1433 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 5. 11. 1998
Regierungsvorlage
Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich
CONVENTION
on the Marking of Plastic Explosives for the Purpose of Detection
THE STATES PARTIES TO THIS CONVENTION,
CONSCIOUS of the implications of acts of terrorism for international security;
EXPRESSING deep concern regarding terrorist acts aimed at destruction of aircraft, other means of transportation and other targets;
CONCERNED that plastic explosives have been used for such terrorist acts;
CONSIDERING that the marking of such explosives for the purpose of detection would contribute significantly to the prevention of such unlawful acts;
RECOGNIZING that for the purpose of deterring such unlawful acts there is an urgent need for an international instrument obliging States to adopt appropriate measures to ensure that plastic explosives are duly marked;
CONSIDERING United Nations Security Council Resolution 635 of 14 June 1989, and United Nations General Assembly Resolution 44/29 of 4 December 1989 urging the International Civil Aviation Organization to intensify its work on devising an international regime for the marking of plastic or sheet explosives for the purpose of detection;
BEARING IN MIND Resolution A27-8 adopted unanimously by the 27th Session of the Assembly of the International Civil Aviation Organization which endorsed with the highest and overriding priority the preparation of a new international instrument regarding the marking of plastic or sheet explosives for detection;
NOTING with satisfaction the role played by the Council of the International Civil Aviation Organization in the preparation of the Convention as well as its willingness to assume functions related to its implementation;
HAVE AGREED AS FOLLOWS:
Article I
For the purposes of this Convention:
1. ”Explosives” mean explosive products, commonly known as ”plastic explosives”, including explosives in flexible or elastic sheet form, as described in the Technical Annex to this Convention.
2. ”Detection agent” means a substance as described in the Technical Annex to this Convention which is introduced into an explosive to render it detectable.
3. ”Marking” means introducing into an explosive a detection agent in accordance with the Technical Annex to this Convention.
4. ”Manufacture” means any process, including reprocessing, that produces explosives.
5. ”Duly authorized military devices” include, but are not restricted to, shells, bombs, projectiles, mines, missiles, rockets, shaped charges, grenades and perforators manufactured exclusively for military or police purposes according to the laws and regulations of the State Party concerned.
6. ”Producer State” means any State in whose territory explosives are manufactured.
Article II
Each State Party shall take the necessary and effective measures to prohibit and prevent the manufacture in its territory of unmarked explosives.
Article III
1. Each State Party shall take the necessary and effective measures to prohibit and prevent the movement into or out of its territory of unmarked explosives.
2. The preceding paragraph shall not apply in respect of movements for purposes not inconsistent with the objectives of this Convention, by authorities of a State party performing military or police functions, of unmarked explosives under the control of that State Party in accordance with paragraph 1 of Article IV.
Article IV
1. Each State Party shall take the necessary measures to exercise strict and effective control over the possession and transfer of possession of unmarked explosives which have been manufactured in or brought into its territory prior to the entry into force of this Convention in respect of that State, so as to prevent their diversion or use for purposes inconsistent with the objectives of this Convention.
2. Each State Party shall take the necessary measures to ensure that all stocks of those explosives referred to in paragraph 1 of this Article not held by its authorities performing military or police functions are destroyed or consumed for purposes not inconsistent with the objectives of this Convention, marked or rendered permanently ineffective, within a period of three years from the entry into force of this Convention in respect of that State.
3. Each State Party shall take the necessary measures to ensure that all stocks of those explosives referred to in paragraph 1 of this Article held by its authorities performing military or police functions and that are not incorporated as an integral part of duly authorized military devices are destroyed or consumed for purposes not inconsistent with the objectives of this Convention, marked or rendered permanently ineffective, within a period of fifteen years from the entry into force of this Convention in respect of that State.
4. Each State Party shall take the necessary measures to ensure the destruction, as soon as possible, in its territory of unmarked explosives which may be discovered therein and which are not referred to in the preceding paragraphs of this Article, other than stocks of unmarked explosives held by its authorities performing military or police functions and incorporated as an integral part of duly authorized military devices at the date of the entry into force of this Convention in respect of that State.
5. Each State Party shall take the necessary measures to excercise strict and effective control over the possession and transfer of possession of the explosives referred to in paragraph II of Part 1 of the Technical Annex to this Convention so as to prevent their diversion or use for purposes inconsistent with the objectives of this Convention.
6. Each State Party shall take the necessary measures to ensure the destruction, as soon as possible, in its territory of unmarked explosives manufactured since the coming into force of this Convention in respect of that State that are not incorporated as specified in paragraph II d) of Part 1 of the Technical Annex to this Convention and of unmarked explosives which no longer fall within the scope of any other sub-paragraphs of the said paragraph II.
Article V
1. There is established by this Convention an International Explosives Technical Commission (hereinafter referred to as ”the Commission”) consisting of not less than fifteen nor more than nineteen members appointed by the council of the International Civil Aviation Organization (hereinafter referred to as ”the Council”) from among persons nominated by States Parties to this Convention.
2. The members of the Commission shall be experts having direct and substantial experience in matters relating to the manufacture or detection of, or research in, explosives.
3. Members of the commission shall serve for a period of three years and shall be eligible for re-appointment.
4. Sessions of the Commission shall be convened, at least once a year at the Headquarters of the International Civil Aviation Organization, or at such places and times as may be directed or approved by the Council.
5. The Commission shall adopt its rules of procedure, subject to the approval of the Council.
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Article VI
1. The Commission shall evaluate technical developments relating to the manufacture, marking and detection of explosives.
2. The Commission, through the Council, shall report its findings to the States Parties and international organizations concerned.
3. Whenever necessary, the Commission shall make recommendations to the Council for amendments to the Technical Annex to this Convention. The Commission shall endeavour to take its decisions on such recommendations by consensus. In the absence of consensus the Commission shall take such decisions by a two-thirds majority vote of its members.
4. The Council may, on the recommendation of the Commission, propose to States Parties amendments to the Technical Annex to this Convention.
Article VII
1. Any State Party may, within ninety days from the date of notification of a proposed amendment to the Technical Annex to this Convention, transmit to the Council its comments. The Council shall communicate these comments to the Commission as soon as possible for its consideration. The Council shall invite any State Party which comments on or objects to the proposed amendment to consult the Commission.
2. The Commission shall consider the views of States Parties made pursuant to the preceding paragraph and report to the Council. The Council, after consideration of the Commission’s report, and taking into account the nature of the amendment and the comments of States Parties, including producer States, may propose the amendment to all States Parties for adoption.
3. If a proposed amendment has not been objected to by five or more States Parties by means of written notification to the Council within ninety days from the date of notification of the amendment by the Council, it shall be deemed to have been adopted, and shall enter into force one hundred and eighty days thereafter of after such other period as specified in the proposed amendment for States Parties not having expressly objected thereto.
4. States Parties having expressly objected to the proposed amendment may, subsequently, by means of the deposit of an instrument of acceptance or approval, express their consent to be bound by the provisions of the amendment.
5. If five or more States Parties have objected to the proposed amendment, the Council shall refer it to the Commission for further consideration.
6. If the proposed amendment has not been adopted in accordance with paragraph 3 of this Article, the Council may also convene a conference of all States Parties.
Article VIII
1. States Parties shall, if possible, transmit to the Council information that would assist the Commission in the discharge of its functions under paragraph 1 of Article VI.
2. States Parties shall keep the Council informed of measures they have taken to implement the provisions of this convention. The Council shall communicate such information to all States Parties and international organizations concerned.
Article IX
The Council shall, in co-operation with States Parties and international organizations concerned, take appropriate measures to facilitate the implementation of this Convention, including the provision of technical assistance and measures for the exchange of information relating to technical developments in the marking and detection of explosives.
Article X
The Technical Annex to this Convention shall from an integral part of this Convention.
Article XI
1. Any dispute between two or more States Parties concerning the interpretation or application of this Convention which cannot be settled through negotiation shall, at the request of one of them, be submitted to arbitration. If within six months from the date of the request for arbitration the Parties are unable to agree on the organization of the arbitration, any one of those Parties may refer the dispute to the International court of Justice by request in conformity with the Statute of the Court.
2. Each State Party may, at the time of signature, ratification, acceptance or approval of this Convention or accession thereto, declare that it does not consider itself bound by the preceding paragraph. The other States Parties shall not be bound by the preceding paragraph with respect to any State Party having made such a reservation.
3. Any State Party having made a reservation in accordance with the preceding paragraph may at any time withdraw this reservation by notification to the Depositary.
Article XII
Except as provided in Article XI no reservation may be made to this Convention.
Article XIII
1. This Convention shall be open for signature in Montreal on 1 March 1991 by States participating in the International Conference on Air Law held at Montreal from 12 February to 1 March 1991. After 1 March 1991 the Convention shall be open to all States for signature at the Headquarters of the International Civil Aviation Organization in Montreal until it enters into force in accordance with paragraph 3 of this Article. Any State which does not sign this Convention may accede to it at any time.
2. This Convention shall be subject to ratification, acceptance, approval or accession by States. Instruments of ratification, acceptance, approval or accession shall be deposited with the International Civil Aviation Organization, which is hereby designated the Depositary. When depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, each State shall declare whether or not it is a producer State.
3. This Convention shall enter into force on the sixtieth day following the date of deposit of the thirty-fifth instrument of ratification, acceptance, approval or accession with the Depositary, provided that no fewer than five such States have declared pursuant to paragraph 2 of this Article that they are producer States. Should thirty-five such instruments be deposited prior to the deposit of their instruments by five producer States, this Convention shall enter into force on the sixtieth day following the date of deposit of the instrument of ratification, acceptance, approval or accession of the fifth producer State.
4. For other States, this convention shall enter into force sixty days following the date of deposit of their instruments of ratification, acceptance, approval or accession.
5. As soon as this Convention comes into force, it shall be registered by the Depositary pursuant to Article 102 of the Charter of the United Nations and pursuant to Article 83 of the Convention on International Civil Aviation (Chicago, 1944).
Article XIV
The Depositary shall promptly notify all signatories and States Parties of:
1. each signature of this Convention and date thereof;
2. each deposit of an instrument of ratification, acceptance, approval or accession and date thereof, giving special reference to whether the State has identified itself as a producer State;
3. the date of entry into force of this Convention;
4. the date of entry into force of any amendment to this Convention or its Technical Annex;
5. any denunciation made under Article XV; and
6. any declaration made under paragraph 2 of Article XI.
Article XV
1. Any State Party may denounce this Convention by written notification to the Depositary.
2. Denunciation shall take effect one hundred and eighty days following the date on which notification is received by the Depositary.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries, being duly authorized thereto by their Governments, have signed this Convention.
DONE at Montreal, this first day of March, one thousand nine hundred and ninety-one in one original, drawn up in five authentic texts in the English, French, Russian, Spanish and Arabic languages.
Technical Annex
Part 1: Description of Explosives
I. The explosives referred to in paragraph 1 of Article I of this Convention are those that:
a) are formulated with one or more high explosives which in their pure from have a vapour pressure less than 10–4 Pa at a temperature of 25°C;
b) are formulated with a binder material; and
c) are, as a mixture, malleable or flexible at normal room temperature.
II. The following explosives, even though meeting the description of explosives in paragraph I of the Part, shall not be considered to be explosives as long as they continue to be held or used for the purposes specified below or remain incorporated as there specified, namely those explosives that:
a) are manufactured, or held, in limited quantities solely for use in duly authorized research, development or testing of new or modified explosives;
b) are manufactured, or held, in limited quantities solely for use in duly authorized training in explosives detection and/or development or testing of explosives detection equipment;
c) are manufactured, or held, in limited quantities solely for duly authorized forensic science purposes; or
d) are destined to be and are incorporated as an integral part of duly authorized military devices in the territory of the producer State within three years after the coming into force of this Convention in respect of that State. Such devices produced in this period of three years shall be deemed to be duly authorized military devices within paragraph 4 of Article IV of this Convention.
III. In this Part:
”duly authorized” in paragraph II a), b) and c) means permitted according to the laws and regulations of the State Party concerned; and
”high explosives” include but are not restricted to cyclotetramethylenetetranitramine (HMX), pentaerythritol tetranitrate (PETN) and cyclotrimethylenetrinitramine (RDX).
Part 2: Detection Agents
A detection agent is any one of those substances set out in the following Table. Detection agents described in this Table are intended to be used to enhance the detectability of explosives by vapour detection means. In each case, the introduction of a detection agent into an explosive shall be done in such a manner as to achieve homogeneous distribution in the finished product. The minimum concentration of a detection agent in the finished product at the time of manufacture shall be as shown in the said Table.
Table
Molecular Molecular Minimum
Name of detection agent formula weight concentration
Ethylene glycol dinitrate (EGDN) C2H4(NO3)2 152 0.2% by mass
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutane (DMNB) C6H12(NO2)2 176 0.1% by mass
para-Mononitrotoluene (p-MNT) C7H7NO2 137 0.5% by mass
ortho-Mononitrotoluene (o-MNT) C7H7NO2 137 0.5% by mass
Any explosive which, as a result of its normal formulation, contains any of the designated detection agents at or above the required minimum concentration level shall be deemed to be marked.
Declaration by the Republic of Austria
Persuant to Article XIII paragraph 2 of the Convention on the Marking of Plastic Explosives for the Purpose of Detection the Republic of Austria declares that it is a producer State.
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN
über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;
MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;
BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;
IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;
IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;
EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;
IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet “Sprengstoffe” im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als “Plastiksprengstoffe” bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;
2. bedeutet “Markierungsstoff” einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
3. bedeutet “Markierung” die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
4. bedeutet “Herstellung” jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;
5. umfaßt der Begriff “ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen”, ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;
6. bedeutet “Herstellerstaat” jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.
Artikel II
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
Artikel III
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
Artikel IV
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
(5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen .
(6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
Artikel V
(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-Kommission (im folgenden als “Kommission” bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als “Rat” bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen werden .
(2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt werden.
(4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Artikel VI
(1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
(2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
(3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
(4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.
Artikel VII
(1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.
(2) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschließlich der Herstellerstaaten kann der Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.
(3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.
(4) Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder Genehmigungsurkunde ihre Zustimmung ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.
(5) Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission.
(6) Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann der Rat auch eine Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.
Artikel VIII
(1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel Vl Absatz 1 nützen können.
(2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen.
Artikel IX
Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
Artikel X
Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel XI
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel XII
Mit Ausnahme des in Artikel Xl vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Artikel XIII
(1) Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Depositar bestimmt wird. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder Staat, ob er ein Herstellerstaat ist oder nicht
(3) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft, sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, daß sie Herstellerstaaten sind. Sollten fünfunddreißig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft.
(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Artikel XIV
Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend
1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;
3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
5. jede Kündigung nach Artikel XV;
6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
Artikel XV
(1) Jeder Vertragsstsat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu von Ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.
Technischer Anhang
Teil 1: Beschreibung der Sprengstoffe
I. Die in Artikel I Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe sind solche,
a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei einer Temperatur von 25° C einen Dampfdruck von weniger als 10–4 Pa haben;
b) die mit einem Bindemittel versehen sind und
c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind.
II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,
a) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in Besitz gehalten werden;
b) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten werden;
c) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung für ordnungsgemäß genehmigte Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder
d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäß genehmigter militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4.
III. In diesem Teil
bedeutet “ordnungsgemäß genehmigt” in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt und
umfaßt der Begriff “hochbrisante Stoffe”, ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylen-tetranitramin (HMX, Oktogen), Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylen-trinitramin (RDX, Hexogen).
Teil 2: Markierungsstoffe
Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, daß eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muß dem in der Tabelle angegebenen Wert entsprechen.
Tabelle
Brutto- Molekular- Mindest-
Name des Markierungsstoffs formel gewicht konzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) C2H4(NO3)2 152 0,2% Massengehalt
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) C6H12(NO2)2 176 0,1% Massengehalt
para-Mononitrotoluol (p-MNT) C7H7NO2 137 0,5% Massengehalt
ortho-Mononitrotoluol (o-MNT) C7H7NO2 137 0,5% Massengehalt
Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.
Vorblatt
Problem:
Plastiksprengstoffe sind – insbesondere im internationalen Flugverkehr – schwer zu entdecken. Bei den Ermittlungen ist die Herkunft von Plastiksprengstoffen schwer feststellbar.
Problemlösung:
Ratifikation des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Durch die Ratifikation des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens werden im Bereich der Großgepäckskontrolle auf Flughäfen auf Grund der ohnehin bestehenden Verpflichtungen aus der ICAO-Mitgliedschaft Österreichs, ab 2002 das Großgepäck einer 100% Kontrolle zu unterziehen, voraussichtlich keine Zusatzkosten entstehen. Hinsichtlich der Kontrollen an den Grenzübergängen ist mit Kosten von sieben bis zehn Millionen Schilling (7 bis 10 Millionen Schilling) zu rechnen.
EU-Konformität:
Dieser multilaterale Vertrag ist mit dem EU-Recht vereinbar.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Verfahren
Das Übereinkommen über die Markierung
von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens ist ein
gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf
daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Einer Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz bedarf es
nicht, da in dem Übereinkommen keine Angelegenheiten geregelt werden, die
in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Im
innerstaatlichen Rechtsbereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren
Anwendung nicht zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG). In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, daß Art. IV Abs. 2 des Übereinkommens
für bestimmte Maßnahmen eine Umsetzungsfrist von drei Jahren,
Abs. 3 für andere eine Umsetzungsfrist von fünfzehn Jahren ab
dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens vorsehen. Für eine
Änderung des Anhanges des Übereinkommens sieht Art. VII
Abs. 3 ein Verfahren vor, wonach vom Rat der ICAO vorgeschlagene
Änderungen des Anhanges in Kraft treten, wenn nicht innerhalb einer Frist
von neunzig Tagen ab Notifikation der Änderung durch den Rat fünf
oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche
Notifikation Einspruch erheben. Da der Anhang integrierender Bestandteil des
Übereinkommens ist, bedürfte jede Änderung der Anhänge
– als Änderung des Übereinkommens – grundsätzlich
der Befassung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG. Eine
Befassung des Nationalrates mit den jeweiligen Änderungen erscheint jedoch
insofern problematisch, als die – kurze – Widerspruchsfrist
von neunzig Tagen in der Regel einen zu kurzen Zeitraum darstellen wird, um das
Verfahren nach Art. 50
B-VG durchzuführen. Da das vom Übereinkommen vorgesehene Verfahren
somit für eine Genehmigung von Änderungen durch den Nationalrat
praktisch keinen Raum läßt, müßte aus
österreichischer Sicht in allen Fällen Einspruch erhoben werden, um
eine Befassung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG zu
ermöglichen. Dies hätte aber unter Umständen die Blockierung des
Änderungsvorschlages auf internationaler Ebene zur Folge. Um ein solches
Ergebnis zu vermeiden, wie auch aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens,
erscheint die Erhebung von Art. VII Abs. 3 in den Verfassungsrang als
die zweckmäßigste Lösung. Auf diese Weise könnte
verhindert werden, daß Österreich durch die völkerrechtlich
bedenkliche automatische Erhebung von Einsprüchen auch solche Änderungen
behindert oder zu Fall bringt, die von Österreich akzeptiert werden
könnten. Art. VII Abs. 3 des Übereinkommens ist daher als
verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend zu genehmigen und bedarf
somit einer Behandlung gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.
Österreich hat das Übereinkommen am 16. Dezember 1997 unterzeichnet. Das Übereinkommen in seinen authentischen Sprachfassungen sowie dessen Übersetzung ins Deutsche wurden von der Bundesregierung am 28. Oktober 1997 genehmigt (Punkt 8 des BeschlProt 32).
Das Übereinkommen tritt gemäß Art. XIII Abs. 3 am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der ICAO als Depositär in Kraft, sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten erklärt haben, daß sie Herstellerstaaten von Plastiksprengstoff sind. Derzeit haben achtunddreißig Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten. Das Übereinkommen ist somit am 21. Juni 1998 objektiv in Kraft getreten.
2. Entstehungsgeschichte
Die im Zusammenhang mit dem Flugzeugunglück
von Lockerbie vom 21. Dezember 1988 durchgeführten Ermittlungen haben
ergeben, daß der Absturz des Flugzeugs durch einen, mit den üblichen
Kontrollvorrichtungen unentdeckbaren, in der ehemaligen Tschechoslowakei
hergestellten, Plastiksprengstoff verursacht wurde. Dieser Vorfall hat die
internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) bewogen, eine
Expertenkommission zur Entdeckung von Sprengstoffen zu bilden. Weiters
beschloß der ICAO-Rat am 16. Februar 1989 die Ausarbeitung einer
internationalen Regelung über die Markierung von Sprengstoffen zum
Zwecke ihres Aufspürens in Angriff zu nehmen. Im Mai 1989 wurde die ICAO
mit einem vom UK und der ehemaligen Tschechoslowakei gemeinsam unterbreiteten
Vorschlag eines neuen internationalen Rechtsinstrumentes zu diesem Gegenstand
befaßt. Am 14. Juni 1989 beschloß der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen die Resolution 635, mit welcher die ICAO aufgefordert wurde,
ihre Arbeit an der Ausarbeitung eines einschlägigen Regimes zu
intensivieren. Ein weiterer Impuls wurde von der
44. Generalversammlung der Vereinten Nationen gegeben, die in ihrer Resolution
44/29 vom 13. Dezember 1989 eine gleichartige Aufforderung an die ICAO
richtete. Inzwischen hatte der ICAO-Rat die Einberufung der Tagung des
ICAO-Rechtsausschusses für die 1. Hälfte 1990 mit dem
ausdrücklichen Auftrag festgesetzt, den Entwurf eines
Völkerrechtsinstruments betreffend die Markierung von Plastiksprengstoffen
zum Zwecke ihrer Aufspürbarkeit auszuarbeiten. Dieser Entwurf sollte
sodann möglichst bald Gegenstand einer Staatenkonferenz werden. Im Rahmen
des ICAO-Rechtsausschusses befaßte sich ein spezieller
Unterausschuß mit der Materie und erstattete dem Rechtsausschuß
hiezu einen Bericht. Der Rechtsausschuß war anhand dieser Vorarbeiten
bereits auf seiner Tagung vom 27. März bis 12. April 1990 in der
Lage, den fertigen Entwurf eines Konventionstextes zu erstellen. Zusammen mit
den zwischenzeitlich eingeholten Staatenstellungnahmen bildete dieser Konventionsentwurf
die Grundlage für die vom ICAO-Rat vom 12. Februar bis
1. März 1991 am Sitz der Organisation in Montreal einberufene
Staatenkonferenz. Am 1. März 1991 wurde der Text des
Übereinkommens angenommen.
3. Ziele des Übereinkommens
Durch das Übereinkommen sollen terroristische Sprengstoffattentate erschwert werden, indem alle Plastiksprengstoffe in Hinkunft für alle Vertragsstaaten verpflichtend mit einer Markiersubstanz, die ihre Entdeckung vor allem in Gepäckstücken von Reisenden erleichtert, zu versehen sind. Weiters führt die Markierung im Zuge der Ermittlungen nach Sprengstoffanschlägen zu einer leichteren Feststellbarkeit der Herkunft des Sprengstoffes und kann somit – über die Feststellung des Weitergabeweges – einen wertvollen Beitrag zur Täterausforschung leisten. Welche Sprengstoffe von der Markierungspflicht erfaßt und welche Markierungssubstanzen zu verwenden sind, ergibt sich aus dem “Technischen Anhang” des Übereinkommens. Zur Überwachung des Übereinkommens wird eine Kommission bei der ICAO gebildet (Art. V).
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel enthält die üblichen Bezugnahmen auf einschlägige Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der ICAO-Versammlung und umschreibt indirekt die Ziele des Abkommens.
Zu Artikel I:
Diese Bestimmung enthält vor allem Definitionen hinsichtlich der Begriffe Sprengstoffe, Plastiksprengstoffe, Markierungsstoff und Markierung. Die Definitionsbestimmung verweist auf den technischen Anhang des Übereinkommens. Der Verweis auf den Anhang, der durch das in Art. VII des Übereinkommens geregelte Verfahren flexibel geändert werden kann, soll der Dynamik technischer Entwicklungen Rechnung tragen. Der Anwendungsbereich der Konvention wird auf Plastiksprengstoffe einschließlich Foliensprengstoffe beschränkt.
Zu Artikel II:
Die Staatenverpflichtung, die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe zu verbieten, ist allgemein formuliert und überläßt es den Staaten selbst, in welcher Weise sie dieser Verpflichtung entsprechen wollen.
Zu Artikel III:
Absatz 1 dieser Bestimmung verbietet den Transport von unmarkierten Sprengstoffen in oder aus dem Gebiet eines Vertragsstaates. Die Bestimmung ist insofern weitgefaßt, als sie jedes Transportmittel einschließt und nicht auf den Luftverkehr beschränkt ist.
Absatz 2 regelt die Ausnahme für Sprengstoffe, die im Besitz von Militär- und Polizeiverbänden stehen.
Zu Artikel IV:
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, den Besitz und die Übertragung von unmarkierten Sprengstoffen streng zu kontrollieren. In Abs. 2 ist die Vernichtung von kommerziell genutzten nicht markierten Sprengstoffen innerhalb von drei Jahren – für solche, die im Besitze von Militär- und Polizeiverbänden stehen (Abs. 3) innerhalb von 15 Jahren – nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat vorgesehen. Die unterschiedliche Behandlung von Beständen ziviler Natur und von Polizei- bzw. Militärlagern liegt im unterschiedlichen Grad der Gefährdung begründet.
Zu Artikel V und VI:
Diese Bestimmungen betreffen die Einsetzung einer technischen Fachkommission “International Explosives Technical Commission” (IETC). Die IETC soll zwischen 15 und 19 Mitglieder haben, die vom ICAO-Rat auf Grund von Staatenvorschlägen bestellt werden. Die Kommission hat die zentrale Aufgabe, die technischen Entwicklungen hinsichtlich der Herstellung, der Markierung und der Aufdeckung von Plastiksprengstoffen einzuschätzen und hierüber dem ICAO-Rat berichtzuerstatten. Art. VI Abs. 4 sieht vor, daß der Rat über Empfehlung der IETC den Vertragsstaaten Änderungen des Anhanges empfehlen kann.
Zu Artikel VII:
Diese Bestimmung enthält eine Regelung zur flexiblen Änderung des technischen Anhanges des Übereinkommens. Im wesentlichen ist folgendes vorgesehen: Die von der IETC vorgeschlagene Änderung wird den Staaten zur Stellungnahme unterbreitet. Nach Befassung der IETC mit den Kommentaren der Vertragsstaaten wird nach einer weiteren Beratung im Rat die betreffende Änderung den Staaten zur Annahme empfohlen. Wenn nicht fünf Vertragsstaaten oder mehr innerhalb von 90 Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erheben, tritt die Änderung des Anhanges nach einer Frist von 180 Tagen für die Vertragsstaaten in Kraft, die keinen Einspruch erhoben haben. Den Staaten, die Einwände geltend gemacht haben, wird die Gelegenheit gegeben, ihre Zustimmung zu den Änderungen des Anhangs später zu erteilen. Nur für den Fall, daß mindestens fünf Staaten gegen die vorgeschlagenen Änderungen Einspruch erheben, müssen erneut der ICAO-Rat und die IETC befaßt werden. Sollte es nicht möglich sein, die Sperrminorität von fünf Staaten zu beseitigen, bleibt dem Rat die Möglichkeit, eine Staatenkonferenz einzuberufen um die betreffende Änderung zu ermöglichen.
Da die Frist von 90 Tagen für die Erhebung eines Einspruches für eine Befassung des Nationalrates zu kurz bemessen ist, ist die Bestimmung des Art. VII Abs. 3 als verfassungsändernd und daher gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG zu genehmigen, da Österreich andernfalls stets Einspruch erheben müßte.
Zu Artikel VIII:
Diese Bestimmung enthält die wechselseitige Informationspflicht der Staaten des ICAO-Rates und der IETC.
Zu Artikel IX:
Diese Bestimmung kommt den Anliegen der Entwicklungsländer entgegen, indem die Gewährung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Entwicklung bei der Markierung und der Aufspürung von Plastiksprengstoffen angesprochen wird.
Zu Artikel X:
Nach dieser Bestimmung ist der Anhang integraler Bestandteil des Übereinkommens. Anders als das Übereinkommen selbst, welches nur nach den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention geändert werden kann, kann der technische Anhang auch nach dem in Art. VII des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Zu Artikel XI bis XV:
Diese Artikel enthalten die üblichen Schlußbestimmungen.
Zum Technischen Anhang:
Der technische Anhang enthält eine Beschreibung der Sprengstoffe und der Markierungsstoffe.
Zum Abänderungsmodus des technischen Anhanges vgl. die Erläuterungen zu Art. VI und VII.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen dadurch kundgemacht wird, daß es in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Inneres aufliegt.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.