1432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 28. 10. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungs­fonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der zusätzliche Quotenanteil am Internationalen Währungsfonds ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu übernehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Gemäß Artikel III, Abschnitt 2(a) des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds soll der Gouverneursrat die Quoten der Mitgliedsländer in Abständen von höchstens fünf Jahren überprüfen und, wenn es angemessen erscheint, Änderungen vorschlagen. Durch diese Änderungen sollen der Umfang des Fonds dem Wachstum der Weltwirtschaft sowie die Quoten der einzelnen Mitglieder ihrer wirtschaft­lichen Entwicklung angepaßt werden. Dementsprechend hat der Gouverneursrat nach der Abstimmung im September 1997 bei der Jahrestagung der Bretton Woods Institutionen am 5. Februar 1998 die Resolution über die Erhöhung der Quoten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds – 11. Allgemeine Quotenüberprüfung – angenommen. Beschlossen wurde eine Aufstockung des Fondskapitals von derzeit rund 145,3 Milliarden Sonderziehungsrechten auf rund 212 Milliarden Sonderziehungsrechte.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Erhöhung der österreichischen Quote geschaffen werden.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Erhöhung der österreichischen Quote von 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechten auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte zum Gegenstand.

Ein Sonderziehungsrecht entspricht 17,0065 Schilling (Kurs vom 2. Juli 1998).

Alternativen:

Für Österreich, eine kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor, ist die Beteiligung und Mitsprache in einer Organisation, die die Stabilität der weltweiten Zahlungsströme zum Ziel hat, essentiell. Daher, und auch wenn man im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, gibt es keine Alternative zu einer aktiven und einflußwahrenden Teilnahme am Internationalen Währungsfonds.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen keine Kosten.

Die gesamte österreichische Quote wurde im Jahre 1971 (BGBl. Nr. 309/1971) durch die Oesterreichische Nationalbank übernommen. Daher ist auch die Quotenerhöhung von der Oesterreichischen Nationalbank vorzunehmen, es findet ein Aktiventausch im Vermögen der Oesterreichischen Nationalbank statt, die für 684 Millionen Sonderziehungsrechte Anteile am Internationalen Währungsfonds erwirbt.

Es entstehen keine zusätzlichen Personalkosten.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 104 und 104b EG-V auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist explizit die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem Internationalen Währungsfonds laut VO (EG) 3603/93, Artikel 7, die ausführt, in welchen Fällen kein Verstoß gegen Art. 104 und 104b (1) EG-V vorliegt. Somit ist der vorliegende Gesetzentwurf EU-rechtskonform.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Die Rolle des Internationalen Währungsfonds:

Der internationale Währungsfonds ist neben der Weltbank, der Welthandelsorganisation (WTO) eine der Säulen der weltweiten wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Zielsetzung dieser drei Institutionen ist der möglichst reibungslose Ablauf der Weltwirtschaft. Dies soll durch Stabilität und gute wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern (Weltbank), durch klare und für alle anwendbare Regeln des internationalen Handels (WTO) und durch ein möglichst stabiles weltweites Finanzsystem (Internationaler Währungs­fonds) erreicht werden. Der Wirtschaftsaufschwung der letzten 50 Jahre ist ein klarer Beweis für die Robustheit des Systems, auch wenn es in einigen Fällen harten Prüfungen unterzogen wurde.

Durch regelmäßige Kapitalerhöhungen wird der Internationale Währungsfonds in die Lage versetzt, auch bei vergrößerten Zahlungsströmen zwischen den Ländern seiner Rolle gerecht zu werden. Die letzte dieser regelmäßigen Kapitalerhöhungen wurde im September 1997 anläßlich der Jahrestagung der Bretton Woods Institutionen beschlossen und wird nun in den einzelnen Mitgliedstaaten dem parlamentarischen Prozeß vorgelegt.

Der Internationale Währungsfonds ist derzeit nach Schätzungen von Experten finanziell so ausgestattet, daß er nur noch sein laufendes Geschäft abwickeln kann, eine weitere Krise kann er nicht mehr finanzieren. Da die zunehmende Globalisierung der Weltwirtschaft auch mit zunehmenden Kapitalströmen und somit zunehmender Volatilität von Kapital einhergeht, ist es notwendig, in Krisenfällen kurzfristige Zahlungsbilanzschwierigkeiten rasch lösen zu können, um Ansteckungseffekte auf andere Länder zu verhindern und betroffenen Ländern bald wieder die störungsfreie Teilnahme am Welthandel zu ermöglichen. Die Kapitalerhöhung für den internationalen Währungsfonds, die ihn mit den hiefür benötigten Ressourcen ausstattet, ist daher erforderlich.

Für Österreich, ein kleines, exportorientiertes Land, ergeben sich aus diesem System, und insbesondere aus einem starken Internationalen Währungsfonds, nur Vorteile. Es wird so sichergestellt, daß in Ländern, die für Österreich als Wirtschaftspartner Bedeutung haben, nach Möglichkeit Zahlungsbilanzkrisen verhindert bzw. rascher bewältigt werden und so von Österreich geringere Ausfälle in seinem Außen­handel zu tragen sind.

Die Kapital-(Quoten-)Erhöhung

Der Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds (IMF) soll gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds die Quoten der Mitgliedsländer in Abständen von höchstens fünf Jahren überprüfen und, wenn es angemessen scheint, Änderungen vorschlagen. Durch diese Änderungen soll der Umfang des Fonds dem Wachstum der Weltwirtschaft und die Quoten der einzelnen Mitglieder ihrer wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.

Die 9. Quotenerhöhung war am 28. Juni 1990 beschlossen worden. Sie hat das Fondskapital um 50% auf rund 135,2 Milliarden Sonderziehungsrechte erhöht.

Der österreichische Anteil am Kapital (Quote) beträgt seitdem 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte.

Die 10. Überprüfung der Quoten fand von März 1994 bis Januar 1995 statt und kam zum Ergebnis, daß die Liquidität des Fonds ausreichend und eine Quotenerhöhung nicht erforderlich sei.

Die Diskussion über die 11. Quotenerhöhung begann im Frühjahr 1995 und wurde mit der Gouverneurs­resolution vom 5. Februar 1998 abgeschlossen. Die Verhandlungen gestalteten sich äußerst schwierig, da neben dem Volumen einer Quotenerhöhung auch die Quotenzuteilung, also die Gewichtung der Anteile der einzelnen Länder, die den Veränderungen der wirtschaftlichen Bedeutung der Mitglieder gerecht werden sollte, große Probleme bereitete. Dies betraf auch Österreich. Der zunehmenden wirtschaftlichen Position Österreichs im Vergleich mit anderen Fondsmitgliedern wurde in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Stimmrechte im Internationalen Wäh­rungsfonds entsprechend der Quote berechnet werden.

Durch die 11. Quotenerhöhung wird das Fondskapital von derzeit rund 145,3 Milliarden Sonderziehungs­rechten auf rund 212 Milliarden Sonderziehungsrechte, das entspricht einer Erhöhung von 45%, angehoben werden.

Der österreichische Anteil steigt von 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte um 684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte. Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds hält die Oesterreichische Nationalbank auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 309/1971, das sie auch ermächtigt, bei künftigen Quotenerhöhungen den österreichischen Anteil zu übernehmen. Sie erfüllt weiters alle aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen. Es kommt bei einer Quotenerhöhung somit zu einem Aktiventausch im Vermögen der Oesterreichischen Nationalbank. Daraus ergibt sich, daß eine Quotenerhöhung beim Internationalen Währungsfonds keinerlei budgetäre Auswirkungen hat.


Die Gouverneursratsresolution vom 5. Februar 1998 zur 11. Allgemeinen Quotenerhöhung sieht vor, daß die Quotenerhöhung für jedes einzelne Mitglied erst in Kraft tritt, sobald es dem Fonds gegenüber seine Zustimmung zur Erhöhung bekanntgegeben und den Erhöhungsbetrag eingezahlt hat. Die Quoten­erhöhung tritt jedoch allgemein erst in Kraft, wenn Mitglieder, die nicht weniger als 85% der Quoten am 27. Dezember 1997 repräsentierten, der Erhöhung ihrer Quote zugestimmt haben.

Die Mitglieder wurden ersucht, der Quotenaufstockung und der Änderung der Statuten zügig die formalrechtliche Zustimmung zu erteilen, um so das Finanzierungspotential des Fonds rasch zu stärken.

Für die Übernahme der Quote anläßlich des Beitritts Österreichs gab das Abkommen über den Internatio­nalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, das gemäß Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz die verfas­sungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat und daher auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, die gesetzliche Ermächtigung. Dieses Abkommen (zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 152/1993) stellt keine gesetzliche Grundlage für eine Quotenerhöhung dar, da Artikel III Abschnitt 2(d) ausdrücklich festlegt, daß die Quote eines Mitglieds erst geändert werden darf, wenn das Mitglied zugestimmt und die entsprechende Zahlung geleistet hat. Es bedarf daher für die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds einer eigenen gesetzlichen Grundlage.

Der Gesetzesbeschluß fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz und bedarf daher der Mitwirkung des Bundesrates.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Für Österreich wurde vom Direktorium des Internationalen Währungsfonds eine Erhöhung der Quote um 684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte vorgeschlagen. Diese Ziffer spiegelt die wirtschaftlichen Veränderungen seit der letzten Quotenerhöhung wider und ist auch im Verhältnis zu den Quoten anderer Länder angemessen. Vom Erhöhungsbetrag sind 25%, das ist der Gegenwert von 171 Millionen Sonderziehungsrechten, in Sonderziehungsrechten oder anderen vom Fonds zu bestimmenden Währungen und der Rest in Schilling einzuzahlen. Österreichs Anteil am Internationalen Währungsfonds erhöht sich somit von rund 0,82% auf rund 0,88%.

Zu § 1 Abs. 2:

Die Ermächtigung zur Übernahme der gesamten österreichischen Quote durch die Oesterreichische Nationalbank ist durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 309/1971 auch für künftige Quotenerhöhungen gegeben. Die vorliegende Bestimmung soll deklarativ klarstellen, daß die Oesterreichische Nationalbank zum Erwerb des österreichischen Quotenanteils am Internationalen Währungsfonds von 684,0 Millionen Sonderziehungsrechten verpflichtet ist und die sich daraus ergebenden Rechte gemäß BGBl. Nr. 309/1971 ausüben soll.