1280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 771/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschrif­ten – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungs­gesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bewilligt wurde.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Ver­wendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates.”

2. § 13 Abs. 1 bis 3 lautet:

“(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.”

3. Im § 13 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

“(3c) Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorge­sehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.”

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetz­gebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.”

Vorblatt

Probleme:

1.  Die schulorganisationsrechtliche Neuregelung des Schuleingangsbereiches erfordert eine Adaptierung der die Sprengelfestlegung betreffenden Bestimmungen.

2.  Die Bestimmungen über das Verfahren zur Verwendungsbewilligung erscheinen als zu aufwendig.

Ziele und Inhalte:

1.  Hinsichtlich der Vorschulstufe ist die Festlegung von Berechtigungssprengeln nicht aufrechtzuerhalten. Dem Umstand, daß in der Grundstufe I künftig neben der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe auch eine getrennte Führung dieser Stufen möglich ist, soll durch eigene, vom Volksschulsprengel abweichende, Schulsprengel der Vorschulklasse entsprochen werden.

2.  Hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens über die Verwendung von Gebäuden (Gebäudeteilen) für Schulzwecke sollen sich die Grundsatzbestimmungen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschrän­ken und nähere Festlegungen nur durch die Landesausführungsgesetze erfolgen.

Alternativen:

1.  Bei Beschlußfassung über die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz und zum Schulpflichtgesetz 1985 bestehen keine Alternativen.

2.  Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

1.  Keine Kostenauswirkungen. Auf die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle wird verwiesen.

2.  Keine unmittelbaren Kostenauswirkungen. Änderungen in den Ausführungsgesetzen können zu Verwaltungsvereinfachungen und damit zu Minderausgaben im Bereich der zuständigen Behörden führen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Neugestaltung des Schuleingangsbereiches erfordert ein Abgehen von der bisherigen Regelung betreffend die Schulsprengel. Derzeit besteht für den Vorschulbereich sowie für den Bereich der Sonder- und Hauptschulen sowohl ein Pflicht- als auch ein Berechtigungssprengel.

Diese Regelung führt im Zusammenhang mit § 14 des Schulpflichtgesetzes 1985 derzeit dazu, daß schul­pflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder, die in einem Pflichtsprengel einer Vorschulstufe wohnen, die Vorschulstufe besuchen müssen, während Kinder, die in einem Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen, diese besuchen können, sofern sie von den Eltern oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden. Bei Nichtbesuch der Vorschulstufe wäre das Kind im ersten Jahr der Schulpflicht im Kindergarten oder zu Hause zu betreuen.

Da mit der Neuregelung der Schuleingangsphase künftig zurückgestellte schulpflichtige, aber für den Besuch der 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder nun schulisch betreut werden sollen, hätte für den Bereich der Vorschulstufe die derzeitige Form der Festlegung des Berchtigungssprengels zu entfallen.

§ 12 Abs. 1 und 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sieht in seiner derzeit geltenden Fassung vor, daß sowohl der Bauplan als auch die Verwendung eines Gebäudes für Schulzwecke einer behördlichen Bewilligung (jedenfalls unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates) bedarf. Im Rahmen der Verwendungsbewilligung hat eine Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes anzugehören haben. Diese Bewilligungsverfahren sollen im Grundsatzgesetz vereinfacht werden, ohne daß dadurch eine Änderung der Ausführungsgesetze bedingt wird.

Kosten:

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen bei der Sprengelbildung haben keine Kostenauswirkungen zur Folge. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen im Entwurf zur Schul­organsiationsgesetz-Novelle wird verwiesen.

Auch die Zurücknahme der Regelungsdichte im Verfahren zur Verwendungsbewilligung hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen zur Folge. Die Umsetzung dieser Grundsatzbestimmungen in den Ausführungsgesetzen der Länder können Verfahrensvereinfachungen mit sich bringen, die sich in Minderausgaben niederschlagen können.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG darf ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Ausführungsgesetze der Länder sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. Eine Frist für die Erlassung ist nicht vorgesehen, so daß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1 und 2):

Derzeit sind im § 12 zwei Verfahren vorgesehen: zum einen das Verfahren zur Bewilligung des Bau­planes, zum anderen das Verfahren zur Bewilligung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Letzteres sieht die Einbeziehung eines Schulaufsichtsbeamten, eines Amts- oder Schularztes sowie eines Beamten des höheren Baudienstes vor.

Diese Verfahrensvorschriften erscheinen überdeterminiert. Insbesondere erscheint eine Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes sowie die Einbeziehung eines Schulaufsichtsbeamten und eines Amts- oder Schularztes insbesondere vor der Errichtung eines Gebäudes bzw. vor der Änderung eines Gebäudes zweckmäßig. Die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten wird im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen der Länder unter Mitwirkung bautechnischer Sachverständiger überprüft (Kollaudierungs­verfahren).

Es wird daher – auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen heraus (Determiniertheit von Grundsatz­gesetzen) – für ausreichend erachtet, wenn im Pflichtschulerhaltungs-Grundssatzgesetz nur mehr eine Bewilligung (nämlich die des Bauplanes) unter Mitwirkung der Schulbehörden verpflichtend vorgesehen ist. Dem Landes- oder Bezirksschulrat bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Mitwirkung Schulauf­sichtsbeamte sowie einen Amts- oder Schularzt beizuziehen. Hinsichtlich der bautechnischen Über­prüfung des fertiggestellten Gebäudes (Umbaues) erscheinen die Verfahren der Bewilligung und Genehmigung nach den baurechtlichen Bestimmungen ausreichend.


Abs. 2 sieht lediglich für den Fall, daß ein bereits bestehendes Gebäude für Schulzwecke in Verwendung genommen werden soll und somit kein (noch veränderbarer) Bauplan vorliegt, vor, daß die Verwendung als solche einer schulrechtlichen Bewilligung bedarf. Dies bedeutet eine Überprüfung nicht auf der Grundlage allein des Bauplanes, sondern an Hand des Gebäudes.

Die Neuformulierung der Abs. 1 und 2 des § 12 bedingen keine Änderungen in den Landesausfüh­rungsgesetzen. Die in diesen Gesetzen bestehenden Regelungen sind mit dem Inkrafttreten des § 12 Abs. 1 und 2 als dem grundsatzgesetzesfreien Raum zugehörig zu werten.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 bis 3):

Die Neufassung der Abs. 1 bis 3 des § 13 steht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz und sieht den Entfall der Berechtigungssprengel der Vorschulstufe vor.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Grundstufe I die Vorschulstufe, die 1. und die 2. Schulstufe auch getrennt zu führen, ist es erforderlich, die Festlegung des Sprengels der Vorschulklasse über den der Volksschule hinaus zu ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 3c):

Der Lehrplan der Polytechnischen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997) sieht basierend auf der Schulorganisa­tionsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 766/1996 Fachbereiche als alternative Pflichtgegenstände vor. Der neue Abs. 3c des § 13 soll dieser Neuordnung der Polytechnischen Schule durch die Ermöglichung der Schaffung von Berechtigungssprengeln für die Fachbereiche Rechnung tragen.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 7):

§ 19 Abs. 7 sieht für das Inkrafttreten der Landesausführungsgesetze in Entsprechung mit den ein­schlägigen schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen den Beginn des Schuljahres 1999/2000 vor. Die Änderungen des § 12 bedingen keine Änderung der Landesausführungsgesetze, weshalb ein Termin für die Inkraftsetzung der Ausführungsgesetze der Bundesländer nicht vorgesehen ist.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 12. (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates die Bewilligung hiefür erteilt. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.

§ 12. (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bewilligt wurde.


(2) Einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates.


§ 13. (1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.

§ 13. (1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.


(2) Der Schulsprengel kann für die Vorschulstufen der Volksschulen und für Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.


(3) Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit nicht Abs. 2 in Betracht kommt) und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Vorschulstufen der Volksschulen sowie der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen. …

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen. …


 


 

(3c) Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt. …


 

§ 19.


 

(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.