1391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 9. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995 und BGBl. Nr. 790/1996 wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

“Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungs­gesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996 und in den Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.”

2. Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr,”

3. In Art. II § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge “Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist” durch die Wortfolge “Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind” ersetzt.

4. Art. II § 21 Abs. 4 lautet:

“(4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

5. Dem Art. II § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”

6. In Art. II § 22 Z 1 wird die Bezeichnung “Arbeit und Soziales” durch die Bezeichnung “Arbeit, Gesundheit und Soziales”  und die Bezeichnung “Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch die Bezeichnung “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt. Die Bezeichnung “ , der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz” entfällt.

Vorblatt

Problem:

Das Versorgungssicherungsgesetz läuft, wie auch andere der sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 1998 aus.

Ziel:

Auf drei Jahre befristete Verlängerung des Gesetzes.

Inhalt:

Auf drei Jahre befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes. Anpassung an das Bundesmini­steriengesetz.

Alternative:

Unbefristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995 und BGBl. Nr. 790/1996, tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird.

Wenn auch Österreich seit 1. Jänner 1995 der EU angehört und vordergründig der Gedanke an ein Auslaufenlassen dieses Bundesgesetzes erwachen könnte, weil nun nicht mehr nur ein erleichterter Zugang zu den europäischen Märkten, sondern in Krisenzeiten auch zu dessen Ressourcen besteht, so wird diese Linie, wie auch anläßlich der Verlängerung dieses Gesetzes Ende 1996, nicht verfolgt.

Als Hauptgründe für eine Beibehaltung dieses Gesetzes sind anzuführen:

a)  Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhal­tung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen;

b) Möglichkeit von europaweiten bzw. weltweiten Verknappungserscheinungen (vor der ersten Energie­krise und vor Tschernobyl waren die damit verbundenen Verknappungserscheinungen auch nicht vor­stellbar);

c)  Notwendigkeit für ein gesetzliches Instrumentarium, um allfällige von der EU beschlossene Lenkungs­maßnahmen (vor allem auf Grund Art. 103a EG-Vertrag) umsetzen zu können.

Was die Alternative einer unbefristeten Verlängerung betrifft, wird festgehalten:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 und seine Vorgängergesetze wurden – genauso wie die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn und die agrarischen Marktordnungsgesetze – immer nur befristet verlängert. Die wiederkehrende Befristung der Kompetenzbestimmungen des Paketes der Wirtschaftslenkungsgesetze hat vor allem historische Gründe, die in einem engen Konnex mit der Agrarmarktordnung auf der einen und den Preisgesetzen auf der anderen Seite standen. Mittlerweile hängt diese Vorgangsweise mit der noch nicht abgeschlossenen Bundesstaatsreform zusammen.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die zuletzt gewählten zwei Jahre hinaus um drei Jahre ist mit der voraussichtlich am 1. Jänner 2002 stattfindenden physischen Umstellung von Schilling auf Euro begründbar, weil dann die im Gesetz enthaltenen Schillingbeträge auf Euro umgestellt werden sollten, was gleichzeitig mit der dann fälligen Verlängerung bzw. nach Abschluß der Bundesstaatsreform mit der dann erforderlichen Anpassung des Gesetzes erfolgen könnte.

Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Mit Inkraft­setzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch zur Zeit nicht näher abge­schätzt werden kann.

Die EU-Konformität ist gegeben.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes in Art. 10 B-VG für Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist bekanntlich seit Abschluß des Österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht heranziehbar) wurde das Versorgungssicherungsgesetz (und die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinne) jeweils mit einer Verfassungsbestimmung versehen, die dergestalt formuliert war, daß der Inhalt des folgenden Gesetzes als in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt wird. Der Artikel bleibt inhaltlich gegenüber der geltenden Fassung (mit Ausnahme der Daten für den Geltungszeitraum) unverändert.

Zu Z 2, 3 und 6 (Art. II §§ 14, 22):

Auf Grund der BMG-Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 sind die entsprechenden Bezeichnungen anzupassen. Die Auflösung des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz bedingt eine Neu­regelung der Mitglieder des Versorgungssicherungsausschusses. Dem Bundeskanzler, dem nun auch die Agende “Konsumentenschutz” zukommt, wird ein zweiter Vertreter beigegeben, die Anzahl der Vertreter der übrigen Bundesminister bleibt unberührt.

Zu Z 4 und 5 (Art. II § 21):

Die Z 4 und 5 der Novelle regeln das In- und Außerkrafttreten.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel I

Artikel I


(Verfassungsbestimmung)

(Verfassungsbestimmung)


(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996 und in den Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.


(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.


§ 14. (1)…

(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:

§ 14. (1) …

(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:


                                                                                               1.                                                                                               ein Vertreter des Bundeskanzlers, je zwei Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,

                                                                                               1.                                                                                               je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.


§ 21. (1) …

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

§ 21. (1) …

(4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


 

(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler beziehungsweise nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler beziehungsweise nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …