1303 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird (804/A)


Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben den gegen­ständlichen Initiativantrag am 16. Juni 1998 in Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Zu Z 1 (§§ 1 und 3):

Der Geltungsbereich des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) soll im Hinblick auf die Änderungen der Unternehmensstruktur, die nicht nur direkte Beteiligungen, sondern auch indirekte Beteiligungen (in Form von ,Enkel‘-Gesellschaften) umfassen kann, klargestellt werden.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 2):

Das Regelungsinstrument zur Festlegung des Wirkungsbereichs eines Personalausschusses soll die Betriebsvereinbarung sein; dies entspricht auch der vergleichbaren Regelung des § 17 Bahn-Betriebsver­fassungsgesetz.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 3):

Mit dieser Regelung wird § 19 Abs. 3 an die Änderung des § 19 Abs. 2 angepaßt.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1a):

Diese Regelung ergänzt § 19 Abs. 2 und ermöglicht es den Betriebspartnern, durch Betriebsverein­barungen in der Frage der Abgrenzung des Wirkungsbereichs der Personalausschüsse auf die Struktur des Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Bei einem Personalausschuß, der sich über mehrere Bundesländer erstreckt, kann es sinnvoll sein – anstelle einer Trennung in mehrere Personalausschüsse – die Anzahl der Mitglieder zu erhöhen, um so eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmer zu erreichen.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1a):

Mit dieser Regelung wird die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses für zweigliedrige Unternehmen neu festgesetzt; sie ist geringfügig höher als bei dreigliedrigen Unternehmen – was durch den Wegfall einer Vertretungsebene, nämlich der Personalausschüsse, gerechtfertigt ist – aber immer noch niedriger als bei vergleichbaren Unternehmen, die dem Arbeitsverfassungsgesetz unterliegen.

Ergänzend wird eine Regelung aufgenommen, wonach in kleineren und mittleren Unternehmen (bis 400 Arbeitnehmer) ein Mandat in einem Vertrauenspersonenausschuß zugleich mit einem Mandat im Zentralausschuß ausgeübt werden kann. Dies senkt im Ergebnis die Zahl der Arbeitnehmervertreter in diesen Unternehmen und ist im Hinblick auf die Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 2):

Diese Regelung berücksichtigt zweigliedrige Unternehmen.

Zu Z 7 (§ 47 dritter Satz):

Diese Regelung übernimmt die verlgeichbare Regelung des § 45 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz.

Zu Z 8 (§ 53 Abs. 3 Z 3):

Die Freistellung von Behindertenvertrauenspersonen soll erst dann erfolgen, wenn die (Zentral-, Perso­nal-)Behindertenvertrauensperson zumindest 400 Personen zu vertreten hat. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Freistellungsregelung für den Vertrauenspersonenausschuß.

Zu Z 9 (§ 67 Abs. 1 Z 2):


Mit dieser Regelung werden die Freistellungsmöglichkeiten in zweigliedrigen Unternehmen einge­schränkt.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 804/A in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.

Die Abgeordneten Dr. Volker Kier und Theresia Haidlmayr brachten einen Abänderungsantrag sowie einen Antrag gemäß § 27 GOG ein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Theresia Haidlmayr sowie der Antrag gemäß § 27 GOG fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 25

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 3 und in § 3 Z 3 werden die Ausdrücke “an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital” bzw. “an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals” durch den Ausdruck “an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals” ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.”

3. § 19 Abs. 3 lautet:

“(3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.”

4. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzu­schließende Betriebsvereinbarung um eines erhöht werden. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.”

5. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, besteht der Zentralausschuß in Unternehmen mit bis zu 5 000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 2 000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2 000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf. In Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern können Mitglieder des Zentralausschusses zugleich Mitglieder eines Vertrauensperso­nenausschusses sein.”

6. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß oder, wo kein Personalausschuß errichtet ist, in einem Vertrauens­personenausschuß mindestens ein Mandat erreicht haben.”

7. § 47 dritter Satz lautet:

“Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen.”

8. § 53 Abs. 3 Z 3 lautet:


         “3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellver­treter sind die §§ 65, 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personal­ausschusses bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.”

9. § 67 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß zu errichten sind,

                a) in Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, in Unternehmen mit mehr als 700 Arbeitnehmern drei und in Unternehmen mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern sämtliche Mitglieder des Zentralausschusses und

               b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauens­personenausschusses.”

10. Nach § 81 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) §§ 1 Abs. 1 Z 3, 3 Z 3, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1a, 22 Abs. 1a und 2, 47 dritter Satz, 53 Abs. 3 Z 3 und 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”