1395 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 853/A der Abgeordneten Dr.
Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wird,
und
über den Antrag 429/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrengesetz 1973 geändert
wird
Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den Selbständigen Antrag 853/A am 17. Juli 1998 im Nationalrat eingebracht.
Die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen haben den Selbständigen Antrag 429/A am 10. April 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
“Wenn von der Lebendigkeit der Demokratie die Rede ist, wird oftmals das plebiszitäre Element ins Treffen geführt. Die österreichische Verfassung sieht die direkt demokratischen Instrumente als Ergänzung zur repräsentativen Demokratie vor, das Volksbegehren soll die Möglichkeit zur direkten Anregung der BürgerInnen an den Gesetzgeber eröffnen. Das heißt, das direkt demokratische Prinzip ist ebensowenig Selbstzweck wie andere Verfassungsprinzipien, sondern Mittel zur Erreichung eines Zwecks: in diesem Fall der Reaktion des Gesetzgebers, des Parlaments. Das Volksbegehrengesetz regelt dazu das Procedere, nämlich die Voraussetzungen und das Verfahren. Der Antrag zur Einleitung des Verfahrens ist entweder von 10 000 Personen zu unterfertigen oder von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder. Diese Privilegierung des Bundes- und der Länderparlamente (die Unterschrift eines Mitglieds des Nationalrates zählt soviel wie 1 250 Unterschriften anderer BürgerInnen) scheint nicht nur unsachgemäß, sondern vor allem im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Instruments sinnentleert: die Anregung des Gesetzgebers an den Gesetzgeber, sich mit einem Thema zu befassen – allerdings über den Umweg eines Volksbegehrens. Dazu kommt, daß die erleichterte Einleitung eines Volksbegehrens durch eine politische Partei im Hinblick auf das wahrnehmbare Anwachsen einer politischen Unkultur zu einer Inflation dieser Instrumente und damit der Abstumpfung führen könnte oder sogar zu ihrer demagogischen Zerstörung. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, ein direkt demokratisches Instrument zum vereinfachten Gebrauch parteitaktischer Überlegungen auszugestalten. Ebensowenig scheint die Privilegierung der Mitglieder der Landtage gerechtfertigt, zumal die parlamentarische Interessenvertretung der Länder, der Bundesrat, ein Gesetzesinitiativrecht hat.
Aus diesen Gründen ist § 3 Abs. 3 des VBG aufzuheben.”
Der Verfassungsausschuß hat die erwähnten Anträge in seiner Sitzung am 15. September 1998 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte zum Antrag 853/A der Abgeordnete Dr. Andreas Khol, zum Antrag 429/A die Abgeordnete Mag. Dr. Heide Schmidt.
An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Maria Rauch-Kallat, Mag. Dr. Heide Schmidt, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Posch, Dr. Irmtraut Karlsson, Mag. Cordula Frieser, Dr. Alois Mock und der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka.
Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 853/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der Antrag 429/A gilt als miterledigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 09 15
Karl Donabauer Dr. Peter Kostelka
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 504/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 bis 5 lautet:
“(2) Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;
2. allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;
4. die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist.
(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);
2. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
3. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;
4. den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.”
2. § 3 Abs. 6 entfällt.
3. § 4 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen “(1)” und “(2)”.
4. In § 4 Abs. 2 wird die Zitierung “Abs. 2” jeweils auf “Abs. 1” geändert.
5. § 5 Abs. 2 und 3 lautet:
“(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.
(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.”
6. Der bisherige § 5 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichung “(4)”.
7. In den §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 23 Abs. 3 und 5 ist jeweils das Wort “Eintragungsfrist” durch das Wort “Eintragungszeitraum” in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
8. § 7 Abs. 1 lautet:
“(1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen zu halten. In Gemeinden mit weniger als 2 500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden.”
9. § 8 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.”
10. § 8 Abs. 4 lautet:
“(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30 000 S zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.”
11. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
“Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.”
12. In den §§ 10 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 lit. c wird die Zitierung “§ 4 Abs. 3” jeweils auf “§ 4 Abs. 2” geändert.
13. § 11 Abs. 1 lautet:
“(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,
2. dessen Geburtsdatum sowie
3. dessen eigenhändige Unterschrift.”
14. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; die Zitierung “§ 3 Abs. 6” wird auf “§ 3 Abs. 5” geändert; als neuer Abs. 2 wird angefügt:
“(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.”
15. § 20 lautet:
“§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.”
16. § 21 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.”
17. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
“§ 23a. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.”
18. Die Anlage 1 lautet:
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
An den
Bundesminister für Inneres
Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, wird die Einleitung eines Volksbegehrens mit folgendem Wortlaut beantragt:
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[Text des Volksbegehrens] |
[Allfällige Kurzbezeichnung] |
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Gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 werden namhaft gemacht:
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Bevollmächtigte(r) |
Vor- und Familienname |
Beruf |
Adresse |
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1. Stellvertreter(in) |
Vor- und Familienname |
Beruf |
Adresse |
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2. Stellvertreter(in) |
Vor- und Familienname |
Beruf |
Adresse |
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3. Stellvertreter(in) |
Vor- und Familienname |
Beruf |
Adresse |
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4. Stellvertreter(in) |
Vor- und Familienname |
Beruf |
Adresse |
Dieser Antrag wird von Wahlberechtigten
unterstützt.
Die Unterstützungserklärungen gemäß § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 sind angeschlossen.
Unterschriften des (der) Bevollmächtigten und der Stellvertreter(innen):
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Bevollmächtigte(r) |
1. Stellvertreter(in) |
2. Stellvertreter(in) |
3. Stellvertreter(in) |
4. Stellvertreter(in) |
19. Die Anlage 2 lautet:

20. Die Anlage 3 lautet:
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Gemeinde |
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Eintragungs- |
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Bezirk |
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Land |
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(Volksbegehren)
Eintragungsliste
Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG die Regelung der den Gegenstand des oben angeführten Volksbegehrens bildenden Angelegenheit durch Bundesgesetz.
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Fort- |
Vor- und Familienname (Blockschrift) |
Geburtsdatum |
Zahl
in der |
Eigenhändige Unterschrift |
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Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.