137 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über den Entschließungsantrag [63/A(E)] der Abgeordneten Maria Schaffenrath und Genossen betreffend finanzielle Gleichstellung der „sonstigen“ Privatschulen mit den konfessionellen Privatschulen

Die Abgeordneten Maria Schaffenrath und Genossen haben diesen Entschließungsantrag am 31. Jänner 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die vielfachen Veränderungen im Berufsleben, der gesellschaftspolitische Anspruch an demokratische Mitbestimmung in allen Lebensbereichen sowie die sinnvolle Gestaltung der Freizeit erfordern vom Menschen die Bereitschaft zu ständigem Neu- und Weiterlernen. Damit die Schule zum Motor für dieses lebenslange Lernen werden kann, sind strukturelle Veränderungen notwendig. Ein wesentlicher Motor für die Weiterentwicklung des Schulsystems ist seine Befreiung aus nahezu ausschließlicher staatlicher Monopolisierung. Alternative, freie, selbstorganisierte Schulprojekte müssen als Teil eines modernen Bildungssystems ihren respektierten Platz in der Gesellschaft haben und dementsprechend einen Anspruch auf Kostenersatz ihrer Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Derzeit sind konfessionelle Privatschulen anderen Privatschulen gegenüber privilegiert, da ihnen der Personalaufwand verpflichtend vom  Staat ersetzt wird. Diese Maßnahme ist auf alle Schulen mit privater Trägerschaft auszudehnen, deren Zielsetzungen mit der Verfassung übereinstimmen.

Im Abschnitt IV des Privatschulgesetzes (PrivSchG) wird die staatliche Subventionierung von Privatschulen normiert. Dabei wird zwischen einem Abschnitt A (Subventionierung konfessioneller Privatschulen § 17 bis § 20) und einem Abschnitt B (Subventionierung sonstiger Privatschulen § 21) unterschieden. Während für die konfessionellen Privatschulen eine verpflichtende Subvention zum Personalaufwand festgelegt ist (Zur-Verfügung-Stellen jener Lehrerposten, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind, einschließlich des Schulleiters) wird für die ,sonstigen‘ Privatschulen nur eine Kann-Bestimmung definiert. Demnach besteht für die nicht-konfessionellen Privatschulen kein Rechtsanspruch auf Subventionierung durch den Bund.

Die unterschiedliche subventionsmäßige Behandlung von konfessionellen und sonstigen Privatschulen entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Die Begründung im Gesetz, daß nämlich ,die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den Eltern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen‘ kann nur als Scheinbegründung angesehen werden.

Demnach müßten – in analoger Begründung – auch sämtliche auf anderen pädagogischen Konzepten basierende Privatschulen als Ergänzung des öffentlichen Schulwesens anerkannt werden (was sie ja tatsächlich sind) und mit entsprechenden Subventionen ausgestattet werden, um es den Eltern zu erleichtern, die ihrer pädagogischen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.

Wenn es tatsächlich aus den Bestimmungen des Konkordats abgeleitet werden muß, daß katholische Privatschulen zu subventionieren sind und dies aus Gründen der Gleichheit allen anderen konfessionellen Schulen zugestanden wird, gibt es keinen Grund, diese Subventionierung anderen Privatschulen nicht in gleicher Weise zu gewähren.


Wenn der Staat anerkennt – was er ja durch das Privatschulgesetz tut –, daß es sinnvoll und wünschenswert ist, zusätzlich zum staatlichen Bildungsangebot private Institutionen eine Ergänzung anbieten zu lassen, dann muß auch anerkannt werden, daß nicht nur die konfessionellen Schulen diesen Bedarf decken, sondern auch andere private Schulen, die sich zB von anderen pädagogischen Programmen und Idealen leiten lassen.“

Der Unterrichtsausschuß hat den gegenständlichen Entschließungsantrag [63/A(E)] in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Maria Schaffenrath.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger und DDr. Erwin Niederwieser sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1996 05 14

                                Dr. Robert Rada                                                           Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann