1329 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (1284 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert wird (BFG-Novelle 1999)
Die Bundesregierung hat in ihrem Arbeitsübereinkommen vereinbart, als wesentlichen Schritt zur Verwaltungsreform weitere Ausgliederungen von Dienststellen der öffentlichen Verwaltung durchzuführen.
Dieser Beschluß wird mit den Entwürfen der Bundesgesetze
– über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen samt Novelle zum Bundes-Sportförderungsgesetz,
– über die Rechtsstellung, Errichtung, Organisation und Erhaltung der Bundesmuseen (Bundesmuseengesetz),
– über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz) sowie
– über die Neuorganisation der Bundestheater
in einem ersten Schritt durch Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen umgesetzt. Diese sollen bereits am 1. Jänner 1999 bzw. hinsichtlich der Bundestheater ab 1. September 1999 wirksam werden, wobei den damit verbundenen budgetären Auswirkungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen werden soll.
Darüber hinaus werden die mit den Ausgliederungen verbundenen Änderungen im Stellen- und Fahrzeugplan sowie im Plan für Datenverarbeitungsanlagen entsprechend berücksichtigt.
Weiters wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für jene Mittel vorgesorgt, die im Zusammenhang mit der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz) stehen.
Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung unterliegen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1998 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Karl Gerfried Müller.
Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner brachten einen Abänderungsantrag ein, dem die nachstehende Begründung beigegeben war:
“Zu Z 1 und Z 4:
Die bisherige Z 2 kann im Hinblick auf die Einfügung des neuen Art. VI und des darin geregelten Inkrafttretens der BFG-Novelle 1999 entfallen. Mit der Neufassung der Z 2 soll für notwendige Mietzinszahlungen des ab 1. Jänner 1999 in eine wissenschaftliche Anstalt umgewandelten Kunsthistorischen Museums vorgesorgt werden.
Zu Z 2:
Im Hinblick auf die Verlängerung des Bosnien-Einsatzes (SFOR) können durch die Abänderung der genannten Überschreitungsermächtigung allenfalls erforderliche Mittel bereitgestellt werden.
Zu Z 3:
Redaktionelle Berichtigung des Plans für Datenverarbeitungsanlagen 1999, wodurch gegenüber der Regierungsvorlage die Summenbeträge über die Anzahl der Datenverarbeitungsanlagen für das Finanzjahr 1999 verringert und somit richtiggestellt werden.”
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1284 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 06 30
Karl Gerfried Müller Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler
Berichterstatter Obmann
Anlage
Abänderungen
zum Gesetzentwurf in 1284 der Beilagen
1. Im Art. I lautet die Z 2:
“2. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 50 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 51 angefügt:
,51. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 sichergestellt werden kann.‘ ”
2. Im Art. I ist als neue Z 3 einzufügen:
“3. Art. V Abs. 2 Z 6 lautet:
,6. bei den VA-Ansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) und den Einsatz in Bosnien-Herzegowina (SFOR) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 220 Millionen Schilling.‘ ”
3. Im Art. V Z 2 lautet die Tabelle:
|
“ |
18 |
Umwelt.................. |
..... |
..... |
..... |
..... |
..... |
..... |
1 |
..... |
1 |
3 |
|
|
|
|
Gruppe 1 ... |
115 |
1 |
565 |
27 |
552 |
41 |
90 |
22 |
1.413 |
1.418 |
|
|
|
|
Gruppe 0 bis 6 ... |
260 |
1 |
897 |
28 |
608 |
49 |
101 |
27 |
1.971 |
2.027 |
|
|
|
|
Gesamtanzahl ... |
261 |
1 |
898 |
28 |
608 |
49 |
102 |
27 |
1.974 |
2.030 |
” |
4. Folgender Art. VI wird dem Art. V angefügt:
“Artikel VI
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.”