130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 21. 5. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Finanzamt“ durch „der Abgabenbehörde“ ersetzt.
2. § 35 Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht, und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.“
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lit. a lautet der letzte Halbsatz:
„hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind;“
b) Im Abs. 2 lit. c wird jeweils der Ausdruck „Inlandverschleißpreis“ durch „Kleinverkaufspreis“ ersetzt.
4. § 55 und seine Überschrift entfallen.
5. Nach dem XIV. Hauptstück wird als XV. Hauptstück eingefügt:
„XV. Hauptstück
Finanzstrafregister
§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.
§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
– die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
– die Daten des Finanzvergehens,
– die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
– die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
– die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
– das Datum des Tilgungseintritts.
(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.
§ 194c. (1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.
§ 194d. (1) Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist oder solange Daten nur über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfaßt sind.
(2) Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen. Ausländischen Stellen dürfen Auskünfte über die Daten von Bestraften und von Finanzvergehen nur insoweit erteilt werden, als diesen Stellen Amtshilfe gewährt werden kann.
(3) Das Auskunftsrecht der Person, deren Daten erfaßt sind, richtet sich nach den für Betroffene geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
§ 194e. (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.“
vorblatt
Problem:
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Für die Einrichtung einer automationsunterstützt geführten Evidenz aller im Bundesgebiet anhängigen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mangelt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Das Tabakmonopolgesetz 1996 erfordert eine Anpassung des Finanzstrafgesetzes. Schließlich erweisen sich auch noch Änderungen von Strafbestimmungen auf Grund des Beitritts zur Europäischen Union als erforderlich.
Ziel:
Schaffung von Bestimmungen über ein Finanzstrafregister und notwendige Anpassungen an andere Gesetzesänderungen.
Lösung:
Dem dargelegten Ziel entsprechende Neuregelung der bezüglichen finanzstrafrechtlichen Bestimmungen.
Kosten:
Die in Aussicht genommene automationsunterstützte Führung des Finanzstrafregisters verursacht einerseits Entwicklungskosten von 11 607 900 S, Überleitungskosten von 5 390 200 S und jährliche Kosten von 603 200 S und andererseits jährliche Einsparungen von 4 419 800 S, sodaß sich ab dem 5. Betriebsjahr Einsparungen ergeben, die in den Folgejahren mit rund 3,7 Millionen Schilling jährlich zu veranschlagen sind.
EU-Konformität:
Bis auf die Anpassung der Straftatbestände an das EU-Recht enthält der Entwurf keine Vorschriften, die EU-Recht berühren.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes am 1. Jänner 1959 wurde beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien eine Evidenz aller im Bundesgebiet geführten Finanzstrafverfahren in Form der sogenannten Zentralen Finanzstrafkartei eingerichtet. Vorläufer dieser Kartei bestanden bereits dezentral in allen Finanzlandesdirektionen. Diese karteimäßige Erfassung entbehrte zwar einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, fußte aber in einer Reihe von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, wie § 21 Abs. 3 über die Verhängung einer Zusatzstrafe, § 23 Abs. 2 über den Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe, § 23 Abs. 4 über die Anrechnung der Vorhaft, § 24 Abs. 2 über die Überwachung der Probezeit bei Jugendstraftaten, § 31 Abs. 3 über die Verlängerung der Frist der Verjährung der Strafbarkeit, § 41 Abs. 1 über die Strafverschärfung bei Rückfall, § 58 Abs. 2 lit. a über die obligatorische Spruchsenatszuständigkeit bei Rückfallstaten und § 186 Abs. 4 über die Beurteilung der Tilgung bei mehreren Bestrafungen. Auch andere gesetzliche Bestimmungen erforderten eine solche Evidenz, wie die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Gewerbeordnung, das Fremdenpolizeigesetz und das Tabakmonopolgesetz.
Nunmehr soll diese Kartei automationsunterstützt geführt werden und zu diesem Zweck eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, insbesondere auch aus datenschutzrechtlicher Sicht, geschaffen werden.
Die Novelle soll weiters zum Anlaß genommen werden, eine durch das neue Tabakmonopolgesetz 1996 erforderliche Änderung eines bezüglichen Straftatbestandes vorzunehmen sowie Änderungen, die sich im Nachhang zu den aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union beschlossenen Gesetzesänderungen als notwendig erweisen.
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Gesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 33 Abs. 4):
§ 14 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz idF BGBl. Nr. 681/1994 weist die Erhebung der Verbrauchsteuern den Zollämtern zu. Dementsprechend sind Anzeigen über eine begünstigungsschädliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei den Zollämtern zu erstatten, was eine entsprechende Änderung im § 33 Abs. 4 erfordert.
Zu Z 2 (§ 35 Abs. 1 bis 3):
§ 35 wurde zwar mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 681/1994 an das Zollschuldrecht des Zollkodex angepaßt, jedoch erweisen sich weitergehende Anpassungen als erforderlich. Die Straftatbestände des § 35 Abs. 1 bis 3 weichen nämlich von den Zollschuldentstehungstatbeständen der Artikel 202 ff. des Zollkodex erheblich ab, was die Rechtsanwendung wesentlich erschwert. Es sollen daher der bei der Erstanpassung nur geringfügig geänderte Schmuggeltatbestand des § 35 Abs. 1 und der Hinterziehungstatbestand des § 35 Abs. 3 weitgehend an das Zollschuldrecht angepaßt werden.
§ 35 Abs. 1 soll daher den Zollschuldentstehungstatbeständen der Artikel 202, 203 und 210 des Zollkodex entsprechen und dem Wortlaut dieser Artikel angepaßt werden.
Dem § 35 Abs. 2 soll erneut die Verweisungsbestimmung auf § 33 Abs. 3 angefügt werden.
§ 35 Abs. 3 soll nicht nur den Fall der zweckwidrigen Verwendung bei der Gewährung einer an diese Verwendung geknüpften Abgabenbegünstigung erfassen, sondern entsprechend den Zollschuldentstehungstatbeständen der Artikel 204, 205 und 211 des Zollkodex die Verletzung von Verwendungs-, Behandlungs- und Verbrauchsge- und -verboten, und zwar auch bei Verfahren, die nicht ausdrücklich als Abgabenbegünstigung bezeichnet werden, wie etwa die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, eines Freilagers und einer vorübergehenden Verwahrung. Festgehalten soll aber an der bisherigen Regelung des § 35 Abs. 3 werden, wonach bei vorheriger Anzeige der verbotswidrigen Verwendung usw. die Strafbarkeit ausgeschlossen sein soll, da diesfalls der Festsetzung der Eingangsabgaben durch das Zollamt nichts entgegensteht.
Zu Z 3 (§ 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c):
§ 44 stellt ua. den verbotenen Handel mit Gegenständen des Tabakmonopols unter Strafe, jedoch ausgenommen den Handel mit den von der Monopolverwaltung in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen; dabei handelt es sich um bereits versteuerte Tabakerzeugnisse. Da der erlaubte Handel nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 der Austria Tabakwerke AG und anderen Großhändlern – und nicht der Monopolverwaltung – übertragen ist, soll die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 1 lit. a auf Tabakerzeugnisse abstellen, die bereits der Tabakbesteuerung zugeführt wurden.
§ 9 Tabakmonopolgesetz 1996 ersetzt den für die Preisfestsetzung von Tabakwaren bisher verwendeten Begriff des Inlandverschleißpreises durch den des Kleinverkaufspreises, was eine entsprechende Anpassung des § 44 Abs. 2 lit. c erfordert.
Zu Z 4 (§ 55):
In den letzten Jahren wurden im zunehmenden Maße im Gefolge von gerichtlichen und zuletzt auch verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Beschwerden an die Europäische Menschenrechtskommission wegen unangemessener Verfahrensdauer erhoben, wobei etliche Fälle mit einer Verurteilung Österreichs endeten. Ein wesentlicher Grund für die Länge der Verfahren liegt in der Prozeßsperre des § 55 begründet. Da die Menschenrechtskommission den Einwand der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung für das Finanzstrafverfahren nicht gelten ließ, erscheint zwecks Vermeidung weiterer Verurteilungen Österreichs eine Aufhebung des § 55 notwendig.
Dafür sprechen auch historische Gründe – die Bestimmung war ursprünglich für eine mittlerweile aufgehobene gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, die sich an der Höhe des Abgabenbetrages des entsprechenden Kalenderjahres orientierte, unumgänglich – und die Rechtsprechung der Höchstgerichte, die nunmehr einheitlich jegliche Bindung in Strafverfahren an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens verneinen. Im übrigen bleibt es den Gerichten und Finanzstrafbehörden in Zweifelsfällen ohnedies unbenommen, mit der Verhandlung bis zur Klärung abgabenrechtlicher Vorfragen zuzuwarten und so allfällige prozeßunökonomische Wiederaufnahmsverfahren hintanzuhalten.
Zu Z 5 (XV. Hauptstück):
Zu § 194a:
Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche Anordnung der Führung der als Finanzstrafregister bezeichneten Evidenz der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren durch das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien im Rahmen seiner Zuständigkeit als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dieses Finanzamt ist hinsichtlich der Führung des Finanzstrafregisters Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes und übernimmt damit auch die daraus resultierenden Verpflichtungen.
Im Gegensatz zum (gerichtlichen) Strafregister enthält das Finanzstrafregister nicht nur die Daten der Bestrafung, sondern es handelt sich um eine Evidenz der Strafverfahren von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens bis zum Abschluß des Strafvollzuges und zum Tilgungseintritt. Das Register erfüllt daher auch die Funktionen einer Aktenevidenz und einer Evidenz des Vollzuges der Strafen und soll die Finanzstrafbehörde von der Führung solcher zusätzlicher Evidenzen entlasten. Zu dem gelegentlich geäußerten Einwand, daß das Finanzstrafregister dadurch über den Umfang des gerichtlichen Strafregisters hinausgeht, ist darauf hinzuweisen, daß im Bereich der gerichtlichen Strafrechtspflege neben dem Strafregister noch andere automationsunterstützt geführte Informationssysteme bestehen.
Zu § 194b:
Abs. 1 nennt die in das Finanzstrafregister aufzunehmenden Daten entsprechend dem Umfang der Evidenz von der Einleitung bis zum Tilgungseintritt. Die Übermittlung der Daten hat durch die zuständige Finanzstrafbehörde, beginnend mit der Datenerfassung anläßlich der Verfahrenseinleitung über die Erlassung der Entscheidung bis zum Strafvollzug, zu erfolgen.
Zwecks Erleichterung der Überführung der alten Datenbestände in das Finanzstrafregister sollen vor Beginn der Registerführung angefallene Daten nur dann aufgenommen werden, wenn sie noch nicht getilgte Bestrafungen betreffen, wobei die Tilgungsfrist in vereinfachter Weise schon ab der Rechtskraft der Entscheidung und nicht ab dem Ende des Strafvollzuges zu berechnen ist.
Zu § 194c:
Diese Bestimmung enthält nur Grundsätzliches über die Berichtigungspflicht hinsichtlich unrichtiger Daten, wobei neben der amtswegigen Pflicht auch ein Antragsrecht der datenmäßig erfaßten Person vorgesehen ist. Die näheren Bestimmungen des § 12 Datenschutzgesetz über die Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung bleiben unberührt. Über Berichtigungs- und Löschungsanträge hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien bescheidmäßig abzusprechen.
Für die Löschung von Daten ist entsprechend dem § 12a Strafregistergesetz 1968 eine zweijährige Frist nach Eintritt des Löschungstatbestandes vorgesehen; sie soll zur Behebung fehlerhafter Eingaben, zur Richtigstellung von Eintragungen auf Grund verspäteter Meldungen und zur statistischen Auswertung für Zwecke der Dienstaufsicht dienen. Die Auskunftsbeschränkung hinsichtlich solcher Daten ergibt sich aus § 194d.
Zu § 194d:
Für die Auskunftserteilung aus dem Finanzstrafregister wird zunächst zwischen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Finanzen einerseits und anderen inländischen sowie ausländischen Stellen andererseits unterschieden. Über sämtliches die Anfrage betreffendes Datenmaterial soll nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen Auskunft erteilt werden. Anderen Finanzstrafbehörden, den Strafgerichten und den Staatsanwaltschaften ist nur über noch nicht getilgte Bestrafungen sowie über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (ausgenommen wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit) Auskunft zu erteilen. Den anderen im Abs. 2 genannten inländischen und ausländischen Stellen ist nur über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskunft zu erteilen, wobei eine gesetzliche Verpflichtung (wie zB § 5 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) oder eine Norm vorliegen muß, die an die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpft (wie zB § 13 Gewerbeordnung). Bei ausländischen Stellen ist die Auskunft an die Möglichkeit der Gewährung von Amtshilfe gebunden. Das Auskunftsrecht der datenmäßig erfaßten Person richtet sich nach § 1 Abs. 3 und § 11 Datenschutzgesetz.
Zu § 194e:
Diese Bestimmung sieht im Abs. 1 die automationsunterstützte Führung des Finanzstrafregisters vor. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Abs. 2 sieht die Heranziehung des Bundesrechenamts zur automationsunterstützten Führung als Dienstleister im Sinn des Datenschutzgesetzes vor. Den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen ist die Möglichkeit der Direktabfrage des Finanzstrafregisters, allen anderen Behörden nur das Recht auf Übermittlung der Daten einzuräumen.