1283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 31. 7. 1998
Regierungsvorlage
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
“§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.”
2. In § 5 wird der Ausdruck “Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “Wirtschaftskammer Österreich” ersetzt.
3. Die §§ 10 und 10a lauten:
“Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(2) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden
1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren, seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere
1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder
2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder
3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder
4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993 nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
6. die Geburt im Bundesgebiet.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.”
4. § 11 lautet:
“§ 11. Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.”
5. § 11a lautet:
“§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,
2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist.
(2) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.”
6. § 12 lautet:
“§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder
2. durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder
3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.”
7. § 13 lautet:
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“§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. er seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.”
8. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4” und das Zitat “§ 12 lit. a und b” durch das Zitat “§ 12 Z 1 und 2” ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1 wird das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3” ersetzt und werden vor dem Wort “Ehegatten” die Worte “mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden” eingefügt.
10. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat “§ 10 Abs. 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 3” und das Zitat “§ 10 Abs. 4” durch das Zitat “§ 10 Abs. 6” ersetzt.
11. In § 17 Abs. 1 wird das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3” ersetzt.
12. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat “§ 10 Abs. 2” durch das Zitat “10 Abs. 3” ersetzt.
13. In § 17 Abs. 4 wird das Zitat “§ 10 Abs. 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 3” und das Zitat “§ 10 Abs. 4” durch das Zitat “§ 10 Abs. 6” ersetzt.
14. § 19 lautet:
“§ 19. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines schriftlichen Antrages.
(2) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.
(4) Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nicht, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.
(5) Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.”
15. § 20 lautet:
“§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.”
16. In den §§ 24, 36 und 41 Abs. 2 ist statt auf das “AVG 1950, BGBl. Nr. 172” auf das “AVG, BGBl. Nr. 51/1991” zu verweisen, außerdem hat das Zitat in § 24 statt “§ 69 Abs. 1 lit. b und c” nunmehr “§ 69 Abs. 1 Z 2 und 3” zu lauten.
17. § 28 Abs. 1 und 2 lautet:
“§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und
2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und
3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.”
18. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 28 erhalten die Bezeichnung “3”, “4” und “5”, die Zitate in § 38 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 66 Z 1 lit. b werden dem angepaßt.
19. In § 34 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat “§ 10 Abs. 4” durch das Zitat “§ 10 Abs. 6” ersetzt.
20. § 34 Abs. 1 Z 3 entfällt; die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung “3”.
21. In § 41 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet niedergelassener Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon jene Fremdenpolizeibehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Betroffenen liegt; handelt es sich dabei um eine Bundespolizeidirektion, so ist auch die Einwanderungsbehörde erster Instanz (§ 89 Abs. 1 FrG) entsprechend zu informieren. Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.”
22. In § 66 Z 1 lit. a wird das Zitat “§ 10 Abs. 4” durch das Zitat “§ 10 Abs. 6” ersetzt.
Vorblatt
Problem:
Das Staatsbürgerschaftsrecht nimmt auf die Integration der Fremden nicht ausreichend Bedacht, indem bei der Verleihung die Aufenthaltsdauer in Österreich zu sehr im Vordergrund steht. Dies gilt sogar in Fällen, in denen Fremde zu nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, aber auf die nötige Aufenthaltsdauer verweisen können. Außerdem ist das “Zusicherungsverfahren” gelegentlich mit zu hohem bürokratischen Aufwand verbunden.
Ziel:
Verankerung der Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium. Hiebei soll dem Integrationsmerkmal “Deutschkenntnis” besonderes Gewicht zukommen. Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere auch Bestrafung mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe soll als umfassendes Verleihungshindernis verankert werden. Für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband soll in Ausnahmefällen das “Zusicherungsverfahren” vermieden oder abgekürzt werden können.
Inhalt:
Teilweise Neufassung des für die Verleihung maßgeblichen § 10 StbG durch Ausrichtung der Bestimmung auf die Integrationsmerkmale und Einfügung des Verleihungserfordernisses “Deutschkenntnisse” (§ 10a), Neufassung der Verfahrensvorschrift für die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung an nicht eigenberechtigte Fremde sowie teilweise Neufassung der für das Zusicherungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen.
Alternativen:
Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.
EU-Konformität:
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine auf Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit bezogenen Rechtsnormen.
Kosten:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der letzte Schritt einer geglückten Integration Fremder in Österreich. Diesem Grundsatz soll durch die vorliegende Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes insofern Rechnung getragen werden, als die Fristen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zwar grundsätzlich unangetastet bleiben, unter besonders berücksichtigungswürdigen – integrationsindizierenden oder integrationsfreundlichen – Umständen jedoch verkürzt werden können; beispielsweise handelt es sich dabei um Minderjährige, Asylberechtigte, EWR-Bürger (vier Jahre Wohnsitzdauer) oder um Fremde, die den Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbringen (sechs Jahre Wohnsitzdauer). Die Wartefrist für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Rechtsanspruches soll nach wie vor 30 Jahre betragen, Fremde, die den Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbringen, sollen allerdings auch hier bevorzugt werden: Sie erwerben den Rechtsanspruch schon nach 15 Jahren. Jegliche Verleihung (Erstreckung der Verleihung) soll jedoch – auch dies als Anknüpfung an eine erfolgte Integration – von den persönlichen Umständen des Staatsbürgerschaftswerbers entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache abhängig sein.
Minderjährige ab 14 Jahren werden den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durchwegs selbst stellen können; stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, kann diese Zustimmung vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Anderen nicht eigenberechtigten Fremden kommt wie bisher ein – gleichfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzbares – Einwilligungsrecht zu.
Weiters ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an verfolgte “Altösterreicher”, die Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der österreichisch-ungarischen Monarchie waren und ihren Wohnsitz vor 1938 in Österreich hatten, ohne Wartefrist vorgesehen.
Diesen Erleichterungen stehen – bei Anzeichen mangelnder Integrationsbereitschaft – Verschärfungen gegenüber: Die Verleihung bei Straffälligkeit und bei Gefährdung der Schutzgüter des Art. 8 Abs. 2 EMRK soll erschwert werden. Außerdem wird in Ergänzung der Scheinehenregelungen im Fremdengesetz ein Erstreckungshindernis der Staatsbürgerschaft auf vormalige Ehegatten vorgeschlagen.
Das “Zusicherungsverfahren” erfährt insofern eine bürokratische Vereinfachung, als bei unverhältnismäßigen Kostenfolgen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eine Verleihung möglich ist, sobald dieser Umstand glaubhaft gemacht wird.
2. Die Umsetzung des Entwurfes wird nicht mit maßgeblichen Kostenfolgen verbunden sein. Das Gesetz sieht insbesondere für den Erwerb der für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse keinerlei Leistung einer Gebietskörperschaft vor. Eine zusätzliche Belastung der Staatsbürgerschaftsbehörden findet nicht statt: Die Verkürzung der geforderten Wohnsitzdauer für nachhaltig persönlich und beruflich integrierte Fremde führt lediglich zu einer Vorverlegung bisher später durchzuführender Verfahren. Hingegen wird es wegen der Verschärfung im Bereich der Verurteilungen wegen Vorsatztaten zu einer Entlastung des Verwaltungsapparates kommen. Auch eine zusätzliche Belastung der Vormundschaftsgerichte wird kaum eintreten: Einerseits hatten diese schon bisher im Rahmen des § 19 Abs. 3 StbG einzuschreiten und andererseits zeigt die Erfahrung, daß derartige Bestimmungen in der Weise präventiv wirken, daß ersetzbare Zustimmungen schließlich doch vom primär Berechtigten erteilt werden.
3. Für die Regelung der Materie wird der im Gesetzgebungsbereich des Bundes gelegene Kompetenztatbestand “Staatsbürgerschaft” (Art 11 Abs. 1 Z 1) in Anspruch genommen.
Der Entwurf enthält in § 10 Abs. 6 eine Verfassungsbestimmung.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 4):
Die Anfügung des zweiten Satzes in § 4 soll die Fremden verpflichten, im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Behörde ihre persönlichen Lebensumstände und familiären Verhältnisse darzulegen. Die Behörde benötigt diese Angaben einerseits zur Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, der sich im Bundesgebiet befinden soll (andernfalls fehlt es an dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet) und andererseits um beurteilen zu können, welche Anforderungen an die Deutschkenntnisse des Fremden (gemäß seinen Lebensumständen) zu stellen sind. Damit wird ungeachtet des Umstandes, daß dem Geschlecht und dem Familienstand eines Fremden im Rahmen des staatsbürgerschaftlichen Verfahrens an sich keine rechtliche Bedeutung zukommt, im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung des Staatsbürgerschaftswerbers die Voraussetzung dafür geschaffen, daß der Hauptwohnsitz eines Fremden verläßlich festgestellt werden kann, und daß die der Behörde in § 11 im Rahmen der Ermessensübung aufgetragene Bedachtnahme auf das Ausmaß der Integration des Fremden möglich ist.
Zu Z 3 (§ 10 und § 10a):
Das Verleihungshindernis in Abs. 1 Z 2 wird insofern verschärft, als künftighin eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten zu – bedingter oder unbedingter – Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ein Verleihungshindernis darstellen wird. Der letzte Halbsatz in Z 2 kann entfallen, die für Jugendstraftaten erforderliche Klarstellung findet sich im zweiten Satz des Abs. 2.
Außerdem werden die Verleihungshindernisse in Abs. 1 Z 2 und 4 lit. a einander angeglichen: Durchwegs soll es auf die Verhängung oder Bedrohung mit Freiheitsstrafe ankommen. Das Verleihungshindernis des anhängigen Strafverfahrens gilt nur während der Dauer des Verfahrens. Die Behörde hat – wenn absehbar ist, daß das Verfahren einem Ende zugeführt wird – mit ihrer Entscheidung zuzuwarten. Wird der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, fällt das Verleihungshindernis unverzüglich weg.
Außerdem wurde die bisher in § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a und b bestehende Differenzierung zwischen “allgemeinen” Vorsatztaten und Finanzvergehen dadurch beseitigt, daß nunmehr auch eine Bestrafung wegen Finanzvergehens nur dann maßgeblich sein soll, wenn sie mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe erfolgt.
Der Änderungsvorschlag in Abs. 1 Z 5 nimmt darauf Bedacht, daß nicht nur ein bestehendes Aufenthaltsverbot ein Verleihungshindernis darstellen soll. Die jeweilige Staatsbürgerschaftsbehörde hat auch ein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff FrG) in Erfahrung zu bringen, und – sollte ein solches Verfahren anhängig sein – dieses Verleihungshindernis zu berücksichtigen. Es kann sich hiebei sowohl um ein Verfahren handeln, das mit einem Aufenthaltsverbot, als auch um ein solches handeln, das mit einer Ausweisung des Fremden endet. Ist das Aufenthaltsverbot durchsetzbar, steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft Z 5 entgegen. Bei der Ausweisung kommt es darauf an, ob diese durchgesetzt wird. Wird die Ausweisung effektuiert, fällt eine der Verleihungsvoraussetzungen, nämlich der Hauptwohnsitz weg, es besteht sohin ein Verleihungshindernis. Wird die Ausweisung nicht durchgesetzt, stellt sie auch kein Verleihungshindernis dar. Ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ist ab jenem Zeitpunkt anhängig, ab dem die Absicht der Behörde, es durchzuführen, in die Außenwelt tritt, etwa indem ein Ladungsbescheid ergeht oder eine Einvernahme (Partei oder Zeuge) erfolgt.
Die Einfügung der lit. b in Abs. 1 Z 6 soll nicht bloß die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern sämtliche Schutzgüter des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor Gefährdung zu bewahren. Die Änderung der lit. a in “Öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit” dient der Klarstellung, daß der gesamte Komplex der Sicherheitspolizei des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) umfaßt ist, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit handelt. So wie bisher (Erk. des VwGH vom 20. 5. 1994, 92/01/953 = ZfVB 1438/1995) kann für die Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch auf bereits getilgte Verurteilungen wegen einer Straftat zurückgegriffen werden. Demnach ändert in diesen Fällen an der Beurteilung des Sachverhaltes eine gnadenweise Tilgung nichts, weshalb sie insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn die Verurteilung keinen Rückschluß auf den Versagungstatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit trägt.
Die Wortfolge “oder das Ansehen” in Abs. 1 Z 8 kann entfallen, da die Gesamtinteressen der Republik bereits in Z 6 lit. b Berücksichtigung finden und Redundanz vermieden werden soll.
Der neu eingefügte Abs. 2 nimmt auf die Bestimmungen des Tilgungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1972, insbesondere der §§ 1 und 6 Bedacht. Dies ist deshalb erforderlich, weil gerichtliche Verurteilungen von mehr als drei Monaten aber weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 6 Abs. 3 TilgG zunächst in jeglicher Strafregisterauskunft aufscheinen, nach Ablauf von drei Jahren aber der beschränkten Auskunft unterliegen. Die Staatsbürgerschaftsbehörde soll in Vollziehung des Abs. 1 Z 2 und 3 in keinem Fall gehalten sein, Nachforschungen über die Strafregisterauskunft hinaus anzustellen oder gar dem Staatsbürgerschaftswerber gnadenweise Tilgungen nahezulegen.
Mit der Änderung in Abs. 3 soll der Behörde eine individuellere Vorgangsweise ermöglicht werden: Künftighin kann auch einem Asylberechtigten ein Zusicherungsbescheid erteilt werden, die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium sein. Einem Asylberechtigten wird grundsätzlich der Nachweis des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband unzumutbar sein, da die Definition des Art. 1 lit. a Abs. 1 der Genfer Konvention von der Unmöglichkeit oder dem fehlenden Willen des Flüchtlings ausgeht, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates auf Grund begründeter Furcht vor Verfolgung zu unterstellen. Es kommt jedoch immer wieder vor, daß Staatsbürgerschaftsverfahren mit Fremden zu führen sind, die zwar im Sinne des Gesetzes asylberechtigt sind, bei denen aber ein Endigungsgrund (Art. 1 Abschnitt C GFK) vorliegt. In einem solchen Fall mußte auf Grund der bisherigen Rechtslage dem Staatsbürgerschaftsverfahren ein Aberkennungsverfahren vorgeschaltet werden, um dem Fremden die zumutbare Verpflichtung aufzuerlegen, die für das Ausscheiden aus dem Staatsverband erforderlichen Handlungen zu setzen. In solchen Fällen kann nunmehr ohne Verfahren gemäß § 14 AsylG ein Zusicherungsbescheid ergehen.
Einem Fremden kann die Staatsbürgerschaft auch ohne Zusicherungsbescheid (ohne zusätzliche zweijährige “Wartefrist”) verliehen werden, wenn er bereits alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zum Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband gesetzt hat.
Abs. 4 Z 1 schlägt vor, daß unbegleiteten Minderjährigen die Staatsbürgerschaft aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund bereits nach einer Wartefrist von vier Jahren verliehen werden kann. Der Hinweis auf die Unbegleitetheit der Minderjährigen ist deshalb von Relevanz, da bei den Bestimmungen zur Erstreckung der Staatsbürgerschaft von Eltern auf ihre Kinder (§ 17) durch den Novellierungsvorschlag keine Änderungen vorgenommen werden sollen. Eine Erstreckung von Eltern auf ihre minderjährigen Kinder wird nach wie vor unter den in § 17 genannten Voraussetzungen ohne Wartefrist möglich sein.
Bei Erwachsenen beträgt die Mindestwartefrist für die Einbürgerung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen grundsätzlich sechs Jahre, es sei denn, der Fremde fällt in eine der Ausnahmegruppen des Abs. 5 Z 4 und 5.
Abs. 4 Z 2 nimmt Bedacht auf die spezifische Situation von Menschen, die als Nachfahren von Bürgern der Donaumonarchie vor 1945 zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, aber ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten und auf Grund des Naziregimes ihre Heimat Österreich, deren Staatsbürger sie zu diesem Zeitpunkt nicht waren, verlassen mußten. Diesen Menschen kann die Staatsbürgerschaft ohne Einhaltung von Wartefristen auf Antrag verliehen werden.
Der eingefügte Abs. 5 soll der einheitlichen Vollziehung des Gesetzes insofern dienlich sein, als nunmehr einzelne besonders berücksichtigungswürdige Gründe demonstrativ genannt werden. Diese berücksichtigungswürdigen Gründe können einerseits im – besonders integrationsgeneigten – Status des Fremden liegen (EWR-Staatsangehöriger, Asylberechtigung), andererseits in der bereits erfolgten Integration ihre Grundlage haben. Der Entwurf geht davon aus, daß bei einer Durchschnittsbetrachtung EWR-Bürger, die ihren Hauptwohnsitz seit vier Jahren im Bundesgebiet haben, auf Grund der sozialen und kulturellen Nähe im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses ein solches Maß an Integration erfolgt ist, daß damit keine Verletzung des sich aus dem Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, in Verbindung mit Art. 7 B-VG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes erfolgt.
Z 4 normiert, daß sowohl Asylberechtigten gemäß AsylG 1997 als auch all jenen, die in § 44 Abs. 6 Asylgesetz 1997 genannt sind, bereits nach einer Wartefrist von vier Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Nicht unter diese privilegierte Gruppe fallen jene Fremden, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 haben. Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.).
Die Änderung in Abs. 6 (Verfassungsbestimmung) nimmt Bezug darauf, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft infolge Bestätigung der Bundesregierung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erfolgen soll. Es wird daher vorgeschlagen, daß nunmehr die Verleihung im besonderen Interesse der Republik liegen muß. Eine – auch demonstrative – Aufzählung der Gebiete, in denen die Leistungen zu erbringen sind, erübrigt sich daher. Außerdem wird nunmehr als Voraussetzung gefordert, daß der Fremde bereits außerordentliche Leistungen erbracht hat und künftighin solche zu erwarten sind. Diese – sowohl in die Vergangenheit blickende als auch in die Zukunft gerichtete – Zielsetzung soll Erfahrungswerte und Prognose sicherstellen.
Der neu eingefügte § 10a soll den Intentionen des Integrationspaketes Rechnung tragen und vermitteln, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Schlußpunkt einer erfolgreichen Integration in Österreich darstellt. Ein wesentliches – aber nicht ausschließliches – Indiz hiefür sind sicherlich Sprachkenntnisse. Diese Sprachkenntnisse werden nicht in Form einer Prüfung unter Beweis zu stellen sein. Die Sprachkenntnisse sind jedoch von der Behörde nach den Lebensumständen des Betroffenen zu beleuchten. Die Deutschkenntnisse eines leitenden Angestellten werden sich in der Regel von jenen einer Fremden unterscheiden, die im Familienverband lebt und den Haushalt führt. Solche – den Lebensumständen angepaßte – Sprachkenntnisse sind für jegliche Verleihung, also auch für die privilegierten Verleihungen des § 10 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 erforderlich. Verfügen solche Fremden nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, so kommt eine Verleihung auch in diesen Fällen nicht in Betracht.
Zu Z 4 (§ 11):
Die Änderung soll verdeutlichen, daß die Behörde vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat. Es ist daher nicht erforderlich, auf das “Gesamtverhalten der Partei” abzustellen, da dieses einerseits unter dem Aspekt der Rücksichten auf das öffentliche Wohl und der öffentlichen Interessen zu sehen ist und andererseits für die Beurteilung des Ausmaßes der Integration in Betracht kommt. Der bisherige zweite Satz des § 11 konnte entfallen, da auf die Besonderheit bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Flüchtlinge, bereits in § 10 Abs. 5 Z 4 Bedacht genommen wird. Diesen Fremden kann die Staatsbürgerschaft bereits nach vier Jahren verliehen werden.
Zu Z 5 und 9 (§§ 11a und 16 Abs. 1):
Die Änderung in Abs. 1 ergibt sich aus den Vorschlägen zu § 10. Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprechend wurde bei der Verleihung und der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Ehegatten auf das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes abgestellt.
Der neu angefügte Abs. 2 dient der Komplettierung des “Scheinehenpaketes” im Fremdengesetz 1997. Durch diesen Vorschlag soll verhindert werden, daß Menschen, die eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur zum Zwecke der Erlangung der Staatsbürgerschaft eingehen, nach Verleihung der Staatsbürgerschaft diese Ehe beenden, einen früheren (fremden) Ehegatten neuerlich heiraten und dieser dann die Benefizien der Erleichterungen der Verleihung als Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers (Abs. 1) für sich in Anspruch nehmen kann. Dieses Verleihungshindernis gilt nur für die Privilegien gemäß Abs. 1 und ist unabhängig von den generellen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 zu betrachten. Selbstverständlich wird dem jeweiligen Fremden – so die Voraussetzungen des § 10 gegeben sind – die Staatsbürgerschaft verliehen werden können.
Zu Z 6 (§ 12):
Nach geltendem Recht haben Fremde nach 30 Jahren den Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diese Frist bleibt im Novellierungsvorschlag unangetastet. Die Einfügung der Z 5 ermöglicht dem Fremden jedoch bereits nach 15 Jahren diesen Rechtsanspruch auf Verleihung zu erheben, wenn er nachweist, daß er nachhaltig persönlich und beruflich in Österreich integriert ist. Die Nachweiserfordernisse sind dieselben wie die zuvor zu § 10 Abs. 5 Z 3 genannten.
Zu Z 7 (§ 13):
Die Änderungen in § 13 sind auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes geboten. Der Änderungsvorschlag in § 13 Z 4 soll Härtefälle vermeiden. In der Vergangenheit führten Verzögerungen in der vermögensrechtlichen Abwicklung nach Todesfällen oder nach Scheidungen dazu, daß die zwei Jahre, die zur Antragstellung offenstanden, verstrichen sind, ohne daß der oder die Betroffene die Möglichkeit zur Stellung eines rechtswirksamen Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen konnte. Um künftighin diesem Problem besser begegnen zu können, wird vorgeschlagen, die Frist zur Antragstellung auf fünf Jahre nach Auflösung des Ehebandes zu erstrecken.
Zu Z 8 bis 13:
Die Änderungen der Zitate sind durch den vorgeschlagenen Text erforderlich.
Zu Z 14 (§ 19):
Der vorgeschlagene § 19 soll es mündigen Minderjährigen ermöglichen, den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst einzubringen. Dies selbst dann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter die Zustimmung hiezu nicht erteilt. Diese Zustimmung wird durch das Pflegschaftsgericht ersetzt, wenn es dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Die Regelung für andere, nicht eigenberechtigte Fremde entspricht jener des geltenden Rechts.
Zu Z 15 (§ 20):
Der neu eingefügte Abs. 4 normiert, daß einem Fremden, dem die Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, auch vor Ablauf der zweijahrigen Wartefrist die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann, wenn der Fremde glaubhaft macht, daß die Gebühren, die er für sich (und seine Familie) zahlen müßte, um aus seinem bisherigen Staatsverband entlassen zu werden, unverhältnismäßig hoch sind. Auch hier wird es der Ingerenz der Behörde obliegen, die Zumutbarkeit für den Fremden zu werten. Das jeweilige “außer Verhältnis stehen” wird immer auch am tatsächlichen Familieneinkommen des Fremden zu messen sein. Andere, aus der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband für den nunmehrigen Staatsbürger resultierenden Folgen, die zum Anlaß außer Verhältnis stehen, sind unter dem Kriterium des § 20 Abs. 3 StbG zu prüfen und werden in der Regel das Unzumutbarkeitskriterium erfüllen.
Zu Z 17 (§ 28):
Die vorgeschlagene Einfügung eines neuen Abs. 2 soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen dann ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben könnten.
Zu Z 21 (§ 41 Abs. 4):
Diese Bestimmung wurde eingefügt, um die bislang nicht durchwegs funktionierende Kommunikation der Staatsbürgerschaftsbehörden mit den Fremdenpolizei/Einwanderungsbehörden in den Fällen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit anders als durch Abstammung zu sichern und diesen Behörden in solchen Fällen eine Bereinigung ihrer Register zu ermöglichen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG
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§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. |
§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand
keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der
Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in
diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte
ihrer Lebensinteressen sowie |
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§ 5. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat. |
§ 5. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Österreich steht und seinen Dienstort im Ausland hat. |
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Verleihung |
Verleihung |
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§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn |
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn |
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1. er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen “Hauptwohnsitz” im Gebiet der Republik hat; |
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat; |
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2. er durch ein inländisches Gericht a) weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten b) noch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat; 3. gegen ihn nicht a) wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, noch b) wegen des Verdachtes eines mit Finanzstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
4. er
nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden
ist, die straf- 5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und 8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde. (2) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er a) die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind und er kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls. BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, oder b) auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. (3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen “Hauptwohnsitz” im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. (4) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 2 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf |
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist; 4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und 8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. (2) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt. (3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er 1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder 2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. (4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden 1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren, seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen; 2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte. |
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wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse der Republik liegt. |
(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere |
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1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder |
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2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder |
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3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder |
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4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG), nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder |
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5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder |
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6. die Geburt im Bundesgebiet. |
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(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. |
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§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. |
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§ 11. Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr im § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls. BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist. |
§ 11. Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen. |
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§ 11a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn |
§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn |
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1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist, 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und 4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen “Hauptwohnsitz” seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist. |
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und 4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist. |
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(2) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er |
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1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und |
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2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde. |
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§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen “Hauptwohnsitz” im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist oder b) durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen “Hauptwohnsitz” im Gebiet der Republik hat oder c) die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder d) die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. |
§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder 2. durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder 3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder |
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4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. |
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§ 13. Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn |
§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 |
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1. sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie |
1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er |
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a) einen Fremden geheiratet, |
a) einen Fremden geheiratet, |
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b) gleichzeitig mit ihrem Ehemann dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder |
b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder |
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c) während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat; |
c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat; |
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2. sie seither Fremder ist; |
2. er seither Fremder ist; |
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3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und |
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und |
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4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt. |
4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt. |
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§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 11a Z 4 lit. a, § 12 lit. a und b sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14) |
§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 11a Z 4 lit. a, § 12 Z 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14) |
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§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn |
§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebendenEhegatten zu erstrecken, wenn |
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(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen wird. |
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird. |
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§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 zu erstrecken auf |
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 zu erstrecken auf |
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(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird. |
(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird. |
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(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 17) |
(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 17) |
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§ 19. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) darf nur auf schriftlichen Antrag verfügt werden. |
§ 19. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines schriftlichen Antrages. |
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(2) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden persönlich zu unterfertigen. Ist der Fremde nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Fremden, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. (3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft besäße. |
(2) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (3) Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung. (4) Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nicht, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt. (5) Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht. |
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§ 20. Einem Fremden ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er |
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1. er nicht staatenlos ist; |
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1. weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls. BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, 2. weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. |
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. (2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. |
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(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. |
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde 1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder |
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2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. |
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(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären. |
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(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung. |
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§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. b und c AVG 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. |
§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. |
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§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen |
§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn |
|
1. sie wegen der von ihm erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt; 2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, sofern eine solche Zustimmung in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen ist, und 3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 erfüllt sind. … |
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und 2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, und 3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind. |
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(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. … |
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§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn |
§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn |
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… |
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2. hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind, |
2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind, |
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§ 36. Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist. |
§ 36. Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist. |
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§ 41. (1) ... |
§ 41. (1) ... |
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(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. |
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(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet niedergelassener Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon jene Fremdenpolizeibehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Betroffenen liegt; handelt es sich dabei um eine Bundespolizeidirektion, so ist auch die Einwanderungsbehörde erster Instanz (§ 89 Abs. 1 FrG) entsprechend zu informieren. Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen |
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§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich |
1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich |
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a) des § 10 Abs. 4 die Bundesregierung; |
a) des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung; |
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