1295 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (1280 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschul­erhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Ziele und Inhalte:

1.  Hinsichtlich der Vorschulstufe ist die Festlegung von Berechtigungssprengeln nicht aufrechtzuerhalten. Dem Umstand, daß in der Grundstufe I künftig neben der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe auch eine getrennte Führung dieser Stufen möglich ist, soll durch eigene, vom Volksschulsprengel abweichende, Schulsprengel der Vorschulklasse entsprochen werden.

2.  Hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens über die Verwendung von Gebäuden (Gebäudeteilen) für Schulzwecke sollen sich die Grundsatzbestimmungen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschrän­ken und nähere Festlegungen nur durch die Landesausführungsgesetze erfolgen.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Maria Schaffenrath, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Dr. Getrude Brinek, Dr. Susanne Preisinger, Mag. Walter Posch, Dr. Udo Grollitsch, Johann Schuster, Dr. Robert Rada, Katharina Horngacher, Dr. Christa Krammer, Elfriede Madl, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Sonja Moser-Starrach sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG darf ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Ausführungsgesetze der Länder sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. Eine Frist für die Erlassung ist nicht vorgesehen, so daß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1280 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 25

                              Dr. Johann Stippel                                                          Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann