1309 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1219 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird


Mit der vorliegenden Novelle zum Wehrgesetz 1990 sollen die im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB) entstandenen Unstimmigkeiten bzw. Redaktionsversehen hinsichtlich der Besoldung von Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst bereinigt werden.

Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen soll die Regelung über das Monatsentgelt von Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst (§ 69a Abs. 5a) im Verfassungs­rang normiert werden.

Der Landesverteidigungsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Dr. Karl Maitz, Hans Helmut Moser, Anton Gaál, Wolfgang Jung sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Herbert Scheibner das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Karl Maitz, Anton Gaál und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

“Zu Z 1 und 2:

Die hier vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 sowie die Korrekturen in § 17 Abs. 4 dienen der Berichtigung von im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB) entstandenen Unstimmigkeiten und Redaktionsversehen.

Zu Z 3 (§ 32 Abs. 1):

Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde der Verpflichtungszeitraum für den Wehrdienst als Zeitsoldat grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt. Auf Grund der praktischen Erfahrungen seit dieser Gesetzesänderung hat sich diese Obergrenze der Verpflichtungsdauer für den Wehrdienst als Zeitsoldat, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Planstellen- und Budgetsituation des Bundes sowie im Hinblick auf zwingende militärische Ausbildungserfordernisse, häufig als zu kurz erwiesen. Zur Lösung dieser Probleme soll die maximal zulässige Verpflichtungsdauer für bestimmte Wehrpflichtige künftig um vier Monate angehoben werden. Eine derartige Verlängerung dieser Wehr­dienstleistung soll dabei ausschließlich für jene Personen in Betracht kommen, die eine Übernahme in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit anstreben und aus diesem Grund entweder an der Grund­ausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder (als Vorbereitung für eine Übernahme in die Verwendungsgruppe M BO 2) am Auswahlverfahren oder am Ausbildungslehrgang für Truppenoffiziere teilnehmen. Für jene Wehrpflichtigen, die eine Übernahme als Militärperson auf Zeit nicht anstreben, soll die maximale Verpflichtungsdauer für den Wehrdienst als Zeitsoldat wie bisher maximal sechs Monate betragen.

Zu Z 4 bis 8:

Diese Ziffern werden mit Ausnahme einer Inkrafttretensbestimmung für § 32 Abs. 1 gleichlautend aus der Regierungsvorlage (1219 der Beilagen) übernommen.”

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die von den Abgeordneten Herbert Scheibner und Genossen sowie vom Abgeordneten Hans Helmut Moser eingebrachten Abänderungsanträge fanden nicht die Ausschußmehrheit.


Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Walter Murauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuß somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 29

                                Walter Murauer                                                              Herbert Scheibner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs.2 lautet:

“(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.”

2. Im § 17 Abs. 4 Z 2 werden die Worte “ihren ordentlichen Präsenzdienst” durch die Worte “den Grundwehrdienst und die Truppenübungen” ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.”

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 68 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

5. Nach § 68 Abs. 3f werden folgende Abs. 3g und 3h eingefügt:

“(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.”

6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 69a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

“(5a) (Verfassungsbestimmung) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Ent­lohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.”

7. § 69a Abs. 6 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

“Das Monatsentgelt nach Abs. 5a erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S.”

8. Im § 69a Abs. 11 zweiter Satz werden die Worte “in den Bundesdienst” durch die Worte “in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund” ersetzt.