1346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag 134/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften, sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geändert werden
Der Antrag 134/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Peter, Dr. Hans Peter Haselsteiner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften, sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geändert werden, wurde am 14. März 1996 mit folgender Begründung eingebracht:
“Grundsätzlich beschränkt der Gesetzgeber die Anzahl der Sitze in Aufsichtsräten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, die eine Person auf sich vereinigen darf, auf maximal zehn. Eine davon abweichende Bestimmung ist für jene Aufsichtsratsmandate vorgesehen, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren. Für diesen Personenkreis darf die Gesamtanzahl an ausgeübten Aufsichtsratsmandaten die Zahl 20 nicht überschreiten.
Es kann einerseits kein sachlicher Grund dafür gefunden werden, daß Mitglieder, die von der öffentlichen Hand entsendet werden, doppelt so viele Aufsichtsratsposten innehaben können wie Mitglieder aus der Privatwirtschaft, andererseits erscheint alleine schon die Festlegung einer Obergrenze durch den Gesetzgeber problematisch.
Eine Entscheidung darüber, wieviele Aufsichtsratsmandate eine Person ausüben darf, sollte nicht dem Gesetzgeber vorbehalten werden, sondern von der Jahreshauptversammlung bzw. der Generalversammlung getroffen werden.
Das häufig für eine solche Obergrenze verwendete Argument, daß eine Kumulierung von Aufsichtsratsfunktionen auf eine Person die verantwortungsvolle Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes erschweren und damit die Kontrollqualität des Aufsichtsrates insgesamt erheblich beeinträchtigen würde, ist dann nicht stichhaltig, wenn anstelle einer Obergrenze eine umfassende Informationspflicht hinsichtlich der Tätigkeit eines neu zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedes verankert wird, wie dies im gegenständlichen Antrag zum Ausdruck gebracht wird.
Die Informationspflicht wird überdies auf die Genossenschaften ausgedehnt. Dies erscheint insbesondere dadurch gerechtfertigt, als für diese nach der derzeit geltenden Rechtslage keine Obergrenze hinsichtlich der Anzahl ausgeübter Aufsichtsratsmandate vorgesehen ist.”
Der Justizausschuß hat den vorliegenden Antrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter fungierte der Abgeordnete Dr. Volker Kier.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Volker Kier und die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Antrag keine Mehrheit.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 1998 07 01
Mag. Dr. Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau