1389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 15. 10. 1998
Regierungsvorlage
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See–Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
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Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel.
Artikel II
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in den folgenden Nationalparkbereichen:
A), B) Sandeck–Neudegg
C) Illmitz–Hölle
D) Zitzmannsdorfer Wiesen
E) Waasen (Hanság)
F) Apetlon–Lange Lacke
G) Podersdorf–Karmazik
Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.
(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
Artikel III
Grenzüberschreitender Nationalpark
Die Vertragsparteien stellen fest, daß sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
Artikel IV
Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
1. den Bereich des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
3. den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.
Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die “Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel” als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. IV Z 3;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
3. der faktische Schutz;
4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
10. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,
1. den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.
Artikel VI
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige Kostenteilung zu erzielen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:
1. Die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
2. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;
3. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden.
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(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen:
1. Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.
2. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung des Nationalparks gemäß Art. IV entsprechen.
(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gemäß Abs. 1 und 2 und an den Förderungen gemäß Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren heranzuziehen.
(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan) zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.
(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Mai des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.
Artikel VII
Nationalparkkommission
(1) Die Wahrung der in Art. IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.
(3) An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(6) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. IV genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.
Artikel VIII
Nationalparkforum
(1) Die Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel obliegt dem Nationalparkforum, das durch das Land Burgenland eingerichtet wurde.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes reg.Gen.m.b.H., je einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), des Österreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (World-Wide Fund for Nature), des Wissenschaftlichen Beirates, des Landesfremdenverkehrsverbandes und je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien. Der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. In das Nationalparkforum können weitere geeignete Personen aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkforums werden von den in Abs. 2 genannten Stellen nominiert und vom Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und geben sich eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel IX
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt dem Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel einzuladen.
Artikel X
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassend Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel XII
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XIII
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Für den Bund:
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie:
Dr. Martin Bartenstein
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Karl Stix
Anlage 2
Gemäß Art. VI Abs. 3
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein “Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen” und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein “Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen” und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterházy, vertreten durch die Alleinerbin Melinda Esterházy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 5, einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I und dem Land Burgenland vom 30. Oktober 1991.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I und dem Land Burgenland vom 13. Mai 1992.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein “Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hanság” und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März 1993.
Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterházy geb. Ottrubay, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 19. Mai 1993.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein “Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer” und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 10. September 1995.
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein “Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer”, und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 6. Februar 1997.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Auf Grund der besonderen ökologischen Gegebenheiten und der internationalen Bedeutung des Gebietes Neusiedler See–Seewinkel bestanden seit vielen Jahren Bestrebungen zur Errichtung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel. Das Gebiet des Neusiedler Sees, mit 230 ha der größte Steppensee Europas, mit einer typischen Steppen- und Pußtalandschaft, ist Lebensraum für eine besonders mannigfaltige Tier- und Pflanzenwelt. So sind über 300 Vogelarten hier vertreten, von denen zirka die Hälfte auch hier brütet. Viele von ihnen stehen auf den Roten Listen der gefährdeten Arten.
1977 wurde der österreichische Teil des Neusiedler Sees von der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) mit dem Status “Biosphere Reserve” ausgezeichnet. 1983 wurde das Gebiet von Österreich “als ein Feuchtgebiet, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung” im Rahmen des Ramsarer Abkommens (BGBl. Nr. 225/1983) ausgewiesen.
Am 10. September 1993 wurde eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel unterzeichnet. Seit seiner Gründung hat sich der Nationalpark vorbildhaft für weitere österreichische Nationalparkprojekte entwickelt und war der erste und bis 1996 der einzige Nationalpark Österreichs, dem die internationale Anerkennung zuteil wurde.
Nach der Eröffnung des Nationalparks standen in den ersten Jahren vor allem die Schwerpunkte Infrastruktur, Flächensicherung, Aufbau der Nationalparkgesellschaft, Vertiefung der Akzeptanz in der Bevölkerung, Öffentlichkeitsarbeit und Forschung im Vordergrund. Aufbauend auf den bisherigen Leistungen werden die Schwerpunkte für die nächsten fünf bis zehn Jahre vor allem die Flächensicherung bzw. Abrundung der Naturzone, die Besucherbetreuung und bestimmte Bereiche der Öffentlichkeits-arbeit sein.
Eine nach fünf Jahren durchgeführte Evaluierung der bisherigen Entwicklung des Nationalparks durch eine Bund-Land-Expertengruppe ergab, daß auf Grund der geänderten Ausgangslage Vertragsanpassungen, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Regelungen notwendig sind. In der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG werden die erforderlichen Anpassungen berücksichtigt. Auf Grund der Neuregelung der Finanzierung ist davon auszugehen, daß in den nächsten Jahren mit dem für 1998 beschlossenen Budgetrahmen weiterhin das Auslangen gefunden werden kann.
Besonderer Teil
Zu Art. I:
Art. I legt den Gegenstand der Vereinbarung fest.
Zu Art. II:
Art. II legt den räumlichen Geltungsbereich der Vereinbarung fest, der gegenüber der Vereinbarung 1993 um den Nationalparkbereich Podersdorf–Karmazik erweitert wurde. Der bestehende Nationalparkbereich “Lange Lacke und Umgebung” wird aus Gründen der präziseren Lagebezeichnung in “Apetlon Lange Lacke” umbenannt. Die Erweiterung des Nationalparks durch neue Gebiete setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Hingegen bedarf die Abrundung von bereits in dieser Vereinbarung erfaßten Gebietsteilen keiner gesonderten Vereinbarung.
In der Anlage 1 werden die Nationalparkbereiche kartographisch erläutert. Die Flächen des Nationalparks zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung sind den in der Anlage 2 angeführten Verträgen zu entnehmen.
Zu Art. III:
Um eine vor allem aus ökologischer Sicht möglichst akkordierte Entwicklung des Gesamtparks zu erreichen, wird auch auf grenzüberschreitende Aspekte mit der Republik Ungarn Bedacht genommen.
Zu Art. IV:
Art. IV legt fest, von welchen Zielsetzungen beim Betrieb sowie bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel auszugehen ist. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, keine den Zielsetzungen der Vereinbarung zuwiderlaufende Maßnahmen zu setzen. Als Basis werden die Kriterien der Schutzgebietskategorie II “Nationalpark” der Weltnaturschutzunion (IUCN) herangezogen.
Zu Art. V:
Art. V stellt fest, daß für die mit der Vorbereitung, der Planung, der Einrichtung, der Erhaltung, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel verbundenen Aufgaben seitens des Landes Burgenland eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes “Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel Gesellschaft” eingerichtet wurde. Am 24. Februar 1993 fand die konstituierende Sitzung des Vorstandes der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel statt. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Er ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel.
Als Aufgaben werden der Gesellschaft neben der Erhaltung und der Weiterentwicklung des Nationalparks auch all jene Maßnahmen übertragen, die einen effizienten Betrieb des Nationalparks gewährleisten, wie zB die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, die Entwicklungsplanung und deren Durchführung, die Erstellung eines Managementplanes, die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Behandlung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn.
Zu Art. VI:
Art. VI regelt die Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien. Die Erfahrungen in den ersten fünf Jahren haben gezeigt, daß die bisherigen Regelungen betreffend die Finanzierung für die Anfangsphase des Nationalparks eine tragfähige Grundlage gebildet haben, aber für die geplante Weiterentwicklung des Nationalparks überholt und nicht mehr zweckdienlich sind. Im Interesse einer Abrundung des Nationalparks zeichnet sich ab, daß sich ein erhöhter Finanzbedarf für die geplanten zusätzlichen Maßnahmen der Flächensicherung (zB Vergrößerung der Naturzone, Erwerb der Nutzungsrechte) ergeben wird, was eine Erhöhung der Nationalparkmittel für Zwecke der Flächensicherung für beide Vertragsparteien bedeuten würde.
Um weiterhin eine gleichmäßige Finanzierung durch die Vertragsparteien zu erreichen, den tatsächlichen Bedarf für den Nationalpark abzudecken und hinkünftig eine möglichst konstante jährliche Budgetierung auf Basis des Jahres 1998 zu erreichen, wird nun zu einer flexibleren Kostenaufteilung übergegangen, die es dem Bund ermöglicht, seinen Anteil an den Gesamtkosten auch dadurch erfüllen zu können, daß er bezüglich der Ausgaben für die Flächensicherung dann einen größeren Anteil als 50% übernimmt, wenn dadurch insgesamt eine ausgewogene Finanzierung erreicht wird und gleichzeitig vermieden werden kann, daß nicht zwingend erforderliche Ausgaben für Infrastruktur, Forschung und sonstige Einrichtungen nur deshalb getätigt werden, um dem Ziel der vereinbarten ausgewogenen Finanzierung gerecht werden zu können.
Zu Art. VII:
Um die Mitsprache des Bundes bei der Planung, Einrichtung, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Nationalparks sowie der Mittelvergabe zu gewährleisten, wurde eine Nationalparkkommission eingerichtet. Aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit soll der Kreis der Kommissionsmitglieder möglichst klein gehalten werden. Die Zahl der Mitglieder wird von vormals zehn auf nunmehr sechs reduziert, da der Aufgabenbereich im Vergleich zur Aufbauphase des Nationalparks verringert ist. Die Kommission wird von Bundesseite mit je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Umweltbundesamtes und des Bundesministeriums für Finanzen beschickt. Im Falle der Berührung der Kompetenzen anderer Bundesministerien sind gem. § 5 Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997, Vertreter dieser Ressorts beizuziehen.
Gegenüber der Nationalparkkommission besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes für die Teilnahme an den Sitzungen. Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben jedoch unberührt.
Zu Art. VIII:
Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung bzw. der betroffenen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft wurde ein Nationalparkforum eingesetzt. Das Nationalparkforum kann Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft abgeben.
Die Akzeptanz der Bevölkerung soll durch die Einrichtung des Nationalparkforums weiter erhalten werden, in dem die Vertreter repräsentativer Institutionen und Gruppierungen die Interessen der Bevölkerung in Fragen des Nationalparks artikulieren können.
Gegenüber dem Nationalparkforum besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes für die Teilnahme an den Sitzungen. Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben jedoch unberührt.
Zu Art. IX:
Zur fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft wurde ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Verringerung des Aufgabenbereiches wird die Zahl der Mitglieder von vormals sechzehn auf nunmehr acht reduziert. Zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates dürfen nur Personen mit nachgewiesener Qualifikation auf bestimmten Fachgebieten bestellt werden. Mitglied ist in jedem Fall ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr.
Zu Art. XII:
Art. XII legt die Dauer der Vereinbarung sowie die Modalitäten der Kündigung fest. Demzufolge wird die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den Vertragsparteien frühestens nach zehn Jahren gekündigt werden.