1374 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1236 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vor, welche großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechts­entwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen sollen. Im einzelnen sind parallel zur Regierungs­vorlage betreffend eine 55. ASVG-Novelle (1234 der Beilagen) folgende Änderungen vorgesehen:

–   Maßnahmen zugunsten der Krankenversicherten im Bereich der zahnärztlichen Versorgung (§§ 95 Abs. 4 und 265 Abs. 11 BSVG);

–   Klarstellung, daß Freiberufler von der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung ausgeschlossen bleiben;

–   Klarstellung, daß sämtliche Pensionsanspruchsvoraussetzungen nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu prüfen sind;

–   Einschränkung auf österreichische Versicherungszeiten bei der vorläufigen Feststellung gemäß § 108a BSVG;

–   Neuregelung der Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung – Gleichbehandlung von Unselbständigen und Selbständigen;

–   Behandlung von eingekauften Schul- und Studienzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung;

–   Klarstellungen bei der Gleitpension;

–   Beseitigung von Härten bei Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr des Versicherten eingetreten ist;

–   Berücksichtigung der zwischen Stichtag und Leistungsanfall erworbenen Beitragsmonate bei der Bemessung der Hinterbliebenenpension;

–   Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 207 BSVG (bei Bestandsänderungen unter einer bestimmten Wertgrenze soll eine bloße Anzeige genügen);

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Darüber hinaus sind folgende spezifische Neuformulierungen im BSVG hervorzuheben:

–   Erleichterung der Aufrechnung von Kostenanteilen der Versicherten mit Pensionsauszahlungen;

–   Neuregelung der Kostenbeteiligung für ärztliche Hilfe und andere Anpassungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Vertragsbeziehungen zu den Ärzten.

Dem Vorblatt der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß durch den gegenständlichen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Georg Schwarzenberger wurde einstimmig beschlossen, die gegenständliche Regierungsvorlage zu vertagen

Die Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden nach Eröffnung der Sitzung vom 2. Juli 1998 unterbrochen.

Am 7. Juli 1998 wurde diese unterbrochene Sitzung wieder aufgenommen und neuerlich unterbrochen.

Am 16. Juli 1998 wurde die unterbrochene Sitzung wiederum aufgenommen. Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1236 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 16

                                 Karl Donabauer                                                            Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 1236 der Beilagen

1. Im Abschnitt I wird nach Z 51 folgende Z 51a eingefügt:

       51a. Im § 156 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck “bzw.” der Ausdruck “Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder” eingefügt.

2. Im Abschnitt I wird im § 265 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 79 nach dem Ausdruck “150 Abs. 2” der Ausdruck “ , 156 Abs. 4” eingefügt.