1282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988 und BGBl. Nr. 420/1990, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. Im § 16a Z 1 entfällt der zweite Halbsatz.

3. Im § 19 wird die Wendung “Unterricht, Kunst und Sport” durch die Wendung “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

4. Im § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 wird die Wendung “das Bundesministerium für Unterricht” durch die Wendung “der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

5. Im § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 16a Z 1 tritt mit 1. September 1999 in Kraft,

           3. der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kund­machung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.

Vorblatt

Probleme:

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz hat eine Neuordnung des Schul­eingangsbereiches zum Inhalt; dabei ist die Bildung von Vorschulgruppen nicht mehr vorgesehen.

Ziele und Inhalte:

Die die Vorschulgruppen betreffenden Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgen­land wären an den erwähnten Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle über die Neuregelung des Schuleingangsbereiches anzupassen.

Alternativen:

Bei Beschlußfassung über eine dem Entwurf entsprechende Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen keine Alternativen.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedingt keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf ist im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu sehen. Dieser beinhaltet schwerpunktmäßig die Neuregelung eines flexiblen Schuleingangsbereiches, bei dem die Vorschulstufe (bei Bedarf) in die Grundschule einbezogen wird und entweder gemeinsam oder organisatorisch getrennt mit Schulstufen der Grundstufe I geführt werden kann. Dadurch und durch die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 sollen Zurück­stellungen schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch vermieden werden.

In den Grundsatzbestimmungen des Entwurfes einer Schulorganisationsgesetz-Novelle sind in § 14 Abs. 2 und in § 27 Abs. 4 nur mehr Vorschulklassen und keine Vorschulgruppen mehr vorgesehen. Diese Vor­schulklassen wiederum kommen nur bei getrennter Führung der Grundstufe I in Betracht.

Im Hinblick auf die schulorganisationsrechtliche Entwicklung erscheint es zweckmäßig, die erforder­lichen Anpassungen im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zeitgleich mit der Neuregelung des Schuleingangsbereiches im Schulorganisationsgesetz vorzunehmen.

Kosten:

Die durch die Neuordnung der Schuleingangsphase verursachten Mehrkosten sind durch die im Entwurf befindliche Novelle zum Schulorganisationsgesetz bedingt und in den Erläuterungen zu diesem Entwurf ausgewiesen. Der Wegfall der Vorschulgruppen selbst bedingt keine Mehrkosten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf § 2 des Minder­heiten-Schulgesetzes für Kärnten und, soweit es Grundsatzbestimmungen aufweist, auf § 3 des Minder­heiten-Schulgesetzes für Kärnten.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Artikel II § 9 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten (betreffend § 11 Abs. 1 Z 1) sowie gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG (betreffend die übrigen Bestimmgen als Angelegenheiten der Schul­organisation) kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die auf Grund der grundsatzgesetzlichen Bestimmung zu erlassenden Ausführungsgesetze des Landes Kärnten sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. Eine Frist für die Erlassung ist nicht vorgesehen, so daß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1 und des zweiten Halbsatzes des § 16a Z 1):

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht keine Vorschulgruppen mehr vor, so daß die in der Z 1 des § 11 Abs. 1 und im zweiten Halbsatz des § 16a enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Vorschulgruppen zu entfallen haben.

Zu Z 3 und 4 (§ 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2):

Hier wird der Änderung der Bezeichnung des Unterrichtsressorts durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 entsprochen.

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 2a):

Im Hinblick darauf, daß die Neuregelung des Schuleingangsbereiches mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten soll, sollen auch die dadurch bedingten Umsetzungen im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten mit diesem Datum wirksam werden. Die Ausführungsbestimmungen sind deshalb in Übereinstimmung mit der erwähnten Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. Die übrigen im Entwurf enthaltenen Adaptierungen des unmittelbar anzuwendenden Bundes­rechtes sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:


                                                                                               1.                                                                                               eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,

 


                                                                                               2.                                                                                               eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

                                                                                               2.                                                                                               eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,


                                                                                               3.                                                                                               eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,

                                                                                               3.                                                                                               eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,


                                                                                               4.                                                                                               eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,

                                                                                               4.                                                                                               eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,


                                                                                               5.                                                                                               eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

                                                                                               5.                                                                                               eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.


§ 16a. Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:

§ 16a. Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:


                                                                                               1.                                                                                               Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der
1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen; Vorschulgruppen mit einem Unterricht an drei Tagen dürfen ab vier Schülern geführt werden;

                                                                                               1.                                                                                               Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der
1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

 

§ 34. . . .


 

(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 16a Z 1 tritt mit 1. September 1999 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.