1410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 8. 10. 1998
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995 und BGBl. Nr. 792/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 90/1990 wird geändert wie folgt:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:
“Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995 und BGBl. Nr. 792/1996 und in den Z 2 und 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. /1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.”
2. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet:
“Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”
3. Nach Art. IV Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
“(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Vorblatt
Problem:
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 läuft, wie die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 1998 aus.
Ziel:
Weitergeltung des Gesetzes.
Mittel:
Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.
Alternative:
Keine.
Kosten:
Mit Hinblick darauf, daß keine die administrative Ablaufstruktur beeinflussenden Änderungen vorgesehen sind, kann von der bisherigen Kostenstruktur ausgegangen werden.
EU-Kompatibilität:
Gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken zu können.
Durch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, das durch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 835/1995 (im folgenden: EBMG 1982), ersetzt wurde, wurden die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der im IEP-Übereinkommen festgelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die sich auch als zentrales Anliegen der wirtschaftlichen Landesverteidigung darstellen, geschaffen.
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) ist Österreich auch zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten auf Grund der Richtlinie des Rates 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968, ABl. EG Nr. L 308/14 vom 23. Dezember 1968 [CELEX Nr.: 368L0414], betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdölvorräten und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, geändert durch die Richtlinie des Rates 72/425/EWG vom 19. Dezember 1972, ABl. EG Nr. L 291/154 vom 28. Dezember 1972 [CELEX Nr. : 372L0425], verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten, die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.
Zielsetzung der vorliegenden Novelle ist es, das EBMG 1982 ohne Änderung des bestehenden Bevorratungssystems um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern. Diese Frist von drei Jahren über die zuletzt gewählten zwei Jahre hinaus wurde deshalb vorgesehen, um gleichzeitig mit der erforderlichen nächsten Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches die mit der voraussichtlich zum 1. Jänner 2002 stattfindenden physischen Umstellung von Schilling auf Euro notwendigen Anpassungen der von dieser Umstellung betroffenen Bestimmungen im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 vornehmen zu können.
Vollzugskosten:
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz wird seit 1. Juli 1976 vollzogen. Änderungen in der administrativen Ablaufstruktur werden durch diese Novelle nicht bewirkt, es wird lediglich der zeitliche Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Sohin kann auch weiterhin von der bisherigen Kostenstruktur ausgegangen werden. Mit folgenden Kosten für den Bund ist jährlich zu rechnen:
a) Personalkosten:
|
A/a |
0,25 (837 747) |
209 436,75 |
|
B/b |
0,5 (510 583) |
255 291,50 |
|
D/d |
0,25 (286 782) |
71 695,50 |
|
|
1,0 Bedienstete |
536 423,75 |
b) Sachkosten:
12% der Personalkosten 64 370,85
c) Raumkosten:
1 Bediensteter ´ 14 m2 ´ 200,– ´ 12 Monate 33 600,––
d) Verwaltungsgemeinkosten:
20% der Personalkosten 107 284,75
Gesamtkosten 741 679,35
Diese Aufstellung enthält nur jene Kosten, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes entstehen, nicht jedoch jene, die den Unternehmungen oder dem Bundesministerium für Finanzen bzw. den Zollbehörden für ihre anläßlich der zollbehördlichen Abwicklung geleistete Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwachsen.
Enthalten sind ebenfalls nicht jene Kosten, die aus den vorbereitenden legistischen Arbeiten für diese Novelle erwachsen.
Im Hinblick auf die seit Jahren laufende Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind keine zusätzlichen Planstellen erforderlich.
Die EU-Konformität ist durch den vorliegenden Entwurf gegeben.
Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 3:
Die Verfassungsbestimmung wird inhaltlich nicht geändert, sondern es erfolgt lediglich die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2001. Damit wird gewährleistet, daß Österreich neben seinen mit dem IEP-Übereinkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch den Verpflichtungen durch den EU-Beitritt nachkommen kann.
Auf die gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird verwiesen.
Textgegenüberstellung
|
Artikel I |
Artikel I |
|
(Verfassungsbestimmung) |
(Verfassungsbestimmung) |
|
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992 und BGBl. Nr. 835/ 1995, und in der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 792/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. |
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995 und BGBl. Nr. 792/1996 und in den Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx 1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. |
|
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |
|
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
|
Artikel IV |
Artikel IV |
|
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden. |
|
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, die Anlage zu § 18 und Art. IV Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. |
|
|
|
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. /1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |