1292 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (1277 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorgani­sationsgesetz geändert wird

Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Ziele und Inhalte:

1.  Schulpflichtige, aber für die 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder sowie Kinder mit sonder­pädagogischem Förderbedarf sollen grundsätzlich in einer in der Grundstufe I vorgesehenen Vorschul­stufe aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sowie zum Zwecke einer verbesserten Berufs­vorbereitung (wie dies durch die Novelle BGBl. Nr. 766/1996 für die Polytechnische Schule erfolgt ist) ist an den Sonderschulen als 9. Stufe, sofern diese nicht als Polytechnische Schule geführt wird, ein Berufsvorbereitungsjahr vorgesehen.

2.  Im Lehrplan der Volksschule soll die verbindliche Übung “Lebende Fremdsprache” auch für die 1. und 2. Schulstufe vorgesehen werden.

3.  Im Bereich der Aufnahmsprüfung in höhere Schulen soll eine Annäherung der Aufnahmsvorausset­zungen für Schüler der Hauptschule einerseits und für Schüler der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule andererseits geschaffen werden; weiters soll hinsichtlich der Aufnahme in eine berufs­bildende höhere Schule die neue Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe der I. Leistungsgruppe der Hauptschule gleichgestellt werden.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Maria Schaffenrath, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Susanne Preisinger, Mag. Walter Posch, Dr. Udo Grollitsch, Johann Schuster, Dr. Robert Rada, Katharina Horngacher, Dr. Christa Krammer, Elfriede Madl, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Sonja Moser-Starrach sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen Entschließungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“§ 10 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der Regierungsvorlage 1277 dB NR XX. GP sieht vor, daß mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 auch in der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule als verbindliche Übung eine lebende Fremdsprache vorzusehen ist. Derartige Schulversuche (auf der Grundlage des § 131e des Schulorganisationsgesetzes) wurden bis zum Ablauf des Schuljahres 1997/98 geführt.

Im Hinblick auf allfällige organisatorische Schwierigkeiten, die einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, soll der Landesschulrat in einem neuen § 129 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt werden, den § 10 des Schulorganisationsgesetzes in der obgenannten Fassung der Regierungsvorlage erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003, in Kraft zu setzen.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1277 dB NR XX. GP führen zu § 10 Abs. 2 und zu § 129 des Schulorganisationsgesetzes wie folgt aus:

,Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2):

In Umsetzung von Schulversuchen auf der Grundlage des § 131e des Schulorganisationsgesetzes sieht § 10 Abs. 2 des Entwurfes vor, daß auch in der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule die verbindliche Übung ,Lebende Fremdsprache‘ zu führen ist. Der Lehrplan wird vorzusehen haben, wie die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe zu führen ist, wobei beabsichtigt ist, daß analog der Führung der verbindlichen Übung ,Berufsorientierung‘ auch die verbindliche Übung ,Lebende Fremdsprache‘ in der 1. und 2. Schulstufe in den Unterricht der Pflichtgegenstände gemäß lit. a einbezogen werden soll. Die Festlegung der lebenden Fremdsprache soll an der Schule erfolgen, wobei die Interessenslage der Schüler und die personelle Situation am Standort zu berücksichtigen sein werden.

Zu Z 15 (§ 129):

§ 129 des Entwurfes ist im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 lit. b zu sehen, der auch für die 1. und 2. Schulstufe der Volksschule die verbindliche Übung ,Lebende Fremdsprache‘ vorsieht. Gemäß § 131 Abs. 14 Z 1 soll diese verbindliche Übung in den ersten beiden Schulstufen der Volksschule bereits ab dem Schuljahr 1998/99 im Regelschulwesen geführt werden. Da insbesondere an kleineren Schulstand­orten organisatorische Schwierigkeiten einer Umsetzung bereits im kommenden Schuljahr entgegenstehen könnten, soll der Landesschulrat die Möglichkeit erhalten, das Wirksamwerden dieser Bestimmung durch Verordnung auf einen späteren Zeitpunkt, längstens jedoch auf den Beginn des Schuljahres 2003/04 zu verschieben. Diese Frist soll unumgänglich erforderliche Vorkehrungen organisatorischer Art ermög­lichen.‘

Da die Fremdsprachenoffensive auch im Zusammenhang mit der europäischen Dimension im Unterricht ein zentrales bildungspolitisches Anliegen darstellt, erscheint eine eingehende Beobachtung der Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere der Inanspruchnahme der in § 129 des Schulorgani­sationsgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten einer späteren Inkraftsetzung, geboten und als Grundlage für weitere bildungspolitische Zielsetzungen erforderlich.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Entschließungsantrag wurde einstimmig angenommen.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die auf Grund der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen zu erlassenden Ausführungsgesetze der Länder sind mit 1. September 1999 bzw. mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen. Eine Frist für die Erlassung ist nicht vorgesehen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1277 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1998 06 25

                            Dr. Gertrude Brinek                                                        Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Entschließung

 

Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ersucht, nach zwei Schuljahren der Überführung der Schulversuche zur lebenden Fremdsprache in der 1. und 2. Klasse der Volksschule dem Parlament einen Bericht über die Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule vorzulegen.