1285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 8. 1998

Regierungsvorlage


Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels­sachen


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
SOWIE ZUM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

Präambel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EURO­PÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Titel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – im folgenden als “Übereinkommen von 1968” bezeichnet – sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als “Protokoll von 1971” bezeichnet – in der Fassung folgender Übereinkommen bei:

           a) des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als “Übereinkommen von 1978” bezeichnet;

          b) des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – im folgenden als “Übereinkommen von 1982” bezeichnet;

           c) des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Überein­kommens über den Beitritt der Republik Griechenland – im folgenden als “Übereinkommen von 1989” bezeichnet.

Titel II

Anpassungen des Übereinkommens von 1968

Artikel 2

In Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 4 des Übereinkommens von 1978, des Art. 3 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 3 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:

               “– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,”;

          b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

               “– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);

                 – in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),”.

Artikel 3

In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

               “– in Österreich an das Bezirksgericht;”

          b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

               “– in Finnland an das ,käräjäoikeus/tingsrätt‘;

                 – in Schweden an das ,Svea hovrätt‘;”.

Artikel 4

(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Überein­kommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

               “– in Österreich bei dem Bezirksgericht;”,

          b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

               “– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;

                 – in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;”.

(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkom­mens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

               “– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Wider­spruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;”,

          b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

               “– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

                 – in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;”.

Artikel 5

In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

               “– in Österreich bei dem Bezirksgericht;”,

          b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

               “– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;

                 – in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;”.

Artikel 6

In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

               “– in Österreich der Revisionsrekurs;”,

          b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

               “– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

                 – in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;”.

Artikel 7

In Art. 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 24 des Übereinkommens von 1978, des Art. 8 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 18 des Übereinkommens von 1989 werden in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedanken­striche eingefügt:

          “– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen;

            – den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegen­seitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

            – das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schieds­sprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

            – den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegen­seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels­sachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;

            – das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

            – das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkun­den auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

            – das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

            – das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handels­sachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

            – das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gericht­licher Entscheidungen in Zivilsachen;

            – das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

            – das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und voll­streckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

            – das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen.”

Titel III

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 8

Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:

“Artikel V

Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

            – in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,

            – in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.”

Artikel 9

Artikel Va des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls wird wie folgt ergänzt:

“Bei den summarischen Verfahren ,betalningsföreläggande‘ (Mahnverfahren) und ,handräckning‘ (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff ,Gericht‘ auch die schwedische ,kronofogdemyndighet‘ (Amt für Beitreibung).

Artikel 10

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

“Artikel Ve

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -ver­pflichtungen angesehen.”

Titel IV

Anpassungen des Protokolls von 1971

Artikel 11

Art. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 30 des Übereinkommens von 1978, des Art. 10 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

“Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989.”

2

Artikel 12

In Art. 2 Nr. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 31 des Übereinkommens von 1978, des Art. 11 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 25 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:

               “– in Österreich: der ,Oberste Gerichtshof‘, der ,Verwaltungsgerichtshof‘ und der ,Verfassungs­gerichtshof‘,

          b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

               “– in Finnland: ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ und ,korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen‘,

                 – in Schweden: ,Högsta domstolen‘, ,Regeringsrätten‘, ,Arbetsdomstolen‘ und ,Marknads­domstolen‘,

Titel V

Übergangsbestimmungen

Artikel 13

(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations­urkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.


Artikel 17

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

          b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneuzig.

Erklärung der Republik Österreich
zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen.

Vorblatt

Problem:

Zur Regelung der internationalen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsberührung und zur wechselseitigen Anerkennung der so gefällten Entscheidungen schlossen die sechs Mitgliedstaaten der damaligen EWG im Jahr 1968 auf der Basis von Art. 220 EGV das Über­einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Derzeit gilt dieses Übereinkommen zwischen den zwölf “alten” Mitgliedstaaten der EU. Österreich ist als “neuer” Mitgliedstaat der EU ebenso wie Finnland und Schweden verpflichtet, diesem Übereinkommen beizutreten (Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte).

Bereits im Jahr 1988 war das Regelungskonzept des EuGVÜ mit dem inhaltlich weitgehend deckungs­gleichen Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) in den weiteren “Europäischen Rechtsraum” (EU und EFTA mit Ausnahme Liechtensteins) übernommen worden. Das LGVÜ ist in Österreich seit dem 1. September 1996 in Kraft (BGBl. Nr. 448/1996), sodaß ein Beitritt zum EuGVÜ keine grundlegenden inhaltlichen Neuerungen mit sich bringen wird. Für das LGVÜ besteht jedoch keine zentrale Auslegungs­instanz, weshalb eine einheitliche Anwendung in den Vertragsstaaten nicht gesichert ist.

Ziel:

Durch die Ratifikation des LGVÜ, das die internationale Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Zivil- und Handelssachen in den Vertragsstaaten einheitlich regelt und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der in den Vertragsstaaten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sicherstellt, wurde Österreich in den europäischen Rechtsraum eingebunden. Einheitsrecht verliert aber viel an Wert, wenn es nicht auch einheitlich angewendet wird. Im Gegensatz zum LGVÜ ist eine solche einheitliche Anwendung im Bereich des EuGVÜ durch eine Art. 177 EGV vergleichbare Vorabentscheidungs­kompetenz des EuGH gesichert. Allein deshalb stellt der Beitritt zum EuGVÜ einen Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar. Der Beitritt zum EuGVÜ vollzieht sich durch die Ratifikation des 4. Beitrittsübereinkommens 1996, ABl. C 15/1 vom 15. Jänner 1997.

Inhalt:

Das EuGVÜ enthält zwei Hauptteile, die die “Zuständigkeit” (im Titel II) und die “Anerkennung und Vollstreckung” (im Titel III) regeln.

Alternativen:

Wegen Art. 4 Abs. 2 EU-Beitrittsakte in Verbindung mit Art. 220 EGV und Art. 63 Abs. 1 EuGVÜ: Keine.

Kosten:

Keine.

Konformität mit EU-Recht:

ist gegeben, weil es sich um ein zwischen den EU-Staaten geschlossenes Übereinkommen handelt, zu dessen Auslegung der EuGH berufen ist (EuGVÜ-AuslProt).

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Zur Regelung der internationalen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsberührung und zur wechselseitigen Anerkennung der so gefällten Entscheidungen schlossen die sechs Gründerstaaten der damaligen EWG am 27. September 1968 auf Basis von Art. 220 EG-Vertrag das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Folge: EuGVÜ). Das EuGVÜ wurde durch das Beitrittsüberein­kommen vom 9. Oktober 1978 auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, durch das Beitrittsübereinkommen vom 26. Mai 1982 auf Griechenland und durch das Beitrittsübereinkommen vom 26. Mai 1989 auf Portugal und Spanien ausgedehnt.

Nach Art. 63 EuGVÜ hat jeder Staat, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) beitritt, zu akzeptieren, daß das EuGVÜ den Verhandlungen zugrundegelegt wird, durch welche die Durchführung des Art. 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge: EGV) – unter anderem die Vereinfachung der Förmlichkeit für die gegenseitige Anerken­nung richterlicher Entscheidungen – sichergestellt werden soll. Österreich hat sich in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte 1994 (ABl. C 241/21 vom 29. 8. 1994) – ebenso wie Finnland und Schweden – verpflichtet, dem EuGVÜ beizutreten.

Zu diesem Zweck wurde zwischen den zwölf “alten” und den drei “neuen” EU-Mitgliedstaaten am 29. November 1996 das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betref­fend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (in der Folge: 4. Beitritts­übereinkommen) geschlossen. Durch das 4. Beitrittsübereinkommen (ABl. C 15/1 vom 15. 1. 1997) werden der räumliche Geltungsbereich des EuGVÜ auf die drei neuen Mitgliedstaaten erweitert und die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen. Der Beitritt zum EuGVÜ vollzieht sich durch die Ratifikation des 4. Beitrittsübereinkommens (Art. 15 des 4. Beitrittsübereinkommens in Verbindung mit Art. 61 EuGVÜ).

Das EuGVÜ schafft für die Europäische Union ein vereinheitlichtes internationales Zivilverfahrensrecht im Bereich der Zuständigkeiten sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Bereits im Jahre 1988 war dieses Regelungskonzept mit dem gleichnamigen und inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Folge: LGVÜ) in den weiteren “Europäischen Rechtsraum” (EU und EFTA mit Ausnahme Liechtensteins) übernommen worden. Das LGVÜ ist in Österreich seit dem 1. September 1996 in Kraft (BGBl. Nr. 448/1996), sodaß der Beitritt zum EuGVÜ keine grundlegenden inhaltlichen Neuerungen mit sich bringen wird. Einheits­recht verliert aber viel an Wert, wenn es nicht auch einheitlich angewendet wird. Im Gegensatz zum LGVÜ ist eine solche einheitliche Anwendung im Bereich des EuGVÜ durch eine dem Art. 177 EGV vergleichbare Vorabentscheidungskompetenz des EuGH gesichert. Allein deshalb stellt der Beitritt zum EuGVÜ einen Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar.

Das LGVÜ wird aber durch den Beitritt Österreichs zum EuGVÜ seine Bedeutung nicht verlieren, weil es einerseits im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Island, Norwegen und der Schweiz weiterhin in Geltung bleibt und andererseits von Polen, Tschechien und Ungarn und allenfalls weiteren Reformstaaten Mittel- und Osteuropas in Zukunft ratifiziert werden wird.

Das 4. Beitrittsübereinkommen bedarf nach seinem Art. 15 der Ratifikation. Es hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im inner­staatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das 4. Beitrittsübereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfas­sungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das 4. Beitrittsübereinkommen und die Erklärung im Sinne von Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum EuGVÜ sowie – aus Publizitätsgründen auch – das EuGVÜ und das Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ durch den Gerichtshof (jeweils in der Fassung der Beitrittsübereinkommen) werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen Fassun­gen des 4. Beitrittsübereinkommens in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Da das EuGVÜ und das Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ durch den Gerichtshof (jeweils in der Fassung der Beitrittsübereinkommen) mittelbarer Inhalt des 4. Beitrittsübereinkommens sind, werden sie den Erläuterungen als Anlage angeschlossen. Ihre Kundmachung in den fremdsprachigen Fassungen erfolgt durch Angabe der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 27/1 vom 26. 1. 1998) anläßlich der Kundmachung des 4. Beitrittsübereinkommens, der Erklärung im Sinne von Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum EuGVÜ, des EuGVÜ und des Protokolls betreffend die Auslegung des EuGVÜ durch den Gerichtshof (jeweils in der Fassung der Beitrittsübereinkommen) im Bundesgesetzblatt.

Besonderer Teil

Titel I (Allgemeine Vorschriften):

Zu Artikel 1:

Art. 1 des 4. Beitrittsübereinkommens erweitert den räumlichen Geltungsbereich des EuGVÜ auf die zuletzt der EU beigetretenen Staaten Finnland, Schweden und Österreich.

Titel II (Anpassungen des Übereinkommens von 1968):

Titel II paßt das EuGVÜ 1968 zuletzt idF des 3. Beitrittsübereinkommens 1989 in einigen eher formalen Passagen an die durch den Beitritt dreier neuer Vertragsstaaten geänderte Sach- und Rechtslage an; darüber hinaus­gehende Neuerungen – wie etwa durch das 3. Beitrittsübereinkommen 1989 – finden nicht statt. Die geänderte Textierung des EuGVÜ 1996 (idF 4. Beitrittsübereinkommen 1996) ist in den Erläuterungen (Anhang I und II) bereits berücksichtigt.

Zu Artikel 2:

Führt drei weitere exorbitante Gerichtsstände für die drei neuen Vertragsstaaten iS des Art. 3 Abs. 2 ein, für Österreich § 99 JN.

Zu den Artikeln 3 bis 6:

Paßt einige Bestimmungen des EuGVÜ an die Rechtslage in den drei neuen Vertragsstaaten an; es sind dies Art. 32 Abs. 1 EuGVÜ (Aufzählung der in den jeweiligen Vertragsstaaten für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 31 EuGVÜ zuständigen Gerichte), Art. 37 Abs. 1 EuGVÜ (Aufzählung der in den jeweiligen Vertragsstaaten für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Bewilligung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 36 EuGVÜ zuständigen Gerichte), Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ (Aufzählung der Rechtsmittel, die gegen die den Rechtsbehelf erledigende Entscheidung statthaft sind), Art. 40 Abs. 1 EuGVÜ (Aufzählung der Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung einzulegen ist) und Art. 41 EuGVÜ (Aufzählung der Rechtsmittel, die gegen eine den Rechtsbehelf nach Art. 40 EuGVÜ erledigende Entscheidung zulässig sind).

Zu Artikel 7:

Erweitert Art. 55 EuGVÜ um zwölf weitere bi- und multilaterale Vollstreckungsverträge zwischen den drei neuen und den zwölf alten EU-MS.

Titel III (Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls):

Zu den Artikeln 8 bis 10:

Siehe die Erläuterungen zu Art V, Art Va und Art Ve des Protokolls zum EuGVÜ.

Titel IV (Anpassungen des Protokolls von 1971):

Zu den Artikeln 11 und 12:

Änderungen in Art. 1 und 2 Z 1 EuGVÜ-AuslProt. Siehe die Erläuterungen zum EuGVÜ-AuslProt. (Anhang IV).

Titel V (Übergangsbestimmungen):

Zu Artikel 13:

Die Übergangsbestimmung regelt die Frage, wann das EuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsüber­einkommens anzuwenden ist. Art. 13 entspricht grundsätzlich dem Regelungskonzept des Art. 54 EuGVÜ. Es kommt somit auf das Inkrafttreten im betroffenen Staat bzw. (bei der Anerkennung und Vollstreckung) in den betroffenen Staaten an. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in Art. 16 des Beitrittsübereinkommens geregelt.

Titel VI (Schlußbestimmungen):

Zu Artikel 14:

Diese Bestimmung stellt sicher, daß alle Fassungen des EuGVÜ (1968, 1978, 1982, 1989 und 1996) sowie des EuGVÜ-AuslProt in allen zwölf Amtssprachen der EU verbindlich sind.

Zu Artikel 15:

Wiederholt das Ratifikationserfordernis und bezeichnet den Depositar des Übereinkommens (General­sekretär des Rates der EU).

Zu Artikel 16:

Nach Art. 16 Abs. 1 tritt das Beitrittsübereinkommen (und damit das EuGVÜ in dessen Fassung) am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch einen Alt- und einen Neu-EU-Mitgliedstaat folgt.

Abs. 2 verfügt das Inkrafttreten für jeden weiteren Unterzeichnerstaat am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Zu Artikel 17:

Bestimmt die Notifikationspflichten des Depositars.

Zu Artikel 18:

Erklärt den Wortlaut des 4. Beitrittsübereinkommens 1996 in den zwölf Amtssprachen der EU für gleichermaßen verbindlich.

Anhang I

Allgemeines
zu dem EuGVÜ 1996, dem Protokoll zu dem EuGVÜ und dem EuGVÜ-AuslProt

1. Das EuGVÜ ist ein Übereinkommen nach Art. 220 EGV (sogenanntes “begleitendes Gemeinschafts­recht”: Schweitzer/Hummer, Europarecht5 [1996], 7 Rz 19), zu dessen Abschluß sich Österreich auf Grund von Art. 4 Abs. 2 Beitrittsakte (ABl. C 241/21 vom 29. 8. 1994) verpflichtet hat (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 EuGVÜ).

Art. 220 EGV stellt keine Rechtsgrundlage dar, die zum Erlaß von Gemeinschaftsrecht im eigentlichen Sinn (Verordnung oder Richtlinie) berechtigte, sondern verlangt ua. für die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nur den Abschluß eigenständiger völkerrechtlicher Abkommen, wie eben des EuGVÜ (EuGH 11. 7. 1985, Rs 137/84, Slg. 1985, 2681 – Mutsch). Daher kommen dem EuGVÜ nicht die Wirkungen des eigentlichen Gemeinschaftsrechts, zB der Anwendungsvorrang, zu. Im Verhältnis zu österreichischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, zB der JN oder der EO, genießt das EuGVÜ aber dennoch den Vorrang, und zwar gegenüber früherem Recht nach der lex-posterior-Regel, gegenüber späterem Recht nach der lex-specialis-Regel (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel [1997], vor Art. 1 Rz 31 und 37 mwN).

2. Inhaltlich ist das EuGVÜ (Anhang II) in acht Titel gegliedert und umfaßt 68 Artikel; es wird durch zwei Protokolle ergänzt, die Bestandteil des Übereinkommens sind (Anhang III und IV).

Titel I regelt den Anwendungsbereich des EuGVÜ.

Titel II enthält Bestimmungen über die internationale (und teilweise auch die örtliche) Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Diese Regeln binden bereits den Richter im Entscheidungsstaat; das nationale Zuständigkeitsrecht wird teilweise verdrängt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den “klassischen” Vollstreckungsverträgen, die zwar ebenfalls Zuständigkeitsregeln enthalten, jedoch erst bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Ausland anzuwenden sind. Im Bereich der klassischen Verträge bestimmt daher jeder Staat im Erkenntnisverfahren seine Zuständigkeit nach seinem nationalen Verfahrensrecht. Erst bei der Auslandsvollstreckung wird dann geprüft, ob die Zuständigkeit auch aus Sicht des Übereinkommens gegeben war: Ist das der Fall, so wird auch im Ausland vollstreckt; fehlt die Zuständigkeit, dann bleibt die Wirkung der Entscheidung auf ihren Ursprungsstaat beschränkt. Demgegenüber handelt es sich beim EuGVÜ (wie auch beim LGVÜ) um eine sogenannte convention double, die nicht erst bei der Auslandsvollstreckung, sondern bereits im Erkenntnisverfahren des Ursprungsstaates zur Anwendung gelangt.

Die Zuständigkeitsordnung des Übereinkommens unterscheidet im wesentlichen zwei Fallgruppen: Hat der Beklagte seinen Wohnsitz (bei juristischen Personen: Sitz) in einem der Vertragsstaaten, so sind grundsätzlich die Gerichte dieses Vertragsstaates international zuständig (Art. 2); die konkrete örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dessen nationalem Zivilverfahrensrecht. In einem anderen Vertragsstaat kann demgegenüber nur dann geklagt werden, wenn die Zuständigkeit dieses Staates auf eine Überein­kommensbestimmung gegründet werden kann; das nationale Zuständigkeitsrecht ist hier – zumindest was die internationale Zuständigkeit betrifft – nicht mehr anwendbar. Zuständigkeiten außerhalb des Wohn­sitzstaates können sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens über Wahlgerichtsstände (Art. 5, 6, 6a), besondere Gerichtsstände in Versicherungs- und Verbrauchersachen (Art. 7 bis 15), Zwangsgerichts­stände (Art. 16) und Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17) ergeben. Zudem ist in der Regel die Heilung einer Unzuständigkeit durch rügelose Einlassung möglich (Art. 18).

Verfügt der Beklagte dagegen über keinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, so bestimmt sich die internationale Zuständigkeit eines jeden Vertragsstaates grundsätzlich weiterhin nach dessen nationalem Recht (Art. 4); klägerbegünstigende Gerichtsstände (in Österreich etwa jener des Vermögens, § 99 JN) bleiben daher anwendbar. Allerdings sind Art. 16 (Zwangsgerichtsstände) und Art. 17 (Gerichtsstands­vereinbarungen) vorrangig zu beachten.

Titel II enthält weiters Regeln über das Verfahren in Zuständigkeitsfragen, über die Streitanhängigkeit und zusammenhängende Verfahren sowie über einstweilige Maßnahmen.

Titel III regelt die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten.

Anerkennung bedeutet, daß die Entscheidung im ersuchten Staat die gleiche rechtliche Wirkung hat wie im Ursprungsstaat (EuGH 4. 2. 1988, Rs 145/86, Slg. 1988, 645 – Hoffmann). Sie tritt grundsätzlich automatisch ein und darf nur bei Vorliegen eines der in den Art. 27 und 28 des Übereinkommens genannten Gründe verweigert werden.

Wichtigste Folge der Anerkennung ist in der Regel die Möglichkeit, die Entscheidung zwangsweise durchzusetzen (Vollstreckung). In diesem Zusammenhang enthält das Übereinkommen jedoch nur Regeln über die Zulassung der Zwangsvollstreckung (nach österreichischer Terminologie: Vollstreckbarerklä­rung). Die Durchführung der Vollstreckung (nach österreichischer Terminologie: Exekution) richtet sich demgegenüber mit Ausnahme der Art. 38 f EuGVÜ nach dem nationalen Zwangsvollstreckungsrecht, in Österreich daher nach der EO.

Im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung gibt es eine wesentliche Abweichung des EuGVÜ (und auch schon des LGVÜ) von den klassischen Vollstreckungsabkommen: Die Vertragsstaaten vertrauen wechselseitig darauf, daß die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens in den anderen Staaten (überhaupt und richtig) angewendet werden. Bei der Auslandsvollstreckung wird daher – abgesehen von geringfügigen Ausnahmen – darauf verzichtet, die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ur­sprungsstaates neuerlich zu prüfen. Dies hat zur Folge, daß eine Entscheidung grundsätzlich auch dann anzuerkennen und zu vollstrecken ist, wenn das Gericht des Ursprungsstaates nach den Regeln des Übereinkommens gar nicht zuständig gewesen wäre.

Titel IV regelt die Auslandsvollstreckung von öffentlichen Urkunden und Prozeßvergleichen. Titel V enthält Normen zur Bestimmung des Wohnsitzes von natürlichen und des Sitzes von juristischen Per­sonen. Abgeschlossen wird das Übereinkommen durch Übergangsvorschriften (Titel VI), Bestimmungen über das Verhältnis zu anderen Abkommen (Titel VII) und Schlußvorschriften (Titel VIII).

3. Bei der Auslegung des Übereinkommens sind grundsätzlich sämtliche anerkannten Interpretations­methoden heranzuziehen, wobei nach der Rsp des EuGH der teleologischen Interpretation besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur EuGH 8. 12. 1987, Rs 144/86, Slg 1987, 4861 – Gubisch/Palumbo). Den Besonderheiten eines internationalen Übereinkommens ist freilich Rechnung zu tragen. Zunächst ist zu beachten, daß das Übereinkommen in allen Amtssprachen der Vertragsstaaten vorliegt und daß alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 68). Die Interpretation auf Grund des Wortlautes wird daher immer auch die anderen Sprachfassungen zu berücksichtigen haben; bei Divergenzen wird auf andere Auslegungsmittel zurückzugreifen sein. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Euro­päische Gerichtshof als zentrale Auslegungsinstanz die im Übereinkommen verwendeten Rechtsbegriffe (wie etwa “Zivilsache”, “Unterhalt” usw.) in der Regel übereinkommensautonom auslegt. Ein Rückgriff auf das Recht des jeweiligen Gerichtsstaates (die lex fori) oder auf das im konkreten Fall anwendbare materielle Recht (die lex causae) ist in solchen Fällen ausgeschlossen (vgl. nur EuGH 14. 7. 1977, Rs 9 und 10/77, Slg. 1977, 1517 – Eurocontrol, zum Begriff der “Zivilsache” in Art. 1 Abs. 1). Allerdings gibt es auch Bestimmungen, in welchen entweder das Übereinkommen selbst oder die Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung eines Rechtsbegriffes einen Rückverweis auf die lex fori oder lex causae vornimmt. So gibt es etwa keinen übereinkommensautonomen Begriff des Wohnsitzes; Art. 52 verweist insofern auf die jeweils relevante nationale Begriffsbildung. Gleiches gilt für den Begriff des Erfüllungs­ortes, der nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem jeweils anwendbaren Recht (der lex causae) zu bestimmen ist (EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76, Slg. 1976, 1473 – Tessili). Solche Rückverweisungen sind jedoch als Ausnahme zu betrachten.

4. Das EuGVÜ verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Verfahrensrecht. Aus diesem Grund ist eine Änderung nationaler Bestimmungen im allgemeinen nicht erforderlich. Im Anwendungs­bereich des EuGVÜ wären nämlich (nach den erwähnten Derogationsregeln der lex posterior oder lex specialis) ohnehin nicht die – im Rahmen einer Umsetzung konzipierten – nationalen Normen anwendbar, sondern immer nur die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Übereinkommens selbst. Eine Anpas­sung des nationalen Rechts ist daher nur soweit erforderlich, als die Regeln des Übereinkommens einer näheren Ausführung bzw einer Einpassung in die nationalen Verfahrensabläufe bedürfen.

Im Zuständigkeitsrecht besteht angesichts der abschließenden Regelung des Übereinkommens kein Anpassungsbedarf. Die Zuständigkeitstatbestände und die einschlägigen Verfahrensregeln der JN (zB § 104 JN) sind nämlich nur mehr dann anwendbar, wenn das Übereinkommen auf nationales Zuständigkeitsrecht “zurückverweist” (Art. 4) oder wenn sich aus dem Übereinkommen nur die inter­nationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit ergibt. Wird etwa gemäß Art. 17 EuGVÜ zulässigerweise österreichische internationale Zuständigkeit vereinbart, ohne daß ein bestimmtes Gericht als örtlich zuständig prorogiert wird, so wäre zunächst zu prüfen, ob sich aus den Gerichtsständen der JN ein örtlich zuständiges Gericht ergibt. Ist das nicht der Fall, so obliegt es dem OGH, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu ordinieren (OGH 15. 10. 1996, 4 Nd 513/96, AnwBl. 1997, 218). Änderungen der nationalen Regelungen des internationalen Zivilverfahrensrechts in der Erweiterten Wertgrenzen- Novelle 1997 dienen daher nicht der Umsetzung des EuGVÜ, sondern betreffen grundsätzlich nur solche Fälle, in denen das Übereinkommen gerade nicht anwendbar ist. Eine Ausnahme bildet § 448 Abs. 2 Z 3 ZPO, mit welchem das Mahnverfahren für Auslandsfälle ausgeschlossen wurde. Diese Bestimmung wird auf Vorgaben von LGVÜ und EuGVÜ zurückgeführt (siehe Regierungsvorlage zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, 898 BlgNR XX. GP).

Anders ist die Rechtslage bei der Anerkennung und Vollstreckung. Während die Anerkennungsvoraus­setzungen und die Verweigerungsgründe abschließend geregelt sind, bedürfen die Bestimmungen über die Zulassung zur Zwangsvollstreckung (Art. 31 ff) einer Einpassung in das nationale Exekutionsrecht. Dies ist in Österreich bereits mit der EO-Novelle 1995, BGBl. 1995/519, vorweggenommen worden; eine weitere Anpassung erscheint derzeit nicht erforderlich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß mit der EO-Novelle ein in sich geschlossenes Vollstreckbarerklärungsverfahren geschaffen wurde, das den Vorgaben von LGVÜ und EuGVÜ folgt, jedoch für alle Fälle der Voll­streckbarerklärung ausländischer Titel anwendbar ist. In der Praxis können daher die Rechtsanwender, was das Verfahren (nicht die Voraussetzungen) der Vollstreckbarerklärung betrifft, die §§ 79 ff EO und nicht unmittelbar das Übereinkommen heranziehen. Bei Widersprüchen zwischen den Übereinkommen und den Bestimmungen der EO würden jedoch in ihrem Anwendungsbereich die Übereinkommen Vorrang haben.

5. Das am 27. September 1968 von den sechs Gründerstaaten der EG (Belgien, Deutschland, Frank­reich, Italien, Luxemburg, Niederlande) unterzeichnete EuGVÜ gilt nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung. Anläßlich der Erweiterungen der EG wurden die neueintretenden Staaten durch Beitrittsüber­einkommen in das EuGVÜ einbezogen. Mit diesen Beitrittsübereinkommen wurde jeweils auch die Stammfassung des EuGVÜ geändert. Dabei ging es einerseits um eine Ergänzung jener Bestimmungen, in welchen auf das nationale Zivilprozeßrecht der Vertragsstaaten Bezug genommen wird (zB die Benen­nung verpönter Gerichtsstände in Art. 3 oder der für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichte in Art. 32). Andererseits wurde der Beitritt neuer Staaten meist auch zum Anlaß genommen, inhaltliche Änderungen des Stammübereinkommens vorzunehmen. So erfolgten etwa durch das dritte Beitritts­übereinkommen Änderungen in Art. 5 Z 1 (individuelle Arbeitsverträge), Art. 6 Z 4 (Verbindung einer Klage mit einer solchen wegen dinglicher Rechte), Art. 16 Z 1 (Streitigkeiten aus kurzfristigen Mietverträgen [“Ferienmietverträgen”]), Art. 17 Abs. 1 (Formalerfordernisse für Gerichtsstandsver­einbarungen), Art. 17 Abs. 5 (Gerichtsstandsvereinbarungen bei individuellen Arbeitsverträgen), Art. 21 (Rechtshängigkeit) und Art. 52 Abs. 3 (Aufhebung des abgeleiteten Gerichtsstands).

Beim vierten Beitrittsübereinkommen wurde jedoch von solchen Eingriffen Abstand genommen, da ohnehin für die nächsten Jahre eine Gesamtrevision des Stammübereinkommens vorgesehen ist. Es fanden hier also im wesentlichen nur redaktionelle Anpassungen statt (siehe Besonderer Teil).

3

Das erste Beitrittsübereinkommen (ABl. L 304/1 vom 30. 10. 1978) erstreckte die Geltung des EuGVÜ auf Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland. Durch das zweite Beitrittsübereinkommen (ABl. L 388/1 vom 31. 12. 1982) wurde Griechenland in das Übereinkommen einbezogen. Im Wege des dritten Beitrittsübereinkommens (ABl. L 285/1 vom 3. 10. 1989) ist das EuGVÜ auf Spanien und Portugal ausgedehnt worden. Das letzte, am 29. November 1996 unterzeichnete, vierte Beitrittsübereinkommen 1996 (ABl. C 15/1 vom 15. 1. 1997) erstreckt den Geltungsbereich des EuGVÜ nunmehr auf die zuletzt der EU beigetretenen Staaten Finnland, Schweden und Österreich.

Anzuwenden ist das EuGVÜ jeweils in der neuesten Fassung, die in den im Einzelfall beteiligten Staaten in Kraft ist (Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ; Art. 34 f 1. Beitrittsübereinkommen 1978; Art. 12 2. Beitrittsüber­einkommen 1982; Art. 29 3. Beitrittsübereinkommen 1989; Art. 13 4. Beitrittsübeinkommen 1996; vgl. die Erläuterungen zu Art. 54), nach Ratifikation und Inkrafttreten für Österreich also jene des 4. Beitritts­übereinkommens 1996. Im Verhältnis Österreichs zu jenen Alt-EU-Staaten, die das 4. Beitrittsüberein­kommen 1996 noch nicht ratifiziert haben, wird zunächst weiterhin das LGVÜ gelten. Zwischen den Alt-EU-Staaten gilt bis zum jeweiligen Inkrafttreten des 4. Beitrittsübereinkommens das EuGVÜ in der letzten “gemeinsamen” Fassung, mithin in jener des 3. Beitrittsübereinkommens.

Die Erläuterungen in Anhang II bis IV beziehen sich jeweils auf das EuGVÜ, das Protokoll zum EuGVÜ sowie EuGVÜ-Auslegungsprotokoll in den von Österreich zu ratifzierenden (neuesten) Fassungen nach dem 4. Beitrittsübereinkommen 1996.

6. Der räumliche Anwendungsbereich des EuGVÜ wurde durch das zwischen den Alt-EG-Staaten und den ehemaligen EFTA-Staaten am 16. September 1988 in Lugano geschlossene Parallelabkommen, das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, erweitert (LGVÜ, ABl. L 319/9 vom 25. 11. 1988; BGBl. Nr. 448/1996; vgl. den Bericht von Jenard/Möller zum Lugano-Übereinkommen in ABl. C 189/57 vom 28. 7. 1990). Ziel des LGVÜ war es, im Verbund mit dem EuGVÜ ein für ganz Westeuropa geltendes einheitliches System der gerichtlichen Zuständigkeit und Urteilsvollstreckung in Zivil- und Handels­sachen zu entwickeln. Es ist am 1. Jänner 1992 zwischen Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz in Kraft getreten. Seit 1. Februar 1992 steht es für Luxemburg, seit 1. Mai 1992 für Großbritannien, seit 1. Juli 1992 für Portugal, seit 1. Dezember 1992 für Italien, seit 1. Jänner 1993 für Schweden, seit 1. Mai 1993 für Norwegen, seit 1. Juli 1993 für Finnland, seit 1. Dezember 1993 für Irland, seit 1. November 1994 für Spanien, seit 1. März 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, seit 1. Dezember 1995 für Island, seit 1. März 1996 für Dänemark, seit 1. September 1996 für Österreich (BGBl. Nr. 448/1996), seit 1. September 1997 für Griechenland und seit 1. Oktober 1997 für Belgien in Geltung.

Sobald das EuGVÜ idF des 4. Beitrittsübereinkommens in allen Unterzeichnerstaaten in Kraft ist, wird innerhalb der EU das EuGVÜ anwendbar sein, während zwischen den EFTA-Staaten sowie im Verkehr zwischen EU und EFTA-Staaten das LGVÜ gelten wird. Weiters ist zu erwarten, daß dem LGVÜ in näherer Zukunft mittel- und osteuropäische Nicht-EU-Staaten beitreten werden.

7. Das LGVÜ stimmt inhaltlich weitgehend mit dem EuGVÜ überein. Für den österreichischen Rechtsanwender werden sich daher mit dem Inkrafttreten des EuGVÜ – sieht man von der im Bereich des EuGVÜ bestehenden Vorabentscheidungsbefugnis des EuGH ab – keine grundlegenden Änderungen des internationalen Zivilprozeßrechts ergeben. Trotzdem machen einige inhaltliche Abweichungen der beiden Übereinkommen (zB Art. 5 Z 1, Art. 16 Z 1, Art. 17 Abs. 5) eine exakte Abgrenzung der Anwen­dungsbereiche erforderlich.

Diese Abgrenzung wird in Art. 54b LGVÜ vorgenommen: Nach dessen Abs. 1 bleibt die Anwendung des EuGVÜ durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt; das EuGVÜ geht dem LGVÜ also in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich vor. Das LGVÜ (und daher nicht das EuGVÜ) ist demgegenüber in den in Art. 54b Abs. 2 LGVÜ genannten Fällen anwendbar: im Zuständigkeits­bereich dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, oder wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates nach Art. 16 oder 17 zuständig sind; für Fragen des Art. 21 und 22 (Rechtshängigkeit, im Zusammenhang stehende Verfahren), wenn Verfahren in einem der EG angehörenden und in einem der EG nicht ange­hörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden; und für Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der Vollstreckungsstaat nicht Mitglied der EG ist.

Im einzelnen kann zu dieser Bestimmung auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum LGVÜ (34 BlgNR XX.GP) verwiesen werden. Dabei ist freilich zu beachten, daß es entgegen dem Wortlaut von Art. 54b Abs. 2 nicht darauf ankommen kann, ob die beteiligten Staaten der Europäischen Gemeinschaft angehören oder nicht: Eine solche am Wortlaut haftende Auslegung führte nämlich zum geradezu absurden Ergebnis, daß das LGVÜ seit dem EU-Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den zwölf Alt-EU-Staaten nicht (mehr) anwendbar wäre. Die Verfasser des LGVÜ sind bei der Formulierung des Art. 54b offenbar vom Regelfall ausgegangen, daß alle Mitgliedstaaten der EG auch dem EuGVÜ angehören. Solange dies nicht der Fall ist, muß Art. 54b LGVÜ korrigierend dahingehend ausgelegt werden, daß es nicht auf die Mitgliedschaft bei der Euro­päischen Gemeinschaft, sondern auf jene beim EuGVÜ ankommt.

Auf die Unterschiede zwischen EuGVÜ und LGVÜ wird im Anhang II näher eingegangen werden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, daß für die nächsten Jahre eine gemeinsame Revision von EuGVÜ und LGVÜ beabsichtigt ist, anläßlich derer die inhaltlichen Unterschiede möglichst beseitigt werden sollen.

8. Zur Stammfassung des EuGVÜ und zu den Beitrittsübereinkommen wurden jeweils – den Mitglied­staaten vorher zwecks Stellungnahme zugeleitete – offizielle Berichte erstellt. Es sind dies der Bericht von Jenard zum ursprünglichen Text (ABl. C 59/1 vom 5. 3. 1979), der Bericht von Schlosser zum 1. Beitritts­übereinkommen (ABl. C 59/71 vom 5. 3. 1979), der Bericht von Evrigenis/Kerameus zum 2. Beitritts­übereinkommen (ABl. C 298/1 vom 24. 11. 1986) und der Bericht von Almeida Cruz/Desantes Real/Jenard zum 3. Beitrittsübereinkommen (ABl. C 189/35 vom 28. 7. 1990). Ein Bericht zum 4. Bei­trittsübereinkommen wird noch fertigzustellen sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden diese Berichte im Anschluß an den Besonderen Teil der Erläuterungen abgedruckt. Der Besondere Teil der Erläuterungen kann sich daher auf zusammenfassende und einige zusätzliche Bemerkungen aus österreichischer Sicht beschränken.

9. Die Literatur zum EuGVÜ ist unübersehbar. Aus dem deutschsprachigen Schrifttum ragen die Kommentare von Kropholler (Europäisches Zivilprozeßrecht5 [1996]), Schlosser (EuGVÜ [1996]) und Geimer/Schütze (Europäisches Zivilverfahrensrecht [1997]) hervor. Speziell für österreichische Belange ist auf den Kommentar von Czernich/Tiefenthaler (Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano [1997]) und auf einen von Bajons, Mayr und Zeiler herausgegebenen Sammelband mit Beiträgen zum Zuständigkeits- und Vollstreckungsrecht des EuGVÜ und des LGVÜ hinzuweisen (Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano [1997]). Von besonderer Bedeutung sind weiters die jährlich in der deutschen Fachzeitschrift IPRax erscheinenden Berichte von Jayme und Kohler zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht der Europäischen Union (zuletzt IPRax 1997, 385).

10. Die Ratifikation des Übereinkommens ist nicht deshalb entbehrlich geworden, weil Österreich schon dem LGVÜ angehört: Österreich ist durch Art. 4 Abs. 2 EU-Beitrittsübereinkommen in Verbindung mit Art. 220 EGV zur Ratifikation des EuGVÜ verpflichtet; zudem ermöglicht erst die Ratifikation des EuGVÜ als mittelbarer Inhalt des 4. Beitrittsübereinkommens die Einholung von Vorabentscheidungen des EuGH, was im Hinblick auf eine europaweit einheitliche Auslegung jedenfalls zu begrüßen ist.

11. Die Ratifikation des EuGVÜ als mittelbarer Inhalt des 4. Beitrittsübereinkommens führt zu keinem finanziellen Mehraufwand des Bundes. Die Gerichte werden mitunter von der Jurisdiktionsnorm abweichende Zuständigkeitsnormen anzuwenden haben, was naturgemäß keine zusätzlichen Kosten verursacht. Das Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel wurde bereits mit der EO-Novelle 1995 nach dem Vorbild von LGVÜ und EuGVÜ vereinheitlicht.

Anhang II

Erläuterungen
zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens 1996

EuGVÜ

(ABl. L 299/32 vom 31. 12. 1972 idF ABl. L 304/1 vom 30. 10. 1978, L 388/1 vom 31. 12. 1982,
L 285/1 vom 3. 10. 1989 und C 15/1 vom 15. 1. 1997)

Titel I (Anwendungsbereich)

Im EuGVÜ ist nicht ausdrücklich festgelegt, ob seine Bestimmungen nur für Verfahren und Ent­scheidungen anwendbar sind, die Sachverhalte mit internationalem Bezug zum Gegenstand haben. Mangels bisher ergangener Judikatur des EuGH ist diese Frage als offen zu bezeichnen (dafür zB Kropholler, vor Art. 2 Rz 6 f, oder Schlosser, Art. 1 Rz 2, vor Art. 2 Rz 5; dagegen Hausmann in Wieczorek/Schütze [Hrsg], Zivilprozeßordnung und Nebengesetze3, I/1 [1994], vor Art. 2 Rz 9; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht2 [1996], Rz 238 f). Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, daß das EuGVÜ die nationalen Regeln in seinem sachlichen Anwendungsbereich nur in Fällen mit Auslandsbeziehung überlagert (zB Schack, Rz 238 f).

Offen bleiben muß weiters die Frage, ob das EuGVÜ anwendbar ist, wenn sich die Auslandsberührung des Sachverhaltes in einem Bezug zu einem Nichtvertragsstaat erschöpft (Kropholler, vor Art. 2 Rz 8 mwN), oder ob der Rechtsstreit Berührungspunkte zu mindestens zwei Vertragsstaaten aufweisen muß, um das EuGVÜ anwendbar zu machen (Schack, Rz 240 f).

Allerdings wird sich bei reinen Binnensachverhalten die Frage nach der Anwendung des EuGVÜ schon deshalb nicht stellen, weil die speziellen Anwendungsvoraussetzungen der einzelnen Bestimmungen, beispielsweise Art. 5 der Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat, Art. 17 der Wohnsitz einer der Parteien in einem Vertragsstaat und Art. 25 ff das Vorliegen einer Entscheidung aus einem Vertragsstaat, nicht erfüllt sind. Fehlt demgegenüber eine spezielle Regelung des Anwendungsbereiches (wie etwa in Art. 18, 19, 20), so ist er für die konkrete Regelungsmaterie auf Grund der jeweils zugrundeliegenden Wertungen zu bestimmen.

Zu Artikel 1:

In Art. 1 EuGVÜ wird der sachliche Anwendungsbereich des EuGVÜ geregelt. Auf die Generalklausel des Abs. 1, wonach das Übereinkommen auf alle Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankäme, folgt in Abs. 2 eine taxative Aufzählung von Rechtsgebieten, die – obwohl sie möglicherweise Zivil- oder Handelssachen darstellen – vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Von entscheidender Bedeutung ist somit zunächst der Begriff der “Zivilsache”. “Handelssachen” stellen systematisch einen Unterfall der “Zivilsachen” dar und haben daher keine eigenständige Bedeutung. Ob eine “Zivilsache” vorliegt, wird nach der Rsp. des EuGH nicht nach dem Recht des Gerichtsstaates oder nach dem im konkreten Fall anwendbaren materiellen Recht entschieden. Vielmehr wird “Zivilsache” als autonomer Begriff verstanden, für dessen Auslegung zum einen die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens und zum anderen die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind (EuGH 14. 7. 1977, Rs 9 und 10/77, Slg. 1977, 1517 – Eurocontrol).

So werden Schadenersatzklagen gegen den Staat dann nicht als zivilrechtlich qualifiziert, wenn das schadensverursachende Verhalten vom Organ in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gesetzt wurde. Dies muß sich jedoch nicht mit den jeweiligen nationalen Amtshaftungskonzepten decken. Ob ein hoheitliches Handeln vorliegt, ist nämlich nicht nach dem anwendbaren materiellen Recht, sondern auf Grund der oben geschilderten rechtsvergleichend-autonomen Betrachtungsweise zu klären. So hat der EuGH die Tätigkeit von Lehrern an öffentlichen Schulen nicht als hoheitlich qualifiziert; das EuGVÜ war somit anwendbar (EuGH 21. 4. 1993, Rs C 172/91, Slg. 1993 I 1963 – Sonntag).

Nach Art. 1 Abs. 1 kommt es für die Anwendbarkeit des EuGVÜ nicht auf die Art der Gerichtsbarkeit an. Es ist somit auch dann anwendbar, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf Grund innerstaatlichen Verfahrensrechts nicht im Zivilprozeß durchzusetzen ist. Das Außerstreitverfahren ist genauso erfaßt wie die Privatbeteiligung im Strafverfahren.

Art 1 Abs. 2 EuGVÜ enthält eine taxative Aufzählung von Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit des Überein­kommens ist jedoch, daß die ausgeschlossene Materie die Hauptfrage des Verfahrens bildet. Vorfragen aus den Ausschlußmaterien führen demgegenüber nicht zur Unanwendbarkeit des EuGVÜ. Die Zuständigkeit ergibt sich in einem solchen Fall aus den Regeln des EuGVÜ, und Entscheidungen sind nach dessen Regeln (allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Verweigerungsgrundes nach Art. 27 Z 4; näheres siehe dort) anzuerkennen und zu vollstrecken.

Zu den einzelnen ausgeschlossenen Materien ist zunächst auf die Berichte von Jenard und Schlosser zu verweisen. Aus österreichischer Sicht ist noch folgendes zu bemerken:

Z 1: Der Begriff Personenstand erfaßt alle Statussachen im Sinn der §§ 76, 76b, 76c, 113, 113a und 114 Abs. 1 JN. Diese Bestimmungen bleiben daher weiterhin uneingeschränkt anwendbar. Für die in § 76 JN umschriebenen Ehesachen ist jedoch in absehbarer Zeit mit einem eigenen Zuständigkeits- und Anerkennungsübereinkommen (“Brüssel II”) zu rechnen. Ehegüterrecht ist nicht auf die Ehepakte im Sinn der §§ 1217 ff ABGB beschränkt; darunter fällt grundsätzlich auch das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG. In den Anwendungsbereich des Übereinkommens gehört demgegenüber das Unterhalts­recht, und zwar auch dann, wenn in einem Unterhaltsverfahren personenstandsrechtliche Vorfragen zu beurteilen wären. Zum Erb- und Testamentsrecht gehört nicht nur das Abhandlungsverfahren, sondern auch die Erbrechts- und die Erbschaftsklage.

Z 2: Dieser Ausschlußgrund bezieht sich auf Insolvenzverfahren, für die in absehbarer Zeit das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (EuInsÜ) maßgebend werden wird. Aus österreichischer Sicht sind davon Konkurs, Ausgleich und Unternehmensreorganisation erfaßt. Der im Übereinkommenstext enthaltene Begriff “Vergleich” entstammt der bundesdeutschen Rechtssprache und entspricht unserem Ausgleich. Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß gerichtliche Vergleiche im Sinne von § 204 ZPO selbstverständlich nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind; soweit sie im sachlichen Anwen­dungsbereich des Übereinkommens abgeschlossen wurden, sind sie nach dessen Art. 51 im Ausland vollstreckbar. Ob konkursrechtliche Anfechtungs- und Feststellungsklagen vom Ausnahmetatbestand erfaßt sind, wird noch vom EuGH zu entscheiden sein (vgl. Kropholler, Art. 1 Rz 33 f).

Z 3: Der Begriff der sozialen Sicherheit ist im Übereinkommen nicht definiert. Anhaltspunkte für die Begriffsbestimmung bilden Art. 51 EGV sowie Art. 4 der VO 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Erfaßt sind Streitigkeiten zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Berech­tigten, und zwar auch solche, die die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen betreffen. Nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen demgegenüber Regreßansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen Dritte (zB § 332 ASVG) sowie das gesamte individuelle Arbeitsrecht. Insofern sind daher die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden.

Z 4: Die Schiedsgerichtsbarkeit bleibt ausgeklammert, weil sie ohnehin in mehreren internationalen Übereinkommen geregelt ist (vgl. insb. das [New Yorker] Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961). Nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen daher zunächst die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen als solche; weiters alle nationalen Verfahren, in denen die Gültigkeit eines Schieds­vertrages oder eines Schiedsspruches die Hauptfrage bildet oder in denen es um die Benennung von Schiedsrichtern geht. Demgegenüber ist das Übereinkommen grundsätzlich anzuwenden, wenn bei einem staatlichen Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird, der an sich unter eine Schiedsklausel fällt. In einem solchen Fall ist das Vorliegen einer wirksamen Schiedsklausel als Prozeßvoraussetzung nach der lex fori zu prüfen. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Übereinkommen, wobei für allenfalls zur Verfügung stehende besondere Gerichtsstände (Art. 5, 7 ff) auf den geltendgemachten Anspruch Bedacht zu nehmen ist. Eine Sachentscheidung wäre in weiterer Folge nach dem Überein­kommen anzuerkennen und zu vollstrecken, ohne daß die Mißachtung der Schiedsklausel einen Verweigerungsgrund bildete (hM, vgl. Kropholler, Art. 1 Rz 43). Wird hingegen die Schiedsklausel nach der lex fori für wirksam erachtet (und die Klage daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu­rückgewiesen), so findet das Übereinkommen keine Anwendung. Mit Schiedsklauseln können daher die zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens durchaus unterlaufen werden.

Titel II (Zuständigkeit)

Die Bestimmungen des EuGVÜ im II. Titel “Zuständigkeit” regeln zum Teil nur die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), zum Teil auch die örtliche Zuständigkeit. So normiert Art. 2, daß die Gerichte jenes Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zuständig sind. Es wird daher nur die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) in diesem Sinne festgelegt, ohne daß verlangt würde, daß tatsächlich das konkrete Gericht, in dessen Sprengel der Wohnsitz gelegen ist, örtlich zuständig sei. Auch Art. 16 Z 1 EuGVÜ bestimmt nur, daß die Gerichte des Belegenheitsstaates zuständig sind, und normiert damit ebenfalls nur die ausschließliche internationale Zuständigkeit dieses Staates. In beiden Fällen ist für die konkrete örtliche Zuständigkeit auf das nationale Zivilverfahrensrecht zurückzugreifen. Demgegenüber wird in anderen Bestimmungen – nicht nur die internationale, sondern auch und nach dem Wortlaut sogar primär – die örtliche Zuständigkeit geregelt (zB Art. 5, 6, 6a). Für einen Rückgriff auf nationales Zuständigkeitsrecht (abgesehen selbstverständlich von den Regeln über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit) bleibt dort kein Raum. Aus dem Vorliegen einer örtlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen ist vielmehr zwingend auch auf die internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) zu schließen.

Allgemeine Vorschriften (1. Abschnitt):

Zu Artikel 2:

Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, sind grundsätzlich bei den Gerichten dieses Staates zu klagen, sofern die Art. 5 bis 18 EuGVÜ nicht anderes vorsehen. Regeln für die Bestimmung des Begriffes Wohnsitz finden sich in Art. 52. Bei juristischen Personen ist anstelle des Wohnsitzes der Sitz maßgebend (Art. 53 Abs. 1). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem nationalen Verfahrens­recht des Wohnsitzstaates.

Abs. 2 bewirkt die Gleichstellung eines Ausländers, der seinen Wohnsitz in dem Staat des angerufenen Gerichts hat, mit einem dortigen Inländer; er unterliegt sowohl als Beklagter als auch als Kläger den gleichen Zuständigkeitsbestimmungen wie ein Angehöriger dieses Staates. Aus österreichischer Sicht hat diese Bestimmung keine Bedeutung, weil es auch bisher im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens keine zuständigkeitsrechtliche Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit gab.

Zu Artikel 3:

Art 3 Abs. 1 ergänzt die Regel des Art. 2. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens, so kann er nach Art. 3 Abs. 1 in einem anderen Vertragsstaat nur dann geklagt werden, wenn sich dessen Zuständigkeit aus dem Übereinkommen (Art. 5 bis 18) ergibt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Angehörige des betreffenden Staates, um Angehörige eines anderen Vertragsstaates oder um solche eines Drittstaates handelt. Die nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten, in denen der Beklagte keinen Wohnsitz hat, sind somit in einem solchen Fall nicht mehr anzuwenden. Vielmehr kann die internationale Zuständigkeit nur durch das Übereinkommen begründet werden. Für die örtliche Zuständigkeit ist demgegenüber dann, wenn das Übereinkommen nur die internationale Zuständigkeit regelt (zB Art. 16), wiederum auf das nationale Verfahrensrecht zurück­zugreifen.

Die Aufzählung verpönter Gerichtsstände in Art. 3 Abs. 2 hat nur demonstrativen Charakter und wäre nicht unbedingt notwendig gewesen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung betrifft Verfahren, bei denen der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. In einem solchen Fall gelten weiterhin die Vorschriften des Inlandsrechts, dh., daß alle Gerichtsstände des nationalen Rechts zuständigkeitsbegründend wirken. Die in Art. 3 Abs. 2 aufgezählten exorbitanten Gerichtsstände sind daher weiter anwendbar. Mehr noch: nach Art. 4 Abs. 2 kann jeder Kläger, der in einem Vertragsstaat wohnt, gegen Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat sämtliche exorbitanten Gerichtsstände seines Wohnsitzstaates in gleicher Weise in Anspruch nehmen wie ein Angehöriger dieses Staates. So steht beispielsweise der an sich allein auf die französische Staatsangehörigkeit des Klägers gegründete Aktivgerichtsstand des Art. 14 Code civil allen Personen mit Wohnsitz in Frankreich zur Verfügung. Diese positive Seite der Gleichstellung resultiert aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU; natürliche und juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, genießen den gleichen Rechtsschutz wie Inländer. Diese Bestimmung hat freilich in Österreich derzeit keine praktische Bedeutung, weil es im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ohnehin keine auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Gerichtsstände gibt.

Im Zusammenhang mit Art. 4 kommt auch der Regelung des Art. 59 Bedeutung zu: Grundsätzlich sind Entscheidungen eines Vertragsstaates auch dann in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit nicht auf das Übereinkommen, sondern auf nationales Zuständig­keitsrecht gegründet wurde. Ein in Frankreich am Klägergerichtsstand des Art. 14 Code civil erstrittenes Urteil gegen einen US-amerikanischen Beklagten wäre daher in weiterer Folge grundsätzlich in allen Vertragsstaaten anzuerkennen und in dort allenfalls belegenes Vermögen zu vollstrecken. Ein Vertrags­staat kann sich allerdings gem. Art. 59 einem Drittstaat gegenüber völkerrechtlich verpflichten, unter gewissen Umständen die Anerkennung und Vollstreckung einer an einem exorbitanten Gerichtsstand ergangenen Entscheidung zu verweigern (vgl. die Erläuterungen zu Art. 59).

Ob bei Fehlen eines solchen Anerkennungs-Blockierungsvertrages Entscheidungen, die an einem exorbi­tanten Gerichtsstand ergangen sind, ausnahmslos anzuerkennen und zu vollstrecken sind, ist freilich fraglich. Dagegen spricht die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Prozeßführung gegen Personen an beziehungsarmen Gerichtsständen insoweit völkerrechtswidrig sei, als diesen dadurch die Verteidigung unverhältnismäßig erschwert werde und sie solcherart in ihrem durch Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Recht auf ein “fair trial” verletzt erschienen (vgl. weiterführend zur identen Lösung im LGVÜ: Bajons, Das Luganer Parallelübereinkommen zum EuGVÜ, ZfRV 1993, 45 [51 f]).

Besondere Zuständigkeiten (2. Abschnitt):

In Art. 5, 6 und 6a EuGVÜ werden die Fälle aufgezählt, in denen eine Person in einem anderen als ihrem Wohnsitzstaat geklagt werden kann. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Zuständigkeiten treten zu jener des Art. 2 hinzu. Der Kläger hat somit die Wahl, seine Klage entweder im Wohnsitzstaat des Beklagten (Art. 2) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen an einem dieser “besonderen” Gerichtsstände (Art. 5, 6, 6a) einzubringen. Diese Bestimmungen sind freilich nicht heranzuziehen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Gerichtsstaat oder in einem Nichtvertragsstaat hat (also beispielsweise nicht, wenn eine in Österreich oder in Ungarn wohnhafte Person in Österreich geklagt wird; hier gilt gemäß Art. 2 bzw. Art. 4 EuGVÜ nationales Zuständigkeitsrecht).

Art. 5 und 6 regeln gleichzeitig sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) als auch die örtliche Zuständigkeit. Demgegenüber enthält Art. 6a einen partiellen Rückverweis auf nationales Zuständigkeitsrecht.

Zu Artikel 5:

Z 1: Art. 5 Z 1 erster Satz regelt den Gerichtsstand des Erfüllungsortes für vertragliche Ansprüche. Was unter einem “vertraglichen Anspruch” zu verstehen ist, muß wiederum übereinkommensautonom (also nicht nach lex fori oder lex causae) ermittelt werden. Unstrittig fallen darunter primäre vertragliche Ansprüche (Zahlung, Lieferung der gekauften Sache), vertraglicher Schadenersatz und Gewährleistung. Zweifel könnten sich demgegenüber bei manchen Fällen der Haftung für culpa in contrahendo oder bei der Haftung aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen (Haupt-)Leistungsverpflichtung. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (Gewährleistung, vertraglicher Schadenersatz), so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen Verpflichtung an, deren Verletzung behauptet wird (Schlosser, Art. 5 Rz 7 mwN). Dabei gibt es keine Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort (wie etwa in § 88 Abs. 1 JN); der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Wo sich dieser Erfüllungsort befindet, ist nach der Recht­sprechung des EuGH nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (der lex causae) – und der im Rahmen dieses Rechts zulässigen Erfüllungsortvereinbarungen – zu bestimmen (EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76, Slg. 1976, 1473 – Tessili, und 29. 6. 1994, Rs C 288/92, Slg. 1994 I 2913 – Custom Made Commercial). Insofern verweist das Übereinkommen daher auf das anwendbare Recht zurück; eine autonome Bestimmung des Erfüllungsortes gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings hat der EuGH eine Mißbrauchsgrenze eingeführt: Zuständigkeitsrechtlich unwirksam bleibt nämlich die Vereinbarung eines “abstrakten” Erfüllungsortes, also eines solchen, der keinerlei Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen auch gar nicht erfüllt werden können (EuGH 20. 2. 1997, Rs C 106/95, Slg. 1997 I 911 – Les Gravières Rhénanes).

Bereits für die Zuständigkeitsprüfung ist somit in der Regel auf Grund des IPR des Gerichtsstaates zu ermitteln, welches materielle Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Auf Grund dieses Rechts ist dann der Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung zu bestimmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß unter den (alten) Mitgliedstaaten der EU auf Grund des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Römer Übereinkommen [EVÜ]) einheit­liches IPR für schuldrechtliche Verträge gilt. Österreich wird dieses Übereinkommen in nächster Zukunft ratifizieren; das betreffende Beitrittsübereinkommen wurde am 23. November 1996 abgeschlossen (ABl. 1997 C 15/10 vom 15. 1. 1997). Die Lösungen des EVÜ sind weitgehend deckungsgleich mit den §§ 35 ff IPR-Gesetz.

Ist allerdings auf den streitgegenständlichen Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (zB das UN-Kaufrechtsübereinkommen, BGBl. Nr. 96/1988), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR. Von besonderer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß nach Art. 57 Abs. 1 lit. a des UN-Kaufrechtes die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eine Bringschuld darstellt. Art. 5 Z 1 führt bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu einem Klägergerichtsstand des Verkäufers.

Für Streitigkeiten nach Vertragserfüllung ist auf den tatsächlichen Erfüllungsort abzustellen, wenn der Schuldner abweichend vom vertraglichen Erfüllungsort erfüllt hat und der Gläubiger die Leistung dennoch als Erfüllung angenommen hat (Kropholler, Art. 5 Rz 21).

Der zweite und dritte Satz der Z 1 enthalten Sonderbestimmungen für Rechtsstreitigkeiten aus Arbeits­verträgen: Klagen aus individuellen Arbeitsverträgen können nach Satz 2 auch bei den Gerichten des Ortes eingebracht werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Fehlt ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort, so gewährt Art. 5 Z 1 dritter Satz EuGVÜ dem Arbeitnehmer eine Klagsmög­lichkeit bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die ihn eingestellt hat. Darin liegt eine Abweichung zur entsprechenden Bestimmung des LGVÜ, die neutral formuliert und daher auch auf Klagen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer anzuwenden ist. Das EuGVÜ ist somit in diesem Punkt arbeitnehmerfreundlicher als das LGVÜ. Darin zeigt sich ein Einfluß der Rechtsprechung des EuGH, wonach ein angemessener Schutz der schwächeren Vertragspartei, nämlich des Arbeitnehmers, gewährleistet sein muß (15. 2. 1989, Rs 32/88, Slg. 1989, 341 – Six Constructions).

Trotz der Bemühungen der österreichischen Delegation ist es bei den Beitrittsverhandlungen zum EuGVÜ nicht gelungen, Art. 5 Z 1 mit einem Gerichtsstand des jeweiligen Arbeitsortes für entsendete Arbeitnehmer zu ergänzen. Statt dessen wurde eine entsprechende Zuständigkeitsbestimmung in die Entsenderichtlinie (ABl. L 18/1 vom 21. 1. 1997) aufgenommen, die allerdings auf die Geltendmachung der in dieser Richtlinie genannten Ansprüche beschränkt ist. Dieser Richtliniengerichtsstand bleibt gemäß Art. 57 EuGVÜ vom Übereinkommen “unberührt”. Das bedeutet, daß er vom klagenden Arbeitnehmer zusätzlich zu jenen Zuständigkeiten in Anspruch genommen werden kann, die sich aus dem EuGVÜ ergeben. Nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ist es dabei freilich nicht möglich, die Richtlinienbestimmung unmittelbar anzuwenden. Vielmehr ist eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Es wird sich somit die bei formaler Betrachtung systemwidrig scheinende Situation ergeben, daß trotz Beklagtenwohnsitzes in einem Vertragsstaat ein Gerichtsstand des nationalen Rechts anwendbar ist. Bei materieller Betrachtung wird jedoch deutlich, daß der Gerichtsstand des Umsetzungsgesetzes seine Wurzel im (echten) Gemeinschaftsrecht hat, weswegen er dem Übereinkommen prinzipiell vorgeht.

Z 2: Art. 5 Z 2 EuGVÜ regelt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, wobei nach der Recht­sprechung des EuGH nicht zwischen Erst- und Erhöhungsbegehren zu unterscheiden ist. Auch kommt es (entgegen dem zu engen Wortlaut) nicht darauf an, ob der Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen ist; auch Anträge im Außerstreitverfahren sind erfaßt.

Im ersten Fall der Z 2 wird für Unterhaltssachen ein Klägergerichtsstand vorgesehen. Dabei wurde der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Haager Übereinkommen dem Wohnsitz als zusätzliche Anknüpfungsmöglichkeit beigefügt.

Die Einführung eines Klägergerichtsstandes wurde als sachgerecht angesehen, weil die Gerichte am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten am besten in der Lage sind, dessen Unterhaltsbedürftigkeit festzustellen und den Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Zudem soll der in der Regel sozial schwächere Unterhaltsberechtigte nicht genötigt werden, seine Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten an dessen (möglicherweise erst nachträglich begründeten) ausländischem Wohnsitz geltend zu machen. In Art. 5 Z 2 EuGVÜ manifestiert sich somit – ebenso wie im Arbeitnehmergerichtsstand der Z 1 und in den Art. 7 ff – eine materielle Wertung, nämlich der zuständigkeitsrechtliche Schutz der schwächeren Prozeßpartei.

Art 5 Z 2 weicht – ebenso wie die entsprechende Bestimmung des LGVÜ – von der bisherigen österreichischen Rechtslage ab. Da es im österreichischen Recht keinen Klägergerichtsstand für Unterhaltsforderungen gibt, kann ein volljähriger Unterhaltsberechtigter einen Unterhaltsanspruch vor einem österreichischen Gericht nur dann geltend machen, wenn die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nach allgemeinen Grundsätzen gegeben ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des beklagten Unterhaltsschuldners in Österreich bzw. allenfalls Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN). Seit Inkrafttreten des LGVÜ (1. September 1996) kann auch ein Ehegatte, geschiedener Ehegatte oder ein volljähriges Kind, das den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, die Unterhaltsklage gegen den Unterhaltsschuldner, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, in Österreich einbringen. Für minderjährige Kinder hat eine solche Zuständigkeit ja schon bisher gegolten (§§ 109 f JN). Zu beachten ist jedoch, daß es gem. Art. 4 EuGVÜ bei einem Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten außerhalb der Vertragsstaaten bei der nationalen Regelung bleibt; Art. 5 Z 2 EuGVÜ steht somit bei einem in einem Nichtvertragsstaat ansässigen Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung.

Der zweite Fall des Art. 5 Z 2 bezieht sich auf nationale Verbundzuständigkeiten. Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaates die Verbindung von Personenstands- und Unterhaltsverfahren möglich, so wird die auf nationales Recht gegründete Zuständigkeit vom EuGVÜ auch für die Unterhaltsklage akzeptiert. So kann für ein Scheidungsverfahren zwischen zwei Österreichern mit Wohnsitz im Ausland gem. § 76 Abs. 2 JN die österreichische Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Auf Grund von Art. 5 Z 2, 2. Fall EuGVÜ ist es nun weiterhin möglich, daß das nach § 76 Abs. 1 JN zuständige Gericht gem. § 76a JN auch über die wechselseitigen Unterhaltsansprüche der Gatten entscheidet.

Allerdings zieht das EuGVÜ eine Schranke: Die Befugnis des Personenstandsgerichtes, über die Unter­haltsansprüche zu erkennen, entfällt, wenn dessen Zuständigkeit allein auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien beruht (vgl. § 76 Abs. 2 Z 1 JN).

Z 3: Art. 5 Z 3 EuGVÜ normiert einen Gerichtsstand für außervertragliche Schadenersatzansprüche. Was darunter fällt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH wiederum nicht nach der lex fori oder der lex causae, sondern autonom zu bestimmen. Bei einer Anspruchskonkurrenz darf das Gericht am Deliktsort nur den deliktischen, nicht auch den vertraglichen Anspruch beurteilen (EuGH 27. 9. 1988, Rs 189/87, Slg. 1988, 5565 – Kalfelis).

Bei diesem Gerichtsstand hatte man ursprünglich an Ansprüche aus Verkehrsunfällen gedacht. Heute herrscht Einigkeit darüber, daß auch Ansprüche aus Produkthaftung, aus unlauterem Wettbewerb, aus Verletzung von Immaterialgüterrechten, aus kartellrechtlichen Absprachen, aus Persönlichkeitsverletzun­gen oder aus grenzüberschreitenden Immissionen darunterfallen. Hier stellt sich freilich oft das Problem des Distanzdeliktes: das in einem Staat gesetzte Verhalten (zB Emissionen, Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produktes) führt zu einem Schadenseintritt jenseits der Grenze.

Der EuGH hat für solche Fälle ausdrücklich festgehalten, daß unter dem Ort, “an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist”, sowohl der Ort zu verstehen ist, an dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat, als auch jener, an dem der (unmittelbare) Schaden eingetreten ist (vgl. EuGH 30. 11. 1976, Rs 21/76, Slg. 1976, 1735 – Mines de Potasse). Art. 5 Z 3 ist somit beträchtlich weiter als § 92a JN, der nur das schadensverursachende Verhalten zuständigkeitsbegründend sein läßt.

Art 5 Z 3 ist dagegen nicht auf Vermögensfolgeschäden anzuwenden, also auf Schäden, die eine weitere Konsequenz eines in einem anderen Vertragsstaat erlittenen Erstschadens darstellen. Der “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist”, erfaßt nicht jeden Ort, “an dem schädliche Folgen eines Umstandes spürbar werden können” (EuGH 19. 9. 1995, Rs C 364/93, Slg. 1995 I 2719 – Marinari).

Z 4: Art. 5 Z 4 betrifft – in österreichischer Terminologie – den Privatbeteiligtenanschluß im Straf­verfahren. Das nach seinem eigenen Strafprozeßrecht zuständige Strafgericht ist aus Sicht des EuGVÜ befugt, im Rahmen des anwendbaren Verfahrensrechts (in Österreich der §§ 365 ff StPO) auch über zivilrechtliche Ersatz- und Wiederherstellungsansprüche zu entscheiden.

Z 5: Die Z 5 enthält einen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung. In einem solchen Fall kann der jeweilige Rechtsträger auch beim Gericht der Niederlassung geklagt werden. Nicht erfaßt sind dem­gegenüber in der Regel echte Tochtergesellschaften, die eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen. Der zuständigkeitsrechtliche “Durchgriff” auf die Muttergesellschaft (Klage gegen die Mutter am Sitz der Tochter) ist somit grundsätzlich nicht möglich. Anderes kann allerdings gelten, wenn bei Dritten der Rechtsschein der Identität erweckt wird (EuGH 9. 12. 1987, Rs 218/86, Slg. 1987, 4905 – Schotte/
Parfums Rothschild).

Z 6 und 7: Die Z 6 (Gerichtsstand für trust-Klagen) und die Z 7 (Gerichtsstand für Ansprüche aus Hilfeleistung in Seenot) wurden anläßlich des Beitritts Großbritanniens zum EuGVÜ angefügt. Für Österreich werden sie wohl nur geringe Bedeutung haben.

Zu Artikel 6:

Neben den im Art. 5 EuGVÜ vorgesehenen Gerichtsständen sieht der Art. 6 EuGVÜ mit den Gerichtsständen der Streitgenossenschaft (Z 1), der Gewährleistungs- bzw. Interventionsklage (Z 2), der Widerklage (Z 3) und des Sachzusammenhangs (Z 4) für vier im Zivilprozeßrecht allgemein oder zumindest weithin bekannte Institute besondere Gerichtsstände vor. Der Grundgedanke dieser Bestim­mung ist, Klagen, zwischen denen ein Zusammenhang besteht, vor demselben Gericht zu ermöglichen, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

Z 1: Beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft wird vorausgesetzt, daß zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten ein Zusammenhang besteht, wie dies zB bei Gesamtschuldnern der Fall ist (vgl. auch § 11 ZPO). Daraus ergibt sich, daß die Klage nicht allein zu dem Zweck erhoben worden sein darf, um einen der Beklagten der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaates zu entziehen. Dies wird im Urteil des EuGH vom 27. September 1988 in der Rs 189/87, Slg. 1988, 5565 – Kalfelis, bekräftigt.

Z 2: Das Institut der Gewährleistungs- und Interventionsklage stammt aus dem romanischen Rechtskreis. Es handelt sich dabei um eine “Streitverkündung in Klagsform”: Der Beklagte kann potentielle Regreßansprüche gegen einen ursprünglich verfahrensfremden Dritten sofort mit Klage beim Gericht des Hauptprozesses geltendmachen; über Haupt- und Regreßanspruch wird vom selben Gericht unter einem entschieden (vgl. dazu Mansell, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündung und Inter­ventionsklage, in Bajons/Mayr/Zeiler [Hrsg], Übereinkommen 177 [202 ff]).

Den Staaten des deutschen Rechtskreises ist dieses Institut fremd; statt dessen kennen sie die Streitverkündung. Diesem Umstand wurde in Art. V des Protokolls zum Übereinkommen Rechnung getragen. Dort wird festgehalten, daß die in Art. 6 Z 2 und Art. 10 des Übereinkommens für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich und Deutschland nicht geltendgemacht werden kann; statt dessen kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Weg der Streitverkündung vor Gericht geladen werden. Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat am Gerichtsstand der Gewährleistungs- bzw. Interventionsklage ergangen sind, sind freilich auch in Österreich und Deutschland anzuerkennen und zu vollstrecken. Der Umstand, daß diese Institute dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht bekannt sind, stellt keinen Versagungsgrund dar. Umgekehrt sind die Wirkungen einer österreichischen oder deutschen Streitverkündung auch in den anderen Vertragsstaaten zu beachten (vgl. dazu Mansell aaO sowie die Entscheidung des verstärkten Senates des OGH vom 8. 4. 1997, 1Ob 2123/96d).

Z 3: Art. 6 Z 3 EuGVÜ eröffnet den Gerichtsstand der Widerklage nur dann, wenn Klags- und Wider­klagsanspruch “auf demselben Vertrag oder Sachverhalt” beruhen. Damit eine Widerklage zulässig ist, muß somit eine vertragsautonom zu bestimmende Konnexität zwischen Klags- und Widerklagsanspruch bestehen. Dies bedeutet eine wesentliche Einschränkung gegenüber § 96 JN, wo bereits Kompensabilität oder Präjudizialität für die Begründung der Zuständigkeit ausreicht.

Nicht als Widerklage im Sinn von Art. 6 Z 3 ist die prozessuale Aufrechnungseinrede zu qualifizieren (EuGH 13. 7. 1995, Rs C 341/93, Slg. 1995 I 2053 – Danvaern). Hier bleibt es bei der jeweiligen nationalen Regelung; vor österreichischen Gerichten kann daher weiterhin auch mit nicht konnexen Gegenforde­rungen kompensiert werden.

Z 4: Art. 6 Z 4 erlaubt die Verbindung einer dinglichen mit einer schuldrechtlichen Klage beim Gericht des Lageorts des Grundstücks.

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Zu Artikel 6a:

Diese Bestimmung erfaßt wie die idente des LGVÜ nur die selbständige Klage des Schiffseigentümers gegen einen Anspruchsprätendenten zum Zweck der Beschränkung seiner Haftung. Sie wurde anläßlich des britischen Beitritts zum EuGVÜ neu eingeführt und hat für Österreich keine praktische Bedeutung.

Zuständigkeit für Versicherungssachen (3. Abschnitt):

Die Art. 7 bis 12a des Übereinkommens sehen eine in sich geschlossene Regelung für Klagen bzw. Streitigkeiten aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen vor. Entscheidend ist, daß es sich um ein vertraglich begründetes Versicherungsverhältnis handelt. Hingegen ist gleichgültig, ob der Vertrag frei­willig geschlossen wurde oder ob dazu eine gesetzliche Verpflichtung bestand (wie im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung). Demgegenüber fällt der gesamte Bereich der Sozialversicherung nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 Z 3).

Inhaltlich geht es bei den Bestimmungen des dritten Abschnittes in erster Linie um den zuständig­keitsrechtlichen Schutz des Versicherungsnehmers, der als typischerweise schwächere Vertrags- und Prozeßpartei angesehen wird. Es wird ihm ein Klägergerichtsstand für Aktivprozesse eröffnet und gleichzeitig (durch Beschränkung von Zuständigkeitsvereinbarungen) für Passivprozesse die Zuständig­keit seines Wohnsitzstaates gesichert.

Die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften bildet gem Art. 28 einen Grund, die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern.

Zu Artikel 7:

Die Vorschriften des dritten Abschnitts gelten nur, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat; dies wird durch den Verweis auf Art. 4 EuGVÜ klargestellt. Hinsichtlich der im Art. 8 Abs. 2 EuGVÜ vorgesehenen Ausnahme wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmung legt Gerichtsstände für Klagen gegen den Versicherer fest.

Abs. 1 Z 1 wiederholt die Regel des Art. 2: zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem der Versicherer seinen “Wohnsitz” hat. Diese paradox anmutende Formulierung ist in der systematischen Strenge des Übereinkommens begründet: Als Anknüpfungsmerkmal wird darin durchgängig der Begriff des Wohnsitzes verwendet; daß für juristische Personen statt dessen auf deren Sitz abzustellen ist, ergibt sich aus Art. 53. Z 1 regelt nur die internationale Zuständigkeit, die örtliche ergibt sich aus dem nationalen Verfahrensrecht.

Abs. 1 Z 2 schafft den bereits oben erwähnten Klägergerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer, wobei nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt wird. Zuständig­keitsbegründend ist dabei freilich nur der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, also des Vertragspartners des Versicherers; der Wohnsitz eines davon verschiedenen Versicherten oder Begünstigten ist zuständig­keitsrechtlich irrelevant. Die letztgenannten Personen müßten somit am Wohnsitz des Versicherungs­nehmers oder des Versicherers klagen.

Abs. 1 Z 3 nimmt auf den besonders im Großschadensbereich (Schiffe, Flugzeuge, Industrieanlagen) üblichen Umstand Bedacht, daß sich mehrere Versicherer die Deckung des Risikos teilen. Richtet sich die Klage gegen alle oder einzelne Mitglieder eines Konsortiums von Versicherern, so kann gegen alle oder gegen einzelne Mitglieder an dem Ort geklagt werden, an dem der federführende Versicherer seinen Sitz hat.

Art. 8 Abs. 2 regelt den Fall, daß zwar der (Wohn-)Sitz des Versicherers außerhalb der Vertragsstaaten liegt (zB in den USA), daß aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhalten wird. Für Streitigkeiten aus deren Betrieb wird nun fingiert, daß der Versiche­rer selbst seinen (Wohn-)Sitz in diesem Vertragsstaat hat. Dies hat eine zweifache Konsequenz: Einerseits gelten für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung alle im Rahmen des dritten Abschnitts gegen den Versicherer eröffneten Zuständigkeiten. Andererseits können ihm gegenüber nicht die (exorbitanten) Zuständigkeiten des autonomen Rechts mit der Begründung in Anspruch genommen werden, er habe seinen (Wohn-)Sitz nicht in einem Vertragsstaat.

Zu den Artikeln 9 und 10:

Für den Bereich der Haftpflichtversicherung und der Versicherung unbeweglicher Sachen werden durch diese Bestimmungen einige weitere Gerichtsstände für die Versicherungsnehmerseite zur Verfügung gestellt.

Ist eine allgemeine Haftpflichtversicherung oder eine Immobiliarversicherung abgeschlossen worden, so kann der Versicherer nach Art. 9 auch vor den Gerichten des Ortes geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; bei Verkehrs- oder Sportunfällen wird dies der Unfallsort sein, bei Immobiliarschäden der Lageort des versicherten Grundstücks.

Nach Art. 10 Abs. 1 EuGVÜ soll der beklagte Versicherte die Möglichkeit haben, seinen Versicherer durch Interventionsklage (vgl. Art. 6 Z 2 EuGVÜ) vor denselben Richter zu ziehen. Auf den Umstand, daß die für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich nicht geltendgemacht werden kann, wurde bereits in den Erläuterungen zu Art. 6 Z 2 EuGVÜ verwiesen (vgl. auch Art V des Protokolls zum EuGVÜ). Für Österreich tritt daher an die Stelle der Interventionsklage die Streitverkündung.

Art. 10 Abs. 2 EuGVÜ geht von dem weit verbreiteten Umstand aus, daß dem Geschädigten in gewissen Fällen ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Schädigers eingeräumt wird. Sieht das auf den Anspruch anzuwendende Recht ein solches unmittelbares Forderungsrecht vor, so räumt Abs. 2 dem Geschädigten gegen den Versicherer die gleichen Gerichtsstände ein, die nach den Art. 7 bis 9 EuGVÜ dem Versicherungsnehmer zustehen.

Weiters gestattet es Art. 10 Abs. 3 EuGVÜ dem beklagten Versicherer, den Versicherungsnehmer oder Versicherten durch Streitverkündung vor denselben Richter zu ziehen. Dies ist besonders dort von Interesse, wo der Versicherer auf Grund des Verhaltens des Versicherten gegen diesen oder den Versicherungsnehmer Regreßansprüche geltend machen kann. Ob ein solcher Regreßanspruch besteht, ist allerdings nicht Sache des gegenständlichen Übereinkommens, sondern des auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Rechts.

Zu Artikel 11:

Für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten stehen nur die Gerichte des jeweiligen Beklagtenwohnsitzstaates zur Verfügung. Geregelt ist hier wiederum nur die internationale Zuständigkeit; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht. Ausnahmen vom Wohnsitzstaatprinzip bestehen nur für den Fall der Streitverkündung (Art. 10 Abs. 3) und der Widerklage (Art. 6 Z 2). Durch die Prorogationsbeschränkung des Art. 12 wird Art. 11 auch gegenüber anderslautenden Gerichtsstandsvereinbarungen abgesichert.

Zu Artikel 12:

Von den in den Art. 8 bis 11 EuGVÜ vorgesehenen Gerichtsständen kann – zum Schutz der typischer­weise schwächeren Prozeßpartei – durch Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den in Art. 12 genannten Voraussetzungen abgegangen werden. Zulässig sind dabei insbesondere Gerichtsstandsvereinbarungen, die nach Entstehen der Streitigkeit geschlossen wurden (Z 1) oder dem Prozeßgegner des Versicherers weitere Gerichtsstände einräumen (Z 2).

Besonders gelagert ist die Ausnahme der Z 5, die die Großrisikodeckung für Transporte zu Wasser und in der Luft erfaßt (Art 12a EuGVÜ). Da an diesen Versicherungsverträgen wohl kaum geschäftsunerfahrene Einzelpersonen beteiligt sind, sind Gerichtsstandsvereinbarungen unbegrenzt zulässig. Keine Proroga­tionsfreiheit besteht demgegenüber bei anderen Großrisiken. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens könnten in solchen Fällen allerdings durch eine Schiedsklausel umgangen werden.

Zu Artikel 12a:

In dieser Bestimmung werden die im Art. 12 Z 5 des Übereinkommens erwähnten Risiken näher ausgeführt (Schäden an den Transportmitteln oder der transportierten Ware, aber auch Schäden, die vom Transportmittel oder vom Transportgut ausgehen bzw. von einem der beiden am anderen verursacht werden).

Zuständigkeit für Verbrauchersachen (4. Abschnitt):

Ähnlich wie die Art. 7 bis 12a EuGVÜ für Versicherungsverträge sehen die Art. 13 bis 15 EuGVÜ eine Sonderregelung für Klagen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen vor. Auch diese Sonderregelung ist im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Schutz der schwächeren Vertragspartei geschaffen worden. Allerdings wird der Verbraucher – anders als der Versicherungsnehmer – nicht schlechthin, sondern nur in den in Art. 13 umschriebenen Fällen geschützt.

Zu Artikel 13:

Der Verbraucherbegriff des Art. 13 entspricht grundsätzlich jenem des Art. 5 Abs. 1 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) und des § 1 KSchG. Allerdings werden nicht alle von Ver­brauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des vierten Abschnittes erfaßt; vielmehr muß einer der drei Tatbestände des Art. 13 Abs. 1 erfüllt sein.

Erfaßt sind zunächst der Kauf einer beweglichen Sache auf Teilzahlung (Z 1) sowie ein in Raten zurück­zuzahlendes Darlehen zur Finanzierung eines solchen Kaufs oder ein ähnliches Kreditgeschäft (Z 2). Hiezu tritt die (beschränkte) Generalklausel der Z 3: Die Vorschriften des vierten Abschnittes sind anzuwenden auf Verbraucherverträge, die auf die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen gerichtet sind, wenn dem Vertragsabschluß eine Werbung oder ein Angebot im Verbraucherwohnsitzstaat vorangegangen ist und der Verbraucher die zum Abschluß des Vertrages erforderliche Rechtshandlung (Bestellung, Annahme des Angebotes) ebenfalls in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen hat. Geschützt wird somit nur der passive Verbraucher, nicht jener, der sich zum Abschluß des Vertrages (etwa mit einer Werbefahrt) ins Ausland begeben hat.

Voraussetzung für die Anwendung des vierten Abschnittes ist in der Regel, daß der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz in einem der Vertragsstaaten hat. Der Abschnitt über die Zuständigkeit in Verbrauchersachen steht nämlich (ebenso wie der zweite und dritte Abschnitt) unter dem Vorbehalt des Art. 4 EuGVÜ (EuGH 15. 9. 1994, Rs C 318/93, Slg. 1994 I 4275 – Brenner und Noller). Eine Ausnahme davon bildet nur die in Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ enthaltene, inhaltlich dem Art. 8 Abs. 2 entsprechende Fallgestaltung ([Wohn-]Sitz des Unternehmers im Drittstaat, Zweigniederlassung in Vertragsstaat).

Reine Beförderungsverträge sind nach Abs. 3 ausgeschlossen, weil es hinsichtlich der Personenbeförde­rung bereits ein dichtes Netz multilateraler Staatsverträge gibt. Die in diesen Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen bleiben vom EuGVÜ gem. Art. 57 “unberührt”. Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind (zB Beförderung, Unterbrin­gung, Verpflegung, Reiseleitung), fallen demgegenüber grundsätzlich in den Anwendungsbereich des vierten Abschnittes; geschützt ist freilich gem. Art. 13 Abs. 1 Z 3 wiederum nur der passive Verbraucher.

Zu Artikel 14:

Im Fall eines Aktivprozesses kann der Verbraucher seine Klage nach Abs. 1 entweder bei den Gerichten seines Wohnsitzstaates oder bei jenen des Beklagtenwohnsitzstaates einbringen. Hier wird nur die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) geregelt, weswegen für die örtliche Zuständig­keit auf das nationale Zuständigkeitsrecht des Wohnsitzstaates zurückzugreifen ist. Aus österreichischer Sicht wären somit die Gerichtsstände der JN – allenfalls auch der Vermögensgerichtsstand – heranzu­ziehen; fehlt demnach eine örtliche Zuständigkeit, so wäre eine Ordination nach § 28 Abs. 1 Z 1 JN vorzunehmen. Die Gerichte des Verbraucherwohnsitzstaates sind freilich nur dann zuständig, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder dies im Sinn des Art. 13 Abs. 2 zu fingieren ist; gegenüber Drittstaatern bestimmt sich auch die internationale Zuständigkeit nach dem nationalen Verfahrensrecht (Art 4).

Wird die Klage vom Unternehmer erhoben, so kann sie nur bei den Gerichten des Verbraucher­wohnsitzstaates eingebracht werden (Abs. 2); für die örtliche Zuständigkeit ist wiederum auf nationales Zuständigkeitsrecht zurückzugreifen (in Österreich also insbesondere auf § 14 KSchG).

Die Vorschriften über die Widerklage bleiben wiederum unberührt (Abs. 3).

Zu Artikel 15:

Wie schon im vorigen Abschnitt wird die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auch für Ver­brauchersachen eingeschränkt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist grundsätzlich nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig (Z 1). Eine vor Entstehen des Rechtsstreits geschlossene Gerichtsstandsver­einbarung ist nur wirksam, wenn sie dem Verbraucher noch andere, ihm günstigere Gerichtsstände zur Verfügung stellt (Z 2) oder wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemein­samen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt (Z 3).

Ausschließliche Zuständigkeiten (5. Abschnitt):

Zu Artikel 16:

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand (Art. 2), den Wahlgerichtsständen (Art. 5 bis 6 a) und den besonderen Gerichtsständen (Art. 7 bis 15) sieht das EuGVÜ im Art. 16 fünf als ausschließlich bezeichnete Zuständigkeiten vor. Sie betreffen Immobiliar-, Gesellschafts-, Register-, Patent- und Musterschutz- sowie Zwangsvollstreckungssachen und verdrängen sämtliche anderen Gerichtsstände des Übereinkommens und des nationalen Verfahrensrechts. Liegt einer der in Art. 16 EuGVÜ genannten Anknüpfungspunkte in einem Vertragsstaat, so sind dessen Gerichte unabhängig vom Wohnsitz der Parteien – also auch für Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat – international ausschließlich zuständig. Im Vergleich zu den Art. 2 bis 15 des Übereinkommens, die den Wohnsitz des Beklagten in einem der Vertragsstaaten voraussetzen, stellt Art. 16 einzig auf die enge Beziehung des Streitgegenstands zum Gerichtsstaat ab, ohne daß es auf den Wohnsitz der Parteien ankommt. Die konkrete örtliche Zuständigkeit richtet sich dann wieder nach nationalem Recht, in Österreich daher nach der JN, wobei im unwahrscheinlichen Fall des Fehlens einer örtlichen Zuständigkeit wiederum nach § 28 JN vorzugehen wäre.

Im Anwendungsbereich des Art. 16 sind auch internationale Zuständigkeitsvereinbarungen ausgeschlos­sen. Nach österreichischer Terminologie handelt es sich daher nicht bloß um ausschließliche, sondern sogar um Zwangszuständigkeiten. Zudem tritt auch bei rügeloser Einlassung keine Heilung der Unzu­ständigkeit ein; diese wäre vielmehr in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung des Art. 16 EuGVÜ führt gem. Art. 28 EuGVÜ zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung.

Z 1: Nach Z 1 sind Klagen, die dingliche Rechte an einer Liegenschaft sowie die Miete oder Pacht einer Liegenschaft betreffen, ausschließlich bei den Gerichten des Vertragsstaates einzubringen, in dem die Liegenschaft gelegen ist (vgl. §§ 81, 83 und 91 JN).

Der Begriff “dingliche Rechte” ist vertragsautonom zu bestimmen, wobei eine Abgrenzung insbesondere gegenüber bloß obligatorischen Ansprüchen zu erfolgen hat. Erfaßt sind daher etwa Klagen auf Feststellung des Eigentums, weiters servitutsrechtliche und wohl auch Besitzstörungsklagen, nicht jedoch Klagen auf Einräumung des Eigentums (etwa auf Grund eines Kaufvertrages) oder auf Schadenersatz wegen Eigentumsbeeinträchtigung. Auch Verwendungsansprüche wegen ungerechtfertigter Nutzung einer Liegenschaft fallen nicht unter Art. 16 Z 1 (EuGH 9. 6. 1994, Rs C 292/93, Slg. 1994 I 2535 – Lieber). Die Einordnung von Immissionsabwehrklagen (zB § 364 ABGB) ist strittig (vgl. Kropholler, Art. 16 Rz 19, und Schlosser, Art. 16 Rz 4).

“Miete und Pacht” erfaßt nicht nur Feststellungs-, Kündigungs- und Räumungsstreitigkeiten, sondern auch Klagen auf Zahlung des Bestandzinses. Die Regelung für kurzfristige Mietverhältnisse (“Ferienwohnungen”, Z 1 lit. b) war in der Urfassung des EuGVÜ noch nicht enthalten. Dies führte bei Ferienwohnungen oft zu unbefriedigenden Ergebnissen (vgl EuGH 15. 1. 1985, Rs 241/83, Slg. 1985, 99 – Rösler: Prozeß zwischen den jeweils in Deutschland ansässigen Vertragspartnern im Lageortstaat Italien). Aus diesem Grund wurde zunächst im LGVÜ und dann mit dem dritten Beitrittsübereinkommen auch im EuGVÜ die Ausnahmebestimmung des Art. 16 Z 1 lit. b eingeführt. Diese Regelungen stimmen jedoch nicht völlig überein; es handelt sich somit um eine der wenigen Abweichungen zwischen LGVÜ und EuGVÜ.

Nach Art. 16 Z 1 lit. b EuGVÜ sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate auch die Gerichte des gemeinsamen Wohnsitzstaates von Bestandgeber und Bestandnehmer zuständig, sofern es sich bei beiden Vertragsparteien um natürliche Personen handelt. Durch die letztgenannte Beschränkung sollte den Bedenken der Mittelmeeranrainerstaaten Rechnung getragen werden, die befürchteten, ihre Liegenschaftseigentümer könnten durch Gesellschaftsgründungen im Ausland die lokale Mieterschutz­gesetzgebung unterlaufen; gleichzeitig wollte man sicherstellen, daß sich auch ausländische Immo­biliengesellschaften der lokalen Preispolitik unterwerfen. Ist der Ausnahmetatbestand der lit. b erfüllt, so hat der Kläger die Wahl, ob er im Lageort- oder im Wohnsitzstaat klagt; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in beiden Staaten aus dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht.

Art. 16 Z 1 lit. b EuGVÜ ist restriktiver als die entsprechende Bestimmung des LGVÜ. Dort muß nämlich nur der Bestandnehmer eine natürliche Person sein; weiters reicht aus, daß weder Bestandgeber noch Bestandnehmer ihren (Wohn-)Sitz im Lageortstaat haben. Ein gemeinsamer Wohnsitzstaat ist somit nicht erforderlich. Die im Vergleich zum EuGVÜ offenere Regelung des LGVÜ wurde freilich durch die (im Bereich des EuGVÜ nicht gegebene) Vorbehaltsmöglichkeit des Art Ib des 1. Protokolls zum LGVÜ erkauft.

Z 2 bis 5: Die weiteren Fälle des Art. 16 betreffen bestimmte (nicht alle) Klagen des Gesellschaftsrechts (Z 2), Klagen wegen Gültigkeit und Wirkungen von Registereintragungen (Z 3) – vgl. §§ 83b und 92b
JN –, Klagen betreffend gewerbliche Schutzrechte, wie die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern sowie ähnlichen Rechten (Z 4), und Verfahren, die die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben (Z 5). Im Zusammenhang mit der Z 4 sind allerdings die besonderen Zuständigkeits­regeln der beiden Europäischen Patentübereinkommen (Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, BGBl. Nr. 350/1979, sowie [Luxemburger] Vereinbarung über Gemeinschaftspatente vom 15. Dezember 1989, ABl. 1989 L 401/1 vom 30. 12. 1989) sowie der Verord­nung über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994 L 11/1 vom 14. 1. 1994) vorrangig zu berücksichtigen (Art. 57). Unter die Z 5 werden Oppositionsklagen sowie Impugnations- und Exszindierungsklagen zu subsumieren sein (§§ 35 bis 37 EO). Bei der Oppositionsklage ist freilich zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufrechnungseinrede im Oppositionsweg unzulässig ist, wenn für die selbständige Geltendmachung der Gegenforderung die Gerichte eines anderen Vertragsstaats zuständig wären (EuGH 4. 7. 1985, Rs 220/84, Slg. 1985, 2267 – AS Autoteile).

Vereinbarung über die Zuständigkeit (6. Abschnitt):

In den Art. 17 und 18 werden die Gerichtsstandsvereinbarung und die Heilung der Unzuständigkeit durch Streiteinlassung geregelt. Grundsätzlich sind im Bereich des EuGVÜ Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig und wirksam (Ausnahmen: Versicherungs- und Verbrauchersachen, Arbeitsverträge, Zwangs­zuständigkeiten im Sinne von. Art. 16); rügelose Einlassung heilt die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Ausnahme: Zwangszuständigkeiten im Sinne von Art. 16).

Zu Artikel 17:

Die Regelung über Gerichtsstandsvereinbarungen ist dann anwendbar, wenn wenigstens eine der Prozeß­parteien ihren (Wohn-)Sitz in einem der Vertragsstaaten hat und die Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart wurde. Anders als im Bereich der Art. 5 ff kommt es somit nicht auf den (Wohn-)Sitz des Beklagten an. Ob es weitere (ungeschriebene) Anwendungsvoraussetzungen gibt (zB Bezug der Sache zu mindestens zwei Vertragsstaaten), ist strittig; darüber wird gegebenenfalls der EuGH zu entscheiden haben (Kropholler, Art. 17 Rz 4 ff). Jedenfalls nicht erforderlich ist ein Bezug des Streitgegenstandes oder der Parteien zum gewählten Gerichtsstaat.

Eine von zwei Drittstaatern geschlossene Zuständigkeitsvereinbarung ist grundsätzlich nicht nach Art. 17, sondern nach der lex fori des vom Kläger angerufenen prorogierten Gerichtes zu beurteilen. Allerdings bindet eine solche Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten, bis vom prorogierten Gericht (bzw. von den prorogierten Gerichten) die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde (Art. 17 Abs. 1 dritter Satz EuGVÜ, Derogationswirkung).

Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung verdrängt grundsätzlich (Ausnahme: Abs. 4) alle anderen Zuständigkeitstatbestände des Übereinkommens (Art. 2, 5 ff) und des (allenfalls wegen Art. 4 anwend­baren) nationalen Rechts. Wird jedoch bei einem anderen als dem vereinbarten Gericht geklagt, so bleibt eine Heilung von dessen Unzuständigkeit durch Streiteinlassung möglich. Bei genauer Betrachtung liegt daher entgegen dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 beim forum prorogatum keine ausschließliche Zuständig­keit im strengen Sinn – nämlich in jenem des Art. 16 – vor.

Eine Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie sich auf eine bereits entstandene Streitigkeit oder auf Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bezieht (Bestimmtheitsgrundsatz). Sie kann die Gerichte eines Vertragsstaates oder ein bestimmtes Gericht berufen; im erstgenannten Fall ist nur die internationale, im zweitgenannten auch die örtliche Zuständigkeit geregelt. Beschränkt sich die Ver­einbarung auf die internationale Zuständigkeit, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit wieder aus dem nationalen Verfahrensrecht (in Österreich allenfalls aus § 28 JN).

Der Begriff “Vereinbarung” ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nach dem jeweils anwendbaren Recht, sondern übereinkommensautonom zu bestimmen; darunter fällt beispielsweise auch die Satzung einer Aktiengesellschaft (EuGH 10. 3. 1992, Rs 214/89, Slg. 1992 I 1745 – Powell Duffryn). Auch gewisse materielle Mindestanforderungen für die Wirksamkeit einer Vereinbarung sind unmittelbar den Wertun­gen des Übereinkommens zu entnehmen (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Slg. 1976, 1831 – Estasis Salotti). Weitere Voraussetzungen für die materielle Wirksamkeit (etwa Geschäftsfähigkeit, Willensmängel) sind demgegenüber nach jenem Recht zu beurteilen, das vom IPR des Gerichtsstaates dazu berufen wird. Im einzelnen ist die Abgrenzung der beiden Bereiche jedoch noch immer unklar (vgl. Jayme/Kohler, IPRax 1997, 394 f).

Demgegenüber werden die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 17 Abs. 1 lit. a – c abschließend geregelt. Dem bisherigen österreichischen Recht entspricht dabei nur die in der ersten Alternative der lit. a genannte Schriftlichkeit. Die übrigen Möglichkeiten (halbe Schriftlichkeit, zwischen den Parteien entstandene Gepflogenheit, Handelsbrauch) sind dadurch gekennzeichnet, daß zwar eine Willenseinigung, jedoch nicht unbedingt ein urkundlicher Nachweis erforderlich ist. Es wird sich somit in höherem Maß als bisher die Notwendigkeit ergeben, im Rahmen einer abgesonderten Verhandlung über die Zuständigkeitsfrage Beweise zum Vorliegen einer Vereinbarung aufzunehmen. Im einzelnen kann zu den Formerfordernissen auf die Berichte zum Übereinkommen sowie auf die Judikatur- und Literaturnachweise bei Kropholler, Art. 17 Rz 28 ff und bei Schoibl, Ausgewählte Zuständigkeitstat­bestände in der Rechtsprechung des EuGH, in Bajons/Mayr/Zeller, Übereinkommen 61 (88 ff), verwiesen werden.

Art. 17 Abs. 2 stellt klar, daß die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungs- und Verbrauchersachen in den Art. 12 und 15 abschließend geregelt ist. Weiters werden, wie bereits oben ausgeführt, die Zuständigkeiten des Art. 16 zu zwingenden erklärt. Ergänzt wird der Abs. 3 durch den erst mit dem zweiten Beitrittsübereinkommen eingefügten Abs. 5, der auch Arbeitnehmern einen Schutz ähnlich wie Versicherungsnehmern und Verbrauchern gewährt. Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeits­verträgen sind demnach nur dann rechtswirksam, wenn sie nach dem Entstehen des Rechtsstreits getroffen wurden oder – abweichend von Art. 17 Abs. 5 LGVÜ – dem Arbeitnehmer eine weitere Zuständigkeit eröffnen.

Abs. 4 enthält eine Ausnahme von der in Abs. 1 enthaltenen Grundregel, wonach eine Gerichtsstands­vereinbarung grundsätzlich alle anderen Zuständigkeiten ausschließt. Dies gilt nämlich nicht, wenn die Vereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden ist.

Zu Artikel 18:

Nach Art. 18 wird ein an sich unzuständiges Gericht dadurch zuständig, daß sich der Beklagte vorbehaltlos auf das Verfahren einläßt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gerichte eines anderen Vertragsstaates nach Art. 16 ausschließlich zuständig sind. Demgegenüber sind Unzuständigkeiten in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen einer Heilung durch Streiteinlassung nicht entzogen; diese ist hier ebenso möglich wie eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit.

Unter Streiteinlassung ist ein Vorbringen zur Hauptsache oder zu anderen Prozeßvoraussetzungen zu verstehen, das von einer nach nationalem Verfahrensrecht postulationsfähigen Partei erstattet wird (Kropholler, Art. 18 Rz 6). Bei absoluter Anwaltspflicht können daher Einlassungen der unvertretenen Partei die Zuständigkeit nicht begründen.

Nicht als Einlassung ist es weiters anzusehen, wenn der Beklagte nur tätig wird, um die fehlende Zuständigkeit zu rügen; dasselbe gilt, wenn sich der Beklagte eventualiter, also nur für den Fall, daß seine Zuständigkeitsrüge nicht akzeptiert wird, zu einer anderen Prozeßvoraussetzung oder zur Hauptsache äußert (EuGH 24. 6. 1981, Rs 150/80, Slg. 1981, 1671 – Elefanten Schuh).

Die Unzuständigkeit heilt nach Art. 18 EuGVÜ – anders als nach § 104 JN – auch ohne Belehrung oder qualifizierte Vertretung. Das bedeutet freilich nicht, daß die nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber der unvertretenen Partei bestehende Manuduktionspflicht entfiele (differenziert allerdings Czernich/
Tiefenthaler, Art. 18 Rz 3). Art. 18 EuGVÜ verdrängt nämlich nur § 104 Abs. 3 JN, nicht jedoch § 432 ZPO. Daher wird der Richter den unvertretenen, aber postulationsfähigen Beklagten wie bisher auf Bedenken gegen die Zuständigkeit und die Folgen seiner Einlassung aufmerksam machen und gegebenen­falls zur Stellung geeigneter Anträge anleiten müssen. Der Unterschied zum nationalen Recht liegt nur in der Rechtsfolge der unterlassenen Belehrung: Nach Art. 18 EuGVÜ heilt Streiteinlassung die Unzu­ständigkeit in jedem Fall; unterlassene Belehrung kann daher auch nicht als Verfahrensmangel geltend­gemacht werden.

Noch nicht durch Rechtsprechung des EuGH geklärt ist der Anwendungsbereich des Art. 18. Nach wohl herrschender Meinung entspricht er jenem des Art. 17; es genügt somit der (Wohn-)Sitz einer der Parteien (nicht unbedingt des Beklagten) in einem der Vertragsstaaten (Schlosser, Art. 18 Rz 1).

Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (7. Abschnitt):

Die für Österreich in Kraft stehenden bilateralen Vollstreckungsverträge sehen eine – freilich von Vertrag zu Vertrag verschieden intensive – Prüfung der Zuständigkeit des Entscheidungsstaates durch den Voll­streckungsstaat vor. EuGVÜ und LGVÜ gehen einen grundsätzlich anderen Weg: Bei der Vollstreckung im Ausland ist die Zuständigkeit des Entscheidungsstaates nur in Ausnahmefällen nachzuprüfen (vgl. Art. 28); es besteht ein wechselseitiges Vertrauen, daß die Zuständigkeitsvorschriften der Übereinkom­men bereits im Erkenntnisverfahren eingehalten wurden. Gestützt wird dieses Vertrauen dadurch, daß es auch für das Verfahren in Zuständigkeitsfragen einheitliche Vorschriften gibt (Art. 19 und 20).

Zu Artikel 19:

Diese Bestimmung wiederholt, daß Art. 16 EuGVÜ Priorität vor jeder anderen Zuständigkeit hat und dies von Amts wegen zu beachten ist. Sind die Gerichte eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich für eine Rechtssache zuständig, so muß sich das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen für unzuständig erklären.

Zu Artikel 20:

Art. 20 EuGVÜ hat in erster Linie den Zweck, den säumigen Beklagten vor der Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes zu schützen. Wenn sich ein Beklagter, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, auf das Verfahren nicht einläßt, so hat das angerufene Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Dabei wird es in der Regel nicht ausreichen, allein auf die unwidersprochen gebliebenen Klagsangaben abzustellen (vgl. Schlosser, Art. 19 f Rz 1, auch zur Problematik der soge­nannten doppelrelevanten Tatsachen).

Aus Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ folgt, daß der Beklagte nicht vor einem unzuständigen ausländischen Gericht erscheinen muß, nur um dessen Unzuständigkeit zu rügen. Wenn das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit aber nicht bemerkt oder es verabsäumt, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, so muß das ergangene Urteil freilich trotz der Verletzung des Art. 20 Abs. 1 in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden; die internationale Zuständigkeit wird eben in der Regel nicht nachgeprüft (vgl. Art. 28 Abs. 3; Kropholler Art. 20 Rz 2; zu den Ausnahmen siehe bei Art. 28). Der Beklagte muß sohin gegen die Entscheidung eines Gerichtes, das sich zu Unrecht für international zuständig erachtet hat, die zulässigen Rechtsmittel (in Österreich insbesondere die Nichtigkeitsberufung) einlegen, um eine Zurückweisung der Klage zu erwirken. Andernfalls muß er die Sachentscheidung gegen sich gelten lassen.

Art. 20 Abs. 2 sichert die Verteidigungsrechte des Beklagten. Eine Entscheidung darf demnach erst ergehen, wenn gesichert ist, daß dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde. In erster Linie geht es auch bei dieser Bestimmung um den Schutz des säumigen Beklagten; ein Versäumungsurteil soll erst dann gefällt werden können, wenn der Beklagte die Möglich­keit gehabt hatte, sich – sei es, was die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes betrifft, sei es in der Sache – zu wehren.

Für die Zustellungen in einem anderen Vertragsstaat sind die multilateralen Rechtshilfeübereinkommen (Haager Prozeßübereinkommen 1954) und die bilateralen Rechtshilfeverträge maßgebend. In Zukunft wird insbesondere das “Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift­stücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 26. Mai 1997” von Bedeutung sein (abgedruckt in ABl. 1997 C 261/2). Das im Art. 20 Abs. 3 EuGVÜ genannte Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen wurde von Österreich bisher nicht ratifiziert.

Aus Art. 20 Abs. 1 und 2 EuGVÜ und den entsprechenden Bestimmungen des LGVÜ wird in Österreich gefolgert, daß die a-limine-Zurückweisung einer Klage wegen internationaler Unzuständigkeit im Anwendungsbereich der Übereinkommen nur mehr dann möglich ist, wenn die Gerichte eines anderen Vertragsstaates nach Art. 16 ausschließlich zuständig sind. Ansonsten sei die Klage jedenfalls dem Beklagten zuzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich in das Verfahren einzulassen (Fucik, Die Zuständigkeit nach dem LGVÜ, RZ 1996, 241, OLG Wien 3. 12. 1996, 16 R 246/96; vgl. allerdings die Differenzierung bei Czernich/Tiefenthaler, Art. 20 Rz 5 und 6).

Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (8. Abschnitt):

Einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Vertragsstaaten sollen vermieden werden. Daher enthalten die Art. 21 bis 23 Regelungen für die internationale Streitanhängigkeit sowie für im Zusammenhang stehende Verfahren.

Zu Artikel 21:

Werden “Klagen wegen desselben Anspruches zwischen denselben Parteien” bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten geltendgemacht, so ist nach Art. 21 vorzugehen: Das später angerufene Gericht hat sein Verfahren zunächst auszusetzen und sich nach Feststehen der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes für unzuständig zu erklären.

Art. 21 ist unabhängig vom Wohnsitz der Parteien, denn er findet sowohl dann Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit der Gerichte aus den Gerichtsständen des Übereinkommens selbst ergibt, als auch dann, wenn diese nach Maßgabe des Art. 4 auf den Rechtsvorschriften des Forumstaates beruht (EuGH 27. 6. 1991, Rs C 351/89, Slg. 1991 I 3317 – Overseas Union).

Wann “derselbe Anspruch” vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH übereinkommensautonom zu bestimmen (8. 12. 1987, Rs 144/86, Slg. 1987, 4861 – Gubisch/Palumbo). Auf die Streitgegenstandskon­zepte der beteiligten Verfahrensrechte kommt es daher nicht mehr an. Diese vertragsautonome Interpreta­tion steht in Zusammenhang mit dem Anerkennungs-Verweigerungsgrund des Art. 27 Z 3 EuGVÜ, nämlich der Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat ergangen ist. Bei einer sachgerechten Begriffs­bestimmung kann nämlich Art. 21 den Eintritt dieser Situation verhindern. Dabei muß freilich in manchen Fällen vom nationalen Streitgegenstandsverständnis Abschied genommen werden: So schließt nach der Recht­sprechung des EuGH eine negative Feststellungsklage die Erhebung einer Schadenersatzklage in einem anderen Vertragsstaat aus (6. 12. 1994, Rs C 406/92, Slg. 1994 I 5439 – Tatry). Nur hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Folgen eines autonomen Streitgegenstandsbegriffes für die Rechts­kraftlehre (vgl. dazu ausführlich P. Böhm, Der Streitgegenstandsbegriff des EuGH und seine Auswir­kungen auf das österreichisches Recht, in Bajons/Mayr/Zeiler, aaO, 141, 155 ff).

In Fällen, in denen die Parteien der verschiedenen Verfahren nur teilweise identisch sind (zB weil nur einer der Beklagten an einem Prozeß in einem anderen Vertragsstaat beteiligt ist), muß sich das später angerufene Gericht deshalb nur teilweise für unzuständig erklären. Zwischen den übrigen – nicht identischen – Parteien ist der Rechtsstreit hingegen fortzusetzen (das später angerufene Gericht ist nach Art. 22 EuGVÜ allerdings berechtigt, das vor ihm anhängig gebliebene Verfahren vorübergehend auszusetzen).

Der Zeitpunkt, zu dem die Rechtshängigkeit eintritt, wird im Übereinkommen nicht genannt. Dieser ist für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dies kann zu Verzerrungen führen, wenn es in einem Vertragsstaat auf die Zustellung der Klage an den Beklagten (zB § 232 ZPO), im anderen jedoch nur auf deren Gerichtshängigkeit ankommt. Bei der anstehenden Revision der Übereinkommen wird daher eine übereinkommensautonome Regelung anzustreben sein.

Ein Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines Urteils aus einem Nichtvertragsstaat bewirkt nach der Rechtsprechung des EuGH (20. 1. 1994, Rs C 129/92, Slg. 1994 I 117 – Owens Bank) nicht Streit­anhängigkeit für den dem Urteil zugrundeliegenden Anspruch.

Zu Artikel 22:

Diese Bestimmung soll verhindern, daß Klagen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, von den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten behandelt werden und es sohin zu widersprechenden Entschei­dungen kommen kann. Der Abs. 3 gibt Anhaltspunkte für einen solchen Sachzusammenhang.

Art. 22 eröffnet einen formellen Weg zur Koordination der beiden Verfahren. Zulässigkeit, Voraussetzun­gen und allenfalls die Pflicht zur Verbindung der beiden Verfahren ist hingegen Sache der beteiligten einzelstaatlichen Prozeßrechte.

Zu Artikel 23:

Diese Bestimmung regelt die Einbringung von Klagen – die Identität der Parteien und die Gleichheit des Klagsanspruchs vorausgesetzt – bei mehreren ausschließlich zuständigen Gerichten. Solche Kompetenz­konflikte werden in der Praxis freilich äußerst selten sein.

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Einstweilige Maßnahmen einschließlich auf eine Sicherung gerichteter (9. Abschnitt):

Zu Artikel 24:

Art. 24 regelt den einstweiligen Rechtsschutz. Dabei wird für die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen auf die jeweiligen nationalen Rechte verwiesen; die demnach zulässigen Maßnahmen können auch dann gesetzt werden, wenn in der Hauptsache nach den Regeln des Übereinkommens ein anderes Gericht zuständig wäre. In Österreich bleibt es daher für einstweilige Verfügungen beim Zuständigkeitstatbestand des § 387 EO. Daneben können einstweilige Maßnahmen allerdings auch bei jenen Gerichten beantragt werden, die nach dem Übereinkommen in der Hauptsache zuständig sind (Kropholler, Art. 24 Rz 6).

Einstweilige Maßnahmen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt, wenn das rechtliche Gehör des Gegners der gefährdeten Partei gewahrt worden ist (EuGH 21. 5. 1980, Rs 125/79, Slg. 1980, 1553 – Denilauler).

Titel III (Anerkennung und Vollstreckung)

Wie bereits dargelegt, soll durch das Übereinkommen soweit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden. In diesem Sinn ist das Übereinkommen auszulegen. Diese liberale Einstellung findet im Titel III ihren Ausdruck, einmal in der Beschränkung der Versagungsgründe, zum anderen in der Vereinfachung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung.

Titel III gilt für alle Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 1) aus einem Vertragsstaat, also auch dann, wenn diese nicht auf Grund der Zuständigkeitsordnung des EuGVÜ (Titel II) ergangen sind. So kann auch ein österreichisches Urteil, dem ein reiner Inlandssachverhalt zugrunde liegt, in allen Vertragsstaaten nach dem EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden; ebenso ein auf den Vermögens­gerichtsstand gestütztes österreichisches Urteil, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat. Selbst bei Mißachtung der an sich anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens ist in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anzuerkennen und zu vollstrecken; die Zuständigkeit des Erststaates darf nämlich nur in engen Grenzen nachgeprüft werden (Art. 28).

Das Übereinkommen unterscheidet wie die meisten bilateralen Verträge zwischen Anerkennung und Vollstreckung. Anerkennung bedeutet, allgemein gesprochen, daß eine fremde Entscheidung für das Inland grundsätzlich für wirksam erachtet wird. Folge der Anerkennung ist dann bei Entscheidungen, die eine Leistungsverpflichtung enthalten, deren Vollstreckung. Dabei entspricht es internationalen Standards, der eigentlichen Exekution eine Vollstreckbarerklärung (Exequatur) vorzuschalten (vgl. § 79 EO idF der EO-Novelle 95). Auf Grund dieses Zusammenhanges regelt das Übereinkommen nach einer Definition des Begriffes “Entscheidung” (Art. 25) zuerst die Anerkennung (Art. 26 bis 30) und dann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Art. 31 bis 45).

Zu Artikel 25:

Das Übereinkommen findet auf die Anerkennung und Vollstreckung aller gerichtlichen Entscheidungen aus einem Vertragsstaat Anwendung, gleichgültig ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Voll­streckungsbefehl oder Kostenentscheidung bezeichnet wird (zum Begriff der Entscheidung näher EuGH 2. 6. 1994 Rs C 414/92, Slg. 1994 I 2237 – Solo Kleinmotoren). Selbstverständlich muß die Entscheidung in den sachlichen (Art. 1) und in den zeitlichen Anwendungsbereich (Art. 54) des Übereinkommens fallen. Nicht erforderlich ist, daß die Entscheidung einen internationalen Sachverhalt betrifft. Die erforderliche Auslandsbeziehung im Anerkennungs- und Vollstreckungsteil, dessen Anwendungsvoraus­setzungen von denen des Zuständigkeitsteils unabhängig sind, ist schon dadurch gegeben, daß die Entscheidung eines reinen Inlandsfalls später in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden soll.

Prozeßvergleiche sind keine “Entscheidungen” und werden daher nicht im prozessualen Sinn “anerkannt”; vielmehr werden sie nach Art. 51 unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden für vollstreck­bar erklärt.

Anerkennung (1. Abschnitt):

In den Art. 26 bis 30 werden die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt, und es wird angegeben, aus welchen Gründen einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen ist.

Zu Artikel 26:

Art 26 Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, daß Entscheidungen im Sinn des Art. 25 anzuerkennen sind, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung erfolgt sohin ipso iure, und zwar bei auf Leistung gerichteten Entscheidungen in der Regel vorfrageweise im Verfahren zur Vollstreckbar­erklärung.

Die genaue Wirkungsweise einer Anerkennung ist in der Dogmatik des Internationalen Zivilverfahrens­rechtes durchaus strittig. Von Bedeutung ist dies vor allem dann, wenn die beteiligten Verfahrensrechte die persönlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Rechtskraft verschieden ziehen. Nach der Lehre der Wirkungserstreckung hat die ausländische Entscheidung im Anerkennungsstaat die selben Wirkungen wie im Ursprungsstaat. Dem steht die Theorie der Wirkungsanpassung gegenüber, wonach die fremde Entscheidung wie eine solche des Anerkennungsstaates wirkt. Möglich ist weiters die in § 84b EO für das österreichische Exekutionsrecht angeordnete Kumulierung: Grundsätzlich hat die ausländische Entschei­dung die Wirkungen einer inländischen, jedoch nicht mehr als im Urteilsstaat.

Im Bereich des EuGVÜ ist die Frage der Anerkennungswirkung durch die Entscheidung des EuGH in der Sache Hoffmann/Krieg (4. 2. 1988, Rs 145/86, Slg. 1988, 645) im Sinn einer Wirkungserstreckung geklärt (vgl. Schlosser Art. 26 Rz 2; Kropholler vor Art. 26 Rz 9).

Mitunter besteht ein Bedürfnis nach rechtskräftiger Klärung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, und zwar vor allem dann, wenn die fremde Entscheidung mangels Leistungsbefehls einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich ist (Feststellungs- und Gestaltungsurteile). Art. 26 Abs. 2 stellt für diese Zwecke ein selbständiges Anerkennungsverfahren zur Verfügung, das im wesentlichen jenem der Vollstreckbarerklärung folgt (vgl. § 85 EO idF der EO-Novelle 1995 betreffend die Möglichkeit der Feststellung der Anerkennung einer ausländischen vermögensrechtlichen Entscheidung). Aus dem Wortlaut des Abs. 2 ergibt sich, daß nur ein positives Feststellungsbegehren gestellt werden kann, nicht dagegen ein negatives.

Nach Abs. 3 kann jedes Gericht über die Anerkennungsfrage entscheiden, wenn davon das Ergebnis eines anhängigen Rechtsstreites abhängt und die Anerkennung verlangt wird. Diese Bestimmung geht über die im Weg der Vorfragenprüfung erfolgende ipso-iure-Anerkennung des Abs. 1 hinaus. Sie führt zu einer ausdrücklichen Anerkennungsentscheidung, die in späteren Verfahren ebenso wie jene nach Abs. 2 auf Grund ihrer Rechtskraft bindet. Im österreichischen Recht wurde dies in § 236 Abs. 3 ZPO (Zwischen­antrag auf Feststellung der Anerkennung) umgesetzt.

Zu Artikel 27:

Diese Bestimmung zählt fünf Gründe auf, die zur Verweigerung der Anerkennung (und damit mittelbar auch der Vollstreckbarerklärung) führen.

Z 1: Nach Z 1 hindert ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Anerkennungsstaates die Anerkennung. Aus dem Jenard-Bericht ergibt sich, daß der ordre public nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen darf und daher nur anwendbar ist, wenn das gestellte Problem nicht nach einer der speziellen Regeln des Art. 27 gelöst werden kann. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeit darf niemals eine Versagung der Anerkennung nach Z 1 nach sich ziehen (vgl. Art. 28 Abs. 4).

Z 2: Der Versagungsgrund der Z 2 betrifft die Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Säumnisentscheidun­gen. Die Anerkennung hat nur zu erfolgen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist und dies so rechtzeitig geschah, daß der Beklagte in der Lage war, Schritte zu seiner Verteidigung einzuleiten. Diese Bedingungen müssen kumulativ vorliegen (EuGH 3. 7. 1990, Rs C 305/88, Slg. 1990 I 2725 – Lancray; Kropholler, Art. 27 Rz 28 f; Schlosser, Art. 27 bis 29 Rz 17). Deshalb genügt das Fehlen der Rechtzeitigkeit oder der Ordnungsgemäßheit für die Versagung der Anerkennung. Weiters tritt keine Heilung durch Rechtskraft der Entscheidung selbst ein; es genügt also nicht, daß nach mangelhafter Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks das daraufhin ergangene Versäumungsurteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist und gegen dieses ein Rechtsbehelf, zB der Widerspruch oder die Nichtigkeitsberufung, zur Verfügung gestanden wäre, vom Beklagten jedoch nicht eingelegt wurde (EuGH 12. 11. 1992, Rs C 123/91, Slg. 1992 I 5661 – Minalmet). In diesen Fällen ist die Entscheidung zwar in aller Regel in ihrem Ursprungsstaat endgültig wirksam; eine Anerkennung und Vollstreckung im Ausland kommt jedoch nicht in Frage.

Ob die Zustellung ordnungsgemäß war, ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates einschließlich der dort geltenden internationalen Übereinkommen zu beurteilen. Danach richtet sich auch die allfällige Heilung des Zustellmangels. Demgegenüber ist die Rechtzeitigkeit auf Grund von Wertungen tatsächli­cher Art zu prüfen. Es ist darauf abzustellen, ob dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls nach der ordnungsgemäßen Zustellung genug Zeit zur Rechtsverteidigung zur Verfügung stand (Kropholler, Art. 27 Rz 28 ff).

Der Verweigerungsgrund der Z 2 wird durch die Bestimmung des Art. 46 Z 2 ergänzt, wonach im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei Säumnisentscheidungen eine Urkunde vorzulegen ist, aus der sich ergibt, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück dem säumigen Beklagten zugestellt wurde.

Z 3: Die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung ist als weiterer Versagungsgrund in der Z 3 vorgesehen. Auch dieser Versagungsgrund muß restriktiv ausgelegt werden; Entscheidungen sind nur dann miteinander unvereinbar, wenn ihre Ergebnisse einander widersprechen, wenn sie Rechtsfolgen haben, die einander ausschließen. Angesichts der Regelung über die Streitanhängigkeit (Art. 21) dürfte es solche einander widersprechenden Entscheidungen eigentlich nicht geben; kommt es trotzdem dazu, so setzt sich die Entscheidung des Anerkennungsstaates unabhängig von der zeitlichen Priorität jedenfalls durch.

Ein im Anerkennungsstaat geschlossener gerichtlicher Vergleich stellt keine “Entscheidung” dar, die der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach Z 3 entgegenstehen kann (EuGH 2. 6. 1994, Rs C 414/92, Slg. 1994 I 2237 – Solo Kleinmotoren).

Die Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat ist in der Z 3 nicht geregelt; hier wird wohl der Grundsatz der zeitlichen Priorität (Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung) heran­gezogen werden müssen.

Z 4: In der Z 4 wird der Widerspruch zum internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaates als Ver­sagungsgrund normiert. Geregelt ist die Situation, daß das Gericht im Ursprungsstaat auf eine der in der Z 4 genannten Vorfragen ein anderes Recht angewendet hat als jenes, das sich aus dem Internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaates ergäbe; die Anerkennung kann in einem solchen Fall versagt werden, wenn diese Abweichung zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache geführt hat.

Z 5: Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die anzuerkennende Entscheidung mit einer früheren anerkennungsfähigen Entscheidung aus einem Nichtvertragsstaat unvereinbar ist. Maßgebend ist somit die zeitliche Priorität. Die Z 5 verlangt – gegenüber der Z 3 – zusätzlich, daß die Entscheidung wegen desselben Anspruchs ergangen ist.

Zu Artikel 28:

Die internationale Zuständigkeit des Ursprungsstaates wird – anders als in den traditionellen bilateralen und multilateralen Vollstreckungsverträgen – in der Regel nicht nachgeprüft. Es wird weitgehend unwiderlegbar vermutet, daß sich das Gericht des Ursprungsstaates an die zuständigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens gehalten hat; eine Nachprüfung hat nicht – auch nicht über den Umweg des ordre public – zu erfolgen (Art. 28 Abs. 3). Eine Ausnahme von diesem Nachprüfungsverbot besteht gem. Art. 28 Abs. 1 nur hinsichtlich der Gerichtsstände in Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie hinsichtlich der ausschließlichen Zuständigkeiten (3., 4. und 5. Abschnitt des Titels II). Überdies können bilaterale Vereinbarungen im Sinn des Art. 59, die gleichsam als Garantie gegen exorbitante Gerichtsstände geschlossen worden sind, zur Versagung der Anerkennung führen. Die weitergehenden zuständigkeitsrechtlichen Verweigerungsgründe des LGVÜ (Art. 54b Abs. 3 und Art. 57 Abs. 4) gelten im Bereich des EuGVÜ nicht.

Durch die in Abs. 2 angeordnete Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts sollen Verschleppungsversuche verhindert werden.

Zu Artikel 29:

Diese Bestimmung enthält einen wichtigen, im internationalen Zivilprozeßrecht allgemein anerkannten Grundsatz. Es wird das Verbot der sogenannten “révision au fond” statuiert. Gleichartige Bestimmungen finden sich in fast allen von Österreich geschlossenen bilateralen Vollstreckungsverträgen. Es darf also grundsätzlich nicht nachgeprüft werden, ob im erststaatlichen Verfahren Fehler unterlaufen sind, ob die Tatsachen richtig festgestellt und gewürdigt wurden und ob das internationale Privatrecht sowie das materielle Recht zutreffend angewandt wurden (Ausnahme hinsichtlich des internationalen Privatrechts: vgl. die Erläuterungen zu Art. 27 Z 4).

Zu Artikel 30:

Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die Inzidentanerkennung nach Art. 26 Abs. 3 EuGVÜ. Sie ermöglicht die Aussetzung des zweitstaatlichen Verfahrens zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen, wenn eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung anzuerkennen ist, gegen die im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Das eigenständige Feststellungsverfahren nach Art. 26 Abs. 2 wird von Art. 30 nicht berührt, weil hiefür auf Grund einer entsprechenden Verweisung die Regelung des Art. 38 gilt.

Der Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Großbritannien und Irland.

Vollstreckung (2. Abschnitt):

Der zweite Abschnitt enthält Regelungen über das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung; entgegen­stehende Normen des innerstaatlichen Rechts werden verdrängt. Das Übereinkommen bezeichnet die örtlich und sachlich zuständigen Behörden, umschreibt die Modalitäten des Verfahrens und gibt Auskunft über den Rechtsmittelweg. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung (Exekution im eigentlichen Sinn) bleibt demgegenüber – abgesehen von Art. 38 und 39 – Sache des nationalen Rechts.

Es ist sohin ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, in dem der ausländischen Entscheidung ganz generell – unabhängig von einer konkreten Exekution – die Vollstreckbarkeit zuerkannt wird (Exequatur­verfahren). Bis zur EO-Novelle 1995 kannte die österreichische Rechtsordnung zwar eine Prüfung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen als Vorfrage im Exekutionsbewilligungsverfahren, nach herrschender Lehre wirkte aber die hier ergehende Entscheidung über das konkret eingeleitete Exeku­tionsverfahren nicht hinaus. Da der österreichischen Exekutionsordnung eine Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nicht bekannt war, mußte sohin das Institut der Vollstreckbarerklärung im Hinblick auf die beabsichtigte Ratifikation dieses Übereinkommens ganz allgemein – und gültig für alle aus­ländischen Exekutionstitel – in den neuen §§ 79 ff EO verankert werden. Die Bestimmungen der EO über das Vollstreckbarerklärungsverfahren (nicht jene über die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung auf Grund autonomen Rechts, §§ 80, 81 EO) können als Ausführungsgesetz zum EuGVÜ und zum LGVÜ verstanden werden (siehe dazu die Erläuterungen zu den §§ 79 ff EO in RV 195 BlgNR XIX. GP).

Zu Artikel 31:

Nach Abs. 1 werden in einem Vertragsstaat ergangene vollstreckbare Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag für vollstreckbar erklärt worden sind. Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist nach Art. 31 Abs. 1 die zumindest vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates. Auf die Rechtskraft kommt es – anders als in älteren bilateralen Verträgen – nicht an. Der Abs. 2 sieht eine Sonderregelung für Großbritannien vor.

Zu Artikel 32:

Hier werden die in den Vertragsstaaten für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichte genannt. Während in anderen Vertragsstaaten – wie früher auch in Österreich – häufig höhere Gerichte berufen sind, wurde für Österreich die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte vorgesehen. Dies hat den Vorteil, daß Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsverfahren leichter koordiniert werden können.

Nach Abs. 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz des Schuldners im Vollstreckungsstaat bestimmt; in Ermangelung eines solchen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangs­vollstreckung durchgeführt werden soll (in Österreich: §§ 82, 18, 19 EO).

Zu Artikel 33:

Art 33 Abs. 1 legt fest, was auch sonst im internationalen Zivilprozeß allgemein anerkannt ist, nämlich daß für die formalen Erfordernisse des Antrags die lex fori maßgebend ist.

Da dem österreichischen Recht die Begründung eines Wahldomizils fremd ist, hat der Antragsteller nach Abs. 2 einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Das Gericht wird in diesem Fall nach § 10 ZustellG vorzugehen haben, falls der Antragsteller die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterläßt. Es besteht hier kein Ermessensspielraum des Gerichts, weil die Vorschrift zwingender Natur ist. Einer besonderen Ausführung in der innerstaatlichen Rechtsordnung bedarf es jedoch nicht, weil die Bestimmung klar genug und daher self executing ist. Bei Vertretung durch einen inländischen Rechtsanwalt erübrigt sich die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (vgl. auch die Ausführungen im Bericht des Verfassungsausschusses 1050 BlgNR XV. GP).

Zu Artikel 34:

Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist als einseitiges Antragsverfahren des betreibenden Gläubi­gers ausgestaltet. Dadurch wird in jenen Vertragsstaaten, die sonst ein umständliches kontradiktorisches Verfahren vorsehen, die Vollstreckung wesentlich einfacher und schneller. Für Österreich ist dies nichts Neues, da vor einer Exekutionsbewilligung der Schuldner ohnedies nicht gehört wird. Im § 83 Abs. 1 EO idF der EO-Novelle 1995 wird ausdrücklich vorgesehen, daß die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluß erfolgt.

Im Abs. 2 wird klargestellt, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 27 und 28 genannten Versagungsgründe abgelehnt werden kann. Im übrigen darf die ausländische Entscheidung inhaltlich nicht nachgeprüft werden.

Zu Artikel 35:

Die Zustellung der Entscheidung dürfte keine Schwierigkeiten bereiten, da der Antragsteller nach Art. 33 Abs. 2 einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat.

Zu Artikel 36:

Die Art. 36 bis 41 betreffen die Überprüfung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck­barerklärung im sogenannten Rechtsbehelfsverfahren. Dabei wird zunächst die Bekämpfung einer stattgebenden Erledigung geregelt. Wurde eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so hat der Schuldner gem Art. 36 die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Rechtsbehelf einzulegen (Abs. 1); diese Frist verlängert sich auf zwei Monate, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als jenem hat, in welchem die Vollstreckbarerklärung erfolgt ist (Abs. 2).

Zu Artikel 37:

Art. 37 EuGVÜ sieht grundsätzlich zwei Instanzen vor, wobei die zweite auf reine Rechtsfragen beschränkt ist. Da das Rechtsschutzsystem der Art. 37 ff EuGVÜ ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt, dürfen nach Ansicht des EuGH auch durch das nationale Recht andere Verfahrens­behelfe und/oder Aussetzungsbefugnisse nicht eingeführt werden: Die einheitliche Anwendung des EuGVÜ wäre in Frage gestellt, wenn Schuldner in einigen Vollstreckungsstaaten über mehr Rechte verfügten als in anderen (EuGH 11. 8. 1995, Rs C 432/93, Slg. 1995 I 2269 – Ampersand).

Der Abs. 1 enthält die Aufzählung der in den Vertragsstaaten zuständigen Gerichte, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist. Für Österreich werden die Bezirksgerichte genannt.

Der staatsvertraglichen Verpflichtung, daß über den “Rechtsbehelf” nach den “Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind”, zu entscheiden ist, wird Österreich dadurch gerecht, daß über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden und ausdrücklich die Anwend­barkeit des bezirksgerichtlichen Verfahrens vorgesehen wird (§ 84 Abs. 3 EO idF der EO-Novelle 1995). Der überdies zur Verfügung stehende Rekurs ist ebenfalls zweiseitig ausgestaltet (§ 84 Abs. 4 EO idF der EO-Novelle 1995).

Der Abs. 2 regelt die Überprüfung der Rechtsbehelfsentscheidung. In Österreich kann dies entweder durch Revisionsrekurs geschehen (§ 84 Abs. 6 EO idF der EO-Novelle 1995), oder – im Fall eines Widerspruchsverfahrens – durch Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision (§ 502 ZPO).

Zu Artikel 38:

Nach Art. 31 können auch Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden, die im Ursprungsstaat noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Sobald gegen eine solche Entscheidung im Ursprungsstaat ordentliche Rechtsmittel ergriffen werden, kann das im Vollstreckungsstaat anhängige Rechtsbehelfs­verfahren auf Antrag des Schuldners ausgesetzt werden; steht im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel zu und ist die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, so kann das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht (im Vollstreckungsstaat) dem Schuldner eine Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (im Ursprungsstaat) setzen (Abs. 1). Als Alternative dazu ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung gedacht. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist erst dann möglich, wenn das Gericht über den Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren entscheidet (Abs. 3).

Die Abs. 1 und 3 werden durch den § 84 Abs. 5 EO idF der EO-Novelle 1995 abgesichert. Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Großbritannien und Irland.

Zu Artikel 39:

Solange die Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über einen Rechtsbehelf nicht entschieden ist, dürfen keine endgültigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Der Gläubiger erhält aber die Möglichkeit zu Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs, deren Inhalt sich nach dem – mit Art. 39 EuGVÜ vereinbaren – nationalen Recht zu richten hat (EuGH 3. 10. 1985, Rs 119/84, Slg. 1985, 3147 – Capelloni).

Da nach Abs. 2 die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung unmittelbar die Befugnis gibt, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, muß der Gläubiger für diese Befugnis kein besonderes Sicherungs­bedürfnis glaubhaft machen (EuGH Rs Capelloni), etwa die in § 370 EO vorgesehene Gefährdung des Anspruchs.

Art 39 EuGVÜ wurde mit § 84a EO in das österreichische Recht umgesetzt. Die Vollstreckbarerklärung ist demnach – bei entsprechendem Antrag des Gläubigers – mit der Exekutionsbewilligung zu verbinden. Die Exekution ist in weiterer Folge zu vollziehen, ohne daß eine vorherige Zustellung der Vollstreckbar­erklärung erforderlich wäre; bis zum Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung darf es allerdings nicht zur Vornahme von Verwertungshandlungen kommen.

Zu Artikel 40:

Art. 40 Abs. 1 enthält eine Aufzählung der Gerichte der Vertragsstaaten, bei denen im Fall der Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Wie bereits zu Art. 32 und 37 erwähnt wurde, wird für Österreich das Bezirksgericht genannt (§ 82 EO idF der EO-Novelle 1995).

Abs. 2 erlegt die Verpflichtung zur Anhörung des Schuldners durch das mit dem Rechtsmittel befaßte Gericht auf. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nicht vorgesehen. Diesem Erfordernis wird durch § 84 Abs. 4 EO (zweiseitiger Rekurs) entsprochen.

Zu Artikel 41:

Diese Bestimmung orientiert sich an der Vorschrift des Art. 37 Abs. 2. Da gegen eine die Vollstreck­barerklärung abweisende Entscheidung lediglich das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist, wird bei Österreich nur der Revisionsrekurs genannt.

Zu Artikel 42:

Nach dieser Bestimmung ist es möglich, ausländische Entscheidungen, mit denen über mehrere An­sprüche entschieden wurde, nur für einen Teil der Ansprüche für vollstreckbar zu erklären (zB EuGH 27. 2. 1997, Rs C 220/95, Slg. 1997 I 1147 – van der Boogaard, für eine Entscheidung, die sowohl die [ausgeschlossene: Art. 1 Z 1] nacheheliche Vermögensauseinandersetzung als auch die wechselweisen Unterhaltsansprüche – letztere in Form einer Pauschalunterhaltsabfindung und einer Übertragung von Vermögenswerten – regelte). Dies kann sowohl auf Antrag des Gläubigers als auch von Amts wegen geschehen. Eine Teilvollstreckbarerklärung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn einzelne Ansprüche nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen (zB Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags in einem Vaterschaftsfeststellungsurteil).

Zu Artikel 43:

Bei den in dieser Bestimmung genannten ausländischen Entscheidungen handelt es sich um solche, in denen der Schuldner zur Vornahme eines bestimmten Tuns oder Unterlassens zugunsten des Klägers verpflichtet und ihm zugleich für den Fall des Zuwiderhandelns die Zahlung einer bestimmten Geld­summe an den Kläger auferlegt wurde. Eine solche Vorgangsweise ist in den meisten romanischen Verfahrensrechten vorgesehen.

Zu Artikel 44:

Durch Abs. 1 werden – sozialen Erwägungen Rechnung tragend – die im Ursprungsstaat gewährte Prozeßkostenhilfe (Verfahrenshilfe) sowie eine Gebühren- und Kostenbefreiung auf den Vollstreckungs­staat erstreckt. Umfang und Ausgestaltung dieser Rechtswohltat im einzelnen bestimmen sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (zB Beigabe eines Rechtsanwalts); Staaten, denen das Institut der Prozeßkostenhilfe fremd ist, sind nicht verpflichtet, diese einzuführen.

In Österreich ist bereits eine ähnliche Bestimmung für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen auf Grund des Art. 9 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961) in Geltung.

Der Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Dänemark und Island.

Zu Artikel 45:

Durch diese Bestimmung wird der antragstellende Gläubiger ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörig­keit und seinen Wohnsitz von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten im Vollstreckungsverfahren befreit.

Gemeinsame Vorschriften (3. Abschnitt):

Die Art. 46 bis 49 enthalten gemeinsame Regeln für das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungs­verfahren. In der Sache geht es dabei in erster Linie um Fragen des urkundlichen Nachweises gewisser Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen.

Zu Artikel 46:

Bei Anträgen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung sind zunächst eine nach dem Recht des Ursprungsstaates beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung sowie – im Fall einer Säumnisentschei­dung zur Prüfung des Verweigerungsgrundes nach Art. 27 Z 2 – der Nachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes vorzulegen.

Zu Artikel 47:

Bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung sind weitere Urkunden vorzulegen, und zwar in erster Linie Nachweise über die Vollstreckbarkeit und die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung. Sollte im Ursprungsstaat Verfahrenshilfe gewährt worden sein, so wäre auch dies (wegen Art. 44) zu belegen.

Zu Artikel 48:

Diese Bestimmung soll einen übergroßen Formalismus ausschließen; sie bezieht sich jedoch nur auf den Zustellnachweis bei Säumnisentscheidungen (Art. 46 Z 2) und den Nachweis der Gewährung der Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat (Art. 47 Z 2). Abs. 1 räumt dem Gericht des Vollstreckungsstaates ein gewisses Ermessen ein; zur Urkundenvorlage kann eine Frist gesetzt werden, es können gleichwertige Urkunden akzeptiert oder es kann von der Vorlage der Urkunden überhaupt befreit werden.

Abs. 2 legt fest, daß das Gericht des Vollstreckungsstaates die Beibringung von Übersetzungen der in Art. 46 und 47 genannten Urkunden verlangen kann. Dabei bleibt es dem Antragsteller überlassen, in welchem Staat er die beglaubigten Übersetzungen anfertigen läßt (es genügt die Herstellung durch eine in einem der Vertragsstaaten befugte Person). Da in Österreich die deutsche Sprache Amtssprache ist, werden immer Übersetzungen in die deutsche Sprache erforderlich sein; fehlen sie, so ist gemäß § 54 Abs. 3 EO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Art. 48 EuGVÜ ist als Sonderbestimmung anzusehen, die nationale Heilungsmöglichkeiten (im Voll­streckungsverfahren) nicht ausschließt, sofern sie mit keiner Bestimmung des EuGVÜ in Widerspruch stehen (EuGH 14. 3. 1996, Rs C 275/94, Slg. 1996 I 1393 – van der Linden).

Zu Artikel 49:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, daß die vorzulegenden Urkunden keiner weiteren Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit bedürfen. Damit ist die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl 1968/27) gemeint.

Titel IV (Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche)

Zu Artikel 50:

Das Übereinkommen ermöglicht mit dieser Bestimmung die Vollstreckbarerklärung der in einem Vertragsstaat aufgenommenen und nach dem Recht dieses Staates vollstreckbaren öffentlichen Urkunden. Darunter sind besonders Notariatsakte und die vor einem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Unter­haltsvereinbarungen im Sinn des § 214 Abs. 2 ABGB zu verstehen.

Selbstverständlich kommen nur solche öffentliche Urkunden in Betracht, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat aufgenommen worden sind (Art. 54 Abs. 1) – eine Vollstreckbar­erklärung kann nur aus ordre-public-Gründen abgelehnt werden.

Zu Artikel 51:

Mit dieser Bestimmung werden gerichtliche Vergleiche den öffentlichen Urkunden gleichgestellt.

Titel V (Allgemeine Vorschriften)

Zu Artikel 52:

Diese Bestimmung enthält keine übereinkommensautonome Bestimmung des Begriffs “Wohnsitz”, son­dern nur gemeinsame Kollisionsnormen über das zur Feststellung des Wohnsitzes anzuwendende Recht.

Die Frage, ob eine Partei ihren Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, wird nach eigenem Recht (lex fori) entschieden (für Österreich siehe die Judikatur zum § 66 Abs. 1 JN). Ist vom Gericht die Frage zu entscheiden, ob eine Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, so ist das Recht dieses Vertragsstaats anzuwenden (Abs. 2).

Im Zuge der Revision von EuGVÜ und LGVÜ wird möglicherweise der Wohnsitz durch den (überein­kommensautonom zu bestimmenden) gemeinsamen Aufenthalt ersetzt werden.

Zu Artikel 53:

Bei Gesellschaften und juristischen Personen ist anstelle des Wohnsitzes der Sitz maßgebend. Die Frage, wo sich der Sitz befindet, ist vom Gericht nach seinem eigenen internationalen Privatrecht zu beurteilen. Das österreichische internationale Privatrecht (§ 10 IPRG) folgt dabei der in Kontinentaleuropa herrschenden Sitztheorie; maßgebend ist das Recht des Staates, in dem die juristische Person den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat (eine im Kollisionsrecht des Sitzstaates begründete Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates ist allerdings nach der allgemeinen Regel des § 5 IPR-Gesetz zu beachten).

Die Regelung für den “trust” im Abs. 2 ist notwendig, weil dieser nach englischem Recht keine juristische Person ist und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Titel VI (Übergangsvorschriften)

Zu Artikel 54:

Diese Bestimmung regelt intertemporale Fragen. Sie wird durch die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsübereinkommen ergänzt.

Abs. 1 enthält den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Danach ist das EuGVÜ sowohl hinsichtlich der Zuständigkeitsvorschriften als auch hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung nur in der vom jeweiligen Vertragsstaat ratifizierten neuesten Fassung und nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben oder aufgenommen worden sind. Für die Anerkennung und Vollstreckung setzt Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ (siehe aber Abs. 2) außerdem grundsätzlich die Klagserhebung nach Inkrafttreten des Übereinkommens auch im Vollstreckungsstaat voraus (Kropholler, Art. 54 Rz 2 und 6). Es genügt nicht, wenn das EuGVÜ vor Klagserhebung im Urteilsstaat und später, jedoch noch vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, im Vollstreckungsstaat in Kraft trat.

Art. 54 Abs. 2 betrifft Fälle, in denen die Klage zwar vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens eingebracht wurde, das Urteil aber erst nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Die Vorschriften des EuGVÜ über die Anerkennung und Vollstreckung sind in diesem Fall anzuwenden, wenn das Gericht im Urteilsstaat auf Grund von Zuständigkeitsvorschriften zuständig war, die entweder mit dem EuGVÜ oder mit einem internationalen Abkommen, das am Tag der Klagserhebung zwischen Urteils- und Vollstreckungsstaat in Kraft stand, übereinstimmten. Hatte der Beklagte keinen Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragsstaaten, so genügt gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVÜ überhaupt die Einhaltung der nationalen Zuständigkeitsnormen (einschließlich der sonst in Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ verpönten Gerichtsstände) durch das Gericht des Urteilsstaates. Das Vollstreckungsgericht kann hier ausnahmsweise die Zuständigkeit des Urteilsgerichts anhand aller in Betracht kommenden Normen und Sachverhalts­elemente selbst prüfen.

In den Abs. 3 wurde eine Sonderregelung aufgenommen, um der englischen und irischen Praxis, wonach Rechtswahl auch Gerichtsstandswahl bedeutet, die Fortdauer zu garantieren.

Titel VII (Verhältnis zu anderen Abkommen)

Zu den Artikeln 55 und 56:

Art. 55 EuGVÜ zählt die bilateralen Vollstreckungsverträge auf, die durch das EuGVÜ ersetzt werden. Es sind dies 18 zwischen den Alt-GVÜ-Staaten und zwölf unter weiterer Beteiligung der drei Neu-GVÜ-Staaten, also insgesamt 30. Nach Art. 56 EuGVÜ behalten die in Art. 55 genannten bilateralen Abkommen ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die das gegenständliche Übereinkommen nach seinem Art. 1 nicht anzuwenden ist. Dies gilt besonders für die Bereiche des Personenstandes und der Handlungsfähigkeit, die in den Anwendungsbereich zahlreicher bilateraler Abkommen fallen. Diesbezüg­lich bleiben also diese von Österreich geschlossenen bilateralen Vollstreckungsverträge in Geltung. Sie gelten selbstverständlich auch weiterhin für Entscheidungen und Urkunden, die vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Übereinkommens ergangen oder aufgenommen worden sind.

Zu Artikel 57:

Diese Bestimmung befaßt sich zunächst mit den multilateralen Spezialübereinkommen für bestimmte Rechtsbereiche (Transportrecht, Unterhaltsrecht). Das EuGVÜ gilt zwar für alle Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen (Art. 1). Es läßt aber gem. Art. 57 internationale Verträge “unberührt”, die für besondere Rechtsgebiete spezielle Regelungen enthalten; die Übereinkommen haben somit Vorrang vor dem EuGVÜ. Der EuGH stellte allerdings fest, daß ein Spezialabkommen (im konkreten Fall über den Arrest in Seeschiffe) die Anwendbarkeit des EuGVÜ nicht völlig, sondern nur in bezug auf solche Rechtsfragen ausschließt, die durch das Spezialabkommen geregelt sind; sogenannter “partieller Vorrang” (6. 12. 1994, Rs C 406/92, Slg. 1994 I 5439 – Tatry). Somit bleibt das EuGVÜ für alle Fragen maßgebend, für die im Spezialabkommen Regelungen fehlen.

Art 57 Abs. 2 führt den Grundsatz des Abs. 1 für die Bereiche Zuständigkeit (lit. a) und Anerkennung und Vollstreckung (lit. b) weiter aus.

Nach lit. a können die Gerichte eines Staates, der sowohl dem EuGVÜ wie auch einem Spezialüberein­kommen angehört, ihre Zuständigkeit selbst dann auf die Bestimmungen des Spezialübereinkommens stützen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Staat hat, der zwar dem EuGVÜ, nicht aber dem Spezialübereinkommen angehört. Ob neben den Gerichtsständen des besonderen Übereinkommens auch jene des EuGVÜ anwendbar sind, hängt davon ab, ob die erstgenannten Zuständigkeitsregeln ab­schließenden Charakter haben.

In lit. b wird die Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung festgelegt, wenn das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit auf eine Bestimmung eines Spezialübereinkommens gestützt hat. Dies gilt – anders als im LGVÜ – auch dann, wenn der Vollstreckungsstaat dem Übereinkommen nicht angehört. Gehören sowohl der Ursprungs- als auch der Vollstreckungsstaat dem besonderen Überein­kommen an, so sind die Anerkennungsvoraussetzungen und Verweigerungsgründe dem besonderen Übereinkommen zu entnehmen, sonst dem EuGVÜ. Hinsichtlich des Verfahrens kann demgegenüber jedenfalls auf das EuGVÜ zurückgegriffen werden.

Nach Art. 57 Abs. 3 EuGVÜ haben Gerichtsstands- und Vollstreckungsregeln des Gemeinschaftsrechts (Verordnung, Richtlinie) Vorrang vor dem EuGVÜ. Beispiele sind etwa die Zuständigkeitstatbestände der Markenverordnung oder der Gerichtsstand für entsendete Arbeitnehmer in der Entsenderichtlinie.

Zu Artikel 58:

Art. 58 EuGVÜ enthielt eine Sonderregel für die Anwendung des EuGVÜ bis zum Inkrafttreten des LGVÜ zwischen der Schweiz und Frankreich; diese ist mittlerweile überholt, weil das LGVÜ für Frankreich und die Schweiz in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 59:

In bilateralen Verträgen von Vertragsstaaten mit Drittstaaten kann unter gewissen Umständen (Abs. 2) vereinbart werden, daß eine Entscheidung, die in einem anderen Vertragsstaat an einem exorbitanten Gerichtsstand (Art. 3 Abs. 2) gegen eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittstaat ergangen ist, nicht anerkannt und vollstreckt wird. Für Österreich hat diese Bestimmung derzeit keine praktische Bedeutung.

Titel VIII (Schlußbestimmungen)

Zu Artikel 60:

Diese Bestimmung, die den Kreis der potentiellen Vertragsstaaten umschrieb, wurde aufgehoben.

Zu Artikel 61:

Art. 61 normiert die Verpflichtung zur Ratifikation und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Depositar, dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften, als Voraussetzung für das Inkrafttreten.

Zu Artikel 62:

Art. 62 regelte den Termin des Inkrafttretens des EuGVÜ in seiner ursprünglichen Fassung. Dies erfolgte am 1. Februar 1973 für Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Für die weiteren Fassungen ist auf die jeweiligen temporalen Übergangsbestimmungen in den Beitritts­übereinkommen abzustellen. Dabei ist zu beachten, daß es auf Grund dieser Bestimmungen – anders als nach Art. 62 – zu einem gestuften Inkrafttreten kam und kommen wird.

Zu Artikel 63:

Art. 63 ist die Grundlage für die Beitrittsübereinkommen, die anläßlich jeder Erweiterung der Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Europäischen Gemeinschaft) abgeschlossen wurden.

Zu Artikel 64:

Hier werden die verschiedenen Notifikationspflichten des Depositars festgelegt.

Zu Artikel 65:

Hier wird auf das Protokoll zum EuGVÜ verwiesen, das Bestandteil des Übereinkommens ist.

Zu Artikel 66:

Diese Bestimmung regelt die unbegrenzte Geltungsdauer des EuGVÜ; entgegen Art. 64 LGVÜ besteht keine Möglichkeit der (ordentlichen) Kündigung des Übereinkommens.

Zu Artikel 67:

Diese Bestimmung behandelt die Revisionsmöglichkeit des Übereinkommens.

Zu Artikel 68:

Das EuGVÜ (Art. 68 idF Art. 14 des 4. Beitrittsübereinkommens) ist in zwölf Sprachen, nämlich dänisch, deutsch, englisch, finnisch, französisch, griechisch, irisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch, schwedisch und spanisch, authentisch. Alle Sprachen sind gleichwertig. Auf die methodischen Konsequenzen dieser Bestimmung wurde bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Anhang III

Erläuterungen
zu dem Protokoll zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens 1996

Protokoll zu dem EuGVÜ

(ABl. L 299/32 vom 31. 12. 1972 idF ABl. L 304/1 vom 30. 10. 1978,
L 388/1 vom 31. 12. 1982, L 285/1 vom 3. 10. 1989 und C 15/1 vom 15. 1. 1997)

Allgemeines:

Das Protokoll hat seine rechtliche Grundlage in Art. 65 EuGVÜ. Es dient dazu, nationalen Besonder­heiten einiger Vertragsstaaten Rechnung zu tragen. Im Bereich des LGVÜ wird das entsprechende Protokoll als erstes Protokoll bezeichnet; das zweite ist dort jenes, das die Auslegung des LGVÜ betrifft. Demgegenüber werden die Protokolle zum EuGVÜ nicht numeriert; es gibt das (hier in Rede stehende) “Protokoll” und das “Auslegungsprotokoll” (dazu unten Anhang IV).

Zu Artikel I:

Art. I enthält Sonderbestimmungen für Luxemburg zu den Gerichtsständen des Erfüllungsorts (Art. 5 Z 1 EuGVÜ) und der Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 EuGVÜ). Art. 5 Z 1 ist gegenüber einem in Luxemburg ansässigen Beklagten nicht anwendbar. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist für eine in Luxemburg ansässige Person nur wirksam, wenn sie “ausdrücklich und besonders” angenommen wurde. Beide Regeln beruhen auf den besonderen Verhältnissen eines Kleinstaates mit einer überdurchschnittlich großen Zahl an auslandsverknüpften Rechtsverhältnissen. Art. 5 Z 1 und Art. 17 EuGVÜ würden ohne diese Sonderregel dazu führen, daß Luxemburger Beklagte regelmäßig im Ausland vor Gericht gezogen werden könnten. Eine Verletzung von Art. I des Protokolls berechtigt allerdings nicht zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung. Hierin liegt ein Unterschied zur parallelen Schutzbestimmung für die Schweiz in Art. Ib des ersten Protokolls zum LGVÜ.

Zu Artikel II:

Art. II enthält Sonderbestimmungen für Adhäsionsverfahren in Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten (Art. 5 Z 4 EuGVÜ). Der Beschuldigte hat in solchen Fällen grundsätzlich das Recht, sich (nach österreichischer Terminologie) durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) vertreten zu lassen. Das Gericht kann jedoch gem. Art. II Abs. 2 persönliches Erscheinen anordnen. Wird dann bei einem Ausbleiben des Beschuldigten der Machthaber nicht zugelassen und gleichsam auch hinsichtlich des Privatbeteiligtenanspruches eine “Säumnisentscheidung” gefällt, so braucht diese nicht anerkannt und vollstreckt zu werden.

Zu Artikel III:

Nach Art. III dürfen in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung keine nach dem Streitwert abgestuften Gebühren eingehoben werden. Dieser Verpflichtung wird Österreich insofern gerecht, als für das neueingeführte Verfahren zur Vollstreckbarerklärung keine Gerichtsgebühren vorgesehen werden (siehe RV 195 BlgNR XIX. GP 35). Dies ist vertretbar, weil einer Vollstreckbarerklä­rung fast immer ein Antrag auf Exekutionsbewilligung folgen wird und diesbezüglich die Gebührenpflicht unverändert besteht (was nicht gegen den eben genannten Art. III verstößt).

Zu Artikel IV:

In Art. IV Abs. 1 wird für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zunächst auf die zwischen den Vertragsstaaten in Geltung stehenden multilateralen und bilateralen Rechtshilfeabkom­men verwiesen (zB Haager Prozeßübereinkommen 1954, bilaterale Zusatzabkommen hiezu, bilaterale Rechtshilfeverträge). Im Abs. 2 wird – ergänzend dazu – eine weitere Zustellungsart zur Verfügung gestellt. Danach können Schriftstücke von den Gerichtsvollziehern eines Vertragsstaates unmittelbar an Gerichtsvollzieher eines anderen Vertragsstaates zur Durchführung der Zustellung an eine sich dort aufhaltende Person übersandt werden. In Österreich gibt es diese Zustellform nicht; ihre Zulassung würde auch technische Schwierigkeiten bereiten. Die rechtlichen und praktischen Probleme lassen es ratsam erscheinen, von dem vorgesehenen Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Zu Artikel V:

Zu dieser Bestimmung wird auf die Erläuterungen zu Art. 6 Z 2 EuGVÜ hingewiesen.

Zu Artikel Va:

In Unterhaltssachen umfaßt nach Art. Va der Begriff “Gericht” auch dänische Verwaltungsbehörden. Für schwedische Mahn- und Beistandsverfahren wird weiters vorgesehen, daß auch die schwedischen Betreibungsämter als Gerichte anzusehen sind.

Zu Artikel Vb:

Art. Vb enthält Sondervorschriften über Streitigkeiten zwischen Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses.

Zu Artikel Vc:

Art. Vc regelt die Anwendung des in Art. 52 und 53 EuGVÜ verwendeten Begriffs “domicile” auf den in der englischen Fassung des Art. 69 Abs. 5 des (Luxemburger) Gemeinschaftspatentübereinkommens vom 15. Dezember 1975 (ABl. 1976 L 17/1 vom 26. 1. 1976) verwendeten Begriff “residence”. Dieses Über­einkommen ist freilich ersetzt durch das (Luxemburger) Gemeinschaftspatentübereinkommen 1989 vom 15. Dezember 1989 (ABl. 1989 L 401/1 vom 30. 12. 1989).

Zu Artikel Vd:

Diese Bestimmung normiert eine ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte eines jeden Vertragsstaats – ohne Rücksicht auf den Parteiwohnsitz – für alle Verfahren, welche die Erteilung/Gültig­keit eines Europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für den Staat des angerufenen Gerichts erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Art. 86 des (Luxemburger) Europäischen Patentübereinkom­mens vom 15. Dezember 1975 ist. Die Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem Europäi­schen Patentübereinkommen (Münchener Übereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. Nr. 350/1979 idF BGBl. Nr. 351/1979 und BGBl. Nr. 591/1995) bleibt unberührt.

Zu Artikel Ve:

Art. Ve schreibt vor, daß als öffentliche Urkunden im Sinn des Art. 50 Abs. 1 EuGVÜ auch vor Verwal­tungsbehörden abgeschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflich­tungen angesehen werden.

Zu Artikel VI:

Art VI ist die Grundlage für Mitteilungen der Vertragsstaaten an den Depositar über Änderungen ihrer gesetzlichen Vorschriften, durch die ihre in dem Übereinkommen angeführten Vorschriften oder die sachlichen Zuständigkeiten im Vollstreckbarerklärungsverfahren geändert werden.

Anhang IV

Erläuterungen
zu dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens 1996

EuGVÜ-AuslProt.

(ABl. L 204/28 vom 2. 8. 1975 idF ABl. L 304/1 vom 30. 10. 1978,
L 388/1 vom 31. 12. 1982, L 285/1 vom 3. 10. 1989 und C 15/1 vom 15. 1. 1997)

Allgemeines:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, liegt die Bedeutung der Ratifikation des EuGVÜ weniger in seinen materiellen Bestimmungen; diese stimmen nämlich im wesentlichen mit jenen des bereits geltenden LGVÜ überein. Der wirkliche Fortschritt gegenüber dem LGVÜ liegt in der Mög­lichkeit, Vorabentscheidungen des EuGH einzuholen. Grundlage dafür ist nicht Art. 177 EGV, sondern das Auslegungsprotokoll vom 3. Juni 1971. Dies folgt daraus, daß das EuGVÜ kein Gemeinschaftsrecht im eigentlichen Sinn darstellt; die Zuständigkeit des EuGH konnte daher ebenfalls nur auf staatsvertrag­licher Grundlage geschaffen werden.

Zu Artikel 1:

Art. 1 normiert die Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung des EuGVÜ, des Protokolls, der vier Beitrittsübereinkommen sowie des Auslegungsprotokolles selbst.

Zu Artikel 2:

Anders als nach Art. 177 EGV sind nicht alle Gerichte der Vertragsstaaten zur Vorlage eines Vorabent­scheidungsersuchens befugt. Vielmehr werden die vorlageberechtigten (teilweise auch vorlageverpflich­teten) Gerichte in Art. 2 taxativ aufgezählt: Es handelt sich um die in Abs. 1 genannten nationalen Höchstgerichte, weiters um die als Rechtsmittelgericht entscheidenden Gerichte (Abs. 2) und die Gerichte, die im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 37 entscheiden (Abs. 3).

Diese – verglichen mit dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EGV – eingeschränkte Vorlageberechtigung soll zunächst sicherstellen, daß die mögliche Anrufung des EuGH nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren zur Prozeßverschleppung oder als Druckmittel gegenüber wirtschaftlich schwächeren Verfahrensbeteiligten mißbraucht wird. Zudem drohte bei einer Anrufung des EuGH im Rahmen des einseitigen Vollstreckbarerklärungsverfahrens der Verlust des Überraschungseffektes gegenüber dem Verpflichteten. Ein weiteres Motiv lag darin, eine Belastung des EuGH mit einer schwer abschätzbaren Masse von erstinstanzlichen Vorlagebeschlüssen zu verhindern (siehe zB den Jenard-Bericht zum EuGVÜ-AuslProt., ABl. 1979 C 59/67 vom 5. 3. 1979).

Die Beschränkung der Vorlagebefugnis hat freilich zur Folge, daß erstinstanzliche Prozeßgerichte einen in der Auslegung des EuGVÜ begründeten Zuständigkeitsstreit nicht durch Vorlage an den EuGH lösen können. In solchen Fällen wird sich daher oft eine abgesonderte (Verhandlung und) Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage empfehlen, deren Bekämpfung dem Rekursgericht die Möglichkeit zur Vorlage gibt (§ 261 Abs. 4 ZPO).

Für Österreich sind in Art. 2 als Höchstgericht (Z 1) der OGH, der VfGH sowie der VwGH angeführt. Als Rechtsmittelgerichte (Z 2) sind alle Gerichte anzusehen, die im konkreten Verfahren über ein aufstei­gendes Rechtsmittel entscheiden. In Österreich sind daher von dieser Bestimmung (im zivilgerichtlichen Verfahren) die Landes- und Oberlandesgerichte in ihrer Funktion als Rechtsmittelgerichte erfaßt. Von der Befugnis der Z 3 werden in Österreich beim Widerspruch (§§ 82, 84 Abs. 2 EO) das Bezirksgericht, beim Rekurs (§ 84 Abs. 1 und 4 EO) das Landesgericht erfaßt.

Zu Artikel 3:

Für die Zulässigkeit einer Vorlage müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muß sich um eine Frage zur Auslegung des EuGVÜ (bzw. eines Beitrittsübereinkommens oder Protokolls) handeln, diese Frage muß sich in einem schwebenden Verfahren stellen und entscheidungserheblich sein (vgl. dazu ausführlich Kropholler, Einleitung Rz 23 ff). Unter diesen Voraussetzungen sind die in Art. 2 Z 1 genannten Höchstgerichte nach Art. 3 Abs. 1 zur Vorlage verpflichtet (vgl. zu “Vorlagepflicht” zB G. Kohlegger, Einwirkungen des “Vorabentscheidungsverfahrens” auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 761, 811 [772]), die in Art. 2 Z 2 und 3 genannten Gerichte nach Art. 3 Abs. 2 zur Vorlage berechtigt.

Zu Artikel 4:

Nach Art. 4 EuGVÜ-AuslProt. können die “Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle” beim EuGH eine Stellung­nahme begehren, wenn eine rechtskräftige Entscheidung dieses Staates der Auslegung des EuGVÜ in einer rechtskräftigen EuGH-Entscheidung oder einer rechtskräftigen Entscheidung eines Höchst- (Art. 2 Z 1 EuGVÜ-AuslProt.) bzw. Rechtsmittelgerichts (Art. 2 Z 2 EuGVÜ-AuslProt.) eines anderen Vertrags­staats widerspricht (“abstraktes Vorlageverfahren”). Die Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf die rechtskräftigen Entscheidungen und bildet keinen Wiederaufnahmsgrund (Kropholler, Einleitung Rz 19). Diese Bestimmung hat – anders als das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 2 und 3 – keinerlei praktische Bedeutung.

Zu Artikel 5:

Art 5 macht die Bestimmungen des EGV, der Satzung/EuGH und der VerfO/EuGH (siehe dazu näher: G. Kohlegger, Einwirkungen des “Vorabentscheidungsverfahrens” auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 761, 811 [763 FN 52, 765 FN 85, 819, je mwN]) im Vorabentscheidungsverfahren nach dem EuGVÜ anwendbar.


Zu Artikel 6:

Aufgehoben durch Art. 26 3. Beitrittsübereinkommen 1989.

Zu den Artikeln 7 und 8:

Art. 7 und 8 enthalten das Erfordernis der Ratifizierung, die Bezeichnung des Depositars (Generalsekretär des Rats der Europäischen Gemeinschaften) und die Modalitäten des Inkrafttretens.

Zu Artikel 9:

Statuiert die Verpflichtung eines jeden neuen EU-Mitgliedstaates, sich den Bestimmungen des EuGVÜ-AuslProt. zu unterwerfen.

Zu Artikel 10:

Umschreibt die Notifikationspflichten des Depositars.

Zu Artikel 11:

Normiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten, dem Depositar den Wortlaut jener nationalen Vor­schriften mitzuteilen, die zu einer Änderung der in Art. 2 Z 1 EuGVÜ-AuslProt. bezeichneten Gerichte führen.

Zu Artikel 12:

Bestimmt die unbegrenzte Geltungsdauer des EuGVÜ-AuslProt.

Zu Artikel 13:

Regelt das Revisionsverfahren.

Zu Artikel 14:

Bezeichnet die authentischen Sprachen, deren Zahl sich mittlerweile – zuletzt durch das 4. Beitritts­übereinkommen 1996 – auf zwölf erhöhte.


Anhang

Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
[1])

Präambel [2])


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –

IN DEM WUNSCH, Artikel 220 des genannten Vertrages auszuführen, in dem sie sich verpflichtet haben, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen,

IN DEM BESTREBEN, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen 2) –

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)

DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


Titel 1

Anwendungsbereich

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungs­rechtliche Angelegenheiten. [3])

Es ist nicht anzuwenden auf:

           1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

           2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

           3. die soziale Sicherheit;

           4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

Titel II

Zuständigkeit

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden:

–   in Belgien: Art. 15 des Zivilgesetzbuches (Code zivil – Burgerlijk Wetboek) sowie Art. 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire – Gerechtelijk Wetboek);

–   in Dänemark: Art. 246 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje); [4])

–   in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;

–   in Griechenland: Art. 40 der Zivilprozeßordnung (5T*46`H A@84J46ZH )46@L@:\"H);

–   in Frankreich: Art. 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);

–   in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleiten­den Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;

–   in Italien: Art. 2 und Art. 4 Z 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);

–   in Luxemburg: Art. 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);

–   in den Niederlanden: Art. 126 Abs. 3 und Art. 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);

–   in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;

–   in Portugal: Art. 65 Abs. 1 lit. c, Art. 65 Abs. 2 und Art. 65a lit. c der Zivilprozeßordnung (Código de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozeßordnung (Código de Processo de Trabalho);

–   in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/
rättegångsbalken);

–   in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 1 erster Satz der Prozeßordnung (rättegångsbalken);

–   im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:

           a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks  an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

          b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

           c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.[5])

Artikel 4

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Art. 16 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach seinen eigenen Gesetzen.

Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Art. 3 Abs. 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

2. Abschnitt

Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

           1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand; [6])

           2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; [7])

           3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

           4. wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

           5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

           6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; [8])

           7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

                a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

               b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

               diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. [9])

Artikel 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch verklagt werden:

           1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;

           2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

           3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

           4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dringlicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbeweg­liche Sache belegen ist. [10])

Artikel 6a [11])

Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

3. Abschnitt

Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 7

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 8 [12])

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:

           1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

           2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder

           3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Artikel 9

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden; sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungs­nehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 11

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 12 [13]) [14])

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

           1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

           2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

           3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nicht zulässig ist,

           4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder

           5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Art. 12a aufgeführten Risiken deckt.

Artikel 12a [15])

Die in Art. 12 Z 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

           1. sämtliche Schäden

                a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeuge aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

               b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließ­lich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;

           2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,

                a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Z 1 lit. a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,

               b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Z 1 lit. b verursacht werden;

           3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Z 1 lit. a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

           4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Z 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.

4. Abschnitt [16]) [17])

Zuständigkeit vür Verbrauchersachen

Artikel 13

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5, nach diesem Abschnitt,

           1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

           2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

           3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweg­licher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

                a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

               b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshand­lungen vorgenommen hat.

Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Artikel 14 [18])

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 15 [19])

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

           1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

           2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

           3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

5. Abschnitt

Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 16 [20])

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

            1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;

               b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; [21])

           2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;

           3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

           4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischen­staatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;

           5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

6. Abschnitt

Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 17 [22])

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertrags­staates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstan­dene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates aus­schließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß geschlossen werden:

           a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

          b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

           c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigungen eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.

Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Z 1 bezeichnete anzurufen.

Artikel 18

Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.

7. Abschnitt

Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 19

Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 20 [23])

Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. [24])

An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Überein­kommen zu übermitteln war.

8. Abschnitt

Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 21 [25])

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 22 [26])

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 23

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

9. Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind

Artikel 24

Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Titel III

Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 25

Unter “Entscheidung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

1. Abschnitt

Anerkennung

Artikel 26

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 27 [27])

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

           1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;

           2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; [28])

           3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

           4. wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;

           5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. [29])

Artikel 28 [30])

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 59 vorliegt.

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsäch­lichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Ab­satzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Z 1.

Artikel 29 [31])

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 30 [32])

Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. [33])

2. Abschnitt

Vollstreckung

Artikel 31

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. [34])

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigte zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist. [35])

Artikel 32 [36])

Der Antrag ist zu richten an:

–   in Belgien an das “tribunal de première instance” oder an die “rechtbank van eerste aanleg”;

–   in Dänemark an das “byret”; [37])

–   in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;

–   in Griechenland an das “:@L@:g8XH BDTJ@*46g\@”;

–   in Spanien an das “Juzgado de Primera Instancia”;

–   in Frankreich an den Präsidenten des “tribunal de grande instance”;

–   in Irland an den “High Court”;

–   in Italien an die “corte d’appello”;

–   in Luxemburg an den Präsidenten des “tribunal d’arrondissement”;

–   in den Niederlanden an den Präsidenten der “arrondissementsrechtbank”;

–   in Österreich an das Bezirksgericht;

–   in Portugal an das “Tribunal Judicial de Círculo”;

–   in Finnland an das “hovioikeus/hovrätt”;

–   in Schweden an das “Svea hovrätt”;

–   im Vereinigten Königreich:

           a) in England und Wales an den “High Court of Justice” oder für Entscheidungen in Unterhalts­sachen an den “Magistrates’ Court” über den “Secretary of State”;

          b) in Schottland an den “Court of Session” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den “Sheriff Court” über den “Secretary of State”;

           c) in Nordirland an den “Hight Court of Justice” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den “Magistrates’ Court” über den “Secretary of State”. [38])

Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 33

Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend.

Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Dem Antrag sind die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 34 [39])

Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

Der Antrag kann nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 35

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

Artikel 36

Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 37 [40]) [41])

           1. Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:

               – in Belgien bei dem “tribunal de première instance” oder der “rechtbank van eerste aanleg”;

               – in Dänemark bei dem “landsret”;

               – in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

               – in Griechenland bei dem “gNgJg4@”;

               – in Spanien bei der “Audiencia Provincial”;

               – in Frankreich bei der “cour d’appel”;

               – in Irland bei dem “High Court”;

               – in Italien bei der “corte d’appello”;

               – in Luxemburg bei der “Cour supérieure de Justice” als Berufungsinstanz in Zivilsachen;

               – in den Niederlanden bei der “arrondissementsrechtbank”;

               – in Österreich bei dem Bezirksgericht;

               – in Portugal bei dem “Tribunal da Relação”;

               – in Finnland bei dem “käräjäoikeus/tingsrätt”;

               – in Schweden bei dem “Svea hovrätt”;

               – im Vereinigten Königreich:

                   a) in England und Wales bei dem “High Court of Justice” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem “Magistrates’ Court”;

                   b) in Schottland bei dem “Court of Session” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem “Sheriff Court”;

                   c) in Nordirland bei dem “High Court of Justice” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem “Magistrates’ Court”.

           2. Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

               – in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

               – in Dänemark: ein Verfahren vor dem “højesteret” mit Zustimmung des Justizministers;

               – in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

               – in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem “Supreme Court”;

               – in Österreich: im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionskurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;

               – in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

               – in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem “korkein oikeus/högsta domstolen”;

               – in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem “Högsta domstolen”;

               – im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 38 [42])

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 1.[43])

Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

Artikel 39 [44])

Solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

Artikel 40 [45])

(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:

–   in Belgien bei der “cour d’appel” oder dem “hof van beroep”;

–   in Dänemark bei dem “landsret”;

–   in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

–   in Griechenland bei dem “gNgJg4@”;

–   in Spanien bei der “Audiencia Provincial”;

–   in Frankreich bei der “cour d’appel”;

–   in Irland bei dem “High Court”;

–   in Italien bei der “corte d’appello”;

–   in Luxemburg bei der “Cour supérieure de Justice” als Berufungsinstanz in Zivilsachen;

–   in den Niederlanden bei dem “gerechtshof”;

–   in Österreich bei dem Bezirksgericht;

–   in Portugal bei dem “Tribunal da Relação”;

–   in Finnland bei dem “hovioikeus/hovrätt”;

–   in Schweden bei dem “Svea hovrätt”;

–   im Vereinigten Königreich:

           a) in England und Wales bei dem “High Court of Justice” oder für Entscheidungen in Unter­haltssachen bei dem “Magistrates’ Court”;

          b) in Schottland bei dem “Court of Session” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem “Sheriff Court”;

           c) in Nordirland bei dem “High Court of Justice” oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem “Magistrates’ Court”. [46])

(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Art. 20 Abs. 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.

Artikel 41 [47])

Gegen die Entscheidung, die über den in Art. 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

–   in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

–   in Dänemark: ein Verfahren vor dem “højesteret” mit Zustimmung des Justizministers;

–   in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

–   in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem “Supreme Court”;

–   in Österreich der Revisionsrekurs;

–   in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

–   in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem “korkein oikeus/högsta domstolen”;

–   in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem “Högsta domstolen”;

–   im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 42

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Artikel 43 [48])

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungs­staat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.

Artikel 44 [49]) [50])

Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeß­kostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.

Artikel 45

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 46

Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:

           1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraus­setzungen erfüllt;

           2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. [51])

Artikel 47 [52])

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

           1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;

           2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeß­kostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

Artikel 48

Werden die in Art. 46 Z 2 und in Art. 47 Z 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 49

Die in den Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürften weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Titel IV

Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche

Artikel 50

Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. [53])

Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Titel V

Allgemeine Vorschriften

Artikel 52

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.

[54])

Artikel 53

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an. [55])

Titel VI

Übergangsvorschriften

Artikel 54 [56])

Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. [57])

Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Jänner 1987 im Fall des Vereinigten Königreichs eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden.[58])

Artikel 54a [59])

Während einer Zeit von drei Jahren, vom 1. November 1986 an für Dänemark und vom 1. Juni 1988 an für Irland, bestimmt sich die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Z 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheit­lichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.

           1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann vor den Gerichten eines der obengenannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,

                a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;

               b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;

                c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest voll­zogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;

               d) wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;

                e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder

                f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.

           2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Z 5 lit. o, p oder q aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.

           3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.

           4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehördende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.

           5. “Seeforderung” bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, das oder der aus einem oder mehreren der folgenen Entstehungsgründen geltend gemacht wird:

                a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;

               b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;

                c) Bergung und Hilfeleistung;

               d) nach Maßgabe einer Charterpartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;

                e) nach Maßgabe einer Charterpartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;

                f) Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;

               g) große Havarie;

               h) Bodmerei;

                 i) Schleppdienste;

                 j) Lotsendienste;

                k) Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;

                 l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;

               m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;

               n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;

               o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff.

           6. In Dänemark ist als “Arrest” für die in Z 5 lit. o und p genannten Seeforderungen der forbud anzusehen, so wie hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein forbud nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje) zulässig ist.

Titel VII

Verhältnis zu anderen Abkommen

Artikel 55

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 Abs. 2 und des Art. 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:

–   das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

–   das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gericht, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

–   das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;

–   das am 18. Jänner 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll; [60])

–   das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll; 60)

–   das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

–   daß am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen; [61])

–   das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

–   das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Aner­kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

–   den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 61)

–   das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegen­seitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

–   das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; 60)

–   den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll; 61)

–   den am 4. November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch­land und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; [62])

–   das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;

–   den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

–   das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 61)

–   das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Aner­kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

–   das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Aner­kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll; 60)

–   das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; 60)

–   das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und Handels­sachen; [63])

–   das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 61)

–   das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten; 61)

–   das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; [64])

–   das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; [65])

–   das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 65)

–   den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über die Anerken­nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 64)

–   das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Aner­kennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 65)

–   das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 65)

und, sofern er in Kraft getreten ist,

–   den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden.

Artikel 56 [66])

Die in Art. 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

Artikel 57

(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Aner­kennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. [67])

(2) Um eine einheitliche Auslegung des Abs. 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

           a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaates, der Vertrags­partei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Art. 20 des vorliegenden Übereinkommens an.

          b) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach dem vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt.

               Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. [68])

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Andwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entschei­dungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.[69])

Artikel 58 [70])

Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels­sachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkom­men nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen auf Grund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.

Artikel 59

Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Art. 4 nur in einem der in Art. 3 Abs. 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.

Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,

           1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder

           2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist. [71])

Titel VIII

Schlußvorschriften

Artikel 60

[72])

Artikel 61 [73])

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations­urkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 62 [74])

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Rati­fikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Artikel 63

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Art. 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.

Artikel 64 [75])

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

          b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;

           c) … [76])

          d) die gemäß Art. IV des Protokolls eingegangenen Erklärungen;

           e) die Mitteilungen gemäß Art. VI des Protokolls.

Artikel 65

Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 66

Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 67

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 68 [77])

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. [78])

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Protokoll [79])

Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

Artikel I

Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 5 Z 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.

Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxem­burg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.

Artikel II

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaates, dessen Staatsange­hörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.

Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Artikel III

In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Artikel IV

Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.

Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können dieses Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslandes, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslandes vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaates unmittelbar zugesandt wird.

Artikel V [80])

Die in Art. 6 Z 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zustän­digkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

–   in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,

–   in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Z 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.

Artikel Va [81])

In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff “Gericht” auch dänische Verwaltungsbehörden.

Bei den summarischen Verfahren “betalningsföreläggande” (Mahnverfahren) und “handräckning” (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff “Gericht” auch die schwedische “kronofogdemyndighet” (Amt für Beitreibung).

Artikel Vb [82]) [83])

Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaates zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Steitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit auf Grund eines Konsular­abkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.

Artikel Vc [84])

Wenn die Art. 52 und 53 dieses Übereinkommens im Sinne des Art. 69 Abs. 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die sich auf “residence” im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff “residence” in dem gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannten Art. 52 und 53 verwandte Begriff “domicile”.

Artikel Vd 84)

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Art. 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.

Artikel Ve [85])

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 50 Abs. 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -ver­pflichtungen angesehen.

Artikel VI

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche die in diesem Übereinkommen angeführten Vor­schriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande –

im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Überein­kommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß positive oder negative Kompetenzkonflikte bei Anwendung dieses Überein­kommens entstehen können –

Erklären sich bereit:

           1. diese Fragen zu prüfen und insbesondere die Möglichkeit zu untersuchen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln;

           2. ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.

Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ein Interesse an Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit für die Fälle besteht, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat entsandt wurde, in dem er normalerweise seine Arbeit verrichtet –

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß der Rat am 3. Juni 1996 einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geänderten Vorschlag der Richtlinie “Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen” festgelegt hat, der dem Europäischen Parlament im Rahmen des Verfahrens nach Art. 189b des Vertrags zur Prüfung vorliegt;

VERPFLICHTEN SICH, nach der Annahme der Richtlinie “Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen” durch den Rat zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Übereinkommen von Brüssel und Lugano so zu ändern, daß der Schutz von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt wird.

Protokoll

betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof [86])

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –

UNTER BEZUGNAHME auf die Erklärung zu dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen –

HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Liste der von den Mitgliedstaaten ernannten Bevollmächtigten)

DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll­streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des dem Übereinkommen beige­fügten, am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Über­einkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll. [87])

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Über­einkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978. [88])

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Über­einkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Überein­kommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978 und 1982. [89])

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Über­einkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989. [90])

Artikel 2

Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:

             1. – in Belgien: die “Cour de Cassation” – “Hof van Cassatie” und der “Conseil d’Etat” – “Raad van State”,

                 – in Dänemark: “Højesteret”,

                 – in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,

                 – in Griechenland: “J" "<fJ"J" )46"FJZD4"”,

                 – in Spanien: “el Tribunal Supremo”,

                 – in Frankreich: die “Cour de Cassation” und der “Conseil d’Etat”,

                 – in Irland: der “Supreme Court”,

                 – in Italien: die “Corte Suprema di Cassazione”,

                 – in Luxemburg: die “Cour supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation”,

                 – in Österreich: der “Oberste Gerichtshof”, der “Verwaltungsgerichtshof” und der “Verfas­sungsgerichtshof”,

                 – in den Niederlanden: der “Hoge Raad”,

                 – in Portugal: “o Supremo Tribunal de Justiçia” und “o Supremo Tribunal Administrativo”,

                 – in Finnland: “korkein oikeus/högsta domstolen” und “korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen”,

                 – in Schweden: “Högsta domstolen”, “Regeringsrätten”, “Arbetsdomstolen” und “Marknads­domstolen”,

                 – im Vereinigten Königreich: das “House of Lords” und die nach Art. 37 Abs. 2 oder Art. 41 des Übereinkommens befaßten Gerichte [91]);

           2. die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;

           3. in den in Art. 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle die in dem genannten Artikel angeführten Gerichte.

Artikel 3

(1) Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Art. 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Art. 2 Z 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Wird eine derartige Frage einem der in Art. 2 Z 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Artikel 4

(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die das Übereinkommen oder eine andere in Art. 1 genannte Übereinkunft betrifft, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Art. 2 Z 1 und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.

(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Abs. 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofes stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaft zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.

(5) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Art. 1 genannten Übereinkünfte.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird, soweit erforderlich, gemäß Art. 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.

Artikel 6

[92])

Artikel 7 [93])

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 8 [94])

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifi­kationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gericht­liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird und auf den Art. 63 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, die Bestimmungen dieses Protokolls vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß.

Artikel 10 [95])

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

          b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;

           c) die gemäß Art. 4 Abs. 3 eingegangenen Erklärungen;

          d) … [96])

Artikel 11

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Art. 2 Z 1 bezeichneten Gerichte führen.

Artikel 12

Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 14 [97])

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. [98])

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.

Gemeinsame Erklärung

Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande –

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei­dungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung dieses Protokolls zu gewähr­leisten –

ERKLÄREN SICH BEREIT, im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Austausch von Informationen über die Entscheidungen einzurichten, die von den in Art. 2 Z 1 des Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1968 erlassen werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.

Gemeinsame Erklärung

vom 9. Oktober 1978

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN –

IN DEM WUNSCH, im Geiste des Übereinkommens vom 27. September 1968 zu gewährleisten, daß die Einheitlichkeit der Gerichtsstände so weit wie möglich auch in Seerechtsangelegenheiten hergestellt wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Überein­kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält,

IN DER ERWÄGUNG, daß nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind –

Bringen den Wunsch zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind und nicht bereits das Übereinkommen vom 10. Mai 1952 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, so bald wie möglich Vertragsstaaten des Übereinkommens werden.

GESCHEHEN zu Luxemburg am neunten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.

Gemeinsame Erklärung

vom 26. Mai 1989

Zur Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu­giesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 in Donostia, San Sebastián am 26. Mai 1989,

HABEN DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED­STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

IN DEM WUNSCH, daß die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens und des Protokolls von 1971, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes, rasch auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt wird,

BEFRIEDIGT über den Abschluß des Übereinkommens von Lugano am 16. September 1988, das die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausdehnt, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lugano sein werden, durch das vor allem die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und denen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hinsichtlich des Rechtsschutzes der in diesen Staaten niedergelassenen Personen und hinsichtlich der Vereinfachung der Formalitäten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen geregelt werden sollen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dem Brüsseler Übereinkommen Art. 220 des Römischen Vertrages als Rechtsgrundlage dient und daß es vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Übereinkommen von Lugano die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht berührt, da diese Beziehungen von dem Brüsseler Übereinkommen geregelt werden müssen,


IN KENNTNIS dessen, daß das Übereinkommen von Lugano in Kraft treten wird, sobald zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und einer Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben –

SICH BEREIT ERKLÄRT, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die innerstaatlichen Verfahren zur Ratifizierung des heute unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen in kürzester Frist und nach Möglichkeit spätestens am 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Erklärung unterschrieben.

GESCHEHEN zu Donostia – San Sebastián am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunund­achtzig.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1978” genannt –, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1982” genannt –, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1989” genannt – und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von  1996” genannt.

[2]) Die Präambel des Beitrittsübereinkommens von 1989 enthält folgenden Wortlaut:

“IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –.”

[3]) Zweiter Satz angefügt gemäß Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[4]) Änderungen auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Z 1.

[5]) Abs. 2 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[6]) Z 1 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[7]) Z 2 geändert gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[8]) Z 6 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[9]) Z 7 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[10]) Z 4 eingefügt gemäß Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[11]) Artikel eingefügt gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[12]) Wortlaut geändert gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[13]) Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[14]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[15]) Artikel eingefügt gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[16]) Wortlaut geändert gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[17]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[18]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 4 und 5 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[19]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[20]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 7 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[21]) Z 1 geändert gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[22]) Wortlaut geändert gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[23]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[24]) Abs. 2 geändert gemäß Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[25]) Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[26]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[27]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 10 und 11 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[28]) Z 2 geändert gemäß Art. 13 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[29]) Z 5 eingefügt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[30]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[31]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[32]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 14 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[33]) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[34]) Wortlaut geändert gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[35]) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[36]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[37]) Änderung auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Z 15.

[38]) Abs. 1 geändert gemäß Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[39]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 17 und 18 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[40]) Wortlaut geändert gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[41]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[42]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 20 und 21 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[43]) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[44]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 22 und 23 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[45]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[46]) Abs. 1 geändert gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[47]) Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[48]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[49]) Wortlaut geändert gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[50]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 26 und 27 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[51]) Z 2 geändert gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[52]) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 28 und 29 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[53]) Abs. 1 geändert gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[54]) Abs. 3 gestrichen gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[55]) Abs. 2 angefügt gemäß Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[56]) Wortlaut ersetzt durch Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[57]) Das Beitrittsübereinkommen von 1978 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:

“Artikel 34

(1) Die Vorschriften des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in der Fassung dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen.

(3) Im übrigen werden in den Beziehungen der sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968 zu den drei in Art. 1 des vorliegenden Übereinkommens genannten Vertragsstaaten sowie in den Beziehungen der zuletzt genannten Vertragsstaaten zueinander Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.”

Das Beitrittsübereinkommen von 1982 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:

“Artikel 12

(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Jedoch werden in den Beziehungen zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit Titel II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder mit einem Abkommen, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wurde, zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war, übereinstimmen.”

(Fortsetzung)

Das Beitrittsübereinkommen von 1989 enthält in seinem Titel VI die folgenden Übergangsbestimmungen:

“Artikel 29

(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.”

Das Beitrittsübereinkommen von 1996 enthält in Titel V folgende Übergangsvorschriften:

“(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von  1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvoll­streckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.”

[58]) Dieser Absatz ersetzt Art. 35 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der durch Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden ist. Gemäß Art. 28 des Beitritts­übereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

[59]) Dieser Artikel wurde gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1989 eingefügt. Er entspricht Art. 36 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

[60]) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[61]) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[62]) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1982.

[63]) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[64]) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[65]) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[66]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 30 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[67]) Abs. 1 geändert gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978 und Art. 19 des Beitrittsüberein­kommens von 1989.

[68]) Abs. 2 angefügt gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Dieser Absatz entspricht Art. 25 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

[69]) Absatz angefügt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[70]) Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[71]) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[72]) Gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist Art. 60 in der Fassung gemäß Art. 27 des Beitritts­übereinkommens von 1978 gestrichen worden.

[73]) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 38 bzw. Art. 14 dieser Übereinkommen geregelt. Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 31 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

“Artikel 31

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.”

Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 15 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

“Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.”

[74]) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 39 bzw. Art. 15 dieser Überein­kommen geregelt. Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 32 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

“Artikel 32

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik ist, ihre Ratifi­kationsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.”

Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 16 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

“Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.”

[75]) Die Notifikationen betreffend die Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 waren in Art. 40 bzw. Art. 16 dieser Übereinkommen geregelt.

Die Notifikationen betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1989 sind in Art. 33 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

“Artikel 33

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

           b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.”

Die Notifikation betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1996 ist in Art. 17 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

“Artikel 17

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

           b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.”

[76]) Gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist lit. c in der Fassung des Art. 28 des Beitrittsüberein­kommens von 1978 gestrichen worden.

[77]) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 41, der wie folgt lautet:

“Artikel 41

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 17, der wie folgt lautet:

“Artikel 17

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär über­mittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 34, der wie folgt lautet:

“Artikel 34

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 18, der wie folgt lautet:

“Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi­scher, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Ab­schrift.”

[78]) Die Erstellung der verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens von 1968 in den Amtssprachen der Beitritts­mitgliedstaaten ergibt sich:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 37, der wie folgt lautet:

“Artikel 37

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in deutscher, französischer, italienischer und nieder­ländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in dänischer, englischer und irischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in dänischer, englischer und irischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 13, der wie folgt lautet:

“Artikel 13

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederlän­discher Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in griechischer Sprache ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in griechischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Texte des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 30, der wie folgt lautet:

“Artikel 30

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von
(Fortsetzung)
1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in spanischer und portugiesischer Sprache ist in den Anhängen II, III, IV und V des vorliegenden Übereinkommens enthalten. Der Wortlaut in spanischer und portugiesischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 14, der wie folgt lautet:

“Artikel 14

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.”.

[79]) Text in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978, des Beitrittsübereinkommens von 1982 und des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[80]) Gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1996 geänderter Artikel.

[81]) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel, geändert durch Art. 9 des Beitritts­übereinkommens von 1996.

[82]) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter und gemäß Art. 9 des Beitrittsüberein­kommens von 1982 und Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989 geänderter Artikel.

[83]) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Z 31 des Beitrittsübereinkommens von 1989, der in der Neufassung bereits Rechnung getragen wurde.

[84]) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.

[85]) Gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1996 eingefügter Artikel.

[86]) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1978” genannt –, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1982” genannt –, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1989” genannt – und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1996” genannt.

[87]) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

[88]) Abs. 3 eingefügt gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1982.

[89]) Abs. 4 eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[90]) Abs. 5 eingefügt gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[91]) Z 1 geändert gemäß Art. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

[92]) Art. 6 in der Fassung des Art. 32 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[93]) Vgl. Fußnote 73), Seite 61.

[94]) Vgl. Fußnote 74), Seite 62.

[95]) Vgl. Fußnote 75), Seite 62.

[96]) Lit. d in der Fassung des Art. 33 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

[97]) Vgl. Fußnote 77), Seite 63.

[98]) Vgl. Fußnote 78), Seite 63.