1341 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (1198 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird

Die Ermächtigung zur Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (§ 65 Abs. 5 in Zusammenhang mit Abs. 4 Weingesetz 1985) sieht vor, daß sämtliche Zuwiderhandlungen gegen direkt wirksames Gemeinschaftsrecht lediglich von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. Damit wären auch gravierende Delikte wie beispielsweise Weinverfälschung oder Wässerung ausschließlich verwaltungsbehördlich, nicht aber gerichtlich strafbar.

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Differenzierung zwischen gerichtlichen und verwaltungs­rechtlichen Straftatbeständen – auch im Hinblick auf direkt wirksames Gemeinschaftsrecht – getroffen werden. Aus diesem Grund wird § 61 Abs. 1 Weingesetz 1985, der die gerichtlichen Strafen regelt, um die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Tatbestände erweitert.

Im einzelnen sind gesundheitsschädlicher Wein, Wein, bei dem unzulässige önologische Verfahren oder Behandlungen angewendet wurden, und Wein, der gewässert worden ist, betroffen.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Josef Schrefel, Anna Elisabeth Aumayr, Karl Smolle, Heinz Gradwohl, Dr. Stefan Salzl, Marianne Hagenhofer, Heinz Anton Marolt, Anneliese Klein, Matthias Achs, Andreas Wabl und Otmar Brix sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 01

                                  Josef Schrefel                                                           Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

“Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.

(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu entnehmen.

(3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.”

2. In § 47 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39” die Wortfolge “und § 39a” eingefügt.

3. In § 61 Abs. 1 werden nach der Z 5 folgende Ziffern eingefügt:

         “6. Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

           7. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,

           8. bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,

           9. Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.”

4. § 61 Abs. 3 lautet:

“(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.”

5. Dem § 65 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:

       “11. Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 39a durchgeführt zu haben.”

6. § 65 Abs. 4 lautet:


“(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein­schaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.”

7. § 66 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 oder § 65 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.

(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahme hat die Partei zu tragen.”