1293 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (1278 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunter­richtsgesetz geändert wird

Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Ziele und Inhalte:

1.  Im Rahmen der flexiblen Schuleingangsphase, aber auch bei getrennter Führung einer Vorschulklasse sowie der 1. und 2. Klasse der Volksschule soll ein Wechsel der Schulstufen auch während des Unter­richtsjahres möglich sein, wenn dadurch der Lernsituation der Schüler entsprochen wird.

2.  Im § 26 soll festgelegt werden, daß das Überspringen von Schulstufen je ein Mal in der Grundschule, in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II möglich ist.

3.  Auch hinsichtlich der Aufnahme in die erste Stufe der Hauptschule oder einer mittleren oder höheren Schule sowie hinsichtlich des Antretens zur Reifeprüfung soll klargestellt werden, daß im Falle des Wiederholens von Schulstufen ein “Nicht genügend” der Aufnahme bzw. dem Antritt zur Reifeprüfung nicht entgegensteht, wenn der betreffende Unterrichtsgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.

4.  In einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr soll Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr die Möglichkeit des Nachholens des Hauptschulabschlusses bzw. des Abschlusses der Polytechnischen Schule ermöglicht werden.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Maria Schaffenrath, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Dr. Getrude Brinek, Dr. Susanne Preisinger, Mag. Walter Posch, Dr. Udo Grollitsch, Johann Schuster, Dr. Robert Rada, Katharina Horngacher, Dr. Christa Krammer, Elfriede Madl, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Sonja Moser-Starrach sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die Novellierungen der nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: Im § 26 Abs. 3 die Worte “von der entscheidenden Behörde zu bestellenden”, § 31c Abs. 3, im § 57 Abs. 3 die Wendung “und § 31c Abs. 3” sowie § 63a Abs. 2 und 12.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1278 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 25

                              Mag. Walter Posch                                                         Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann