1335 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (1209 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrt­gesetz geändert wird


Im Interesse eines sicheren und ordnungsgemäßen Zivilflugplatzbetriebes auf dem Militärflugplatz Hörsching soll in einem neuen § 62 Abs. 5 normiert werden, daß ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird (Flughafen Linz), bestimmten gesetzlichen Regelungen unterliegt, die für Zivilflugplätze gelten.

Da ein derartiger Flughafen nur im Rahmen einer Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidi­gung auf einem Militärflugplatz betrieben werden kann und somit kein “echter” Zivilflughafen ist, können die Bestimmungen für Zivilflugplätze jedoch nur mit der Maßgabe angewendet werden, daß jeweils anstelle der “zur Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde” der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr tritt, um im vorgesehenen Bereich eine Angleichung mit den anderen Zivilflugplätzen zu erreichen. Mit der Normierung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Landesverteidigung soll sichergestellt werden, daß auf Grund der Sonderstellung des gegenständlichen Flughafens auch die militärischen Interessen berücksichtigt werden.

Im § 141 soll mit einem neuen Abs. 1a den gesonderten Aufsichtserfordernissen für diesen Flughafen Rechnung getragen werden. So sollen die Bestimmungen des § 141 neben dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auch auf den Bundesminister für Landesverteidigung anwendbar sein, soweit dies zur Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Zu den “militärischen Interessen” im Sinne der §§ 62 und 141 gehören insbesondere auch Interessen, die auf dem Gebiet der Militärluftfahrt bestehen.

Der Verkehrsausschuß hat die vorliegende Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Rudolf Parnigoni, Elfriede Madl, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Gabriela Moser, Kurt Wallner sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Zusatzantrag betreffend § 121a Abs. 1 ein, der wie folgt erläutert war:

“Die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 wurde mit § 121a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. I Nr. 102/1997 umgesetzt. Nunmehr hat die Kommission eine zusätzliche Richtlinie (97/15/EG der Kom­mission vom 25. März 1997) erlassen. Mit diesen Richtlinien wurden jeweils von der EUROCONTROL erlassene Normen, welche Standards für die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement enthalten, für verbindlich erklärt. Im Hinblick auf die durch die technischen Entwicklungen zu erwartenden weiteren Änderungen dieser Richtlinien aber auch wegen des eingeschränkten Adressaten­kreises dieser Normen (de facto nur die Austro Control GmbH) erscheint es aus verwaltungsökono­mischen Gesichtspunkten zweckmäßig, diese Richtlinien durch eine Generalklausel umzusetzen. Österreich ist auf Grund seiner Mitgliedschaft zu EUROCONTROL an der Entwicklung dieser Normen beteiligt, sie werden in der Praxis bereits angewendet.”

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Zusatz­antrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.


Wien, 1998 06 30

                                   Kurt Wallner                                                                  Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Wird im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt ein Flughafen betrieben, so sind die §§ 63, 64, 66 und 74 bis 76 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung tritt. Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. b bleiben davon unberührt.”

2.§ 121a Abs. 1 lautet:

“(1) Die Austro Control GmbH und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß den Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf­gaben anzuwenden.”

3. Im § 141 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist.”