1411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 8. 10. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995 und BGBl. Nr. 791/1996 wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

“Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995 und BGBl. Nr. 791/1996 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. /1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessen­vertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.”

2. In Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 wird die Bezeichnung “Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch die Bezeichnung “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

3. In Art. II § 20 Abs. 2 Z 1 und § 21 Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung “Arbeit und Soziales” durch die Bezeichnung “Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

4. In Art. II § 20 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 2 Z 2 und § 22 wird die Bezeichnung “Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft” durch die Bezeichnung “Wirtschaftskammer Österreich” ersetzt.

5. In Art. II § 20 Abs. 2 Z 2 und § 21 Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung “des Österreichischen Arbeiter­kammertages” durch die Bezeichnung “der Bundesarbeitskammer” ersetzt.

6. Art. II § 34 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”

7. Nach Art. II § 34 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Das Energielenkungsgesetz 1982 läuft, wie die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 1998 aus.

Ziel:

Weitergeltung des Gesetzes.

Inhalt:

Befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis 31. Dezember 2001. Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das Handelskammergesetz 1998 und das Arbeiterkammergesetz 1992.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Vorerst keine. Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht abgeschätzt werden kann.

EU-Kompatibilität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Energielenkungsgesetz 1982 wurde – wie auch die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze – bis zum 31. Dezember 1998 befristet erlassen und läuft mit diesem Termin aus.

Im Hinblick auf die sich für Österreich sowohl aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), als auch aus dem Beitritt zur Europäi­schen Union (EU) ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wird für dieses Bundesgesetz, das die Transformation dieser Verpflichtungen in die österreichische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, eine Verlängerung um drei Jahre bis 31. Dezember 2001 vorgesehen.

Diese Frist von drei Jahren über die zuletzt gewählten zwei Jahre hinaus wurde deshalb vorgesehen, um gleichzeitig mit der erforderlichen nächsten Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches die mit der voraussichtlich zum 1. Jänner 2002 stattfindenden physischen Umstellung von Schilling auf Euro notwendigen Anpassungen der von dieser Umstellung betroffenen Bestimmungen im Energielenkungs­gesetz 1982 vornehmen zu können.

Das Energielenkungsgesetz 1982 hat bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU per 1. Jänner 1995 allen Erfordernissen der EU entsprochen, so daß eine weitergehende Novellierung nicht erforderlich ist.

Lediglich die zeitliche Befristung des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes mit 31. Dezember 1998 macht es erforderlich, dieses Bundesgesetz zu novellieren und den zeitlichen Geltungsbereich zu verlängern.

Der Vollständigkeit halber werden im folgenden jene Rechtsquellen der EU angeführt, deren Trans­formation das Energielenkungsgesetz 1982 beinhaltet, wobei lediglich die unter Punkt 1 angeführte Richtlinie einer ausdrücklichen innerstaatlichen Umsetzung bedarf. Für die unter Punkt 2 bis 5 zitierten Rechtsquellen ist eine eigene Umsetzung nicht erforderlich, es kann jedoch, sofern ein Rechtsakt nicht ausreichend genaue Maßnahmen vorsieht, das Energielenkungsgesetz 1982 zur Durchsetzung dieser Maßnahmen herangezogen werden:

           1. Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973, Nr. 73/238/EWG, über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen, ABl. EG Nr. L 228/1 vom 16. August 1973. [CELEX Nr.: 373L0238]

           2. Entscheidung des Rates vom 7. November 1977, Nr. 77/706/EWG zur Festsetzung eines gemein­samen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen, ABl. EG Nr. L 292/9 vom 16. November 1977.

           3. Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979, Nr. 79/639/EWG, zur Festlegung der Durch­führungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates, ABl. EG Nr. L 183/1 vom 19. Juli 1997.

           4. Entscheidung des Rates vom 14. Februar 1977, Nr. 77/186/EWG, über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierig­keiten, ABl. EG Nr. L 61/23 vom 5. März 1977.

           5. Entscheidung des Rates vom 22. Oktober 1979, Nr. 79/879/EWG, zur Änderung der Entschei­dung Nr. 77/186/EWG, über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitglied­staat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten, ABl. EG Nr. L 270/58 vom 27. Okto­ber 1979.

Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet daher die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes um drei Jahre bis 31. Dezember 2001.

Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Mit Inkraft­setzung von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.

Die EU-Kompabilität ist gegeben.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Die Verfassungsbestimmung wird inhaltlich nicht geändert, sondern es erfolgt lediglich die Verlängerung um drei Jahre. Auf die gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird verwiesen.

Zu Z 2 und 3:


Auf Grund der BMG-Novelle BGBl. Nr. 21/1997 waren die entsprechenden Bezeichnungen der Bundesministerien anzupassen.

Zu Z 4 und 5:

Auf Grund des Handelskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103, und des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, waren die entsprechenden Bezeichnungen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer anzupassen.

Zu Z 6 und 7:

Die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches soll gewährleisten, daß Österreich neben seinen mit dem IEP-Übereinkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch den Verpflichtungen durch den EU-Beitritt nachkommen kann.