1310 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Landesverteidigungsausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Heeresgebührengesetez 1992 geändert wird


Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1219 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, hat der Landesverteidigungsausschuß am 29. Juni 1998 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Karl Maitz, Anton Gaál und Genossen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Heeresgebührengesetz 1992 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Die im gegenständlichen Antrag enthaltene Novellierung des Heeresgebührengesetzes 1992 steht im inhaltlichen Zusammenhang mit der durch die Regierungsvorlage 1219 der Beilagen bzw. dem dazu vorgelegten Abänderungsantrag erfolgten Änderung des Wehrgesetzes, insbesondere mit der dort vorge­sehenen Möglichkeit, die maximal zulässige Verpflichtungsdauer für Zeitsoldaten um vier Monate zu verlängern.

Zu den Z 1, 4 und 5:

Bisher hatten nur Wehrpflichtige im Grundwehrdienst oder während eines Aufschubpräsenzdienstes Anspruch auf Freifahrt. Aus sozialen Erwägungen sollen künftig auch sämtliche Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr Anspruch auf Freifahrt in Massenbeförderungs­mitteln haben.

Zu Z 2:

Im Wege einer Anhebung der Monatsprämie aller Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr von derzeit 23,51 vH (5 597 S) auf 29,57 vH (7 039 S) soll eine Bezugserhöhung für das künftige Kaderpersonal durchgeführt und damit ein zusätzlicher Anreiz für die militärische Berufslaufbahn geschaffen werden. Im Rahmen der im oben bezeichneten Legislativvorhaben enthaltenen Novelle zum Wehrgesetz 1990 soll nunmehr für jene Zeitsoldaten, die an bestimmten militärischen Ausbildungsgängen teilnehmen, eine einmalige Weiterverpflichtung für maximal vier Monate vorgesehen werden. Im Hinblick auf die beträchtlich verstärkte dienstliche Inanspruchnahme jener Zeitsoldaten soll deren Monatsprämie ab dem siebenten Monat ihrer Verpflichtungsdauer in einem höheren Ausmaß angehoben werden, und zwar auf 32,99 vH (7 853 S). Eine derartige Besserstellung erscheint insbesondere deshalb sachlich gerechtfertigt, da diese Zeitsoldaten diese Ausbildungsgänge oft gemein­sam mit besoldungsrechtlich wesentlich bessergestellten Militärpersonen auf Zeit absolvieren, die auf Grund eines günstiger gelegenen Einberufungstermines bereits nach sechs Monaten einer Wehrdienst­leistung als Zeitsoldat in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wurden.

Zu Z 3:

Der § 7 Abs. 1 Z 4 regelt den Anspruch von Zeitsoldaten auf monatlich vier Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort. Nachdem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr auf Grund der Neuregelung des § 7a Anspruch auf Freifahrt zwischen Wohn- und Dienstort haben, war der Anspruch nach § 7 Abs. 1 Z 4 auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr einzuschränken.

Zu Z 6:

Aus sozialen Erwägungen sollen künftig nicht nur Wehrpflichtige im Grundwehrdienst, sondern auch sämtliche Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung haben.

Zu Z 7:


Die geplante Modifizierung in § 22 Abs. 2 dient der Formalanpassung an die seit 1. Jänner 1998 geänderte Rechtslage betreffend die berufliche Bildung von Zeitsoldaten. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.”

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Dr. Karl Maitz, Hans Helmut Moser, Anton Gaál, Wolfgang Jung sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Herbert Scheibner das Wort.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Walter Murauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuß somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 29

                                Walter Murauer                                                              Herbert Scheibner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 7a “Freifahrt”.

2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr

                a) bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes............................................ 29,57 vH,

               b) ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes.................................................................... 32,99 vH

               und”

3. Im § 7 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort “Zeitsoldat” die Worte “mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr” eingefügt.

4. In der Überschrift zu § 7a entfallen die Worte “im Grundwehrdienst”.

5. § 7a Abs. 1 erster Satz lautet:

“Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflich­tungszeitraum von weniger als einem Jahr oder im Anschluß an solche Präsenzdienste den Aufschub­präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel.”

6. Im § 12 Abs. 2 und im § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort “Zeitsoldaten” jeweils die Worte “mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr” eingefügt.

7. § 22 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit.”

8. Im § 54 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt:

“(1h) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 7a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.”