1305 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1108 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentums­verhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden

und

über den Antrag 215/A der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Einspeisung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien und kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in das öffentliche Netz geregelt wird (Einspeisungsgesetz)

und

über den Antrag 386/A(E) der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend Regelungen zur Strompreisgestaltung, welche den europäischen Markter­fordernissen entsprechen


Die gegenständliche Regierungsvorlage für ein Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG (1108 der Beilagen) hat folgende Zielsetzungen:

–   der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

–   eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grund­sätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu schaffen;

–   den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

–   einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versor­gungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Um­weltschutz beziehen,

und als wesentliche Schwerpunkte

–   die Organisation des Netzzuganges für zugelassene Kunden,

–   die Versorgung von eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen von unabhängigen Erzeugern, Eigenerzeugern und Elektrizitätsunternehmen,

–   die Entflechtung und Transparenz der Buchführung (funktionelles Unbundling) sowie

–   die Grundsätze der elektrizitätsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Stromerzeugungs­anlagen

zum Inhalt.

Die Regierungsvorlage enthält Verfassungsbestimmungen. Die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Die Abgeordneten Ing. Monika Langthaler und Genossen haben am 23. Mai 1996 den Initiativ­antrag 215/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Einspeisung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien und kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in das öffentliche Netz geregelt wird (Einspeisungsgesetz) eingebracht und im wesentlichen wie folgt begründet:

“Der vorliegende Gesetzentwurf sieht – in Anlehnung an eine entsprechende deutsche Regelung – vor, daß Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektrische Energie aus Wind und Sonne mit 90 Prozent, aus Biomasse, Klär- und Deponiegas sowie kleinen Kraft-Wärme-Kopplungs- und Wasserkraftanlagen mit 80 Prozent ihres Haushaltstarifes zu vergüten haben.

Ein Einspeisungsgesetz, mit dem die forcierte Nutzung erneuerbarer Energien und kleiner KWK-Anlagen zur Stromerzeugung angeregt wird, ist wesentliches Element einer modernen Energiepolitik, die Voraussetzung dafür ist, daß Österreich seine internationalen Klimaschutzverpflichtungen im Rahmen der UN-Klimakonvention und des Toronto-Abkommens erfüllen kann und dem Bundesverfassungsgesetz 1984 über den umfassenden Umweltschutz gerecht wird.

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz sieht derzeit keine Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Preise für elektrische Energie vor. Auch im 2. VerstaatlichungsG 1947 sowie im PreisG 1992 finden sich keine Kompetenzdeckungsklauseln, die das im vorliegenden Gesetzentwurf gewählte System der Abnahmeverpflichtung und Preisfestsetzung beinhalten. Es ist daher in Artikel I des Gesetzes eine entsprechende Verfassungsbestimmung vorzusehen. Letzteres unbeschadet der Notwendigkeit, daß eine umfassende Bundeskompetenz für das Energiewesen in Gesetzgebung und Vollziehung anzustreben wäre.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten besitzt auf Basis des Preisgesetzes 1992 die Möglichkeit, die Preise für die Einspeisung elektrischer Energie ins öffentliche Netz (Einspeisungstarife) von Elektrizitätsversorgungsunternehmen per Verordnung festzulegen. Diese Kompetenz wurde per Delegierungsverordnung – zuletzt neugefaßt per 5. Juni 1992 – an die Landeshauptleute übertragen. Die Landeshauptleute haben jedoch nicht in dem Maß von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, die eine forcierte Nutzung erneuerbarer Energien und kleiner Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gewährleistet. Aus diesem Grund hat der Nationalrat bereits am 1. Dezember 1993 in einer Entschließung den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgefordert, Förderzu­schläge für die Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vorzusehen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Folge mit dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs (VEÖ) ein Generalübereinkommen zur Gewährung eines Förderzuschlags für die Stromer­zeugung aus erneuerbaren Energien abgeschlossen. Dieses Übereinkommen weist jedoch einige entscheidende Einschränkungen auf, die der Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung sehr enge wirtschaftliche Grenzen setzt. So wird etwa die Leistung der Anlagen auf maximal ein Megawatt beschränkt. Überdies ist das Übereinkommen auf drei Jahre befristet und läuft 1996 aus. Viele Elektrizitäsversorgungsunternehmen sind dem Übereinkommen überdies nicht beigetreten.

Um die Vergütung der ins öffentliche Netz eingelieferten elektrischen Energie aus erneuerbaren Energien und kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf eine dauerhafte, bundesweit einheitliche und wirtschaft­lich attraktive Basis zu stellen, ist ein Einspeisungsgesetz, wie es mit diesem Entwurf vorgelegt wird, unumgänglich.

Mit dem Bundesgesetz entstehen dem Bund keine Kosten.

Die EU-Kompatibilität ist gegeben.”

Weiters haben die Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen am 23. Jänner 1997 den Entschließungsantrag 386/A(E) betreffend Regelungen zur Strompreisgestaltung, welche den europäi­schen Markterfordernissen entsprechen, eingebracht und wie folgt begründet:

“Durch die anstehende Liberalisierung der europäischen Elektrizitätswirtschaft sind die österreichischen Energieversorgungsunternehmen aufgerufen, ihre Strukturen neu zu ordnen und durch flexiblere Regelungen den europäischen Marktanforderungen anzupassen. Dies darf jedoch nicht zu Lasten der privaten Haushalte und der gewerblichen Kleinabnehmer in Österreich erfolgen.”

Der Wirtschaftsausschuß hat die gegenständlichen Anträge 215/A und 386/A(E) in seiner Sitzung am 29. Jänner 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter/in im Ausschuß fungierten Ing. Monika Langthaler für den Antrag 215/A und Mag. Thomas Barmüller für den Antrag 386/A(E). In dieser Sitzung wurde einstimmig hinsichtlich des Antrags 215/A bzw. mit Stimmenmehrheit hinsichtlich des Antrags 386/A(E) beschlossen, zu deren Vorbehandlung einen Unterausschuß einzusetzen, dem am 17. April 1998 auch die Vorberatung der Regierungsvorlage 1108 der Beilagen [Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichi­schen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preis­gesetz 1992 geändert werden] übertragen wurde.

Diesem Unterausschuß gehörten von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs die Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Kurt Heindl, Mag. Herbert Kaufmann, Peter Marizzi und Georg Oberhaidinger, von der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger, Rudolf Schwarzböck, Mag. Franz Steindl und Ingrid Tichy-Schreder, von den Freiheitlichen die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Ing. Wolf­gang Nußbaumer und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, vom Liberalen Forum Abgeordneter Dr. Volker Kier sowie von den Grünen Abgeordnete Ing. Monika Langthaler an.

In der Sitzung am 9. Juni 1998 wurde der Abgeordnete Karlheinz Kopf zum Obmann, der Abgeordnete Georg Oberhaidinger zum Obmann-Stellvertreter und der Abgeordnete Mag. Reinhard Firlinger zum Schriftführer gewählt.

In zwei weiteren Arbeitssitzungen am 10. und 25. Juni 1998 beschäftigte sich der Unterausschuß mit den gegenständlichen Materien, denen auch Experten im Verhältnis 2:2:2:1:1 beigezogen wurden.

Den Beratungen wurde die Regierungsvorlage 1108 der Beilagen zugrunde gelegt.

Über das Ergebnis seiner Arbeiten berichtete der Unterausschuß durch den Obmann Abgeordneten Karlheinz Kopf dem Wirtschaftsausschuß in dessen Sitzung am 25. Juni 1998. Im Unterausschuß wurde kein einvernehmliches Ergebnis erzielt.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Karlheinz Kopf, Mag. Doris Kammerlander, Dr. Volker Kier, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Kurt Eder.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger und Genossen brachten einen umfangreichen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage ein, der wie folgt begründet wurde:

“Zur Einfügung der Geothermie (§§ 7, 24, 31 Abs. 3 und 47 Abs. 3):

Durch die vorgesehenen Änderungen wird die Erzeugung elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis geothermischer Energie betrieben werden, der Erzeugung aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, gleichgestellt.

Geothermische Anlagen nutzen die Erdwärme in der Regel zu Heizzwecken, aber auch zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Temperatur der Erdkruste nimmt mit wenigen Graden pro 100 m Tiefe zu, an manchen Stellen der Erdkruste jedoch mit mehr, dies kann, eine entsprechende geologische Formation vorausgesetzt, zur Erhitzung von Wasser genutzt werden, wodurch fossile Energieträger eingespart werden. Die Erdwärme ist eine praktisch unerschöpfliche Energiequelle. Derzeit ist das erste geothermi­sche Kraftwerk nördlich der Alpen in Altheim, Oberösterreich, auf Grund eines neuen Kreisprozesses (ORC) in Vorbereitung und ergänzt die bestehende Fernwärmeversorgung mit 10 000 kW Leistung auf Basis dieses erneuerbaren Energieträgers die durch die mittlerweile ausgelaufende Fernwärmeförderung des Bundes und der Länder aufgebaut wurde. Bisher wurden jährlich etwa 2 500 Tonnen fossile Brennstoffe dadurch eingespart. Das geplante Kraftwerk soll 1999/2000 in Betrieb gehen, der Bau wird auch von der Europäischen Kommission des THERMIE-Projektes, dem Land Oberösterreich und der Republik Österreich unterstützt. Um dieses Kraftwerk und auch mögliche weitere Anlagen dieser Art auch in Zukunft fördern zu können, wäre auch diese Form den erneuerbaren Energieträgern zuzurechnen.

Zum System des geregelten Netzzuganges (regulated Third Party Access – rTPA) (§§ 7 bis 9, 15, 17, 18 und 68):

Gegenüber dem in der Regierungsvorlage gewählten System des Alleinabnehmers zur Organisation des Netzzuganges für zugelassene Kunden, das der Verbundgesellschaft, den Landesgesellschaften und den landeshauptstädtischen Unternehmen eine aufwendigere Abwicklung und Administration der Strom­geschäfte auferlegt hätte, soll das System des regulierten Netzzuganges Dritter (rTPA, regulated Third Party Access) verankert werden.

Das Alleinabnehmersystem wurde erst im Laufe der Verhandlungen zur Binnenmarktrichtlinie Elektrizität als Gegenpol zum TPA-System für große, vertikal integrierte Unternehmen eingebracht und war ursprünglich darauf ausgelegt, monopolistische Elemente weiter bestehen zu lassen. Dieses Allein­abnehmersystem widerspricht auch der Grundidee, daß der Betrieb von Elektrizitätsnetzen eine Dienst­leistung darstellt und die Erzeugungskapazitäten (Kraftwerke) im Wettbewerb frei agieren müssen. Das ursprünglich vorgeschlagene Alleinabnehmersystem mit Ankaufsverpflichtung wurde dann noch durch die Option eines ohne Abnahmeverpflichtung ergänzt, welches in der Regierungsvorlage gewählt wurde. Dieses unterscheidet sich nur gering von jenem eines rTPA, ist jedoch aufwendiger zu administrieren. Auch würde in diesem Alleinabnehmersystem für eine Reihe von besonderen Durchleitungen elektrischer Energie ohnehin eine rTPA-Regelung benötigt, wie zB bei der Versorgung von Konzern­unternehmen durch Konzerneigenanlagen.

Es ist somit zweckmäßig, generell das Zugangssystem des Netzzuganges einzuführen, wie dies auch in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist bzw. schon realisiert wurde. Der Netzzugang entspricht den Forderungen nach bestmöglichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen; die Durchleitung (der Netzbetrieb) ist dabei eine Dienstleistung, Kraftwerke stehen im Wettbewerb, die Übersichtlichkeit bei Preisen und Bedingungen ist gegeben. Es erscheint zweckmäßig, daß Bedingungen und Tarife für den Netzzugang und die Netz-/Systemnutzung reguliert werden, da die Verhandlungspositionen der jeweiligen Vertragspartner nicht dadurch beeinflußt werden. Bei verhandeltem Netzzugang sind prohibitive Praktiken zum Schutz von bestehenden vertikal integrierten Strukturen vorstellbar. Es wurde daher das System des regulierten Netzzuganges gewählt.

Die Preise – und somit auch das Systemnutzungsentgelt – werden durch den Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten bestimmt, wodurch auch die bewährte Einbindung der Sozial- und Wirtschaftspartner gewährleistet ist.

Erleichteter Netzzugang für Ökostrom (§§ 15, 23 Abs. 1 Z 6, 29 und 39 Abs. 1):

In Erweiterung der in § 31 Abs. 3 festgehaltenen Abnahmeverpflichtung und Mengenziele zur Forcierung des Anteiles bestimmter erneuerbarer Energieträger an der Stromerzeugung sollen Betreiber der hier genannten Anlagen die Möglichkeit haben, mit Kunden Verträge über die Lieferung der erzeugten elektrischen Energie zu schließen.

Diese Gestaltungsmöglichkeit setzt Rechtsbehelfe voraus, die analog dem Netzzugang für zugelassene Kunden zu sehen sind. Die vorgesehene Änderung trägt dem Rechnung.

Abgrenzung Elektrizitätswesen und Zivilrechtswesen (§§ 20 und 21):

Hiedurch wird dem Erfordernis einer klaren Abgrenzung zwischen der gerichtlichen und der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit Rechnung getragen.

Die Netzzugangsberechtigung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 ergibt sich aus § 15 in Verbindung mit den §§ 23 Z 6 und 29 Z 2 sowie den §§ 39, 41 und 44. Voraussetzung für die Anrufung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die Netzzugangsberechtigung des Antrag­stellers. Liegt eine derartige Netzzugangsberechtigung des Antragstellers nicht vor, ist der Antrag mangels rechtlichen Interesses zurückzuweisen (Kein Anspruch auf ein Verfahren).

Da § 20 Abs. 1 nur eine Grundsatzbestimmung ist und Ausführungsgesetze weitere Verweigerungstat­bestände enthalten könnten, ist die Bestimmung des § 21 Abs. 1 erforderlich, um klarzustellen, daß über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges, somit die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung, jedenfalls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidet.

Diese Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erstreckt sich aber nur auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges. Über weitergehende Ansprüche haben die Gerichte, ebenso wie über alle übrigen aus dem Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten zu entscheiden.

Um jedoch die Kompetenzen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und den Gerichten klar abzugrenzen, sieht § 21 Abs. 3 vor, daß eine Klage wegen Ansprüchen, die infolge einer Verweigerung des Netzzuganges geltend gemacht werden, erst eingebracht werden kann, wenn die Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten rechtskräftig ergangen ist; bereits anhängige gerichtliche Verfahren sind zu unterbrechen. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges ist daher ausschließlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzu­stellen und kann von den Gerichten auch nicht als Vorfrage geprüft werden.

Wird im Verfahren vor dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Vereinbarung geschlossen und endet daher das Verfahren etwa mit einer Antrags­rückziehung, ist eine Klage aus dieser Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 anzubringen.

Da es sich bei der Regelung des § 21 Abs. 1 nicht um eine für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigkeitsbegründenden Norm handelt, sondern diese Regelung lediglich die Abgrenzung der Zuständigkeit zu den Gerichten zum Gegenstand hat, ist keine ausdrückliche Verfassungsbestimmung erforderlich.

Begründung der Ablehnung des Netzzuganges (§ 20 Abs. 1 letzter Satz):

Der letzte Satz des § 20 Abs. 1 übernimmt die entsprechende Bestimmung des Art. 17 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie.

Marktöffnungsgrad/Kreis der zugelassenen Kunden (§ 44 Abs. 2 und 3):

Der vorgeschlagene Stufenplan der Marktöffnung in der ersichtlichen Differenzierung entspricht dem Erfordernis, diese Marktöffnung in einer Weise voranzutreiben, die sowohl dem Ziel einer friktionsfreien Anpassung des Versorgungssystems im Interesse der Aufrechterhaltung der Grundsätze des österreichi­schen Elektrizitätswirtschaftssystems dient, als auch den Konsumenten den Zugang zu den Vorteilen des liberalisierten Binnenmarktes – insbesondere an günstigen Strompreisen – eröffnet, ohne aber zu Ungleichgewichten und Störungen innerhalb des vorhandenen Systems zu führen.

2

Zur Abgeltung von Mehraufwendungen für die Einspeisung von “Ökostrom” (§ 47 Abs. 3 bis 5):

Durch die Festsetzung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie, die aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, können bei Betreibern von Verteilernetzen, die gemäß § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, die derart erzeugte elektrische Energie zu beziehen, Mehraufwendungen entstehen, die diesen im Rahmen von privatrechtlichen Entgelten zu ersetzen sind. Für die Erreichung des in § 31 Abs. 3 definierten Zieles ist es daher notwendig, ein entsprechendes Finanzierungsinstrument vorzusehen.

Durch die Finanzierung über den Zuschlag zum Systemnutzungstarif wird sichergestellt, daß alle Teilnehmer am Elektrizitätsbinnenmarkt und damit auch zugelassene Kunden und ausländische Strom­anbieter in die Finanzierung eingebunden sind. Bei der gewählten Finanzierungsform handelt es sich nicht um eine zusätzliche Abgabe im Sinne der Finanzverfassung, sondern um einen Zuschlag zu einem privatrechtlichen Entgelt. Dieser Betrag stellt keine steuerliche Zusatzbelastung dar, vielmehr würde er als Teil für im Zuge der Liberalisierung erwarteten Strompreisverbilligungen zweckgebunden verwendet werden.

Die Änderung des § 47 stellt eine notwendige Konkretisierung dar, um einen Rahmen für eine einheitliche Umsetzung in den Ausführungsgesetzen zu schaffen. Dies ist insofern notwendig, um Fördergelder möglichst kosteneffizient und zielgerichtet im Sinne einer einheitlichen Abwicklung einzusetzen.

Zu den Übergangsbestimmungen für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien (§ 69):

Die Änderung dieser Bestimmungen war zur Begründung einer Kompetenz des Bundes für die, die nicht rentablen Investitionen und Verträge betreffenden Bestimmungen erforderlich.

Im Zuge der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft erfolgt der Übergang von einem durch Monopole gekennzeichneten in ein marktwirtschaftlich orientiertes System, wodurch manche in der Vergangenheit errichtete Kraftwerksanlagen bzw. abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die im Vertrauen auf das Fort­bestehen des bisherigen Systems sowie auf Grund auferlegter Verpflichtungen und erteilter Betriebs­garantien durchgeführt wurden, nicht rentabel sein werden. Im bisherigen, streng regulierten System wurden Kosten von Kraftwerken, Rechtsgeschäften und sonstige Kostenpositionen von allen Endver­brauchern getragen, sofern sie im Rahmen der amtlichen Preisregelung anerkannt wurden.

Die Öffnung des Elektrizitätsmarktes wird eine Konkurrenzsituation bei den Erzeugern elektrischer Energie bewirken, um die Strompreise auf ein Wettbewerbsniveau zu senken. Dies soll vor allem der energieintensiven, im internationalen Wettbewerb stehenden Industrie zugute kommen. Die Möglichkeit für Verteilerunternehmen, auch am Strommarkt teilnehmen zu können, soll auch Kleinkunden von der neuen Situation – wenn auch vorerst nur indirekt – profitieren lassen.

Investitionen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft waren bisher durch langfristige Abschätzungen des künftigen Bedarfs geprägt, auch sind, vor allem bei Wasserkraftwerken, lange Vorlaufzeiten gegeben. Somit wurden Investitionsentscheidungen für längere Zeiträume relevant. Ein kurzfristiger Umstieg auf andere Marktverhältnisse führt daher zu einem Umstellungsproblem.

Um einen Übergang in ein marktwirtschaftliches System – ohne Gefährdung der Existenz der Unter­nehmen der Elektrizitätswirtschaft – zu ermöglichen, wurde in der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität eine Möglichkeit für Übergangsregelungen geschaffen. Gemäß Art. 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie können solche Übergangsregelungen bei der Europäischen Kommission beantragt und von dieser genehmigt werden, um Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft befristete Hilfestellung im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

Bei der Europäischen Kommission wurde im Februar 1998 von Österreich ein vorläufiger Antrag gestellt, der bis spätestens Oktober 1998 präzisiert werden muß und worüber von der Europäischen Kommission bis längstens Februar 1999 endgültig entschieden wird. Die im Antrag an die Kommission enthaltenen Investitionen in Kraftwerksanlagen und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden einer genauen wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfung durch unabhängige Sachverständige unterzogen. Das Ergebnis der Prüfung wird als Grundlage zu einer endgültigen Meldung an die Europäische Kommission dienen.

Bezüglich des Ausmaßes der Betriebsbeihilfen ist davon auszugehen, daß einerseits zwischen den Erlösminderungen infolge nicht rentabler Investitionen oder Rechtsgeschäfte und der Marktöffnung (Einführung des Elektrizitätsbinnenmarktes) ein Kausalzusammenhang bestehen muß, andererseits diese Beihilfen gemäß Art. 92 EGV nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß gewährt werden dürfen.

Für die auch in nächster Zukunft noch nicht zugelassenen Kunden (Haushalt, Gewerbe) bleibt der Strompreis durch unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte unverändert. Diese Kundensegmente leisten ohnehin in den bestehenden, nicht erhöhten Tarifen ihren Beitrag zur Bedeckung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte. Die zugelassenen Kunden (große Endverbraucher und Verteiler) werden somit in der Übergangsperiode einen Beitrag zu diesen unrentabel werdenden Investitionen, die ja auch für ihre Versorgung beitragen hätten sollen, leisten müssen. Es werden somit alle Abnehmer Beiträge zu leisten haben.

Im Bereich der Elektrizitätsnetze wurden keine unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte ange­meldet. Die Gebühr für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes (der Systemnutzungstarif) steht in keinem Zusammenhang mit den unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäften.

Die Abs. 9 und 10 stellen sich als juristische Maßnahmen zur Absicherung von Verträgen während einer Übergangsfrist dar, durch die das Ausmaß unrentabler Investitionen oder Rechtsgeschäfte auf ein Minimum reduziert werden soll. Durch den im Abs. 10 enthaltenen Preisregelungstatbestand sollen die in diesen Verträgen enthaltenen Preise im Verlauf der Übergangsfrist durch eine jährlich gleichmäßige Anpassung an das Marktpreisniveau herangeführt werden. Stromlieferungsverträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus Eigenanlagen im Sinne des § 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz oder aus Anlagen, deren Betreiber zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Einspei­sungskonzession im Sinne des § 3 lit. b leg. cit. ist, werden von dieser Übergangsregelung nicht erfaßt.

Durch den in Abs. 9 enthaltenen Ausdruck “anderslautende Vereinbarungen” soll zum Ausdruck gebracht werden, daß insbesondere in Verträgen enthaltene Kündigungsmöglichkeiten oder Bestimmungen über das Vertragsende durch die Abs. 9 und 10 nicht berührt werden. Ebenso soll dadurch auch keine Verlängerung von Verträgen bewirkt werden.”

Weiters brachten die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger und Genossen einen Ent­schließungsantrag betreffend die Förderung der Verstromung erneuerbarer Energieträger mit nachstehen­der Begründung ein:

“Eines der Ziele des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) ist es, den Ausbau des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern durch Forcierung neuer Technologien von Erzeugungsanlagen zur Verstromung erneuerbarer Energieträger voranzutreiben. Dieses Ziel dient sowohl der Substitution fossiler Energieträger zur Reduktion der CO2-Emissionen als auch der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten für die bäuerliche Bevölkerung im ländlichen Raum. Dem tragen in der Regierungsvorlage insbesondere die §§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit 47 Abs. 3 bis 5 Rechnung. Zur Abrundung ist jedoch die bestmögliche Optimierung der bestehenden Förderungsinstrumente erforder­lich.”

Schließlich brachten ebenfalls die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger und Genossen einen Entschließungsantrag betreffend die Preisentwicklung der Tarifkunden ein, der wie folgt begründet wurde:

“Durch die bevorstehende Liberalisierung der europäischen Elektrizitätswirtschaft werden die österreichi­schen Elektrizitätsunternehmen weitere Maßnahmen setzen müssen, um dem steigenden Wettbewerbs­druck und den zunehmenden Marktkräften auch auf dem Gebiet der Strompreisgestaltung gerecht zu werden.

Die aus der Verstärkung des Wettbewerbs resultierenden Kostenreduktionen müssen gemäß den markt­wirtschaftlichen Prinzipien einerseits durch verstärkte Rationalisierungsmaßnahmen sowie die Nutzung von Synergiepotentialen realisiert werden.”

Weiters brachte die Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger und Genossen in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der von der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander eingebrachte Abänderungsantrag fand nicht die erforderliche Ausschußmehrheit.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger und Genossen betreffend die Förderung der Verstromung erneuerbarer Energieträger wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters wurde der Entschließungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger und Genossen betreffend die Preisentwicklung der Tarifkunden mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit Stimmenmehrheit beschloß der Wirtschaftsausschuß folgende Ausschußfeststellungen zu Art. 1 der Regierungsvorlage:

“Zu § 7 Z 26 und 27 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Der Ausschuß geht davon aus, daß unter den Begriff ,Betriebsanlage‘ im Sinne der Z 28 nicht nur gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 zu subsumieren sind. Insbesondere fallen darunter auch Bergbauanlagen sowie jene Einrichtungen, die im funktionellen und unmittelbaren räumlichen Nahbereich dieser Bergbauanlagen Weiterverarbeitungsprozessen dienen. Hingegen fallen Wohnhausanlagen nicht unter den Begriff ,Betriebs-‘ bzw. ,Verbrauchsstätte‘.

Zu § 19:

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß Transporte im Ausmaß bisheriger Kapazität auch bei Wechsel des Stromlieferanten unter Z 1 zu subsumieren sind. Weiters geht der Ausschuß davon aus, daß eine Aufteilung der Kapazitäten im Ausmaß der angemeldeten Leistung gemäß Z 4 nur im Falle gleichzeitig angemeldeter Kapazitäten erfolgt. Grundsätzlich sind Durchleitungsbegehren in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

Der Wirtschaftsausschuß geht weiters davon aus, daß bei der Beurteilung der vorhandenen Leitungs­kapazitäten primär deren technische Auslastung unter besonderer Beachtung des Zwecks der reservierten Kapazitäten heranzuziehen ist, um zu vermeiden, daß Leitungskapazitäten dadurch blockiert werden.

Zu § 20 Abs. 1 Z 4 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Der Ausschuß geht davon aus, daß § 20 Abs. 1 Z 4 richtlinienkonform jedenfalls nicht gegenüber Endverbrauchern, die gemäß § 44 Abs. 1 zugelassene Kunden sind, angewendet wird.

Zu den §§ 25, 33 und 34:

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Bestimmungen zu den §§ 25, 33 und 34 auch ein anreizkompatibles System der Preisregulierung der Netz- und Endabgabetarife, in dem mittelfristige Preisgleitungen unter Einrechnung eines Produktivitätsabschlages (Price-Cap-Mechanismus) festgelegt werden, erlauben. Ein solches System findet sich bereits im bestehenden ,Strompreisaufsichtssystem‘ für die Endabgabetarife.

Zu § 31 Abs. 31 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Der Ausschuß geht davon aus, daß der in § 31 Abs. 3 festgelegte Anteil an erneuerbarer Energie zusätz­lich zu erreichen ist, wobei allerdings auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze bestehende Anlagen, die auf Basis von Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermischer Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, einzurechnen sind. Jedenfalls sollen jedoch zu diesem Zeitpunkt bestehende Anlagen zur Verwertung von Ablauge keine Berücksichtigung finden.

Zu § 39 Abs. 1 Z 1 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Ökostromerzeuger sollen mit der vorliegenden Bestimmung Zugang zu allen Kunden, also über den Kreis der zugelassenen Kunden hinaus, finden. Dieser Marktzugang beschränkt sich umfänglich auf das Ausmaß jener elektrischen Energie, die aus den, in dieser Bestimmung genannten Anlagen stammt. Kann nicht der gesamte elektrische Bedarf eines Kunden auf diese Weise abgedeckt werden, hat dieser mit dem zuständigen Elektrizitätsunternehmen einen Liefervertrag hinsichtlich des Zusatz- und/oder Reserve­bedarfes abzuschließen, wobei diese Leistungen des Elektrizitätsunternehmens des Meß- und Abrech­nungsaufwandes angemessen zu vergüten sind.

Zu § 44 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Der Ausschuß geht davon aus, daß es im Übergang zum liberalisierten Strommarkt nicht zur Überwälzung von Erlöseinbußen bei zugelassenen Kunden und damit zu ungerechtfertigten Belastungen von vorerst noch nicht zum Netzzugang berechtigten Verteilerunternehmen kommt. Ebenso ist die Weitergabe von Senkungen der Einstandskosten durch Verteilerunternehmen an nachgelagerte, vorerst noch nicht zugelassene Verteilerunternehmen im Sinne einer ausgewogenen Liberalisierung von Bedeutung, um einen weiteren Kreis von vorerst nocht nicht zugelassenen Endverbrauchern – wenn auch indirekt – an den Vorteilen der Liberalisierung teilhaben zu lassen. Die Behörden werden im Zuge der Strom­preisaufsicht diesen Umständen besondere Beachtung zu schenken haben und gegebenenfalls die geeigneten Schritte zur Ausschöpfung des bestehenden Instrumentariums der Strompreisregelung zu setzen haben.


Zu § 47 Abs. 3 bis 5 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Der Ausschuß geht davon aus, daß die Abdeckung des Mehraufwandes entweder aus öffentlichen Mitteln oder durch die Festsetzung eines Zuschlages gemäß § 47 Abs. 4 erfolgt und daß im Rahmen der öffentlichen Mittel auch Gelder aus dem den Ländern zufließenden Anteil an der Energieabgabe herangezogen werden.

Zu § 69 (in der Fassung des Abänderungsantrages):

Zu Abs. 3 und 4:

Der Ausschuß geht davon aus, daß bei der Beurteilung der im § 69 Abs. 3 und 4 enthaltenen Kriterien insbesondere im Zusammenhalt mit der Anhörung des Elektrizitätsbeirates, die im bisherigen Verfahren vor der Preiskommission langjährig bewährten Grundsätze anzuwenden sind.

Zu Abs. 5:

Der Ausschuß geht davon aus, daß sich die widmungsgemäße Verwendung der Betriebsbeihilfen nicht in Betriebsstillegungen niederschlagen darf. Es ist vielmehr sicherzustellen, daß im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der optimale Einsatz heimischer Braunkohle zur Deckung des heimischen Elektrizitätsverbrauches im Rahmen des hydraulisch-thermischen Verbundes sichergestellt ist.

Der Ausschuß geht davon aus, daß bei der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen die die Verstromung von Braunkohle bezughabenden Verträge, die regionale Arbeitsmarktsituation in Bergbaugebieten, die technologische Fortentwicklung und die konkreten Verwertungsmöglichkeiten der erzeugten elektrischen Energie zu berücksichtigen sind.”

Die Anträge 215/A und 386/A(E) gelten als miterledigt.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Mag. Franz Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung betreffend die Förderung der Verstromung erneuerbarer Energieträger (Anlage 2) sowie

           3. die beigedruckte Entschließung betreffend die Preisentwicklung der Tarifkunden (Anlage 3)

annehmen.

Wien, 1998 06 25

                              Mag. Franz Steindl                                                         Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), das Bundes­verfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der öster­reichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                   Gegenstand

Artikel 1:   Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG

Artikel 2:   Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

Artikel 3:   Änderung des Kartellgesetzes 1988

Artikel 4:   Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1.      Verfassungsbestimmung

§ 2.      Geltungsbereich

§ 3.      Ziele

§ 4.      Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.      Koordination und Kooperation

§ 6.      Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7.      Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8.      Rechnungslegung

§ 9.      Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10.    Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11.    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12.    Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13.    Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14.    Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15.    Gewährung des Netzzuganges

§ 16.    Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17.    Organisation des Netzzuganges

§ 18.    Bedingungen des Netzzuganges

§ 19.    Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20.    Verweigerung des Netzzuganges

§ 21.    Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 22.    Feststellungsverfahren

§ 23.    Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24.    Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25.    Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26.    Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27.    Rechte

§ 28.    Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 29.    Pflichten

§ 30.    Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 31.    Aufbringung von elektrischer Energie

§ 32.    Allgemeine Bedingungen

§ 33.    Tarifpreise

§ 34.    Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 35.    Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 36.    Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37.    Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38.    Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39.    Unabhängige Erzeuger

§ 40.    Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 41.    Eigenerzeuger

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

§ 42.    Netzzugang

§ 43.    Versorgung über Direktleitungen

7. Teil

Zugelassene Kunden

§ 44.    Qualifikation

§ 45.    Feststellungsverfahren

8. Teil

Behörden

§ 46.    Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 47.    Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 48.    Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundes­recht geregelt werden

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte

§ 49.    Elektrizitätsbeirat

§ 50.    Verschwiegenheitspflicht

§ 51.    Landeselektrizitätsbeirat

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

§ 52.    Auskunftspflicht

§ 53.    Kostenbeitrag

§ 54.    Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55.    Preisbestimmung

§ 56.    Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57.    Kundmachung von Verordnungen

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

§ 58.    Allgemeine Bestimmungen

§ 59.    Auskunftsrechte

§ 60.    Automationsunterstützter Datenverkehr

3. Hauptstück

Berichtspflicht

§ 61.    Berichtspflicht der Landesregierungen

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62.    Preistreiberei

§ 63.    Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64.    Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65.    Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66.    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67.    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68.    Übergangsbestimmungen

§ 69.    Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70.    Schlußbestimmungen

§ 71.    Vollziehung

1. Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

           2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht

zum Gegenstand.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschafts­rechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Ziele

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

           2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

           3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – soweit dies mit einem wettbewerbs­orientierten Markt vereinbar ist – vorzusehen, daß den Elektrizitäts­unternehmen jedenfalls nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden:

           1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;

           2. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

           3. die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;

           5. der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umwelt­vorschriften entsprechen;

           6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.

Koordination und Kooperation

§ 5. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunter­nehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen unterein­ander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

(2) (Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestim­mungen des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedin­gungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 letzter Satz jedenfalls unzulässig.

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Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunter­nehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizi­tätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

           2. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;

           3. “Eigenerzeuger” eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;

           4. “Unabhängiger Erzeuger” ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungs­funktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;

           5. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

           6. “Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

           7. “Kunden” Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;

           8. “zugelassene Kunden” Kunden, denen bei Vorliegen der gemäß § 44 festgelegten Voraus­setzungen Netzzugang zu gewähren ist;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versor­gung einer Verbrauchsstätte (Z 26) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;

         10. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         11. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

         12. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endver­brauchern oder Verteilern dient;

         13. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

         14. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten;

         15. “Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

         16. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;

         17. “Systembetreiber” Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         18. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;

         19. “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

         20. “Elektrizitätsunternehmen” ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von elektrischer Energie betrieben wird;

         21. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen;

         22. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;

         23. “Erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;

         24. “Betriebsstätte” jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

         25. “Betriebsgelände” einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;

         26. “Verbrauchsstätte” ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Ver­fügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 25), für das oder die ein Endverbraucher (Z 9) elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

         27. “Betriebsanlage” jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;

         28. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         29. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung

§ 8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen haben Jahres­abschlüsse zu veröffentlichen.

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die

           1. mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

           2. mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

           3. mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,

sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertra­gungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen;

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleich­barkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungs­netzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungs­unterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festzulegen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, daß Stromerzeugungs­anlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bescheide, die die Verweigerung der Genehmigung einer Errichtung oder Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand haben, sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, das diese Verweigerung unter Anführung der Gründe der Kommission mitzuteilen hat.

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – sofern dies im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen steht – den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn

           1. die Stromlieferung vorwiegend aus Anlagen erfolgen soll, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder durch den Betrieb dieser Anlagen eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung von Personen oder Sachen, die sich im Bundesgebiet befinden, bewirkt wird oder bewirkt werden kann oder

           2. die Stromlieferung durch ein Unternehmen erfolgt, das seiner Preiskalkulation nicht alle Kosten zugrundelegt, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation zugrundezulegen sind; der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hier insbesondere auch auf die mit der Erzeugung verbundenen künftigen Kosten, wie etwa Entsorgungskosten, Bedacht zu nehmen oder

           3. die Stromlieferung unter Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil ins­besondere von Kunden oder unter Anwendung von Verdrängungspraktiken erfolgen soll oder

           4. die Stromlieferung aus den Anlagen eines Unternehmens erfolgt, das nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Abfälle erbringt und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle vorlegt.

(3) Sind der Anzeige gemäß Abs. 1 nicht alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Stromlieferungs­vertrages erforderlichen Unterlagen beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen.

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr überstei­genden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 1 200 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Gewährung des Netzzuganges

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern sowie Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.

Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 16. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, die Tiroler Wasserkraft­werke Aktiengesellschaft und die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft sind verpflichtet, den im Anhang der Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitäts­lieferungen über große Netze (ABl. L 131 vom 13. November 1990; S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) angeführten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Abs. 2 sowie unter Bedachtnahme auf die in Ausführung des § 17 geltenden Bestimmungen sowie die genehmigten Bedingungen (§ 18) und bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugang zu gewähren.

(2) Stellt ein im Anhang der Elektrizitätstransitrichtlinie angeführtes Unternehmen den Antrag auf Elektrizitätstransit im Sinne dieser Richtlinie, ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(4) Die Kommission und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Abs. 3 zu unterrichten.

(5) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe hiefür mitzuteilen.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 5 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Organisation des Netzzuganges

§ 17. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

Bedingungen des Netzzuganges

§ 18. (Grundsatzbestimmung) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskrimi­nierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Die Ausfüh­rungsgesetze können nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erlassen.

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, daß der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist:

           1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken;

           3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie;

           4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.

Verweigerung des Netzzuganges

§ 20. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Netzzugangs­berechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten;

           3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

           4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.

Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberech­tigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet ausschließlich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN).

(3) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterbrechen.

2. Abschnitt

Übertragungsnetze

Feststellungsverfahren

§ 22. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festzustellen ist, ob eine Anlage im Sinne des § 7 Z 12 vorliegt.

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 23. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

           1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

           2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen;

           4. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirt­schaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorrangs den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 19 Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbe­sondere der Versorgungssicherheit erfolgt;

           5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

           6. den Betreibern von Verteilernetzen, hinsichtlich jener Strommenge, welche Endverbraucher, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 sind, innerhalb ihres Verteilersystems verbrauchen, den zugelassenen Kunden, den unabhängigen Erzeugern, den Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39 und 41 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingun­gen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

           7. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizi­tätstransitrichtlinie durchzuführen;

           8. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungs­tarife zu veröffentlichen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche elektrische Energie ist aufzubringen durch:

           1. die Erzeugung in Stromerzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungs­netzes verfügungsberechtigt ist;

           2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;

           3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Übertragungsnetzes abgedeckten Systems auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Über­tragungsnetzes.

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Landesregierung zuständig, wenn sich das Übertragungsnetz über mehr als zwei Länder erstrecken, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten hat, vor Bestimmung der Systemnutzungstarife, durch Verordnung, welche des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) zu erlassen. Die System­nutzungstarife werden durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung oder Bescheid bestimmt.

(2) Diesen Systemnutzungstarifen sind die mit der Nutzung des Übertragungsnetzes verbundenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrundezulegen.

(3) Diese Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen.

(4) Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.

(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Partei­stellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.

Rechte

§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb seines Versorgungsgebietes (von seinem Verteilernetz abgedecktes Gebiet) alle Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen (Recht zur Allgemeinversorgung).

Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind jedenfalls nachstehende Ausnahmen vorzusehen:

           1. Inhaber von Eigenanlagen (Eigenerzeuger);

           2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Liefer­verträge abgeschlossen haben;

           3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben, sowie

           4. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Elektrizitätsunternehmen sowie Erzeuger, sofern diese gemäß § 42 oder 43 versorgt werden.

Pflichten

§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

           1. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedin­gungen und Tarifpreisen mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abzuschließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

           2. zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

           3. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnut­zungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen.

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht vorsehen.

Aufbringung von elektrischer Energie

§ 31. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Aufbringung von elektrischer Energie erfolgt durch

           1. die Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist;

           2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;

           3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes;

           4. Lieferungen von Erzeugern innerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.

(2) Die Ausführungsgesetze können bestimmen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von Verteilernetzen die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Kleinwasser­kraftanlagen zu beziehen haben (Abnahmepflicht).

(3) Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen, daß Betreiber von Verteilernetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommengen aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonnenenergie betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen haben (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommenge zu erreichen.

Allgemeine Bedingungen

§ 32. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen sowie jeder Änderung derselben durch die Landesregierung vorzusehen.

Tarifpreise

§ 33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten kann

           1. für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endver­braucher;

           2. für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4

sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen.

(2) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(3) Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.

(4) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet § 25 sinngemäß Anwendung.

Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 36. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Preisbestimmung können Elektrizitätsunter­nehmen verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Endigungstatbestände und Umgründung

§ 37. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz

           1. die Entziehung,

           2. den Verzicht,

           3. den Untergang des Unternehmens sowie

           4. den Konkurs des Rechtsträgers

vorzusehen.

(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin­gungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, daß der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuch­auszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

Einweisung

§ 38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder

           2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. § 47 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

5. Teil

Erzeuger

Unabhängige Erzeuger

§ 39. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige Erzeuger berechtigt sind,

           1. in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geother­mische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;

           2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;

           3. unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Z 1 und 2 Genannten auch über Direktleitungen zu versorgen.

(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungs­voraussetzungen Netzbetreibern gleichzustellen.

Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Unabhängige Erzeuger sind zu verpflichten, der Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflußt werden, erforderlich sind.

(2) Bei Verweigerung entscheidet die Landesregierung, ob Daten bekanntzugeben sind.

Eigenerzeuger

§ 41. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Eigenerzeuger hin­sichtlich ihrer Rechte und Pflichten unabhängigen Erzeugern gleichzustellen sind.

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

Netzzugang

§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger vorzusehen, einen Zugang zum Netz auszuhandeln, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbund­systems zu versorgen.

Versorgung über Direktleitungen

§ 43. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zuge­lassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.

7. Teil

Zugelassene Kunden

Qualifikation

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben

           1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,

           2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,

           3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh

im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.

(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegange­nen Abrechnungsjahr

           1. ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 Gwh;

           2. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh

überschritten hat.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Betreiber von Verteilernetzen über die Strom­menge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunde benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen können.

Feststellungsverfahren

§ 45. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für die Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegen, ein Feststellungsverfahren vorzusehen.

8. Teil

Behörden

Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 46. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. die Landesregierung;

           2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, ausgenommen im Fall des Abs. 3, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preis­bestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preis­verordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshaupt­männer zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Bei der Preisbestimmung sind die Wertig­keit der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen Energieträgers zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen.

(4) Den Betreibern von Verteilernetzen ist ein allfälliger Mehraufwand gemäß Abs. 3 gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie zu ersetzen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu ermächtigen, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach der Delegierung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 3) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 4) wieder auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über. Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bleibt solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte

Elektrizitätsbeirat

§ 49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirt­schaftliche Angelegenheiten

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik,

           2. in allen Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erste Instanz ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2,

ist ein Elektrizitätsbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 den Elektrizitäts­unternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 35;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für wirtschaft­liche Angelegenheiten auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes;

           6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundes­gesetzes erlassen werden;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegen-heiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Verschwiegenheitspflicht

§ 50. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Landeselektrizitätsbeirat

§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitäts­wirtschaftlichen Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

Auskunftspflicht

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunfts­pflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kostenbeitrag

§ 53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durch­führung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, ver­arbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;

           4. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungs­recht zukommt;

           5. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (§ 33) sowie die für den Netzzugang geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§§ 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluß des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundes­ministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begut­achtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 56. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

Allgemeine Bestimmungen

§ 58. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmun­gen festzulegen.

Auskunftsrechte

§ 59. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landes­regierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

3. Hauptstück

Berichtspflicht

Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61. (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.

10. Teil

Strafbestimmungen

Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           3. seiner Anzeigepflicht gemäß den §§ 13 oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2 einen Stromlieferungsvertrag abschließt;

           4. Bedingungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt;

           5. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 65. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 11 oder 50 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeich­neten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund es § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten

           1. soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;

           2. soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den §§ 25 und 34 in Verbindung mit § 55 sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende Bescheide.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.

Übergangsbestimmungen

§ 68. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

           1. ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;

           2. elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.

Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechts­geschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbun­denen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnemarkt­richtlinie anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Ver­ordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizi­tätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

           2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

           3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, daß durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebs­beihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzern­internen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbe­sondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmens­spezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs. 9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind aus­schließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungs­dauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunter­nehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 31. Dezember 2003 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 31. Dezember 2003 dergestalt an das Marktpreisniveau heranzuführen, daß die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent, ab 1. Jänner 2001 um 40 Prozent, ab 1. Jänner 2002 um 60 Prozent, ab 1. Jänner 2003 um 80 Prozent reduziert wird und mit 1. Jänner 2004 das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau erreicht wird.

Schlußbestimmungen

§ 70. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerke­vertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Vollziehung

§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;

           2. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Artikel 2

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

§ 1. (1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Ver­bundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.

§ 2. Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 762/1992, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 2)

Unternehmen, die zumindest zu 51 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen, sind

           a) die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien;

          b) die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt;

           c) die Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck;

          d) die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg;

           e) die Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien.

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)

Unternehmen, die zumindest zu 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen sind

           a) die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau;

          b) die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr;

           c) die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn.

Anlage 3

(zu § 2)

Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgen­land;

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

           c) die EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Nieder­österreich;

          d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

            i) die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland Wien.

Artikel 3

Änderung des Kartellgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Fassung des § 4 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 findet dieses Bundes­gesetz auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG) Anwendung.”

2. Dem § 144 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 151 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . ./1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.”

3. § 151 Z 3 lautet:

         “3. (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung hinsichtlich des § 4 Abs. 2;”

Artikel 4

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

“Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. …/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.”

2. Art. II § 1 lautet:

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.”

3. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.”

4. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrund­sätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.”


5. Art. II § 4 lautet:

§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.”

6. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . ./1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.”

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht sicherzustellen, daß insbesondere die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, die

           1. mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas betrieben werden, nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten und die installierte elektrische Engpaßleistung maximal zwei Megawatt beträgt oder

           2. mit Wind betrieben werden und die installierte elektrische Engpaßleistung maximal 1,5 MW beträgt oder

           3. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandeln und die Peakleistung maximal 100 kW beträgt oder

           4. auf Basis geothermischer Energie (Erdwärme) betrieben werden,

forciert wird.

Dabei ist auf ein bestmögliches Zusammenwirken aller bestehenden einschlägigen Förderungsinstrumente des Bundes und anderer Gebietskörperschaften hinzuwirken.

Insbesondere sind Projekte zu fördern, welchen besondere Innovationen (nach ökonomischen, ökologi­schen oder technischen Kriterien) oder die höchste Effizienz des Einsatzes finanzieller Mittel (die geringsten Investitionskosten je Kilowatt auch unter Berücksichtigung der Förderungsbeiträge anderer Gebietskörperschaften) zugrundeliegen. Dies soll im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und ausschließlich im Wege der Investitionsförderung gesichert werden.

Anlage 3

Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht sicherzustellen, daß Erlöseinbußen bei Großabnehmern – auf Grund des zunehmenden Wettbewerbsdrucks insbesondere durch die spätestens per 19. Februar 1999 zu realisierende erste Etappe der Marktöffnung gemäß der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität – nicht auf Kleinverbraucher (Haushalte, Gewerbe, Landwirtschaft) übergewälzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Preise für Tarifabnehmer bis 1. Jänner 2001 jedenfalls nicht erhöht werden sowie bis 1. Jänner 2003 nur im Falle besonders großer Preissprünge notwendiger Primärenergie erhöht werden.

Wird mit dem neuen “Strompreis-Aufsichtssystem” nicht das Auslangen gefunden, sollte der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Möglichkeit ausschöpfen, gegebenenfalls auch selbst ein amtswegiges Strompreisverfahren laut Preisgesetz in der geltenden Fassung bzw. auf Antrag der Wirtschafts- und Sozialpartner einzuleiten und mit Bescheid abzuschließen.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG zum Bericht des Wirtschaftsausschusses über das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitäts­wirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisations­gesetz – ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsver­hältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preis­gesetz 1992 geändert werden


Die energiepolitische Herausforderung:

Die anstehende Strukturreform der österreichischen Elektrizitätswirtschaft stellt die größte energiepoli­tische Herausforderung der letzten Jahrzehnte dar. Erheblicher Reformbedarf ist sowohl aus ökono­mischer wie auch ökologischer Sicht gegeben: Überkapazitäten im Kraftwerkspark, fehlende Koordi­nation und Doppelgleisigkeit zwischen den Unternehmen haben zu hohen Strompreisen geführt, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gefährdet.

Die Unternehmen sind zudem auf Grund falscher betriebswirtschaftlicher Anreize bemüht, ihren Stromabsatz ständig auszuweiten, anstatt in die Erschließung von Effizienzpotentialen zu investieren. Die Folgen sind steigende CO2-Emissionen und wachsender Naturverbrauch durch Kraftwerksbauten.

Die schrittweise Liberalisierung und Öffnung der europäischen Strommärkte – wie sie vom EU-Energieministerrat am 21. Juni 1996 beschlossen wurde – kann nur letzter Anlaß für die seit Jahren überfällige Strukturreform der heimischen Elektrizitätswirtschaft sein. Österreich hat bis Anfang 1999 Zeit, wettbewerbsfähige Strukturen in der E-Wirtschaft zu schaffen. Die Umsetzung der Elektrizitäts­binnenmarkt-Richtlinie stellt dabei kein enges rechtliches Korsett dar, sondern bietet breiten nationalen Gestaltungsspielraum.

Die anstehende Strukturreform darf sich jedoch nicht auf die Elektrizität beschränken. Sie muß auf alle anderen leitungsgebundenen Energieträger (Fernwärme, Gas) ausgedehnt werden, da in diesen Bereichen die Probleme ähnlich gelagert sind. Zudem sind viele Landesenergieversorger und städtische EVU auch im Bereich Fernwärme und/oder Gas tätig. Weiters bestehen zwischen diesen Energieträgern enge Verflechtungen, wie sich etwa am Wärmemarkt zeigt (Abwärmenutzung von Kraftwerksanlagen, Stromerzeugung in gasgefeuerten Cogenerationanlagen usw.).

Im Vordergrund der Neurorganisation der Energiewirtschaft muß die Frage stehen, welche ökologischen, ökonomischen und politischen Zielsetzungen verfolgt werden, und wie der organisatorische Rahmen gestaltet sein muß, um anreizkompatible Strukturen zu schaffen, die ein Minimum an Regulierungs­aufwand erfordern.

Die Frage der künftigen Eigentümerstruktur der Energieunternehmen ist hingegen nachrangig. Weitere Privatisierungen oder Kapitalverflechtungen der Unternehmen sind in der derzeitigen Phase eher hinderlich und sollten erst nach erfolgter Neustrukturierung in Erwägung gezogen werden.

Grundsätze der Neuorganisation:

Die Neuorganisation der Elektrizitätswirtschaft muß von den Grundsätzen der ökologischen Nachhaltig­keit, der Dezentralisierung und der ökonomischen Effizienz bestimmt sein. In den folgenden drei Punkten ist die Anwendung dieser Grundsätze auf die Elektrizitätspolitik zusammengefaßt und durch Prinzipien für deren Verwirklichung ergänzt.

1. Konsequente Verringerung des Einsatzes von fossilen und nuklearen Energiequellen zur Bereitstellung der benötigten Energiedienstleistungen. Langfristig soll eine rein erneuerbare Versorgung möglich werden.

–   Minimierung der ökologischen Belastung der Energiebereitstellung,

–   Vermeidung von Stromimporten aus ökologisch bedenklicher Erzeugung (insbesondere Atomstrom­importe),

–   Vorrang von Effizienzmaßnahmen vor Kapazitätserweiterungen,

–   Ökologische Prioritäten (Erneuerbar – Kraft-Wärme-Kopplung – Andere) in der Einsatzplanung,

–   Vorrangige Nutzung des Koppelprodukts Elektrizität aus thermischen Prozessen (wärmebedarfs­gesteuerte Kraft-Wärme-Kopplung) und Sicherstellung einer kaskadischen Energienutzung,

–   Langfristige und offensive Entwicklung von Biomasse, Wind und Sonne als Ergänzung zur bestehenden Wasserkraft.

2. Vorrang von dezentralen technischen und organisatorischen Lösungen wo immer möglich. Diese müssen sich in eine verständliche und nachhaltige Regionalpolitik einfügen. Die dezentrale Elektrizitäts­versorgung und -erzeugung muß wesentlicher Bestandteil nachhaltiger Regionalpolitik werden.

–   Aufbau eines Organisationsmodells auf eigenständigen und regional verankerten Versorgungsunter­nehmen,

–   Vorrang für dezentrale, erneuerbare Stromerzeugung,

–   Maximale Nutzung dezentraler, wärmebedarfsgesteuerter Kraft-Wärme-Kopplung,

–   Berücksichtigung der österreichischen Selbstversorgung als Entwicklungskriterium (der österreichi­sche Einfluß und der politische Gestaltungsspielraum muß erhalten bleiben; die inländische Wert­schöpfung sollte möglichst hoch sein).

3. Parallel zur Verwirklichung ökologischer und regionalpolitischer Grundsätze muß eine Strukturreform der Elektrizitätswirtschaft auch auf die volkswirtschaftliche Optimierung und Sicherung der wirtschaft­lichen Existenz der österreichischen Unternehmen abzielen. Nur dadurch wird es gelingen, die damit verbundenen qualifizierten Arbeitsplätze und Entwicklungschancen zu erhalten.

–   Bereitstellung von hochwertigen Energiedienstleistungen zu geringsten volkswirtschaftlichen Kosten (Least-Cost-Planning – LCP),

–   Bewertung von angebots- und nachfrageseitigen Investitionsmöglichkeiten nach einheitlichen ökonomischen Kriterien (unter Berücksichtigung externer Effekte),

–   Vorrang für Energieeffizienz (solange kosteneffiziente Stromsparpotentiale vorhanden sind),

–   Vermeidung nichttransparenter Quersubventionierungen durch Entflechtung von Produktion, Übertra­gung und Versorgung (“Unbundling”),

–   Gezielte Nutzung von Wettbewerbselementen und ökonomisch und ökologisch zweckmäßiger Koordination im Netz- und Kraftwerksbetrieb zur Effizienzsteigerung,

–   Trennung von Eigentümerinteressen und Regulierungsaufgaben,

–   Koordination und Abstimmung mit anderen leitungsgebundenen Energien (Erdgas, Fernwärme, Strom) insbesondere am Wärmemarkt,

–   Vermeidung von Quersubventionierungen zwischen Großabnehmern und Kleinverbrauchern durch preisliche Marktspaltung [Auf Grund der derzeitigen Liberalisierungstendenzen besteht die Gefahr einer Marktspaltung in wenige, verhandlungsstarke Großabnehmer einerseits und die große Mehrzahl der verhandlungsschwachen Kleinabnehmer (Haushalte, Gewerbe) andererseits].

Grundsätzliche Kritik der Regierungsvorlage zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge­setz (ElWOG):

Die Regierungsvorlage zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz stellt in den zentralen Punkten kein taugliches Mittel dar, eine zukunftsweisende Neuorganisation der österreichischen Elektrizi­tätswirtschaft im Interesse der Unternehmen, der Volkswirtschaft und der Umwelt herbeizuführen.

Das Bemühen bei der Formulierung des Gesetzes bestand offenbar darin, die minimalen Erfordernisse der EU-Binnemarktrichtlinie Elektrizität zu erfüllen, ohne die überkommenen österreichischen Strukturen anzutasten. Bei einigen Regelungen muß jedoch sogar angezweifelt werden, ob zumindest die Mindester­fordernisse erfüllt wurden. Es bestehen berechtigte Zweifel, ob die Umsetzung der Elektrizitäts­binnenmarktrichtlinie in nationales Recht durchgängig EU-konform erfolgte.

In der vorliegenden Form vergibt das ElWOG eine historische Chance, die österreichische Elektrizitäts­wirtschaft auf eine neue organisatorische Basis zu stellen, die den ökologischen und ökonomischen Herausforderungen gerecht wird. Die Fragmentierung und mangelnde Kooperation der Unternehmen wurde nicht beseitigt. Es ist absehbar, daß die Mehrzahl der heimischen Unternehmen im veralteten und nun fortgeschriebenen strukturellen Rahmen nicht überlebensfähig sind. Der teilweise Verkauf der Energie Steiermark an die Electricitè de France wird damit kein Einzelfall bleiben. Damit droht der Gestaltungsspielraum Österreichs – auch im Hinblick auf eine international glaubwürdige Anti-Atompolitik – in diesem wichtigen Infrastrukturbereich immer geringer zu werden.

In den Unterausschuß-Verhandlungen zum ElWOG wurde deutlich, daß viele Regelungen wider besseren Wissens des federführenden Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen wurden. Es kam klar zum Ausdruck, daß eine zukunftsweisende Neuorganisation der Elektrizitätswirtschaft an den Unternehmen bzw. Unternehmenseigentümern insbesondere in den Ländern scheiterte.

Völlig im Widerspruch zu den ursprünglichen Zielsetzungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten kam es damit zu keiner Entflechtung (“Unbundling”) der Aufgaben der Unternehmen in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung. Die Einrichtung einer österreichweiten Netzgesellschaft – noch vor wenigen Monaten erklärtes Ziel des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten –, scheiterte offenbar an den realpolitischen Gegebenheiten. Eine österreichweite Kraftwerkskoordination durch Einrichtung einer Strombörse bzw. durch Gründung einer gemeinsamen Kraftwerksgesellschaft kam ebenfalls nicht zustande.

Eine weitere schwerwiegende strukturelle Schwäche des Gesetzes: keine konsequente Trennung zwischen Eigentümerinteressen und Regulierungsaufgaben sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Die Regulierungsaufgaben, die zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Marktteilnehmern notwendig sind, werden nicht an eine eigenständige und unabhängige Energiekoordinierungsbehörde übertragen, sondern werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Landeshauptleuten wahrgenommen. Interessenskonflikte sind damit vorprogrammiert.

Ökologische Versäumnisse:

Das ElWOG ignoriert – von wenigen, dafür aber wirkungslosen Ausnahmen abgesehen –, die ökologischen Herausforderungen der Elektrizitätsversorgung – insbesondere jene des Klimaschutzes. Österreich hat sich im Rahmen des gemeinschaftlichen EU-Zieles zum Kyoto-Protokoll dazu verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen um minus 13 Prozent CO2-äquivalent bis zum Jahr 2010 abzusenken. Im Unterschied zum “Toronto-Ziel” hat dieses Ziel nicht nur dekoratorischen Charakter, sondern wird neben EU-Recht auch völkerrechtlich verbindlich. Nachdem die Elektrizitätswirtschaft in ihren Prognosen steigende CO2-Emissionen ausweist, bleibt es ein Rätsel, wie dieses Gesetz einen Beitrag zum Erreichen der österreichischen Klimaschutzziele leisten soll.

Beispielhaft seien nachfolgend einige fehlende bzw. kontraproduktive Maßnahmen des Gesetzes angeführt:

–   Fehlende Kraftwerkskoordination: Dies läßt befürchten, daß – wie bisher – die Kraftwerke nicht ökologisch optimiert eingesetzt werden, also kalorische Kraftwerke auch in den Sommermonaten ans Netz gehen, wenn in Österreich im Überfluß Strom aus Wasserkraft vorhanden ist.

–   Die Braunkohleverstromung wurde für die nächsten zehn Jahre bis zu einem Anteil von drei Prozent der Stromerzeugung abgesichert, obwohl dies sowohl aus ökologischer wie auch ökonomischer Sicht von Nachteil ist. Braunkohle weist die höchsten spezifischen CO2-Emissionen aller fossilen Energieträger auf. Die jährlichen Mehrkosten durch die international nicht wettbewerbsfähigen Braunkohlepreise belaufen sich nach Angaben der Elektrizitätswirtschaft auf rund 300 Millionen Schilling. Diese enormen Summen könnten effizienter eingesetzt werden, um die regionalen Beschäftigungsprobleme in der Weststeiermark bei Schließung des Braunkohlebergbaues aufzufangen.

–   Das Gesetz verzichtet auf jeglichen Anreiz zur Erhöhung der Energieeffizienz beim Stromeinsatz. In der ursprünglichen Regierungsvorlage zum ElWOG war in § 12 noch die Verpflichtung für die Länder enthalten, vor der Genehmigung neuer Kraftwerke “die wirtschaftlichen Effizienzpotentiale im Bereich der Endverbraucher zu berücksichtigen”. Diese aus ökologischer Sicht äußerst wichtige Auflage wurde durch den Abänderungsantrag der Regierungsparteien aus dem Gesetz gestrichen. Damit fehlt jede legistische Basis, Energieeffizienzüberlegungen in den Kraftwerksausbau einfließen zu lassen.

Neue, erneuerbare Energien:

Das Gesetz schreibt vor, den Anteil neuer, erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2005 auf drei Prozent zu steigern. In der konkreten Ausgestaltung ist jedoch davon auszugehen, daß diese Quotenregelung ohne Wirkung bleibt. Das Gesetz sieht im Unterschied zu den Vorentwürfen zur Regierungsvorlage (vgl. zweite Punktation zum ElWOG) keine Ausgleichszahlungen für den Fall der Nichterreichung der entsprechenden Quote durch die Elektrizitätsversorger vor. Die fehlenden Ausgleichszahlungen in Verbindung mit den fehlenden Etappenzielen lassen befürchten, daß dieses Ziel einen ähnlich wirkungslosen deklaratorischen Charakter wie das “Toronto-Ziel” haben und von Elektrizitätsversorgern nicht einmal ignoriert werden wird.


Eine zweifellos erfreuliche Neuerung stellt die öklogische Direktvermarktung von Strom aus neuen, erneuerbaren Energien dar. Damit werden umweltbewußte KonsumentInnen und Unternehmen – unab­hängig von ihrem Jahresstromverbrauch – in die Lage versetzt, direkt Lieferverträge mit Ökostrom­anbietern abzuschließen. Damit diese Möglichkeit in der Praxis jedoch an Bedeutung gewinnt, wären einige Begleitmaßnahmen notwendig gewesen, um diese Möglichkeit auch finanziell attraktiv zu gestalten.

Ökostrom sollte etwa einem reduzierten Systemnutzungstarif unterliegen. Jedenfalls sollte für Ökostrom kein Zuschlag zur Finanzierung neuer, erneuerbarer Energien zum Systemnutzungstarif eingehoben werden, da andernfalls umweltbewußte KonsumentInnen und Unternehmen für die Durchsetzung von Ökostrom doppelt zur Kasse gebeten werden. Weiters sollte Ökostrom von der Elektrizitätsabgabe befreit werden. Diese Zusatzregelungen fehlen leider im Gesetz. Es fehlen aber auch klare Regelungen über die erlaubten Tarife für den Meß- und Abrechnungsaufwand des jeweiligen Gebietsmonopolisten im Rahmen des Zusatz- und/oder Reservebedarfs. Es ist zu befürchten, daß es hier mangels klarer Regelungen durch prohibitive Preisgestaltung der Gebietsmonopolisten zu Behinderungen der ökologischen Direktver­marktung kommen kann.

Der Forderung der Grünen, durch attraktive und faire Einspeisetarife nach deutschem Vorbild den neuen, erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung zum Durchbruch zu verhelfen, wurde nicht entsprochen.

Stranded investments:

Bei den gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung und Abdeckung der Stranded costs gemäß § 69 ElWOG stellt sich einerseits die Frage der EU-Konformität und andererseits möglicher Asymmetrien bei der Belastung der Unternehmen. Die Tarife der Koordinierungsverträge zwischen Landesversorgern und Verbundgesellschaft werden schrittweise bis zum Jahr 2003 auf Marktniveau abgesenkt. Einige Landesversorger werden jedoch früher aus ihrer “Pflicht” entlassen, da deren Koordinierungsverträge bereits deutlich früher auslaufen. Den Verteilunternehmen wurde jedoch gerade unter Hinweis auf die laufenden Koordinierungsverträge nur zugestanden, erst ab dem Jahr 2002 bzw. 2003 ihre Lieferanten frei wählen zu können. Viele Landesversorger profitieren daher doppelt: von rasch auslaufenden Koordinie­rungsverträgen bei gleichzeitiger Absicherung der Verteilunternehmen als Kunden.

Ein äußerst fragwürdiges Bild bietet auch der Umstand, daß zwar die Tarife der Koordinierungsverträge bis 2003 auf Marktpreise abgesenkt werden, gleichzeitig aber der Strombezugsvertrag der Verbund­gesellschaft mit den Vorarlberger Illwerken sogar verfassungsrechtlich verankert (§ 70) und fortge­schrieben wird. Nach Angaben des Verbundes entstehen dem Unternehmen damit jährliche Mehrkosten gegenüber Marktpreisen von rund 300 Millionen Schilling.

Wie ausgeführt, besitzt das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz in seiner grundsätzlichen Ausrichtung aber auch in vielen Detailregelungen massive Schwächen und Ungereimtheiten. Es ist der Grünen Fraktion daher nicht möglich, der Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes zuzustimmen.

Ing. Monika Langthaler