1348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1285 der Beilagen): Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels­sachen


Zur Regelung der internationalen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsberührung und zur wechselseitigen Anerkennung der so gefällten Entscheidungen schlossen die sechs Mitgliedstaaten der damaligen EWG im Jahr 1968 auf der Basis von Art. 220 EGV das Über­einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Derzeit gilt dieses Übereinkommen zwischen den zwölf “alten” Mitgliedstaaten der EU. Österreich ist als “neuer” Mitgliedstaat der EU ebenso wie Finnland und Schweden verpflichtet, diesem Übereinkommen beizutreten (Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte).

Bereits im Jahr 1988 war das Regelungskonzept des EuGVÜ mit dem inhaltlich weitgehend deckungs­gleichen Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) in den weiteren “Europäischen Rechtsraum” (EU und EFTA mit Ausnahme Liechtensteins) übernommen worden. Das LGVÜ ist in Österreich seit dem 1. September 1996 in Kraft (BGBl. Nr. 448/1996), sodaß ein Beitritt zum EuGVÜ keine grundlegenden inhaltlichen Neuerungen mit sich bringen wird. Für das LGVÜ besteht jedoch keine zentrale Auslegungs­instanz, weshalb eine einheitliche Anwendung in den Vertragsstaaten nicht gesichert ist.

Das EuGVÜ enthält zwei Hauptteile, die die “Zuständigkeit” und die “Anerkennung und Vollstreckung” regeln.

Das Beitrittsübereinkommen bedarf nach seinem Art. 15 der Ratifikation. Es hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im inner­staatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das 4. Beitrittsübereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfas­sungsergänzenden Bestimmungen.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des gegenständ­lichen Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Kundmachung des Überein­kommens in den dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts­stunden erfolgt.

Der Justizausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Josef Schrefel.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Überein­kommens zu empfehlen.


Weiters beschloß der Justizausschuß, daß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Ferner beschloß der Justizausschuß, daß dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kund­machung der fremdsprachigen Fassungen Rechnung getragen wird.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1285 der Beilagen) wird genehmigt;

           2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht­nahme aufliegen.

Wien, 1998 07 01

                            Mag. Terzija Stoisits                                              Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau