1416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (1384 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird
Es ist ein allgemeines Anliegen der Rechtspflege, für die Sicherung der Qualität der Gutachter- und Dolmetschertätigkeit zu sorgen.
Durch die Einführung der Bezeichnung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder Dolmetscher” in das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz wird klargestellt, daß es sich um einen Sachverständigen bzw. Dolmetscher handelt, der sich – ähnlich wie bei einer Zertifizierung durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Zertifizierungsstelle – einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen hat und kontinuierlich unterzieht, es sich aber um keine allgemeine Zertifizierung durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Zertifizierungsstelle handelt, sondern um eine spezielle Zertifizierung für die Tätigkeit vor inländischen Gerichten. Zum Zweck der verbesserten Qualitätssicherung werden die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen erweitert, das Eintragungsverfahren ua. durch Schaffung gesetzlicher Regelungen für die Begutachtungskommission genauer geregelt und eine periodische Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingeführt.
Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Oktober 1998 in Verhandlung genommen. An der sich an die Ausführung des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Peter Schieder, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Johann Maier, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Dr. Johannes Jarolim sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.
Bei der Abstimmung wurde diese Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abg. Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Johannes Jarolim einstimmig angenommen.
Zu der vom Justizausschuß vorgenommenen Änderung ist folgendes zu bemerken:
Die Regierungsvorlage nimmt in § 4a Abs. 2 Bewerber mit einer Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule vom Erfordernis der Überprüfung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a für die Eintragung in die Sachverständigenliste aus.
Da darin eine versteckte Diskriminierung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EGV erblickt werden könnte, soll generell auf eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule abgestellt werden.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1384 der Beilagen) mit der angeschlossenen Abänderung die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 10 02
Dr. Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau
Anlage
Abänderung
zum Gesetzentwurf in 1384 der Beilagen
In der Z 8 hat § 4a Abs. 2 letzter Satz zu lauten:
“Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.”