142 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über den Antrag 191/A derAbgeordneten Dr. Josef Höchtl, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen betreffend
1. ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird,
2. ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird, und
3. ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Josef Höchtl, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen haben am 7. Mai 1996 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:
,,1. Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das vor den Übergangs- und Schlußbestimmungen einzufügende Hauptstück IIa beinhaltet Schulerhaltungsvorschriften für Bundesschulen. Hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen obliegt die Erlassung derartiger Regelungen den Landesausführungsgesetzgebern im Rahmen der Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (§ 12 Abs. 4).
§ 128a (Schulraumüberlassung) bestimmt in Abs. 1, daß die Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der Intention der in Abs. 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie der Kunst Rechnung getragen werden.
Abs. 2 des § 128a legt den Grundsatz fest, daß für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien Markt geltenden Kriterien erheben, sohin in erster Linie durch die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt), durch die Ausstattung sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs. 3 und 4 normieren in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz:
– Abs. 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß von diesen ein kostendeckender Beitrag (zB Heizung, Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben ist.
– Abs. 4 bezieht sich auf die sogenannten ,,besonders Begünstigten“, das sind diejenigen, denen Teile der Liegenschaft ,,im Interesse der Schule“ überlassen werden. Hier sollen insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für Schüler der Schule umfaßt sein. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die durch die Budgetkonsolidierungsmaßnahmen bedingten Einsparungen bei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen zweckmäßig. Es soll somit auch privaten Organisatoren (insbesondere Eltern[vereinigungen]) ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag Lern- oder Betreuungsangebote – etwa auch unter Verwendung von Lehrern – zu schaffen. In solchen Fällen soll je nach Zweck der Überlassung (Interesse der Schule) ein Betrag bis zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen. Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand).
Abs. 5 des § 128a normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für schulische Zwecke (Zwecke des Schülerheimes) zu verausgaben sind. Diese Zweckbindung beinhaltet jedenfalls auch ein Abgehen vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in den nächsten Budgetjahren (im Rahmen der Zweckbindung) verausgabt werden können.
Mit Abs. 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen (Geschäftsraummiete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.
§ 128b normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen von Schulen oder Schülerheimen, die nicht von § 128a (Schulraumüberlassung) umfaßt sind und die nicht Beiträge für die Bereitstellung der Unterkunft und für die Betreuung in Schülerheimen und ganztägigen Schulformen darstellen.
2. Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das vor den Übergangs- und Schlußbestimmungen einzufügende Hauptstück IIa beinhaltet Schulerhaltungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten des Bundes.
§ 31a (Schulraumüberlassung) bestimmt in Abs. 1, daß die Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der Intention der in Abs. 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie der Kunst Rechnung getragen werden.
Abs. 2 des § 31a legt den Grundsatz fest, daß für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt), durch die Ausstattung sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs. 3 und 4 normieren in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz:
– Abs. 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß von diesen ein kostendeckender Beitrag (zB Heizung, Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben ist.
– Abs. 4 bezieht sich auf die sogenannten ,,besonders Begünstigten“, das sind diejenigen, denen Teile der Liegenschaft ,,im Interesse der Schule“ überlassen werden. Hier sollen insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für Schüler der Schule umfaßt sein. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die durch die Budgetkonsolidierungsmaßnahmen bedingten Einsparungen bei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen zweckmäßig. Es soll somit auch privaten Organisatoren (insbesondere Eltern[vereinigungen]) ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag Lern- oder Betreuungsangebote – etwa auch unter Verwendung von Lehrern – zu schaffen. In solchen Fällen soll je nach Zweck der Überlassung (Interesse der Schule) ein Betrag bis zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen. Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand).
Abs. 5 des § 31a normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für schulische Zwecke (Zwecke des Schülerheimes) zu verausgaben sind. Diese Zweckbindung beinhaltet jedenfalls auch ein Abgehen vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in den nächsten Budgetjahren (im Rahmen der Zweckbindung) verausgabt werden können.
Mit Abs. 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen (Geschäftsraummiete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.
§ 31b normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen von Schulen oder Schülerheimen, die nicht von § 31a (Schulraumüberlassung) umfaßt sind und die nicht Beiträge für die Bereitstellung der Unterkunft und für die Betreuung in Schülerheimen darstellen.
3. Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Da in einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz für Bundesschulen vorgesehen werden soll, daß Teile der Schul- oder Heimliegenschaft für schulfremde Zwecke an Dritte überlassen werden können, soll im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz dem Schulerhalter (Land, Gemeinde oder Gemeindeverband) diese Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden, wenn die Aufrechterhaltung eines ordentlichen Schulbetriebes (Verwendung für Schulzwecke im Sinne des § 12 Abs. 3 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes) dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
Der Unterrichtsausschuß hat den erwähnten Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Maria Schaffenrath, Dr. Dieter Antoni, Dr. Susanne Preisiner, Dr. Gertrude Brinek, Karl Öllinger, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag enthaltene Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und DDr. Erwin Niederwieser, der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird, unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und DDr. Erwin Niederwieser sowie der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird, unverändert mit Stimmenmehrheit angenommen.
Die von den Abgeordneten Dr. Udo Grollitsch und Genossen sowie Karl Öllinger und Maria Schaffenrath eingebrachten Abänderungsanträge fanden keine Mehrheit des Ausschusses.
Ferner beschloß der Unterrichtsausschuß folgende Ausschußfeststellung:
,,Durch die Feststellung im Paragraph 128a, Absatz 1, 2. Satz werden auch ,Schulen mit Öffentlichkeitsrecht gemäß § 59, Schulorganisationsgesetz‘ erfaßt.“
Begründung:
„ ,Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz‘ (Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse), die im besonderen auch Meisterschulen und Werkmeisterschulen, die der beruflichen Weiterbildung dienen, umfassen, sollen auch in Hinkuft – wenn nicht unentgeltlich – so doch zu den bevorzugten Bedingungen gemäß der Novelle zum SCHOG/Mai 1996, § 128a, Abs. 3, behandelt werden.“
Gemäß Artikel 14 Abs. 10 B-VG können Bundesgesetze in Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle
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1. dem angeschlossenen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
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2. dem angeschlossenen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
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3. dem angeschlossenen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 05 14
Dr. Alfred Brader DDr. Erwin Niederwieser
Berichterstatter Obmannstellvertreter
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Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 128 wird folgendes neue Hauptstück IIa eingefügt:
,,IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung
Schulraumüberlassung
§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Sonstige Drittmittel
§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.“
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 11 angefügt:
,,(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“
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Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31 wird folgendes neue Hauptstück IIa eingefügt:
,,IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung
Schulraumüberlassung
§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Sonstige Drittmittel
§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.“
2. § 35 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
,,(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.“
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Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 515/1993 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 504/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 4 lautet:
,,(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
,,(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.“