1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über den Antrag 805/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Juni 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
“Es ist durch einige Studien belegt, daß durch ablenkende Tätigkeiten während des Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird.
Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln.”
Der Verkehrsausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 1998 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Ing. Walter Meischberger, Dr. Gabriela Moser, Mag. Thomas Barmüller, Helmut Dietachmayr, Franz Lafer, Gabriele Binder, Mag. Helmut Kukacka, Elfriede Madl sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.
Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag ein.
Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 805/A unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 06 30
Kurt Wallner Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 102 Abs. 3 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:
“Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.”
2. Nach § 134 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
“(3b) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.”
3. Im § 135 wird folgender Abs. 7 angefügt:
“(7) § 102 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 und § 134 Abs. 3b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1998, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.”