134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 13. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 3 lautet:

„(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).“

2. Im § 41f Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz,“ durch das Zitat „63 Abs. 1,“ ersetzt.

3. Nach § 53 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

4. § 83 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum

        1.   nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen,

        2.   nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen

Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.“

5. Im § 105 Z 1 wird das Zitat „63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz,“ durch das Zitat „63 Abs. 1,“ ersetzt.


6. § 231a Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3.   weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.“

7. Dem § 278 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 41f Abs. 1 Z 1 und § 105 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 gelten für Bescheide, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden. Es treten in Kraft:

        1.   § 231a Abs. 1 Z 3 und Anlage 1 Z 47.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1995,

        2.   Anlage 1 Z 8.5 lit. a, Z 8.9 lit. c, Z 8.10 lit. c, Z 8.11 lit. b, Z 8.13 lit. b und Z 9.9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1996,

         3. a)  § 4a Abs. 3, § 53 Abs. 1c, § 83 Abs. 4 und Anlage 1 Z 3.26, 3.28 und 4.14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996,

              b)  Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996

              mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag.“

8. Anlage 1 Z 3.26 lautet:

„Schiffahrtspolizeiorgane

3.26. Für Schiffahrtspolizeiorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

         a)  Verwendung als Schiffahrtspolizeiorgan im Sinne des Teiles B des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

         b)  der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

         c)  der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

         d)  eine vierjährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.“

9. Nach Anlage 1 Z 3.28 wird folgender Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“:

„(2) Zusätzlich zu dem im Abs. 1 genannten Erfordernis tritt für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schiffahrtspolizei an die Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Summe der folgenden Erfordernisse:

         a)  der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

         b)  der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

         c)  eine vierjährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.“

10. Anlage 1 Z 4.14 lautet samt Überschrift:

„Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei

4.14. Bei den Facharbeitern der Schiffahrtspolizei

         a)  der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

         b)  der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

         c)  eine zweijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.“

11. Anlage 1 Z 8.5 lit. a lautet:

        „a)  im Gendarmeriedienst:

               1. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten und zugleich Leiter einer Gruppe beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich,“

12. Anlage 1 Z 8.9 lit. c lautet:

        „c)  im Kriminaldienst:

               Leiter der Kriminalbeamtenabteilung bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt,“


13. Anlage 1 Z 8.10 lit. c lautet:

        „c)  im Kriminaldienst:

               Leiter der Kriminalbeamtenabteilung II bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,“

14. Anlage 1 Z 8.11 lit. b lautet:

       „b)  im Sicherheitswachdienst:

               Stellvertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz,“

15. Anlage 1 Z 8.13 lit. b lautet:

       „b)  im Sicherheitswachdienst:

               Referent für die Schießausbildung bei der Bundespolizeidirektion Wien,“

16. In der Anlage 1 Z 9.9 lit. a wird die Richtverwendung „Vertreter eines Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,“ durch die Richtverwendung „Gruppenkommandant des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,“ ersetzt.

17. In der Anlage 1 Z 47.1 wird das Zitat „und 3.29 bis 3.34“ durch das Zitat „ , 3.29 bis 3.32 und 3.34“ ersetzt.

18. In der Anlage 1 Z 50 werden ersetzt:

         a)  das Zitat „3.34“ durch das Zitat „3.33“,

         b)  das Zitat „Z 3.28 Abs. 2“ durch das Zitat „Z 3.28 Abs. 3“.

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

2

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:

„Kinderzulage

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:

        1.   eheliche Kinder,

        2.   legitimierte Kinder,

        3.   Wahlkinder,

        4.   uneheliche Kinder,

        5.   sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn

        1.   berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

        2.   weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze nach Abs. 2 übersteigen.

(4) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.“

2. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6“ jeweils durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt.

3. Die Überschrift vor § 112a lautet:

„Haushaltszulage und Kinderzulage“

4. Dem § 112a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 4 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5 098 S nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 übersteigen.“

5. Die Überschrift vor § 113a lautet:

„Nebengebühren“

6. Dem § 113a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.“

7. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird § 121 Abs. 4b wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Worte „ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten“ durch die Worte „ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird,“ ersetzt.

b) Dem Abs. 4b wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

        1.   erstmalig bemessen oder

        2.   aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,

so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.“

8. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 wird § 121 Abs. 4b wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Worte „ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten“ durch die Worte „ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird,“ ersetzt.

b) Dem Abs. 4b wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

        1.   erstmalig bemessen oder

        2.   aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,

so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.“

9. Dem § 161 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Es treten in Kraft:

        1.   § 113a Überschrift und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1995,

        2.   § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Juni 1996,

        3.   § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 4 und 5 und § 112a Überschrift und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. September 1996,

        4.   § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1997.“

Artikel III

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 15a Abs. 1 zweiter Satz lautet

a) ab 1. Mai 1995: „§ 5 Abs. 2 ist anzuwenden.“,

b) ab 1. September 1995: „§ 5 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.“,

c) ab 1. Mai 1996: „§ 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 4 und § 62c Abs. 1 sind anzuwenden.“,

d) ab 1. Juni 1996: „§ 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5 und § 62c Abs. 1 sind anzuwenden.“.

2. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet

a) ab 1. Mai 1996: „§ 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 4 und § 62c Abs. 1 sind anzuwenden.“,

b) ab 1. Juni 1996: „§ 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5 und § 62c Abs. 1 sind anzuwenden.“.

3. Im § 19 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „frühere Ehegatte“ durch die Worte „verstorbene Beamte“ ersetzt.

4. Im § 58 Abs. 14 Z 1 wird der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Abs. 3 und 4)“ ersetzt.

5. Dem § 58 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Es treten in Kraft:

        1.   § 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 und § 62b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Mai 1995,

        2.   § 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 mit 1. September 1995,

        3.   § 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 und § 18 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Mai 1996,

        4.   § 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. d des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996, § 18 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und § 19 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Juni 1996.

6. Im § 62b Abs. 1 wird das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1“ ersetzt.

7. § 62b Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

       „3.   Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

        4.   Auf die Hinterbliebenen eines unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 20 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel IV

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenz-urlaubsgeldes war,

        1.   im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

        2.   im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,

weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.“

2. § 31 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder“

3. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.“

4. § 36 lautet:

„Meldepflicht

§ 36. (1) Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.

(2) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.

(3) Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.“

5. Im § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.“

6. Vor § 39 wird die Überschrift Inkrafttreten eingefügt.


7. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

8. Dem § 39 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 1996,

        2.   § 31 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 39 Überschrift und Abs. 2 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag.“

Artikel VI

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lit. j lautet:

         „j)  auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;“

2. § 1 Abs. 3 lit. k entfällt; die bisherige lit. l erhält die Bezeichnung „k)“.

3. § 4a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit

        1.   Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes oder

        2.   einer Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG nach dem 1. Mai 1995

eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger Rechtsvorschriften.“

4. In § 5 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“ und wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Vertragsbedienstete dies unverzüglich seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden. Auf Verlangen der vorgesetzten Dienststelle hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

5. Dem § 22a wird folgender Satz angefügt:

„Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.“

6. § 28a Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

        1.   der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,

        2.   der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

        3.   der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,

        4.   das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder

        5.   das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.“

7. § 51 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes.“


8. § 51 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3.   als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist.“

9. § 51 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht.“

10. Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Überdies dürfen Vertragsassistenten, deren Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird, vorübergehend weiterverwendet werden; Neuaufnahmen sind unzulässig.“

11. § 52 lautet:

„Verwendungsdauer

§ 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.

(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.

(3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um

        1.   höchstens drei Jahre

              a)  um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,

              b)  beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

        2.   höchstens zwei Jahre

              a)  um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,

              b)  um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.

(4) Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Abs. 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren darf nicht überschritten werden.

(5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um

        1.   Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach den Bestimmungen des Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte;

        2.   Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.

(6) Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß § 52a Abs. 1 zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 2 Z 4, noch nicht aber die des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß § 52a Abs. 1 verlängert.


(7) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“

12. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:

§ 52a. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.

(2) Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

        1.   der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

         2. a)  der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,

              b)  für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,

        3.   der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist und

        4.   der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.

(3) § 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.

(4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:

        1.   Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren;

        2.   Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

        3.   Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 52b. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:

        1.   die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;

        2.   die Feststellung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in

              a)  der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),

              b)  im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

              c)  bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

              im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.

(2) § 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.“


13. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Schilling

 1

22 082

 2

22 832

 3

23 587

 4

24 431

 5

26 252

 6

28 164

 7

30 078

 8

31 926

 9

33 838

10

35 801

11

37 540

12

39 440

13

41 340

14

43 242

15

45 140

16

46 984

17

49 387

18

49 387

19

52 986

14. § 54a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage)“.

15. Dem § 54a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Dem Vertragsassistenten, der

        1.   eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und

        2.   das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt,

gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.“

16. Im § 54b entfallen die Ausdrücke „gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 5“ und „gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4“.

17. § 76 Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“. Dem § 76 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Es treten in Kraft:

        1.   § 51 Abs. 1, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 52 samt Überschrift, die §§ 52a und 52b, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4 und § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Oktober 1996,

        2.   § 1 Abs. 3, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 3 bis 5, § 22a und § 28a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag.“

Artikel VII

Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

§ 18b. Ist eine Dienstverhinderung des Bediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Bedienstete dies unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Auf Verlangen der Generaldirektion hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

2. § 52 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

        1.   der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,

        2.    der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

        3.   der Bedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,

        4.   das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder

        5.   das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Bediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.“

3. Dem § 76 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 62c des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuß nach diesem Abschnitt gebührt.“

4. Die Überschrift des § 82a wird aufgehoben.

5. Dem § 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 76 Abs. 7 mit 1. Mai 1996,

        2.   die Aufhebung der Überschrift des § 82a mit 1. Juni 1996,

        3.   § 18b und § 52 Abs. 4 und 5 sowie die Aufhebung der Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag.“

6. In der Anlage 2 werden die Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII aufgehoben.

Artikel VIII

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 29a Abs. 2 lautet:

„(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.“

2. Dem § 29b wird folgender Satz angefügt:

„Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.“

3. Im § 36 Abs. 2 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ ersetzt.


4. § 44g Abs. 2 lautet:

„(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.“

5. Dem § 44h wird folgender Satz angefügt:

„Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.“

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 5 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

(4) Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.

(5) Für Funktionen nach § 3 sowie Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird.

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten, diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden und die im § 4 Abs. 3 genannten Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.“

2. Der bisherige § 5 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(8)“.

3. Im § 12 Abs. 5 wird das Zitat „§ 5 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 8“ ersetzt.

4. § 20 samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.“

5. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind“ durch den Ausdruck „und zwar um zumindest zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind“ ersetzt.

6. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 12 wird angefügt:

       „12.  § 5 Abs. 4 bis 8, § 12 Abs. 5, § 20 samt Überschrift und § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit dem auf die Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. . . ./1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 37 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 37 Abs. 1d und Anlage Art. I Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft.“

3. Anlage Art. I Abs. 8 lautet:

„(8) Diplome nach Abs. 7 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).“

Artikel XI

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 37 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Ist eine Dienstverhinderung des Lehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Lehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 37 Abs. 1d und Anlage Art. I Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft.“

3. Anlage Art. I Abs. 7 lautet:

„(7) Diplome nach Abs. 6 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).“

Artikel XII

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:


1. § 64a lautet:

„Meldepflichten

§ 64a. (1) Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugeben.

(2) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 64a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel XIII

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 6 wird

a) das Zitat „§ 51 Abs. 3 Z 2 und 3“ durch das Zitat „§ 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6“ und

b) das Zitat „§ 52 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 4“

ersetzt.

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.“

vorblatt

Problem:

        1.   Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage sind ähnlich wie die für den Bezug der Familienbeihilfe geregelt. Dennoch vorhandene Unterschiede machen in den meisten Fällen ein eigenständiges Ermittlungsverfahren erforderlich, das schon bisher sehr aufwendig gewesen ist und durch die Änderung der Vorschriften über den Nachweis des ernsten und zielstrebigen Betreibens eines Studiums oder einer Berufsausbildung zusätzlichen Ermittlungsaufwand verlangt.

4

        2.   Die Struktur der Gruppe der Vertragsassistenten hat sich in letzter Zeit völlig geändert.

        3.   Bei der Anwendung des § 22a VBG 1948 in Verbindung mit § 21 GG 1956 ergeben sich Auslegungsprobleme.

        4.   Die Regelung über den Pensionsabschlag bei Frühpensionierung wirkt sich nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nur auf Beamte des Ruhestandes, nicht aber auf deren Hinterbliebene aus.

        5.   Ohne Sonderregelung würde sich das Karenzurlaubsgeld nach dem KUG im Jahre 1997 erhöhen. Für das Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist für 1997 vorgesehen, daß es zu keiner Erhöhung gegenüber 1996 kommt.

        6.   Der europäische Rechtsbestand im Bereich der Diplomanerkennung ist um die Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG erweitert worden.

        7.   Bedienstete sind derzeit nicht verpflichtet, im Fall einer Dienstverhinderung auf Grund eines ihnen von einem Dritten zugefügten Schadens dem Dienstgeber das Schadensereignis zu melden. Dieser ist dadurch nicht in der Lage, den ihm durch seine Lohnfortzahlungspflicht gegenüber dem Bediensteten entstandenen Schaden gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

        8.   Durch die letzte Novelle zum AVG sind Änderungen im Verwaltungsverfahrensrecht eingetreten, die eine Anpassung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Berufungskommission und über das Disziplinarverfahren erforderlich machen.

        9.   Die im VBG 1948 für Verträge mit Personen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und nur für eine Verwendung im Ausland aufgenommen werden sollen, vorgesehene Rechtswahl ist durch das europarechtliche Diskriminierungsverbot eingeschränkt und kann überdies zu Kollisionen der beteiligten Rechtsordnungen führen.

Ziele:

        1.   Wesentliche Verwaltungsvereinfachung durch Vermeidung der bisherigen aufwendigen Ermittlungsverfahren für den Anspruch auf Kinderzulage und damit substantieller Beitrag zur Verwaltungsreform.

        2.   Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht. Qualifikationsnachweise als Voraussetzung für die Weiterverwendung analog zum Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent.

        3.   Klarstellung der Rechtslage dahingehend, daß Vertragsbedienstete mit Dienstort im Ausland bezüglich der Aufwandsentschädigungen während des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG den Beamtinnen gleichgestellt sind.

        4.   Im Pensionsrecht ist die Regelung über den Abschlag bei Frühpensionierung auf die Hinterbliebenen auszudehnen. Weiters erfordern die jüngsten Novellen einige Zitierungsanpassungen.

        5.   Gleichbehandlung hinsichtlich der Höhe des Karenzurlaubsgeldes für Bezieher von Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz.

        6.   Umsetzung der genannten Richtlinie im Bundesdienstrecht und dem vom Bund zu regelnden Landeslehrerdienstrecht.

        7.   Schaffung der Möglichkeit für den Dienstgeber, im Falle eines durch Dritte herbeigeführten Schadensereignisses bei einem Dienstnehmer einen allfälligen Ersatzanspruch aus der Lohnfortzahlungspflicht gegen den Schädiger geltend machen zu können.

        8.   Berücksichtigung der Änderungen des Verwaltungsverfahrens im Verfahren vor der Berufungskommission und im Disziplinarverfahren, soweit das BDG 1979 auf das AVG verweist.

        9.   Eindeutige und einheitliche Festlegung des anzuwendenden Rechts bezüglich der Dienstverträge mit Personen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und nur für eine Verwendung im Ausland aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes.

Inhalte:

        1.   Ersatz der komplizierten Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage durch das bloße Abstellen auf den Bezug der Familienbeihilfe für das betreffende Kind.

        2.   Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gemäß der genannten Zielsetzungen. Zitierungsanpassungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz.

        3.   Ergänzung des § 22a VBG 1948 im Sinne der genannten Zielsetzung.

        4.   Einarbeitung der Bestimmungen über die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage in das Hinterbliebenenversorgungsrecht sowie diverse Zitierungsanpassungen.

        5.   Sonderregelung im Karenzurlaubsgeldgesetz für das Jahr 1997.

        6.   Erweiterung des Diplombegriffes um Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß der zweiten Anerkennungsrichtlinie.

        7.   Schaffung einer Meldepflicht für durch Dritte herbeigeführte Schadensereignisse bei Dienstnehmern als Voraussetzung für den Dienstgeber, einen allfälligen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen zu können.

        8.   Anpassung der Verweise des BDG 1979 auf das AVG, soweit dies durch die letzte AVG-Novelle erforderlich geworden ist.

        9.   Einheitliche Anwendbarkeit des für den ausländischen Dienstort maßgebenden ausländischen Rechts bei sur-place-Verwendungen.

Alternative:

        1.   Weiterhin eigenständiges Ermittlungsverfahren für die Kinderzulage, das durch Anpassung an die letzten Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) über den Nachweis des ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums noch aufwendiger gestaltet werden müßte.

        2.   bis 4. Keine.

        5.   Ein Absehen von dieser Regelung würde für das Jahr 1997 zu einer automatischen Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für Beamte führen, während das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gebührende Karenzurlaubsgeld nicht erhöht wird.

        6.   Keine.

        7.   Beibehaltung des unbefriedigenden Rechtszustandes.

        8.   Unstimmigkeiten bei den Verweisen des BDG 1979 auf das AVG.

        9.   Keine.

Kosten:

Durch die Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage an jene für den Bezug der Familienbeihilfe werden einige bestehende Anspruchsfälle wegfallen (zB durch die niedrigere Einkommensgrenze des FLAG), aber auch einige neue Anspruchsfälle entstehen (zB durch die Verschiebung der Grenze für den – hinsichtlich eines Studiums oder einer Berufsausbildung – nachweisfreien Anspruchszeitraum vom 18. auf das 19. Lebensjahr des Kindes). Einsparungen und Mehraufwendungen werden nur geringe Größenordnungen erreichen und einander etwa die Waage halten. Die mit der Umstellung verbundene erhebliche Vereinfachung des bisher sehr aufwendigen Ermittlungsverfahrens wird hingegen zu einem Personal-Minderbedarf führen und damit einen substantiellen Beitrag zur Verwaltungsreform und zu dem in den Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996 dargestellten Sparziel einer Planstellenreduktion im öffentlichen Dienst leisten.

Eine entwurfgemäße Regelung der Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn erfordert gegenüber der derzeitigen Situation einen Jahresmehraufwand von 14,7 Millionen S zuzüglich Lohnnebenkosten. Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten mit 1. Oktober 1996 beträgt der Jahresmehraufwand für 1996 3,7 Millionen Schilling zuzüglich Lohnnebenkosten. Dieser Mehraufwand kann sich jedoch auch unabhängig von einer Änderung der Rechtslage ergeben, wenn die entsprechenden Planstellen anstelle mit Vertragsassistenten mit Universitäts(Hochschul)assistenten besetzt werden.

Der Mehraufwand muß im budgetierten Personalaufwand (Kapitel 14) Deckung finden. Die Personalbewirtschaftung wird entsprechend zu steuern sein.

Die Erweiterung der Pflegefreistellungsmöglichkeiten, der Freizeitgewährung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die Regelungen über die volle Urlaubsentschädigung bei Saisonbeschäftigten und die verpflichtende Ausschreibung von Funktionen an nachgeordneten Dienststellen, die den Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen, in der Wiener Zeitung werden nur wenige Fälle betreffen und daher nur geringe Mehrkosten verursachen.

Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für die Behandlung von Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung sind Ersatzansprüche nur dann und insoweit geltend zu machen, als eine rechtlich erfolgversprechende gerichtliche Durchsetzbarkeit angenommen werden kann und auch deren Einbringung möglich erscheint. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die aus Rückforderungen der Lohnfortzahlung bei durch Dritte herbeigeführten Dienstverhinderungen zu erwartenden Einnahmen den mit der Beurteilung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten verbundenen Mehraufwand übersteigen werden. Da keine Erfahrungswerte über Zahl und Höhe der ersatzfähigen Drittschäden vorliegen, läßt sich die Höhe der zu erwartenden Mehreinnahmen nicht abschätzen.

Die übrigen Bestimmungen dieses Entwurfes erfordern keine Mehrkosten. Die Klarstellung im § 22a VBG 1948 dahingehend, daß Vertragsbedienstete mit Dienstort im Ausland bezüglich der Aufwandsentschädigungen während des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG den Beamtinnen gleichgestellt sind, wird vielmehr zu Einsparungen bei den Übersiedlungsgebühren führen.

Erläuterungen

ALLGEMEINER TEIL


Der Erstentwurf dieser Novelle ist im Herbst 1995 unter dem Titel „2. BDG-Novelle 1995“ dem Begutachtungsverfahren unterzogen worden. Wegen des Endens der Legislaturperiode war eine parlamentarische Behandlung nicht mehr möglich. Danach waren zunächst die Arbeiten am Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, durchzuführen. Nunmehr soll der – um zusätzlich aktuell gewordene Änderungsanliegen erweiterte – Entwurf unter dem Titel einer „BDG-Novelle 1996“ der parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Zum Inhalt des vorliegenden Entwurfes ist allgemein festzuhalten:

I. Kinderzulage:

Beamte und Vertragsbedienstete haben unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie im Familienlastenausgleichsgesetz für den Bezug der Familienbeihilfe normiert sind, Anspruch auf eine Kinderzulage von monatlich 200 S für jedes Kind.

Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ist das Ermittlungsverfahren noch relativ einfach, danach besteht ein Anspruch nur mehr bei Vorliegen bestimmter, aufwendig zu ermittelnder Voraussetzungen, wie zB des Vorliegens eines „ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums“. Dieses Kriterium ist auch für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehen. Es sieht hiefür eine ganze Reihe von Nachweiskriterien vor, die im Strukturanpassungsgesetz 1996 noch weiter aufgesplittert werden. Bisher sind die Bestimmungen über die Kinderzulage immer wieder an die Änderungen der studienmäßigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz angepaßt worden.

Trotz der weitgehenden Gleichartigkeit der Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage und die Familienbeihilfe bestehen einige Unterschiede, die in den meisten Fällen ein völlig eigenständiges Ermittlungsverfahren notwendig machen, so zB

         –   eine unterschiedliche Obergrenze für das eigene Einkommen des Kindes oder des Ehegatten des Kindes, deren Überschreiten einen Wegfall des Anspruchs bewirkt, und

         –   eine unterschiedliche Altersgrenze, ab der der Anspruch wegfällt, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen, wie zB ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium oder ebenso betriebene Berufsausbildung vorliegen, nämlich das 18. Lebensjahr für die Kinderzulage und das 19. Lebensjahr für die Familienbeihilfe.

Diese Unterschiede haben bisher in den meisten Fällen gesonderte – und oft sehr aufwendige – Ermittlungsverfahren hinsichtlich der studienmäßigen und berufsausbildungsmäßigen Voraussetzungen, aber auch hinsichtlich der unterschiedlichen Einkommensgrenzen notwendig gemacht. Erschwert wird dies dadurch, daß für die beiden Einkommensgrenzen unterschiedliche Einkommensbegriffe gelten. Dazu kommt, daß diese Prüfungen immer wieder nach relativ kurzen Zeitabständen anzustellen sind.

Der Entwurf bringt nun eine grundsätzliche Anbindung des Anspruchs auf Kinderzulage an den Anspruch auf Familienbeihilfe für das betreffende Kind. Der Anspruch auf Kinderzulage soll auch dann bestehen, wenn nicht der Bedienstete selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf diese Familienbeihilfe hat (zB der andere Elternteil, der nicht Bundesbediensteter ist). Dies bewirkt, daß auch mehr als eine Person einen grundsätzlichen Anspruch auf Kinderzulage erwerben kann, zB wenn beide Elternteile des Kindes Bundesbedienstete sind und einer der Elternteile Anspruch auf Familienbeihilfe hat. In diesem Fall greift nach wie vor die Zuvorkommensregelung des bisherigen § 4 Abs. 10 (neu: § 4 Abs. 5) des Gehaltsgesetzes 1956.

An die Stelle der aufwendigen Überprüfung des Studienerfolges, des Erfolges der Schul- und Berufsausbildung und der Ermittlung des Einkommens des Kindes und seines Ehegatten tritt nun in allen Fällen die Ermittlung der Tatsache, ob für das betreffende Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Trifft letzteres zu, besteht bei Vorliegen der wenigen übrigen Voraussetzungen des § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auch Anspruch auf die Kinderzulage.

Die Änderung soll mit 1. September 1996 wirksam werden, also mit dem Tag, an dem die im Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehenen Änderungen beim Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe frühestens in Kraft treten. Sie wird in einigen Fällen den Entfall bisher bestehender Kinderzulagenansprüche bewirken (vor allem wegen der Senkung der Einkommens-Obergrenze), aber auch zum Entstehen neuer Anspruchsfälle führen (zB durch den Wegfall der Überprüfung des Erfolges des Studiums und der Berufsausbildung zwischen dem 18. und dem 19. Lebensjahr).

Für einen zweijährigen Übergangszeitraum wird auch noch der Bezug der Kinderzulage möglich sein, wenn bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes das Einkommen des Kindes oder seines Ehegatten zwar die Einkommensgrenze des Familienlastenausgleichsgesetzes von monatlich 3 600 S, nicht aber den Betrag von monatlich 5 098 S übersteigt. Der letztgenannte Betrag stellt den Mittelwert zwischen der Einkommensgrenze des Familienlastenausgleichsgesetzes und der bisher für die Bemessung der Kinderzulage geltenden Einkommensgrenze dar. Diese Regelung wird im Übergangszeitraum – wenn auch nur für relativ wenige Fälle – nach wie vor ein eigenes Ermittlungsverfahren erfordern, soll aber eine allzu abrupte Absenkung der Einkommensgrenze vermeiden.

Einsparungen und Mehraufwendungen werden insgesamt nur geringe Größenordnungen erreichen und einander etwa die Waage halten.

Die mit der Umstellung verbundene erhebliche Vereinfachung des bisher sehr aufwendigen Ermittlungsverfahrens wird hingegen zu einem Personal-Minderbedarf führen und damit einen substantiellen Beitrag zur Verwaltungsreform und zu dem in den Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996 dargestellten Sparziel einer Planstellenreduktion im öffentlichen Dienst leisten.

Auch in formeller Hinsicht bringt die Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung: Der neue § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 umfaßt lediglich sieben Absätze und ersetzt die bisherigen §§ 4 und 5, die insgesamt 16 Absätze aufweisen.

II. Vertragsassistenten:

Ein wesentlicher Teil des Art. VII betrifft die Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn. Die Struktur der Gruppe der Vertragsassistenten hat sich in der letzten Zeit völlig geändert. Dies geht auf folgende Faktoren zurück:

         –   Durch den EWR-Beitritt wurde EWR-Staatsangehörigen der Zugang zum Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent unter den gleichen Voraussetzungen wie Österreichern eröffnet.

         –   Die Neuaufnahme von „Drittmittelassistenten“ erfolgt ausschließlich im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der einzelnen Universitäts(Hochschul)einrichtungen.

Zu Vertragsassistenten werden somit nur mehr Ersatzkräfte, Ausländer aus anderen als EWR-Ländern und Personen in Teilbeschäftigung (darunter vorwiegend Frauen) bestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1993, G 134/92-7, die Obergrenze für die Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten (vier Jahre) als verfassungswidrig mit der Begründung aufgehoben, daß sich die ausnahmslose Begrenzung der Gesamtverwendungsdauer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend zum Nachteil von Vertragsassistentinnen auswirke. Durch das aufhebende Erkenntnis ist eine Weiterbestellung von Vertragsassistenten im Wege von Zweijahresverträgen ohne zeitliche Obergrenze wieder möglich geworden. Dadurch können sich jedoch wiederum soziale Probleme ergeben.

Diese Situation gibt Anlaß zu einer Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn. Eine Beschäftigung über eine bestimmte Verwendungsdauer hinaus soll an eine Qualifikation geknüpft werden, wie sie anläßlich der Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vorgesehen ist. Bei Erfüllung der den Definitivstellungserfordernissen im Dienstrecht der Universitäts(Hochschul)assistenten entsprechenden Voraussetzungen soll auch die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit möglich sein.

III. Weitere Regelungen:

Darüber hinaus sieht der vorliegende Entwurf folgende Regelungen vor:

           1.  Berücksichtigung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in den Bestimmungen über die Diplomanerkennung,

           2.  Berücksichtigung der Änderung des AVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995 im Verfahren vor der Berufungskommission und im Disziplinarverfahren,

           3.  kleinere Änderungen der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, und nachfolgende Novellen getroffenen Neuregelungen,

           4.  einheitliche Anwendbarkeit des für den ausländischen Dienstort maßgebenden ausländischen Rechts bei sur-place-Verwendungen,

           5.  Entfall einer Ausnahme vom Kettenvertragsverbot, die durch Änderungen im Stellenplan überholt ist,

           6.  Klarstellung, daß Vertragsbedienstete mit Dienstort im Ausland bezüglich der Aufwandsentschädigungen während des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG den Beamtinnen gleichgestellt sind,

           7.  Ausdehnung der Abschlagsregelung bei Frühpensionierung auf Hinterbliebene von vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten,

           8.  Vermeidung einer Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für Beamte für das Jahr 1997 analog der für das Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Regelung,

           9.  besoldungsrechtliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach dem KUG analog den Bestimmungen über die Kinderzulage,

         10.  Anpassung der Ernennungserfordernisse für Beamte, die bei der Schiffahrtspolizei verwendet werden, an geänderte Rechtsvorschriften,

         11.  Anpassung des erforderlichen Mindestzeitraumes der Dienstleistung für die Leistungsfeststellung an verkürzte Beurteilungszeiträume,

         12.  Ausschreibungspflicht für Funktionen, die zumindest denen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 gleichwertig sind, in der „Wiener Zeitung“ auch dann, wenn diese Funktionen nachgeordneten Dienststellen angehören,

         13.  öffentliche Ausschreibungspflicht für Arbeitsplätze nur dann, wenn nach einer bundesinternen Interessentensuche keine geeigneten Bewerber für die Besetzung gefunden werden können,

         14.  Beseitigung der zahlenmäßigen Beschränkung der Bewerber bei der Führung des Informationsgespräches,

         15.  Anpassungen von Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG 1979,

         16.  Abstellen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung von Vertragsbediensteten sowie von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste auf die Dauer des Dienstverhältnisses,

         17.  Schaffung einer Meldepflicht für durch Dritte herbeigeführte Schadensereignisse bei Dienstnehmern als Voraussetzung für den Dienstgeber, einen allfälligen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen zu können.

Der Entwurf enthält darüber hinaus Zitierungsanpassungen, die durch Änderungen von Rechtsvorschriften notwendig geworden sind, und Berichtigungen von redaktionellen Versehen.

IV. Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

        1.   der Art. I bis VII, IX, XII und XIII aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

        2.   des Art. VIII aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG,

        3.   des Art. X aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

        4.   des Art. XI aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.

V. EU-Konformität:

Die Erweiterung des § 4a Abs. 3 BDG 1979 und der gleichartigen Bestimmungen im LDG und LLDG setzt die 2. Diplomanerkennungs-Richtlinie der EU (392 L 0051) um. Durch die übrigen Regelungen werden EU-Normen nicht berührt.


BESONDERER TEIL

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. I Z 1 (§ 4a Abs. 3 BDG 1979):

Der Diplombegriff in den Anerkennungsbestimmungen ist im Hinblick auf die Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25 [392 L 0051]) zu erweitern. An der Struktur des Anerkennungsmechanismus (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 389/1994, in 1506 dBlg., XVIII. GP) tritt durch die vorgesehene Ergänzung keine Änderung ein. Hinsichtlich der Ausrichtung und des Inhaltes der von der zweiten Anerkennungsrichtlinie erfaßten ausländischen Ausbildungsgänge wird die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde gegebenenfalls auf die Erfahrungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in diesem Sektor des Bildungsbereiches zurückzugreifen haben.

Zu Art. I Z 2 und 5 (§ 41f Abs. 1 Z 1 und § 105 Z 1 BDG 1979):

Zitierungsanpassung an den durch BGBl. Nr. 471/1995 geänderten § 63 Abs. 5 AVG. Die neue Fassung ist gemäß § 278 Abs. 20 BDG 1979 auf erstinstanzliche Versetzungsbescheide und auf Bescheide der Disziplinarkommission anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden.

Zu Art. I Z 3 (§ 53 Abs. 1c BDG 1979):

Auf Grund geänderter Rechtsprechung (OGH vom 24. März 1994, 2 Ob 21/94) ist es dem Dienstgeber möglich, Aufwendungen, die ihm während der Zeit einer von Dritten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten Dienstverhinderung eines Dienstnehmers für diesen erwachsen, gegenüber dem Dritten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.

Die Einführung einer Meldepflicht für den Beamten, der eine Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit infolge eines Fremdverschuldens erfahren hat, soll die Dienstbehörde in die Lage versetzen, den vom OGH bejahten Schadenersatzanspruch des Dienstgebers im Lohnfortzahlungszeitraum gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.

Die Verpflichtung des Beamten, der Dienstbehörde über deren Aufforderung alle ihm bekannten Umstände und Beweismittel (insbesondere betreffend die Ursache, den Hergang, die Art, das Ausmaß und den Zeitpunkt des Schadenseintritts) bekanntzugeben, die für die Beurteilung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel des Fremdverschuldens wichtig sein könnten, stellt eine weitere Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruches dar.

Zu Art. I Z 4 (§ 83 Abs. 4 BDG 1979):

Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, wurde für den Fall einer negativen Leistungsfeststellung als Beurteilungszeitraum nicht mehr – wie bei einer „überdurchschnittlichen“ oder „durchschnittlichen“ Leistungsfeststellung – ein Kalenderjahr vorgesehen, sondern jener Zeitraum, der vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung an mindestens sechs – höchstens acht – Monate beträgt.

Dieser Änderung entsprechend soll die erste negative Leistungsfeststellung nur dann zulässig sein, wenn der Beamte ein für die Ermittlung der Leistung erforderliches Mindestmaß an Dienstleistung im tatsächlichen – vom Kalenderjahr abweichenden – Beurteilungszeitraum erbringt. Infolge der Verkürzung des Beurteilungszeitraumes soll an die Stelle des Mindestbeobachtungszeitraumes von 13 Wochen eine Siebenwochen-Frist treten.

Zu Art. I Z 6 (§ 231a Abs. 1 Z 3 BDG 1979):

Für Verwendungen im Krankenpflegedienst beim Bundesheer ist eine Einstufung im Militärischen Dienst oder als Beamter in Unteroffiziers-Funktion vorgesehen. Im § 231a Abs. 1 Z 3 wird klargestellt, daß nicht nur die Verwendung als Beamter in Unteroffiziers-Funktion, sondern auch die auf Grund des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 seit 1. Jänner 1995 mögliche Verwendung im Militärischen Dienst eine Einreihung in das K-Schema ausschließt.

Zu Art. I Z 8 bis 10 (Anlage 1 Z 3.26, 3.28 und 4.14 BDG 1979):

Auf Grund der nunmehr feststehenden Einstufung der Schiffahrtspolizeiorgane und der Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schiffahrtspolizei in die Verwendungsgruppe A 3 und der Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei in die Verwendungsgruppe A 4 ergibt sich die Notwendigkeit, die Ernennungserfordernisse unter Berücksichtigung einer anstehenden Novellierung des Schiffahrtsgesetzes 1990 sowie der Neufassung des Dampfkesselwesens (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG) für alle drei Verwendungen anzupassen und für Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei und für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schiffahrtspolizei neu zu formulieren. Darüber hinaus wäre für alle drei Verwendungen ein weiteres Ernennungserfordernis zu normieren.

Derzeit befindet sich eine EU-Richtlinie vor dem Inkrafttreten, auf Grund derer das Schiffahrtsgesetz 1990 dahingehend zu novellieren sein wird, daß der Berechtigungsumfang des Schiffsführerpatentes A von derzeit 30 m Fahrzeuglänge auf 20 m herabgesetzt wird. Weil der Erwerb des „30 m-Patentes“ dann nicht mehr möglich sein wird und auch der Besitz des „20 m-Patentes“ für den Dienst als Schiffahrtspolizeiorgan – und damit als Ernennungsvoraussetzung – als ausreichend angesehen werden kann, wäre bei Beibehaltung der derzeitigen Formulierung in Kürze eine neuerliche Novellierung der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlich. Um eine solche nicht vornehmen zu müssen, wird bei allen drei Verwendungen als Ernennungserfordernis nur mehr das Schiffsführerpatent A als solches angeführt.

Mit der neuen Ernennungsvoraussetzung des Besitzes eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst (§ 3 lit. b Z 1 der Funkerzeugnisverordnung, BGBl. Nr. 139/1967) für alle drei Verwendungen wird ein Erfordernis als Ernennungsvoraussetzung normiert, welches den Angehörigen der Schiffahrtspolizei schon bisher ausnahmslos abverlangt wurde.

Auf Grund der neuen Rechtslage im Dampfkesselwesen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG) ist für die Bedienung der Schiffsmaschinen des Dienstbootes keine diesbezügliche Ausbildung bzw. Prüfung mehr erforderlich (§ 10 DKBG). Das Ernennungserfordernis des Motorenwärterzeugnisses kann daher für alle drei Verwendungen entfallen.

Zur Anlage 1 Z 3.26:

Nach derzeitiger Rechtslage ist für Schiffahrtspolizeiorgane nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 4.14 zunächst eine Ernennung in die Verwendungsgruppe D bzw. A 4 vorgesehen, nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 3.11 lit. b und Z 3.26 erfolgt die Ernennung in die Verwendungsgruppe C bzw. A 3.

Auf Grund der Einstufung der Schiffahrtspolizeiorgane in die Verwendungsgruppe A 3 wäre eine Ernennung in den Verwendungsgruppen D oder A 4 nicht mehr vorzusehen. Die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen C und A 3 gemäß Anlage 1 Z 3.11 lit. b (Dienstprüfung) und Z 3.26 lit. a (Schiffsführerpatent) und lit. c (Vorverwendung) können materiell unverändert bleiben.

Die Neufassung der Überschrift dient der Klarstellung.

Zur Anlage 1 Z 3.28:

Die Festsetzung der Ernennungsvoraussetzungen der Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schiffahrtspolizei erfolgt in Anlehnung an die der Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei (siehe die Ausführungen zu Anlage 1 Z 4.14 BDG 1979).

Die Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schiffahrtspolizei verfügen als Mechaniker für Schiffsmotoren über einen eigenständigen Arbeitsbereich und müssen großes Fachwissen aufweisen, weshalb eine vierjährige Vorverwendung vorgesehen wird.

Zur Anlage 1 Z 4.14:

Derzeit erfolgt die Ernennung von Facharbeitern bei der Schiffahrtspolizei bei Erfüllung derselben Voraussetzungen wie bei den Schiffahrtspolizeiorganen, ausgenommen das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung und die Dauer der Verwendung.

Anlage 1 Z 4.14 BDG 1979 normiert die Ernennungserfordernisse für Schiffahrtspolizeiorgane nach D bzw. A 4, die – wie bei den Erläuterungen zu Anlage 1 Z 3.26 BDG 1979 ausgeführt – nicht mehr erfolgen soll. Diese Bestimmung kann daher unter Vornahme entsprechender Anpassungen für die Ernennung der Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei herangezogen werden.

Eine Verkürzung der Dauer der Vorverwendung von drei auf nunmehr zwei Jahre ist im Hinblick auf das Anforderungsprofil dieser Arbeitsplätze vertretbar und gerechtfertigt.

Zu Art. I Z 11 (Anlage 1 Z 8.5 lit. a BDG 1979):

Im Zuge der Neuorganisation des Gendarmerieeinsatzkommandos wurde die Funktion des Kommandanten auf die Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E 1 angehoben und ist daher hier durch eine andere Richtverwendung zu ersetzen. Diese Aufwertung stellt eine durch die Organisationsänderung bedingte Einzelmaßnahme dar.

Zu Art. I Z 12 bis 15 (Anlage 1 Z 8.9 lit. c, Z 8.10 lit. c, Z 8.11 lit. b und Z 8.13 lit. b BDG 1979):

5

Infolge einer Umorganisation treffen die bisher hier angeführten Richtverwendungen nicht mehr zu und sind daher durch andere Richtverwendungen zu ersetzen.

Zu Art. I Z 16 (Anlage 1 Z 9.9 lit. a BDG 1979):

Im neuen Organisationskonzept ist die bisherige Richtverwendung „Vertreter des Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando“ nicht mehr vorgesehen und muß daher durch eine andere Richtverwendung ersetzt werden.

Zu Art. I Z 17 und 18 lit. a (Anlage 1 Z 47.1 und Z 50 BDG 1979):

Anlage 1 Z 3.33 BDG 1979 regelt die Ernennungserfordernisse für Leitende Facharbeiter der Wasserbauverwaltung innerhalb des neuen A-Schemas. Soweit solche Beamte noch der alten Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehören, sind diese Ernennungserfordernisse für die entsprechende Verwendungsgruppe dieses alten Schemas zu erfüllen. Ein entsprechender Verweis ist in Z 47.1 (Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C) enthalten. Da diese Verwendung aber nicht dem Verwaltungsdienst, sondern dem handwerklichen Dienst zuzuzählen ist, sollte der Verweis richtigerweise bei den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe P 1 in Z 50 der Anlage 1 aufscheinen. Der Entwurf nimmt eine solche Umstellung vor.

Zu Art. I Z 18 lit. b (Anlage 1 Z 50 BDG 1979):

Zitierungsanpassung an die Änderung der Anlage 1 Z 3.28.

Zu Art. II Z 1 (§ 4 GG 1956):

Auf die Ausführungen im Abschnitt I des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird verwiesen.

§ 4 Abs. 1 übernimmt die bisherige Definition des Kinder-Begriffs, bindet aber den Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder an den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

Der Anspruch auf Kinderzulage besteht auch dann, wenn nicht der Bedienstete selbst, sondern eine andere Person Familienbeihilfe für dieses Kind bezieht. Dies ist zB der Fall, wenn der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, kein Bundesbediensteter ist.

Stehen beide Elternteile im Bundesdienst, so hätten auf Grund der Formulierung des Abs. 1 beide Anspruch auf Kinderzulage. In diesem Fall gilt gemäß Abs. 5 nach wie vor, daß die Kinderzulage für ein und dasselbe Kind nur einmal gebührt.

Der neue Abs. 1 ersetzt die bisherigen Anspruchstatbestände des § 4 Abs. 1 bis 6.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen § 4 Abs. 8 und § 4 Abs. 7, doch tritt an die Stelle des Einkommensbegriffes des § 5 Abs. 2 bis 5 und der Obergrenze des halben Anfangsgehaltes eines Beamten der Verwendungsgruppe C der im Familienlastenausgleichsgesetz für den Bezug der Familienbeihilfe vorgesehene Einkommensbegriff mit der dort vorgesehenen Obergrenze.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 9, die Zuvorkommensregelung des Abs. 5 dem bisherigen § 4 Abs. 10.

Die Definition der Haushaltsangehörigkeit des bisherigen § 5 Abs. 1 ist nun im § 4 Abs. 6 enthalten.

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5 über den Einkunftsbegriff entfallen ersatzlos, da die Ansprüche nunmehr vom Bezug der Familienbeihilfe und damit vom Einkunftsbegriff des Familienlastenausgleichsgesetzes abhängen.

Die Meldepflicht des § 5 Abs. 6 ist nun im § 4 Abs. 7 geregelt.


Die Neuregelung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Soweit sich Ansprüche auf Kinderzulage (unbeschadet der Meldepflicht des § 4 Abs. 7 und ihrer im § 6 Abs. 4 und 5 geregelten Folgen) unmittelbar aus dem Gesetz herleiten, wird die Rechtsänderung für den allfälligen Wegfall bestehender Ansprüche und für das allfällige Entstehen neuer Ansprüche unmittelbar wirksam.

§ 112a Abs. 3 enthält eine Übergangsregelung.

Zu Art. II Z 2 (§ 6 Abs. 4 und 5 GG 1956):

Zitierungsanpassung an die Neufassung der Bestimmungen über die Kinderzulage im § 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. II Z 3 und 4 (§ 112a Überschrift und Abs. 3 GG 1956):

Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage im § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 besteht auch dann Anspruch auf eine solche Zulage, wenn – bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – nur deswegen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG übersteigen. Der Anspruch besteht jedoch nur, solange die Einkünfte des Kindes den Betrag von 5 098 S (das Mittel zwischen der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG und der bisherigen Einkommensgrenze, der Hälfte des Anfangsgehaltes eines Beamten der Verwendungsgruppe C) nicht übersteigen. Auf die Berechnung dieser Einkünfte ist § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden; dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über Einkünfte aus einer Ferialpraxis und über das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG 1988.

Zu Art. II Z 5 und 6 (§ 113a Überschrift und Abs. 4 GG 1956):

Durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, werden an Stelle der Besoldungsgruppen

         –   der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung,

         –   der Wachebeamten und

         –   der Berufsoffiziere

die Besoldungsgruppen

         –   des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema),

         –   des Exekutivdienstes (E-Schema) und

         –   des Militärischen Dienstes (M-Schema)

geschaffen. Angehörige der bisherigen Besoldungsgruppen können entscheiden, ob sie weiterhin diesen Besoldungsgruppen angehören oder durch Optionserklärung Angehörige der entsprechenden neuen Besoldungsgruppe werden.

In vielen Fällen stellen die bisher ergangenen Verordnungen über Pauschalierungen von Nebengebühren auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen ab. Da diese Verordnungen vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform erlassen worden sind, beziehen sie sich ausschließlich auf die Verwendungsgruppen der „alten“ Besoldungsgruppen. § 113a Abs. 4 soll sicherstellen, daß auch die Angehörigen der entsprechenden Verwendungsgruppen der „neuen“ Besoldungsgruppen von den Pauschalierungsverordnungen erfaßt werden, ohne daß jede einzelne Verordnung aufwendig novelliert werden muß.

Zu Art. II Z 7 und 8 (§ 121 Abs. 4b GG 1956):

§ 121 des Gehaltsgesetzes 1956 sieht für Inhaber von Leitungsfunktionen in der Allgemeinen Verwaltung eine Verwendungszulage vor, die nicht nur die Funktion, sondern auch die zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen des Beamten abgilt. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wird der Mehrleistungsanteil dieser Zulage in analoger Vorgangsweise zu den Überstundenkürzungen im öffentlichen Dienst für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 auf 85,5% und für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 auf 83% des ursprünglich vorgesehenen Ausmaßes abgesenkt. § 121 Abs. 4a und 4b des Gehaltsgesetzes 1956 regelt die Vorgangsweise, die dabei einzuhalten ist.

Gemäß Abs. 4a ist die Verringerung der Zahl der angeordneten Überstunden im Laufe des Mai bzw. des Dezember 1996 vorzunehmen, wobei das Ergebnis dieser Verringerung für die Zeit ab 1. Juni 1996 bzw. 1. Jänner 1997 wirksam wird. Die Festsetzung des entsprechend herabgesetzten Mehrleistungsanteiles soll ab dem auf die (im Mai bzw. Dezember 1996 vorzunehmende) Verringerung der Überstundenzahl folgenden Monatsersten, also mit 1. Juni 1996 bzw. 1. Jänner 1997 wirksam werden. Diese Bestimmung hat insofern zu Auslegungsdivergenzen geführt, als in einigen Fällen die (im Mai bzw. Dezember 1996) durchzuführende Verringerung der Überstundenzahl mit dem Wirksamwerden ihres Ergebnisses („für die Zeit ab 1. Juni 1996“ bzw. „ab 1. Jänner 1997“) gleichgesetzt wurde, was zu einem Hinausschieben der besoldungsrechtlichen Auswirkung um einen Monat geführt hätte. Die betreffende Formulierung im Abs. 4b erster Satz wird daher in einer jedes Mißverständnis ausschließenden Weise neu gefaßt. Damit wird klargestellt, daß die Reduktion des Mehrleistungsanteiles jedenfalls mit 1. Juni 1996 bzw. 1. Jänner 1997 und damit gleichzeitig mit der Reduktion der Mehrleistungsanteile aller anderen betroffenen Zulagen und Fixbezüge wirksam werden soll.

§ 121 Abs. 4b stellt auf die Absenkung bereits bestehender Zulagenansprüche ab. Durch einen zusätzlichen Satz soll klargestellt werden, daß die neue Bemessungsvorschrift nicht nur für die Änderung bereits bestehender Verwendungszulagen, sondern selbstverständlich auch für den Anfall neuer Verwendungszulagen nach § 121 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt.

Da das Strukturanpassungsgesetz 1996 zwei verschiedene Fassungen des § 121 Abs. 4b vorsieht, nämlich eine für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 und eine für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997, ist jede dieser beiden Fassungen zu ändern.

Zu Art. III Z 1 lit. a und b (§ 15a Abs. 1 zweiter Satz PG 1965):

Gemäß § 58 Abs. 14 PG 1965 in der durch Art. III Z 3 des vorliegenden Entwurfes berichtigten Fassung treten die Abs. 1 und 2 des § 5 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, bereits mit 1. Mai 1995, die Abs. 3 und 4 dagegen erst mit 1. September 1995 in Kraft. Dies erfordert eine Richtigstellung des in § 15a Abs. 1 PG 1965 enthaltenen Verweises auf § 5.

Zu Art. III Z 1 lit. c und d (§ 15a Abs. 1 zweiter Satz PG 1965):

Durch den Verweis auf § 4 Abs. 3 bis 5 PG 1965 wird die Abschlagsregelung bei Frühpensionierung, die nach dem gegebenen Gesetzeswortlaut nur auf Beamte des Ruhestandes anwendbar wäre, auch auf deren Hinterbliebene anwendbar gemacht, wie dies in der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vom 15. Februar 1996 vorgesehen war. Durch den Verweis auf § 62c Abs. 1 wird die Anwendbarkeit dieser Regelung auf Hinterbliebene von Beamten, deren Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand nach dem 15. Februar 1996 eingeleitet worden ist, eingeschränkt.

Mit Wirkung vom 1. Juni 1996 wurde dem § 5 PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 ein neuer Abs. 5 angefügt. Dies erfordert eine Neufassung des in § 15a Abs. 1 PG 1965 enthaltenen Verweises auf § 5.

Zu Art. III Z 2 (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz PG 1965):

Auf die Erläuterungen zu § 15a Abs. 1 PG 1965 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 3 und 4 (§ 19 Abs. 4 Z 2 und § 58 Abs. 14 Z 1 PG 1965):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Art. III Z 6 und 7 (§ 62b Abs. 1 Z 3 und 4 PG 1965):

Nach der derzeitigen Fassung des § 62b Abs. 1 Z 3 und 4 PG 1965 wäre ein vor dem 1. Mai 1995 in den öffentlichen Dienst eingetretener Beamter, der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zwischen zehn und 15 Jahren aufzuweisen hat, so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von nur zehn Jahren aufzuweisen hätte; dasselbe gilt für die Anwendung des § 20 Abs. 1 PG 1965 auf die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten. Umgekehrt wäre ein vor dem 1. Mai 1995 in den öffentlichen Dienst eingetretener Beamter im Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gemäß § 8 Abs. 2 PG 1965 in der geltenden Fassung ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Da vor dem 1. Mai 1995 in den öffentlichen Dienst eingetretene Beamte bereits mit einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren im Falle der Ruhestandsversetzung Anspruch auf Ruhegenuß (bzw. deren Hinterbliebene Anspruch auf Versorgungsgenuß) haben, sollen die Begünstigungen des § 8 bzw. des § 20 Abs. 1 PG 1965 nur dann greifen, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn Jahre beträgt; dies soll durch einen Verweis auf § 8 bzw. auf § 20 Abs. 1 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung bewerkstelligt werden.

Zu Art. IV Z 1 (§ 7 NGZG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. V Z 1 (§ 31 Abs. 2 KUG):

Diese Regelung bringt keine inhaltliche Änderung, sondern stellt lediglich klar, daß der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld gegenüber dem Dienstgeber nach § 31 Abs. 1 Z 1 nur dann besteht, wenn sich der betreffende Elternteil im Karenzurlaub befindet.

Zu Art. V Z 2 und 3 (§ 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 KUG):

Mit der Neuregelung der Kinderzulage im § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 treten die Bestimmungen über den Einkommensbegriff im § 5 des Gehaltsgesetzes 1956 außer Kraft. Im KUG soll nun statt an diesen Einkunftsbegriff – so wie im Familienlastenausgleichsgesetz – an den Einkunftsbegriff des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeknüpft werden.

Zu Art. V Z 4 (§ 36 KUG):

§ 36 enthält eine Meldepflicht, die dem bisherigen § 5 Abs. 6 (neu: § 4 Abs. 7) des Gehaltsgesetzes 1956 nachgebildet ist. An diese Meldepflicht sind keinerlei Sanktionen gebunden. Um Unklarheiten zu beseitigen, soll – wie im § 6 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – bei rechtzeitiger Meldung die Leistung ab dem Tag gebühren, in dem die Voraussetzungen für die Leistung eintreten. Bei nicht rechtzeitiger Meldung soll – analog § 6 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 – die Leistung erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an gebühren. Die Meldefrist soll dabei von bisher einer Woche auf einen Monat verlängert und damit an die Länge der für den Anspruch auf Kinderzulage maßgebenden Meldefrist angeglichen werden.

Zu Art. V Z 5 (§ 38 Abs. 1 und 2 KUG):

Die Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für ASVG-Bedienstete im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist derart geregelt, daß das Karenzurlaubsgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen ist. Für das Jahr 1997 ist vorgesehen, daß der Anpassungsfaktor unverändert bleibt. Für BeamtInnen ist das Karenzurlaubsgeld nicht im AlVG, sondern im KUG geregelt. Aus Gleichheitsgründen soll hier das Karenzurlaubsgeld für das Jahr 1997 ebenfalls nicht erhöht werden. Dies wird durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der bis Ende 1996 geltenden Bemessungsvorschrift bis Ende 1997 erreicht.

Zu Art. V Z 6 (Überschrift zu § 39 KUG):

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 wurden die Paragraphen des Karenzurlaubsgeldgesetzes mit Überschriften versehen, um mehr Übersichtlichkeit zu erzielen. Da dies bei § 39 irrtümlich unterblieben ist, wird es nunmehr nachgeholt.

Zu Art. V Z 7 (§ 39 Abs. 2 KUG):

Abs. 2 stellt klar, welche Zitierungen anderer Gesetze im Karenzurlaubsgeldgesetz statischen und welche dynamischen Charakter haben. Diese Bestimmung wird an die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 vorgenommene Änderung des Aufbaus des Karenzurlaubsgeldgesetzes angepaßt.

Zu Art. VI Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 VBG 1948):

Gemäß § 1 Abs. 3 lit. k VBG 1948 sind Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, vom Anwendungsbereich des VBG 1948 ausgenommen, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden. Nach § 44 Abs. 1 IPR-Gesetz sind Arbeitsverträge nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Die Praxis hat (auch zur Vermeidung von Kollisionen etwa mit einer die Rechtswahl nicht zulassenden Rechtsordnung) für derartige sur-place-Verwendungen an den österreichischen Dienststellen im Ausland EWR-/EU-Staatsangehörige und – im Sinne der europarechtlich gebotenen Gleichbehandlung – auch Österreicher jeweils nach örtlichem Recht in den Bundesdienst aufgenommen. Mit der ausdrücklichen Verankerung dieser Vorgangsweise (anstelle der undeterminierten Ermächtigung, die europarechtlich ohnedies nur im Sinne einer Gleichbehandlung von Österreichern und EWR-/EU-Bürgern gehandhabt werden darf) soll das Diskriminierungsverbot, das für Österreich seit dem 1. Jänner 1994 maßgeblich ist, in diesen Bereich des Vertragsbedienstetenrechtes des Bundes übernommen werden.

Bei der vorgesehenen Änderung des § 1 Abs. 3 lit. k VBG 1948 wird die bisherige lit. j leg. cit. entbehrlich.

Zu Art. VI Z 3 (§ 4a Abs. 1 VBG 1948):

§ 4a Abs. 1 Z 1 enthält derzeit eine Sonderbestimmung über die Zulässigkeit der befristeten Fortsetzung auf bestimmte Zeit eingegangener Dienstverhältnisse im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration. Die Einführung dieser Bestimmung erfolgte im Hinblick auf die damals im Allgemeinen Teil des Stellenplanes verankerte Einrichtung eines Planstellenpooles für Aufgaben der europäischen Integration, für dessen Bewirtschaftung die dienstrechtliche Sonderbestimmung im VBG 1948 die notwendige Flexibilität herstellte. Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen dem veranschlagten Stand und dem Sollstand entfällt mit dem Wirksamwerden des Stellenplanes 1996 die genannte besondere Form der Planstellenvorsorge. Die darauf bezogene dienstvertragsrechtliche Sonderbestimmung ist daher aufzuheben.

Zu Art. VI Z 4 (§ 5 Abs. 3 bis 5 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 1c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VI Z 5 (§ 22a VBG 1948):

Die Auslandsbezüge nach dem für Beamte und sinngemäß auch für Vertragsbedienstete geltenden § 21 GG 1956 dienen zur Abdeckung der besonderen Kosten, die den bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten auf Grund des dienstlichen Auslandsaufenthaltes bzw. der Auslandsverwendung erwachsen. Wenn eine Dienstnehmerin in Auslandsverwendung auf Grund des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vorübergehend von der Dienstleistung befreit ist, entstehen diese besonderen Kosten in einem verminderten Ausmaß, sie fallen aber nicht zur Gänze weg (zB die Wohnungskosten am ausländischen Dienstort). Ebenso wie Beamtinnen, die während des Beschäftigungsverbotes ihren Monatsbezug weiter erhalten und parallel Anspruch auf die (gemäß § 21 Abs. 5 GG 1956 reduzierten) Auslandsbezüge haben, bedürfen auch Vertragsbedienstete in derselben Situation der Fortzahlung der (verminderten) Auslandsbezüge neben dem ihr Monatsentgelt (weitgehend) ersetzenden Wochengeld, um am ausländischen Dienstort verbleiben zu können. Die Rechtmäßigkeit dieser Fortzahlung ist unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät (während des Beschäftigungsverbotes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Monatsentgelt; statt dessen steht das Wochengeld zu; § 24 Abs. 8 VBG 1948) bestritten worden. Der Anspruch der Vertragsbediensteten auf die Fortzahlung der Auslandsbezüge soll nunmehr durch die vorgesehene Ergänzung des § 22a VBG 1948 klargestellt werden.

Eine denkbare Einberufung schwangerer Vertragsbediensteter vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Österreich würde zwar deren Anspruch auf Auslandsbezüge beenden, zugleich aber den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren einschließlich Umzugsvergütung gemäß Abschnitt VIIa der RGV 1955 und auf Folgekostenzuschüsse gemäß § 21 Abs. 11 GG 1956 begründen.

Wie eine Vergleichsberechnung über mehrere konkrete Fälle aus jüngster Zeit beweist, wäre die budgetäre Belastung für den Bund im Falle derartiger Einberufungen jeweils höher (1995 um zirka 60%) als die systemkonforme Fortzahlung der Auslandsbezüge an Vertragsbedienstete im Beschäftigungsverbot, weshalb die gegenständliche Klarstellung sowohl im Interesse des Bundeshaushaltes als auch der werdenden Mütter (Fürsorgepflicht des Dienstgebers) geboten ist.

Die Leistungen nach § 21 GG 1956 gelten als Aufwandsentschädigungen und werden nicht für die Bemessung des Wochengeldes berücksichtigt. Es kommt daher zu keinerlei Doppelgleisigkeit, die dem Sinn des § 22a VBG 1948 – die Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten hinsichtlich der Auslandsbesoldung – widersprechen würde.

Zu Art. VI Z 6 (§ 28a Abs. 4 und 5 VBG 1948):

Die neue Regelung soll sicherstellen, daß der Anspruch auf Urlaubsentschädigung auf die Dauer des Dienstverhältnisses abstellt, wie dies in der vergleichbaren Regelung für die Privatwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Z 5 Urlaubsgesetz) bereits geschieht.

Zu Art. VI Z 7 (§ 51 Abs. 1 VBG 1948):

Grundsätzliche Ausführungen zu den die Vertragsassistenten betreffenden Änderungen enthält Abschnitt III des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen.

Die im neuen § 52b vorgesehene Möglichkeit, bei Erfüllung der den Definitivstellungserfordernissen im Dienstrecht der Universitäts(Hochschul)assistenten entsprechenden Voraussetzungen das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten auch auf unbestimmte Zeit zu verlängern, erfordert eine Adaptierung der Definition im § 51 Abs. 1, der derzeit Vertragsassistenten in jedem Fall als auf bestimmte Zeit aufgenommene Bundesbedienstete ausweist.

Zu Art. VI Z 8 und 10 (§ 51 Abs. 3 Z 3 und Abs. 6 VBG 1948):

Die Neuaufnahme von Vertragsassistenten für eine vorübergehende Verwendung, für die der Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird, ist nicht mehr möglich. Eine rechtliche Grundlage für die auslaufende Weiterverwendung solcher Assistenten wird im neuen § 51 Abs. 6 vorgesehen. Im § 51 Abs. 3 Z 3 soll im Sinne der immer wieder erhobenen Kritik bzw. Forderung mit einer Sonderbestimmung die Bestellung einer Person zum Vertragsassistenten ermöglicht werden, die sämtliche Erfordernisse für die Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten mit Ausnahme der oberen Altersgrenze erfüllt. Eine solche Person soll zum Vertragsassistenten bestellt werden dürfen, wenn die Nachsicht von der oberen Altersgrenze beantragt, jedoch nicht erteilt worden ist.

Zu Art. VI Z 9 (§ 51 Abs. 4 VBG 1948):

Die bisherige Vollzugspraxis hat – wie in den Diskussionen um das Strukturanpassungsgesetz 1996 deutlich geworden ist – gezeigt, daß die schon bisher als Ausnahme zu verstehende Bestimmung über die Zulässigkeit der Verwendung als teilbeschäftigter Vertragsassistent unzureichend ist und daher verdeutlicht bzw. verschärft werden muß. Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe, insbesondere der für die Aufnahme von Vertragsassistenten zuständige Rektor, aber auch das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als Aufsichtsbehörde, werden diesem Problem der Personalstruktur wesentlich mehr Aufmerksamkeit als bisher schenken müssen. Im Rahmen der Planstellenbewirtschaftung ist für eine ehestmögliche Zusammenführung von Planstellenteilen zu sorgen, daß heißt, daß die an einzelne Instituten freiwerdenden halben Assistentenstellen grundsätzlich mit vorhandenen anderen halben Assistentenstellen zusammengelegt werden sollen.

Zu Art. VI Z 11 (§ 52 VBG 1948):

Entsprechend der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellten Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn werden die Bestimmungen über die Verwendungsdauer neu gefaßt.

Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. Um Teilbeschäftigten ausreichend Zeit für die Erbringung der Qualifikationserfordernisse für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses (§ 52a) zur Verfügung zu stellen, ist vorgesehen, daß Zeiten der Teilbeschäftigung in diese Gesamtbestellungsdauer auf Antrag nur zur Hälfte einzurechnen sind. Die Verlängerungstatbestände des § 52 Abs. 3 sind § 175 Abs. 2 BDG 1979 nachgebildet. Insgesamt darf eine Bestellungsdauer von sieben, bei Teilbeschäftigung neun Jahren nicht überschritten werden.

Die Verlängerungstatbestände des § 52 Abs. 5 sind § 175 Abs. 5 BDG 1979 nachgebildet.

Zu § 52 Abs. 6:

Die Erfahrung zeigt, daß die Verwendung von – insbesondere teilbeschäftigten – Vertragsassistenten nicht selten so ausgerichtet ist, daß dem Vertragsassistenten der rechtzeitige Erwerb des Doktorates bzw. der gleichzuwertenden Eignung erschwert ist. Zur Vermeidung von Härtefällen erscheint es notwendig, Vertragsassistenten, die schon mehr als zwei Jahre bestellt sind und sich fachlich bewährt haben, einen angemessenen Zeitraum zur Erbringung des Doktorates bzw. der gleichzuwertenden Eignung einzuräumen. Am Ende der zweiten Laufbahnstufe (vor Ablauf des gemäß § 52a verlängerten Dienstverhältnisses) erscheint eine solche Fristverlängerung nicht notwendig, weil davon ausgegangen werden muß, daß der Fortschritt der fachlichen Qualifikation des Vertragsassistenten in den mehrfachen Weiterbestellungsverfahren ausreichend überprüft und bestätigt worden ist und daher die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der im § 52b genannten Erfordernisse möglich und zumutbar sein müßte. Einer gesonderten Verlängerungsmöglichkeit bedarf es daher in diesem Zusammenhang nicht.

Zu Art. VI Z 12 (§§ 52a und 52b VBG 1948):

§ 52a enthält die näheren Bestimmungen über die Verlängerung des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses als Vertragsassistent.

Abweichend von § 51 Abs. 5, der sich nur auf die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis bezieht, ist für die Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a ein in Österreich oder in einem anderen EWR- bzw. EU-Mitgliedstaat erworbenes oder in einem anderen Staat erworbenes und nostrifiziertes Doktorat erforderlich.

§ 52b regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

Zu Art. VI Z 13 (§ 54 Abs. 1 VBG 1948):

Die Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn erfordert den Ausbau der bislang nur acht Entgeltstufen umfassenden Tabelle zu einem vollständigen Entgeltstaffel.

Ein verzögertes Erreichen der neuen Entgeltstufen erscheint nicht gerechtfertigt, weil sich in der Entlohnungsstufe 8 relativ viele Vertragsassistenten befinden, die schon anläßlich der Aufstockung des Staffels von fünf auf acht Entgeltstufen (Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988) eine Verzögerung der Laufbahn in Kauf nehmen mußten. Eine zweimalige Schmälerung in der Lebensverdienstsumme erscheint nicht vertretbar. Neu bestellte Vertragsassistenten werden wegen der geänderten Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages die neuen Entlohnungsstufen nicht so schnell erreichen.

Zu Art. VI Z 14 (§ 54a Abs. 1 erster Satz VBG 1948):

In der Formulierung der Bestimmung über die Forschungszulage ist auf das modifizierte Verwendungsbild des Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.

Zu Art. VI Z 15 (§ 54a Abs. 3 und 4 VBG 1948):

Zu Abs. 3:

Die Forschungszulage der Universitäts(Hochschul)assistenten und der vollbeschäftigten Vertragsassistenten besteht aus einer quantitativen Komponente, die alle zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen abgilt, und einer qualitativen Komponente. Der seit Jahren erhobenen Forderung, diese Zulage auch für teilbeschäftigte Vertragsassistenten vorzusehen, kann bezüglich der quantitativen Komponente nicht entsprochen werden, weil teilbeschäftigte Bedienstete keinen Anspruch auf Überstundenvergütung haben können. Dagegen ist es sachlich gerechtfertigt, den qualitativen Teil der Forschungszulage auch für teilbeschäftigte Vertragsassistenten vorzusehen. Die Höhe der Forschungszulage des teilbeschäftigten Vertragsassistenten richtet sich nach dem Beschäftigungsausmaß. Zur besseren Übersichtlichkeit ist eine ausdrückliche Regelung für den Hauptfall der Teilbeschäftigung, nämlich die Halbbeschäftigung, enthalten.

Zu Abs. 4:

Die für Universitäts(Hochschul)assistenten in § 48 Abs. 2 GG 1956 vorgesehenen Dienstzulagen werden für Vertragsassistenten übernommen.

Die bei der Anspruchsbedingung Verwendungsdauer vorgesehene Differenzierung zwischen vollbeschäftigten und teilbeschäftigten Vertragsassistenten ist darin begründet, daß die im Hinblick auf das dreigeteilte Verwendungsbild des Assistenten verlangten Erfordernisse bei Teilbeschäftigung nicht in derselben Zeitspanne erwerbbar sind wie bei Vollbeschäftigung.

Die Dienstzulagen nach § 54 Abs. 3 sind entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren (§ 21 in Verbindung mit mit § 8a VBG 1948).

Zu Art. VI Z 16 (§ 54b VBG 1948):

Die Zitate in dem die Aufwandsentschädigung betreffenden § 54b sind zum Verständnis der Bestimmung nicht erforderlich und können entfallen.

Zu Art. VII Z 1 (§ 18b BF-DO):

Auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 1c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 2 (§ 52 Abs. 4 und 5 BF-DO):

Auf die Erläuterungen zu § 28a Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 3 (§ 76 Abs. 7 BF-DO):

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986 kennt keine Ruhestandsversetzungsverfahren; § 62c des Pensionsgesetzes 1965, der bezüglich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 3 bis 5 PG 1965) auf das Datum der Einleitung eines solchen Verfahrens abstellt, ist somit nicht anwendbar. Der neue Abs. 7 des § 76 stellt daher auf das Datum des Antrags auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ab, zu der die Zuschüsse nach Abschnitt VII BF-DO gebühren.

Zu Art. VII Z 4 (§ 82a BF-DO):

Bereinigung eines legistischen Versehens.

Zu Art. VII Z 6 (Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII BF-DO):

Die Anlage 2 der Kundmachung zur Wiederverlautbarung der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986, umfaßt jene Übergangsartikel älterer Dienstordnungs-Novellen, die zum Zeitpunkt der Wiederverlautbarung, das ist der 11. Juni 1986, noch in Geltung gestanden sind.

Mittlerweile sind hievon die Art. II bis IV, VI, VII, IX und XIII durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie werden daher aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Art. VIII Z 1, 2, 4 und 5 (§ 29a Abs. 2, § 29b, § 44g Abs. 2 und § 44h BezG):

Durch diese Änderungen wird der Anwendungsbereich der Kürzung des Ruhebezuges bei Ausscheiden aus der Funktion vor dem gesetzlich vorgesehenen Anfallsalter des Ruhebezuges wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf den Bereich der Hinterbliebenenversorgung ausgedehnt.

Zu Art. VIII Z 3 (§ 36 Abs. 2 BezG):

Die Änderung des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1965, wurde im § 36 Abs. 2 des Bezügegesetzes bisher nicht nachvollzogen; dieses Versehen wird hiermit bereinigt.

Zu Art. IX Z 1 (§ 5 Abs. 4 bis 7 AusG):

Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 wurde § 4 AusG an die neuen Besoldungs- und Verwendungsgruppen angepaßt und auch für Funktionen an nachgeordneten Dienststellen anwendbar. An die Stelle der bis dahin vorgesehenen Anführung einer großen Zahl von Richtverwendungen ist der erheblich kürzere und übersichtlichere Hinweis auf Arbeitsplätze bestimmter Funktionsgruppen und auf diesen gleichwertige Arbeitsplätze getreten.

Nach dem neuen § 5 Abs. 4 soll auch für Ausschreibungen von Arbeitsplätzen bei nachgeordneten Dienststellen, die wegen ihrer hohen Anforderungen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe entsprechen, im Sinne einer erhöhten Publizität die „Wiener Zeitung“ das obligatorisch vorgeschriebene Ausschreibungsorgan sein.

Gemäß § 5 Abs. 5 kann dabei in bestimmten Fällen aus Kostengründen vom Abdruck der nach § 5 Abs. 2 vorgesehenen Informationen abgesehen werden.

Zu Art. IX Z 2 und 3 (§ 5 Abs. 8 und § 12 Abs. 5 AusG):

Bezeichnungs- und Zitierungsanpassungen, die durch den Ersatz des § 5 Abs. 4 durch § 5 Abs. 4 bis 7 notwendig geworden sind.

Zu Art. IX Z 4 (§ 20 AusG):

Der Zweck dieser Änderung besteht darin, daß – unabhängig von den nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 bereits bestehenden Begünstigungen für Bundesbedienstete – bei jeder beabsichtigten Planstellenbesetzung vor einer öffentlichen Ausschreibung eine bundesinterne Interessentensuche durchgeführt wird.

Derzeit wird das Freiwerden einer Planstelle in den meisten Fällen erst dann auch bundesintern bekannt, wenn bereits eine förmliche „öffentliche Ausschreibung“ erfolgt ist. Dies hat zur Folge, daß alle im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung eingelangten Stellenbewerbungen aktenmäßig behandelt, geprüft und gegebenenfalls mit einer Absage beantwortet werden müssen. Darüber hinaus werden öffentliche Ausschreibungen regelmäßig mit einer etwa vierwöchigen Ausschreibungsfrist versehen, was zu unnötigen Verzögerungen führen kann.


Es erscheint daher zielführend, vor jeder förmlichen öffentlichen Ausschreibung eine formlose „interne Interessentensuche“ durchzuführen, die innerhalb kürzester Zeit einen Überblick über den „bundesinternen Arbeitsmarkt“ ermöglicht. Sollte diese bundesinterne Interessentensuche erfolglos verlaufen, ist das Verfahren gemäß dem Ausschreibungsgesetz 1989 wie bisher durchzuführen.

Zu Art. IX Z 5 (§ 46 Abs. 1 AusG):

Erachtet die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vor Besetzung einer Planstelle auf Grund des Ergebnisses der Eignungsprüfung ein Informationsgespräch für erforderlich, so darf nach der derzeitigen Rechtslage dieses Gespräch nur mit insgesamt drei Bewerbern, und zwar dem Bestgereihten und den zwei nach der Punktezahl nächstgereihten Bewerbern geführt werden. Beabsichtigt hingegen die Dienststelle von vornherein, bei der Besetzung der Planstelle von der Punktereihung abzugehen, so ist im Rahmen der Befassung der Aufnahmekommission eine Beschränkung bei der Durchführung des Aufnahmegespräches auf die beiden nächstgereihten Bewerber nicht vorgesehen.

Durch die vorliegende Änderung soll nunmehr auch bei der Führung des Informationsgespräches von der zahlenmäßigen Beschränkung der Bewerber abgegangen werden.

Zu Art. X Z 1 (§ 37 Abs. 1d LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 1c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. X Z 3 (Anlage Art. I Abs. 8 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 4a Abs. 3 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XI Z 1 (§ 37 Abs. 1d LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 1c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XI Z 3 (Anlage Art. I Abs. 7 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 4a Abs. 3 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XII Z 1 (§ 64a RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 1c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XIII Z 1 (§ 27 Abs. 6 PVG):

Die Änderungen der die Vertragsassistenten betreffenden Bestimmungen im VBG 1948 erfordern Zitierungsanpassungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz.