch die Wendung “gemäß § 6 Abs. 2b” ersetzt.

5. § 7 Abs. 5 lautet:

“(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung – schriftlich bekannt­zugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.”


6. § 7 Abs. 8 lautet:

“(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.”

7. § 7 Abs. 11 lautet:

“(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schul­stufe erfolgreich abgeschlossen wird.”

8. Die Überschrift des Abschnittes D lautet:

“D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht”

9. § 14 samt Überschrift entfällt.

10. § 23 Abs. 3 lautet:

“(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Landesschulrat einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.”

11. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,

           2. § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. Septem­ber 1999 in Kraft.”

Vorblatt

2

Probleme:

1.  Derzeit wird eine nicht unbeträchtliche Zahl von schulpflichtigen Kindern vom Besuch der 1. Schul­stufe zurückgestellt, weil sie nicht im Pflichtsprengel einer Vorschulstufe wohnen.

2.  Die Neuordnung der Schuleingangsphase (Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz) bedarf einer Akkordierung des Schulpflichtgesetzes 1985 in den Bereichen der Erfüllung der allgemei­nen Schulpflicht (§ 5) sowie der vorzeitigen Aufnahme von Schülern (§ 7).

Ziele und Inhalte:

1.  Schulpflichtige, aber für die 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder sowie grundsätzlich auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in einer in der Grundstufe I verbindlich vorge­sehenen Vorschulstufe aufgenommen werden.

2.  § 5 Abs. 4 stellt derzeit nur auf das Überspringen von Schulstufen ab und soll im Hinblick auf die Möglichkeit des Wechsels von Schulstufen erweitert werden. In den §§ 6 und 7 soll das Verfahren der (vorzeitigen) Aufnahme den Verfahrensbestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes angeglichen werden.

Alternativen:

1.  Im Falle einer Beschlußfassung über den Entwurf der Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen keine Alternativen hinsichtlich des Entfalles der Zurückstellung vom Schulbesuch.

2.  Hinsichtlich des § 5 bestehen keine Alternativen, hinsichtlich des § 7 besteht die Alternative der Beibe­haltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

1.  Zirka 30 Millionen Schilling Mehrkosten für den Bund; Entlastungen im Kindergartenbereich. Diese Kostenauswirkungen sind im Zusammenhang mit der im Entwurf befindlichen Novelle zum Schul­organisationsgesetz zu sehen. Auf die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen wird verwiesen.

2.  Keine Kostenauswirkungen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf ist im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz und zum Schulunterrichtsgesetz zu sehen. Er beinhaltet folgende Schwerpunkte:

1.  Die oben angesprochene im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht die Neuordnung eines flexiblen Schuleingangsbereiches vor. In diesem Zusammenhang wird die Vorschul­stufe in die Grundstufe I der Grundschule einbezogen. Dadurch soll bewirkt werden, daß schul­pflichtige, aber für den Besuch der 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder jedenfalls eine schulische Betreuung nach dem Lehrplan der Vorschulstufe erhalten. Der Fall, daß Kinder deshalb, weil sie nur in einem Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen und ihre Erziehungsberechtigten sie nicht zum Besuch der Vorschulstufe anmelden, vom Schulbesuch zurückgestellt werden (§ 14 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985), soll künftig nicht mehr eintreten können. Ergänzend wird auf die diesbe­züglichen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Schulorganisations­gesetz-Novelle verwiesen.

2.  Künftig soll nicht nur durch Überspringen von Schulstufen (§ 26 Schulunterrichtsgesetz) ein Abschluß der 9. Schulstufe im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht möglich sein, sondern auch dadurch, daß ein Schüler gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes (siehe Entwurf) während des Unterrichtsjahres die Schulstufe wechselt. Dies erfordert eine Adaptierung des § 5 Abs. 4. Im übrigen soll das Verfahren der vorzeitigen Aufnahme (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985), welches aus dem Jahr 1962 stammt, an die Verfahrensbestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes angeglichen und damit vereinfacht werden.

Kosten:

Die Streichung des § 14 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat zur Folge, daß Zurückstellungen vom Besuch der 1. Schulstufe nicht mehr möglich sein werden. Dies betrifft derzeit zirka 1 500 Schüler, die einen Mehraufwand von zirka 77,5 Millionen Schilling verursachen. Durch die im Bereich des Schulunterrichts­gesetzes geschaffene Flexibilität der Grundstufe I werden Minderausgaben entstehen, die die genannten Mehrausgaben auf zirka 30 Millionen Schilling reduzieren. Diese Kostenauswirkungen werden im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz ausgewiesen und detaillierter dargestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum genannten Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle wird verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4):

§ 5 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der derzeit geltenden Fassung nimmt nur auf das einmalige Überspringen von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes Bedacht und ist daher im Hinblick auf die vorgesehene Neuregelung des § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zu erweitern. Für Schüler von Sonderschulen wäre die im Schulorganisationsgesetz neu vorgesehene 9. Schulstufe (Berufs­vorbereitungsjahr) in die Formulierung miteinzubeziehen. Der letzte Satz des § 5 Abs. 4 würde einem Besuch von mittleren oder höheren Schulen durch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ent­gegenstehen, wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich hervorgehoben werden würde.

Zu Z 2, 8 und 9 (§ 6 Abs. 2a bis 2d, Überschrift des Abschnittes D und § 14):

Ziel der Neuordnung des Schuleingangsbereiches ist der Entfall der Möglichkeit der Zurückstellung der noch nicht schulreifen schulpflichtigen Kinder vom Schulbesuch, dh. Erfüllung eines Jahres der allge­meinen Schulpflicht durch einen Teil der noch nicht schulreifen Kinder ohne Schulbesuch, wogegen alle anderen schulfähigen Kinder (auch die mit sonderpädagogischem Förderbedarf) schulische Förderung erhalten. Daher ist die Sonderform der Erfüllung der Schulpflicht “Zurückstellung vom Schulbesuch” im § 14 zu streichen. Die Aufnahme in die Vorschulstufe, die derzeit wegen des sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit der Zurückstellung vom Schulbesuch im § 14 geregelt ist, wäre daher nunmehr gemein­sam mit der “Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht” im § 6 zu behandeln.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen der sozialen Integration bereits derzeit je nach Förderbedürftigkeit und Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen der Vorschulstufe oder der 1. Schulstufe zu unterrichten. § 14 Abs. 9a des Schulpflichtgesetzes 1985, welcher vorsah, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur auf Empfehlung des Bezirksschulrates in die Vorschulstufe aufgenommen werden durften, ist mit der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 mit Wirksamkeit vom 1. Septem­ber 1997 außer Kraft getreten. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 418 dB NR XX.GP führen dazu wie folgt aus:

“Zu Z 9 (§ 14 Abs. 9a):

Bei der Überführung der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder im Volksschulbereich in das Regelschulwesen wurde davon ausgegangen, daß die behinderten Kinder nur dann die Vorschulstufe besuchen sollten, sofern dies vom Bezirksschulrat empfohlen wird. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß eine derartige Bindung nicht zweckmäßig ist, zumal gerade bei lernbehinderten und lernschwachen Kindern die Aufnahme in die 1. Schulstufe nicht einsichtig ist, wenn andererseits ,nur‘ noch nicht schulreife Kinder in die Vorschulstufe und nicht in die 1. Schul­stufe aufgenommen werden. Außerdem erscheint es gerade bei lernschwachen und lernbehinderten Kindern zweckmäßig, daß diese eine möglichst umfassende Förderung im Bereich der Volksschule und nunmehr auch der Hauptschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht finden. Sofern sie die Voraus­setzungen für die Polytechnische Schule erfüllen, können sie diese in einem freiwilligen 10. Schuljahr besuchen.

Darüber hinaus wird auf die Schulversuche zum Schuleingangsbereich hingewiesen, wo die Vorschulstufe in die Grundstufe I eingebunden wird, dh., daß sie nicht mehr gesondert besteht.

Daher wäre nunmehr Abs. 9a zu streichen.”

Die Beurteilung, ob ein Kind schulreif ist und somit in die 1. Schulstufe aufzunehmen ist, findet auf alle Kinder (somit auch auf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) grundsätzlich in gleicher Weise Anwendung. Hinzu kommt jedoch der gesetzliche Auftrag der Berücksichtigung des Prinzips der sozialen Integration, sodaß es in begründeten Einzelfällen denkbar erscheint, auch nicht schulreife Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne des neuen § 6 Abs. 2b (zB lernbehinderte und lernschwache Kinder) in die 1. Schulstufe anstatt in die Vorschulstufe aufzunehmen. Das Prinzip der sozialen Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf würde nämlich dann nicht in gesetzes­konformer Weise berücksichtigt werden, wenn zB ein einzelnes Kind nach dem Lehrplan der Vorschul­stufe unterrichtet würde und somit zwangsläufig spätestens nach zwei Schuljahren (wenn die übrigen Kinder den Schuleingangsbereich verlassen und in die 3. Klasse aufsteigen) den Klassenverband wechseln müßte.

Die Aufnahme eines Kindes in die Volksschule hat gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch den Schulleiter zu erfolgen. Dieser hat dabei – insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Feststellung der Schulunreife – die Verfahrensvorschriften des § 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 zu beachten. Es wird daher hinsichtlich der Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe oder in die 1. Schulstufe eine gewissenhafte Abwägung aller Umstände im Einzelfall – immer unter dem Blickwinkel der bestmög­lichen (schulischen und entwicklungsmäßigen) Förderung des Kindes – erforderlich sein, um dem gesetz­lichen Auftrag der österreichischen Schule (der sich in gleicher Weise auch auf Kinder mit sonder­pädagogischem Förderbedarf bezieht) gerecht zu werden. Dabei wird neben der Einholung eines schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Gutachtens die persönliche Vorstellung des Kindes und eine intensive Befassung mit den konkreten Bedürfnissen und der konkreten Situation des Kindes eine wesentliche Grundlage für eine richtige Entscheidung darstellen. Es bedarf keiner Erwähnung, daß die verpflichtend vorgesehene persönliche Vorstellung des Kindes eine eingehende Auseinandersetzung auch mit den Ansichten und Standpunkten der Erziehungsberechtigten inkludiert.

Anläßlich des Entfalles des § 14 (einschließlich der in dieser Bestimmung enthaltenen Verfahrensbestim­mungen) sollen diese Verfahrensbestimmungen denjenigen des Schulunterrichtsgesetzes angeglichen werden.

Zu Z 3 bis 7 (§ 7 Abs. 2, 5 bis 8 und 11):

Die Neuordnung des Schuleingangsbereiches, die auch für vorzeitig aufgenommene Schüler Verbesse­rungen dahin gehend bringt, daß sie künftig im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme und der gleichzeitig erfolgenden Anmeldung des Kindes zum Besuch der Vorschulstufe dieses Jahr in der Grund­stufe I aufholen können, soll zum Anlaß genommen werden, die komplizierten aus dem Jahr 1962 stammenden Sonderbestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 für das Verfahren in der Schule an die Verfahrensbestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes aus dem Jahr 1974 anzugleichen.

Weiters ist gegenüber der derzeitigen Rechtslage vorgesehen, daß der Besuch der Vorschulstufe durch vorzeitig aufgenommene Schüler auch dann möglich ist, wenn sie durch ihre Erziehungsberechtigten vom Besuch der 1. Schulstufe abgemeldet wurden. Auch dadurch sollen Verfahrenserleichterungen eintreten.


Die Definition der “Schulreife” ist systemkonform im § 6 geregelt, was den Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Richtigstellung des Zitates in § 7 Abs. 4 zur Bedingung hat.

Abs. 11 des § 7 sieht die Einrechnung des Besuches der Vorschulstufe durch ursprünglich vorzeitig auf­genommene Kinder, die dann doch ein Unterrichtsjahr lang nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unter­richtet werden, auf die neunjährige allgemeine Schulpflicht vor. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das betreffende Kind während der allgemeinen Schulpflicht (der der Vollendung des sechsten Lebensjahres folgende 1. September) die 9. Schulstufe erfolgreich abschließt. Dieser Fall kann freilich nur durch Wechsel von der 1. in die 2. Schulstufe während des zweiten Unterrichtsjahres (§ 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder durch Überspringen zumindest einer Schulstufe (§ 26 des Schulunterrichts­gesetzes) erfolgen. Eine generelle Anrechung des Besuches der Vorschulstufe auf die allgemeine Schul­pflicht käme einem Abweichen vom Beginn der (einer Vorverlegung des Beginnes der) allgemeinen Schulpflicht gleich und würde damit ungleiche Voraussetzungen der zwischen September und Dezember Geborenen gegenüber den übrigen Kindern bedeuten.

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 3):

Hier wird einem redaktionellen Versehen im Rahmen der Novellierung des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 768/1996, Rechnung getragen. Diese Novelle sieht in Abs. 1 des § 23 hinsichtlich der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Verweis auf § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes vor, wonach diese durch den Schulleiter getroffen wird. Die Zuständigkeit des Landesschulrates in Abs. 3 des § 23 soll sich ausschließlich auf die Befreiung vom Besuch der Berufsschule beziehen; der Verweis auf Abs. 1 des § 23 steht mit der Neuformulierung des Abs. 1 durch die genannte Novelle im Widerspruch. Auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 21. April 1997 mit der Nr. 23/1997 wird verwiesen. Dieses führt zu § 23 wie folgt aus:

“Auf Grund der Schulpflichtgesetz-Novelle hat in Hinkunft die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 11 Abs. 7 SchUG durch den Schulleiter zu erfolgen. Im Hinblick auf diese Neuregelung ist § 23 Abs. 3 erster Satz, der nicht novelliert wurde, wie folgt zu lesen: ,Der Landesschulrat hat über die bei ihm einzu­bringenden Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule zu entscheiden.‘ Diese Entscheidung, die nach wie vor beim Landesschulrat verbleibt, bezieht sich auf solche gemäß § 23 Abs. 2.

Zu Z 11 (§ 30 Abs. 6):

§ 30 Abs. 6 des Entwurfes sieht das Inkrafttreten in Entsprechung mit dem Inkrafttreten der schulorga­nisationsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 vor. Lediglich die redaktionelle Bestimmung des § 23 Abs. 3 soll mit 1. September 1998 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 5.

§ 5.


(4) Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen.

(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.


 

§ 6.


 

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.


 

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.


 

(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. …


§ 7.

§ 7.


(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. …

 


(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.


(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Von der Entscheidung hat er die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe von Gründen – schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung – schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


(6) Hat der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme abgelehnt, so wird diese Entscheidung nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes hievon in Kenntnis gesetzt worden sind, wirksam, sofern diese nicht innerhalb der genannten Frist beim Bezirksschulrat ein Ansuchen um Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme einbringen. Ein solches Ansuchen können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auch dann einbringen, wenn der Schulleiter über das bei ihm eingebrachte Ansuchen nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt. Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht wirksam ist oder keine gegenteilige Entscheidung des Bezirksschulrates vorliegt, darf das Kind die Schule besuchen.

 


(7) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 


(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (Abs. 2) doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme des Kindes (Abs. 1) zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im Falle der Aufnahme durch den Bezirksschulrat (Abs. 7) jedoch von diesem auszusprechen. Die Abs. 4, 5 zweiter Satz, 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.


(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme (Abs. 8 erster Satz) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) nicht einzurechnen.

(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.


D. Besuch der Vorschulstufe; Zurückstellung vom Schulbesuch;
Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht

D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht


Besuch der Vorschulstufe durch schulpflichtige Kinder;
Zurückstellung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

 


§ 14. (1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Pflichtsprengel einer Vorschulstufe wohnen, haben das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe zu erfüllen.

 


(2) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen, sind – unbeschadet der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die Sonderschule – vom Besuch der ersten Schulstufe zurückzustellen, sofern die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind nicht für die Aufnahme in die Vorschulstufe anmelden.

 


(3) Die auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts wegen vorzunehmende Aufnahme in die Vorschulstufe und die Zurückstellung vom Schulbesuch darf nur vor Beginn des Schuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen werden.

 


(4) Der Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) oder ab Beginn des Schuljahres bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im Fall des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme innerhalb von zwei Wochen nach dem Widerruf beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die erste Schulstufe besuchen soll bzw. besucht, schriftlich einzubringen.

 


(5) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, wenn es die erste Schulstufe noch nicht besucht. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

 


(6) Über den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich – im Falle der Ablehnung des Antrages unter Angabe der Gründe – schriftlich bekanntzugeben.

 


(7) Hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe abgelehnt oder die Aufnahme in die Vorschulstufe von Amts wegen ausgesprochen, so wird diese Entscheidung zwei Wochen nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes innerhalb dieser Frist beim Bezirksschulrat einen Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe einbringen. Einen solchen Antrag können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes auch dann einbringen, wenn der Schulleiter über den bei ihm eingebrachten Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt. Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht wirksam ist oder eine gegenteilige Entscheidung des Bezirksschulrates nicht vorliegt, hat das Kind die erste Schulstufe zu besuchen.

 


(8) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 


(9) Für das Verfahren über die Zurückstellung vom Schulbesuch sind die Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

 


(10) Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe und die Zeit, während deren ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.

 


§ 23.

§ 23.


(3) Der Landesschulrat hat über die bei ihm einzubringenden Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule zu entscheiden, und zwar in den Fällen des Abs. 1 auf Grund der Feststellung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Gleichwertigkeit. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat.

(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Landesschulrat einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


§ 30.

§ 30.


 

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.