1365 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1234 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (55. Novelle zum ASVG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vor, welche großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechts­entwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen sollen.

Im einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

–   Einbeziehung der lohnsteuerpflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG;

–   Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zur Durchführung der Pensionsversicherung der ÖBB-Angestellten;

–   Einbeziehung der Organe des Österreichischen Hebammengremiums in die Unfallversicherung;

–   Entschärfung der Problematik der Abgrenzung zwischen den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflicht­versicherten “Neuen Selbständigen” und den freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVG durch bescheidmäßige Feststellung;

–   Schaffung eines Wochengeldanspruches für freie Dienstnehmerinnen in der Höhe der Teilzeitbeihilfe;

–   Erleichterung der Vollziehbarkeit der Bestimmungen über die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung und Festsetzung der Höhe des Kranken- und Wochengeldes;

–   Schaffung von Bestimmungen zur reibungslosen Administration der Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung;

–   Zugehörigkeit der Vorarlberger Landes- und Gemeindebediensteten zur Pensionsversicherung der Angestellten;

–   Maßnahmen zugunsten der Krankenversicherten im Bereich der zahnärztlichen Versorgung (§§ 153 Abs. 3 und 343c ASVG);

–   Verlängerung der Schutzfrist um Zeiten des Bezuges von Geldleistungen aus der Krankenversicherung;

–   Klarstellung, daß Freiberufler von der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung ausge­schlossen bleiben;

–   Verlängerung der Kindeseigenschaft der Angehörigen von Selbstversicherten in der Krankenversiche­rung;

–   Erweiterung der Berufskrankheitenliste (Anpassungen an die Europäische Liste der Berufskrank­heiten);

–   Erleichterung der praktischen Durchführung der “erweiterten Unfallversicherung” für die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG genannten Rettungsorganisationen und Ausdehnung dieser Versiche­rung auf Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches;

–   Anpassungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der bäuerlichen Unfallversicherung;

–   Klarstellung, daß sämtliche Pensionsanspruchsvoraussetzungen nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu prüfen sind;

–   Einschränkung auf österreichische Versicherungszeiten bei der vorläufigen Feststellung gemäß § 247 ASVG;

–   Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung gemäß § 248b ASVG auch für Personen, die vor dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschieden sind;

–   Neuregelung der Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung – Gleichbehandlung von Unselbständigen und Selbständigen;

–   Behandlung von eingekauften Schul- und Studienzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versiche­rung in der Pensionsversicherung;

–   Klarstellungen bei der Gleitpension;

–   Beseitigung von Härten bei Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr des Versicherten eingetreten ist;

–   Berücksichtigung der zwischen Stichtag und Leistungsanfall erworbenen Beitragsmonate bei der Bemessung der Hinterbliebenenpension;

–   Vereinfachung des Verfahrens in Verwaltungssachen;

–   Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 447 ASVG (bei Bestandsänderungen unter einer bestimmten Wertgrenze soll eine bloße Anzeige genügen);

–   Entfall der Wartezeit bei der Selbstversicherung in der Krankenversicherung in Fällen voran­gegangener Tätigkeit bei einer internationalen Organisation;

–   Maßnahmen betreffend die Tragung der Verwaltungskosten der Betriebskrankenkassen;

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Dem Vorblatt der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß durch den gegenständlichen Gesetzentwurf eine Entlastung des Bundes beim Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung von rund 2,5 Millionen Schilling zu erwarten ist. Es wird aber eine indirekte Mehrbelastung des Bundes im Wege des Familien­lastenausgleichsfonds von rund 3,5 Millionen Schilling eintreten. Die Länder als Rechtsträger der freiwilligen Feuerwehren werden mit rund 1,5 Millionen Schilling belastet werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann.

Nach dem ein Antrag des Abgeordneten Dr. Volker Kier auf Einsetzung eines Unterausschusses mit Stimmenmehrheit abgelehnt wurde, wurde einstimmig beschlossen, die Verhandlung über die gegen­ständliche Regierungsvorlage zu vertagen.

Die Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden nach Eröffnung der Sitzung vom 2. Juli 1998 unterbrochen.

Am 7. Juli 1998 wurde diese unterbrochene Sitzung wieder aufgenommen. Nach einer Debatte, an der sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Volker Kier, Mag. Herbert Haupt, Annemarie Reitsamer, Mag. Walter Guggenberger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Reinhart Gaugg, Franz Hums, Karl Donabauer, Dr. Elisabeth Pittermann und Edith Haller sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde die Ausschußsitzung unterbrochen.

Am 16. Juli 1998 wurde die unterbrochene Sitzung neuerlich aufgenommen. Nach einer Debatte, an der sich die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Volker Kier, Mag. Walter Guggenberger, Mag. Herbert Haupt, Reinhart Gaugg, Franz Hums, Heidrun Silhavy, Anton Blünegger, Sigisbert Dolinschek, Dipl.-Kfm, Dr. Günter Stummvoll sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein gestellt. Weiters brachten die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Volker Kier und Mag. Herbert Haupt je einen Abänderungsantrag ein. Ferner brachten die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen einen Abänderungsantrag ein. Schließlich brachte der Abgeordnete Karl Öllinger zwei Entschließungsanträge ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.

Die Abänderungsanträge der Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Volker Kier sowie Mag. Herbert Haupt und Genossen fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit. Die Entschließungsanträge des Abgeordneten Karl Öllinger fanden ebenfalls nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1234 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 16

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage


Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 1234 der Beilagen

1. Nach Z 128 wird folgende Z 128a eingefügt:

“128a. Im § 306 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck “bzw.” der Ausdruck “Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder” eingefügt.”

2. Im § 575 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 192 wird nach dem Ausdruck “301 Abs. 2,” der Ausdruck “306 Abs. 4,” eingefügt.