1378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1235 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum GSVG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vor, welche großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechts­entwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen sollen.

Im einzelnen sind diesbezüglich folgende Neuformulierungen hervorzuheben:

–   Eindeutige Regelung dahin gehend, daß bei dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (neue Selbständige) die Erklärung bezüglich des Erreichens der Versicherungsgrenze die sofortige Pflicht­versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach sich zieht;

–   Streichung der Ausnahmebestimmungen für Kommanditisten;

–   Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit;

–   Ausweitung des opting-in in der Krankenversicherung auf Personen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausüben;

–   Klarstellungen bezüglich der Feststellung der Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG) bzw. Neuregelung bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG;

–   Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung bezüglich der Regelung, welche Beitragsgrundlage bzw. welcher Beitragssatz bei Zusammentreffen von gewerblicher und “neuer” selbständiger Erwerbs­tätigkeit gilt;

–   Schaffung einer neuen Selbstversicherung im GSVG für die Fälle des § 5 GSVG;

–   der Veräußerungsgewinn soll nicht für die Feststellung der Versicherungsgrenze maßgeblich sein, er soll aber auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berücksichtigt werden;

–   Korrektur bei der Mindestbeitragsgrundlage für Personen, die die Krankenversicherung ausdrücklich beantragt haben;

–   Einführung einer niedrigeren Anfängermindestbeitragsgrundlage bei erstmaliger Aufnahme einer ge­werblichen Erwerbstätigkeit;

–   Anpassung bei den Geld- und Sachleistungen sowie bei der Zusatzversicherung an das neue System der Beitragsbemessung;

–   spezifische Anpassungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Gesamtbeitragsgrundlage im ASVG;

–   Schaffung der Möglichkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG;

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Als Parallelbestimmungen zum ASVG ist auf folgende Neuformulierungen hinzuweisen:

–   Klarstellung, daß Freiberufler von der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung ausge­schlossen bleiben;

–   Klarstellung, daß sämtliche Pensionsanspruchsvoraussetzungen nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu prüfen sind;

–   Einschränkung auf österreichische Versicherungszeiten bei der vorläufigen Feststellung gemäß § 117a GSVG;

–   Neuregelung der Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung – Gleichbehandlung von Unselbständigen und Selbständigen;

–   Behandlung von eingekauften Schul- und Studienzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versiche­rung in der Pensionsversicherung;


–   Klarstellungen bei der Gleitpension;

–   Beseitigung von Härten bei Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr des Versicherten eingetreten ist;

–   Berücksichtigung der zwischen Stichtag und Leistungsanfall erworbenen Beitragsmonate bei der Bemessung der Hinterbliebenenpension;

–   Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 219 GSVG (bei Bestandsänderungen unter einer bestimmten Wertgrenze soll eine bloße Anzeige genügen);

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Dem Vorblatt der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß durch den gegenständlichen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Winfried Seidinger wurde einstimmig beschlossen, die gegenständliche Regierungsvorlage zu vertagen.

Die Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden nach Eröffnung der Sitzung vom 2. Juli 1998 unterbrochen.

Am 7. Juli 1998 wurde diese unterbrochene Sitzung wieder aufgenommen und neuerlich unterbrochen.

Am 16. Juli 1998 wurde die unterbrochene Sitzung wiederum aufgenommen. Nach einer Debatte, an der sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Dr. Volker Kier sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1235 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 16

                              Winfried Seidinger                                                        Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 1235 der Beilagen

1. Nach Z 90 wird folgende Z 90a eingefügt:

“90a. Im § 164 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck “bzw.” der Ausdruck “Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder” eingefügt.”

2. Im § 276 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 121 wird nach dem Ausdruck “158 Abs. 2,” der Ausdruck “164 Abs. 4,” eingefügt.