1442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenaus­gleichsgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Versicherungskostenbeiträge,

           3. Studienabschlussstipendien und

           4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

           1. Fahrtkostenzuschüsse,

           2. Reisekostenzuschüsse,

           3. Sprachstipendien,

           4. Leistungsstipendien,

           5. Förderungsstipendien und

           6. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.”

2. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

“(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

           1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

           2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,”

3. § 3 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

4. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

           1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

           2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.”

5. § 15 Abs. 3 lautet:

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten wurde.”

6. An § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.”

7. An § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.”

8. § 19 Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

           1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

           2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

           3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,

           4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu zwei weitere Semester je Studienabschnitt verlängern.”

9. § 19 Abs. 6 Z 2 lautet:

         “2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,”

10. § 20 Abs. 1 lautet:

§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

           2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.”

11. § 21 lautet samt Überschrift:

“Studienerfolg an Universitäten der Künste

§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 9 UniStG,

           3. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

           4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

           5. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

2

(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung, soweit eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 9 UniStG zu erfolgen hat;

           3. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

           4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

           5. wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

(4) Der gemäß Abs. 3 Z 3 und 5 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

           1. nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

           2. nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.”

12. An § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.”

13. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 830 S (jährlich 69 960 S), soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Vollwaisen, verheiratete Studierende, Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.”

14. § 27 Abs. 1 lautet:

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.”

15. § 28 lautet samt Überschrift:

Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).”

16. § 29 lautet samt Überschrift:

“Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderungen auszugehen.”

17. § 30 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

           1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

           2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

           3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

           4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht,

           5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.”

18. § 30 Abs. 5 lautet:

“(5) Der so errechnete Betrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze 10 S zu runden.”

19. § 31 Abs. 1 lautet:

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 65 000 S ..................................................................................................   0%

für die nächsten 65 000 S (bis 130 000 S) ......................................................  10%

für die nächsten 75 000 S (bis 205 000 S) ......................................................  15%

für die nächsten 150 000 S (bis 355 000 S) ....................................................  20%

über 355 000 S ...................................................................................................  25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.”

20. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94 000 S;”

21. § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 000 S.”

22. § 33 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.”

23. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Studienabschlussstipendien und

           3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunter­stützungen.”

24. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber, die Versicherungsdauer pro Dienstverhältnis, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, sowie das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung von Studierenden bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen.”

25. § 40 Abs. 5 lautet:

“(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

           1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

           2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes,

           3. Staatsbürgerschaft,

           4. Familienstand und Geschlecht,

           5. Beruf bzw. Tätigkeit,

           6. Name und Anschrift des Dienstgebers,

           7. die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,

           8. Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,

           9. Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,

         10. Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,

         11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.”

26. § 40 Abs. 7 lautet:

“(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a) und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunter­stützten Datenverkehr, zu übermitteln.”

27. § 43 lautet:

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.”

28. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.”

29. § 49 Abs. 1 lautet:

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.”

30. Die Überschrift des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes lautet:

“Ergänzende Förderungen”

31. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:

“Versicherungskostenbeitrag

§ 52a. (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3 000 S).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

Studienabschlussstipendium

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich 15 000 S.

(2) Voraussetzung ist, dass der Studierende

           1. sich in der Studienabschlussphase befindet,

           2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

           3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

           4. in den letzten vollen vier Kalenderjahren vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums voll erwerbstätig war,

           5. ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

           6. bisher noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hat.

(3) In der Studienabschlussphase befindet sich ein Studierender, wenn er das Thema der Diplomarbeit bereits übernommen hat und ihm neben dem Abschluss der Diplomarbeit höchstens Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen.

(4) Der Studierende kann den Monat, ab dem ihm das Studienabschlussstipendium zuerkannt wird, in seinem Antrag bestimmen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn und muss spätestens drei Monate nach Beginn der beantragten Zuerkennung bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt durch zwölf Monate.

(5) Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.”

32. § 53 lautet:

§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.”

3

33. In § 54 wird in der Überschrift und im Abs. 1 der Ausdruck “Kunsthochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste” ersetzt.

34. § 55 erster Satz lautet:

§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.”

35. § 56 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.”

36. § 56 Abs. 4 lautet:

“(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studien­nachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.”

37. § 56a Abs. 1 lautet:

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspä­dagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslands­studien.”

38. Nach § 56a werden folgende §§ 56b und 56c eingefügt :

“Reisekostenzuschüsse

§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirt­schaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Sprachstipendien

§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschafts­verwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.”

39. Der 3. Abschnitt des III. Hauptstückes lautet samt Überschrift:

“3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen beim Abschluss eines ordentlichen Studiums oder eines Studienabschnittes.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fach­hochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussicht­liche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 10 000 S nicht unter­schreiten.

Ausschreibung

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

           1. an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),

           2. an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) bzw. das Universitätskollegium,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,

           4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

           1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

           2. die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

           3. ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und

           4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht über­schreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisations­gesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.”

40. § 62 Abs. 1 lautet:

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

           1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

           2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.”

41. § 62 Abs. 4 lautet:

“Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 10 000 S nicht unter­schreiten.”

42. § 66 lautet:

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

           1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

           2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

           3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

           4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.”

43. § 68. Abs. 1 lautet:

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluss nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.”

44. § 70. lautet:

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienabschlussstipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.”

45. § 75. Abs. 2 lautet:

“(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.”

46. An § 75 werden folgende Abs. 15 bis 20 angefügt:


(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

(16) Anstelle der in den §§ 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:

           1. 5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß § 26 Abs. 1,

           2. 8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.

(17) Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.

(18) Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.

(19) Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(20) § 52b tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.”

47. Der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 erhält die Bezeichnung “(10)”, der Abs. 10 die Bezeichnung “(11)”; der Abs. 11 die Bezeichnung “(12)”, der Abs. 12 die Bezeichnung “(13)”, folgende Abs. 14, 15 und 16 werden angefügt:

“(14) Der § 17 Abs. 3, § 75 Abs. 15 und der § 78 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(15) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4, der § 15 Abs. 3 und 4, der § 20 Abs. 1, der § 21, der § 23 Abs. 6, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 2 und 5, der § 31 Abs. 1, der § 32 Abs. 1 Z 4, der § 32 Abs. 4 Z 2, der § 33 Abs. 3, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 40 Abs. 1, 5 und 7, der § 43, der § 47 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, der § 52a, der § 52b, der § 54, der § 55 erster Satz, der § 68 Abs. 1, der § 70, der § 75 Abs. 2, 16 und 19 sowie der § 78 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(16) Der § 4 Abs. 2, der § 15 Abs. 4, der § 17 Abs. 4, der § 19 Abs. 3, 4 und 6 Z 2, der § 29, der § 53, der § 56 Abs. 1, 2 und 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b, der § 56c, der § 57, der § 58, der § 59, der § 60, der § 61, der § 62 Abs. 1 und 4, der § 66, der § 75 Abs. 17 und 18 sowie der § 78 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel II

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. b treten an die Stelle des Satzes: “Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.” die Sätze:

“Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. xx/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.”

2. § 50l lautet:

§ 50l. § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.”

Vorblatt


Problem:

1.  Die Familiensteuerreform würde bei direkter Übernahme in das Studienförderungsgesetz dazu führen, dass die Familien von Studienbeihilfenbeziehern von der Erhöhung der Familienbeihilfe nicht profitieren.

2.  Das System der Studienbeihilfe berücksichtigt die Zunahme der Berufstätigkeit von Studierenden nur eingeschränkt.

3.  Das Studienförderungsgesetz fördert behinderte Studierende in sehr undifferenzierter Weise.

4.  Die Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst während des Studiums wird von Familienlasten­aus­gleichsgesetz und Studienförderungsgesetz unterschiedlich berücksichtigt.

5.  Das Studienrecht für Studien an Universitäten der Künste wurde reformiert. Die Studiennachweise im Studienförderungsgesetz orientieren sich noch am außer Kraft getretenen Kunsthochschul-Studiengesetz.

6.  Auslandsstudien und ihre Kosten werden durch das Förderungssystem nicht adäquat berücksichtigt.

7.  Leistungsstipendien verursachen hohen Verwaltungsaufwand und erreichen nicht immer das ange­strebte Förderziel.

8.  Unterschiedliche Behandlung von StudentenheimvertreterInnen und Vorsitzenden sowie Sprechern der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz bei Studienförderung und Familienbeihilfe.

Ziel:

1.  Schaffung kostendeckender Stipendien in Angleichung an die Leitsätze der Unterhaltsrechtsprechung unter angemessener Berücksichtigung anderer staatlicher Transferleistungen.

2.  Ermöglichung des Studienabschlusses für berufstätige Studierende.

3.  Behinderte Studierende sollen unter Berücksichtigung der studienspezifischen Anforderungen adäquat gefördert werden.

4.  Angemessene Berücksichtigung von Präsenz- oder Zivildienst bei der Studienbeihilfe.

5.  Anpassung an die Reform des Kunsthochschul-Studienwesens.

6.  Berücksichtigung des erhöhten Finanzierungsbedarfs anläßlich von Auslandsstudien.

7.  Höhere Zielgenauigkeit und Vereinfachung der Zuerkennung von Förderungen.

Inhalt:

1.  Systemumstellung bei der Berechnung der Studienbeihilfen durch Einbeziehung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unter Ausweitung des Bezieherkreises.

2.  Schaffung einer Studienabschlussförderung und höhere Stipendien für ältere Studierende.

3.  Orientierung der Förderung von Behinderten an den spezifischen Bedürfnissen und verstärkte Berück­sichtigung von Behinderungen bei der Anspruchsdauer.

4.  Verlängerung der Anspruchsdauer wegen Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst.

5.  Generelle Festlegung der Studienerfolgsnachweise für Kunsthochschulstudien nach UniStG .

6.  Umfassende Förderung von Auslandsstudien im gesamten Bereich der postsekundären Ausbildungsein­richtungen.

7.  Konzentration der Leistungsstipendien auf die Studienabschlussphase und einfachere Zuerkennung von Förderungen.

8.  Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen bei Verlängerung der Förderungsdauer in Studien­för­derungsgesetz und Familienlastenausgleichsgesetz für Studentenvertreter, Vorsitzende sowie Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz.

Alternativen:

Die Beibehaltung des bisherigen Studienförderungssystems würde zum Sinken der realen Studienbeihilfen führen und an der sozialen Entwicklung unter den Studierenden vorbeigehen.

Kosten:

Ab dem Jahr 2000 ist im Vollziehungsbereich des BMWV gegenüber 1997 mit jährlichen Mehrkosten von rund 172,6 Millionen Schilling zu rechnen, im Vollziehungsbereich des BMUK mit rund 16,4 Millionen Schilling und im Vollziehungsbereich des BMAGS mit rund 7,1 Millionen Schilling. Die Mehrkosten im Kalenderjahr 1999 finden in den Budgetansätzen für Studienförderung der einzelnen Ressorts Deckung.

Die Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verursachen Kosten in der Höhe von zirka 10 bis 15 Millionen Schilling.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Zu Artikel I:

Im Rahmen der Budgetbegleitgesetze 1998 beschloss der Nationalrat die sogenannte Familiensteuer­reform, BGBl. I Nr. 79/1998, als Konsequenz der bisher unzureichenden Berücksichtigung von Unter­haltsverpflichtungen im Einkommensteuergesetz. Die Familiensteuerreform enthält als Kernpunkt die Anhebung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge bzw. Unterhaltsabsetzbeträge in zwei Etappen für die Jahre 1999 und 2000. Dabei erfolgen nicht nur Erhöhungen dieser Transferleistungen, sondern auch systematische Änderungen durch die Verschiebung der Mehr-Kind-Staffel von den Kinder­absetzbeträgen zur Familienbeihilfe.

Das Studienförderungsgesetz 1992 integriert seit seinem Inkrafttreten die indirekte Förderung des Studierens durch die Familienbeihilfe, indem es die Familienbeihilfe bis zum Erreichen der Altersgrenze (vollendetes 26. bzw. 27. Lebensjahr) auf die Höchststudienbeihilfe anrechnet. Die Erhöhung der Familienbeihilfe hätte daher für Studienbeihilfenbezieher zur Konsequenz, dass vom Gesamtförderungs­betrag mehr Familienbeihilfe als bisher abgezogen würde: Die realen Studienbeihilfen würden somit sinken. Es käme zu dem Effekt, dass die öffentliche Hand an Studienbeihilfe wieder wegnimmt, was sie an Familienbeihilfe mehr leistet.

Weiters hat sich erwiesen, dass das Studienförderungssystem nicht mehr den Anspruch, kostendeckende Stipendien zu bieten, erfüllen kann. Dies zeigt sich auch dadurch, dass sich viele Studierende trotz des Bezuges von Studienbeihilfe veranlasst sehen, aus finanziellen Erwägungen nebenbei berufstätig zu sein. Gerade dies aber soll als ein das Studium behindernder Faktor durch Studienbeihilfen zurückgedrängt werden.

Einen Ausweg zeigt das Familiensteuererkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 168/96-36 vom 17. Oktober 1997, das eine verstärkte Orientierung an der gerichtlichen Unterhaltsjudikatur verlangt. Als Richtschnur für kostendeckende Stipendien wird daher der von der Unterhaltsjudikatur entwickelte Regelbedarfssatz herangezogen, der seit Juli 1998 für Kinder über 19 Jahren 5 550 S monatlich beträgt. Dieser Gesamtbetrag soll durch die Kumulation der wesentlichen geldwerten direkten und indirekten Studienförderungsmaßnahmen (Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) erreicht werden, sofern den Eltern keine Unterhaltsleistungen zumutbar sind. Durch eine Umstellung des Studien­förde­rungssystems unter zusätzlicher Einbeziehung des Kinderabsetzbetrages kann das Ziel kostendeckender öffentlicher Transferleistungen erreicht werden. Von dieser Systemumstellung profi­tieren stärker noch ältere, vor Studienbeginn meist berufstätig gewesene Studierende, auf deren Höchststudienbeihilfe nicht mehr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag angerechnet werden müssen.

Damit ist auch ein weiteres Ziel der Reform angesprochen: Die Berufstätigkeit, die nicht der Vertiefung der im Studium erworbenen Kenntnisse, sondern ausschließlich der Abdeckung des Lebensunterhaltes dient, soll als ein das Studium hemmender Faktor weitestgehend ausgeschaltet werden. Das Studien­förderungssystem muss attraktive Möglichkeiten bieten, die eine derartige Berufstätigkeit für Studierende weder als notwendig noch als erstrebenswert erscheinen lassen. Wie eine Studie über “non traditional students” im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr (1998) ergab, sind in zunehmendem Ausmaß Studierende nebenbei berufstätig. Wenngleich die Studie durch Einbeziehung von Ferial- und Gelegenheitsarbeiten den Anteil der berufstätigen Studierenden tendenziell als zu hoch gegenüber den realen Gegebenheiten ansieht, so ist dennoch diese gesellschaftliche Entwicklung nicht zu übersehen. Das Studienförderungssystem muss darauf reagieren. Dies geschieht in der vorliegenden Novelle einerseits durch die überproportionale Anhebung von Studienbeihilfen für ältere Studierende, die ja oft höhere Fixkosten (Unterhalt, Wohnung) haben, andererseits durch die Schaffung einer Studienab­schlussförderung.

Dieses neue Förderungsinstrument bietet den Werkstudenten die Möglichkeit, mit einem die Studien­beihilfe übersteigenden Studienabschlussstipendium das letzte Studienjahr und damit insbesondere die Diplomarbeit unbeeinflusst von den Erfordernissen des Berufslebens und der Erwerbstätigkeit durch­zuführen. Damit sollen insbesondere auch ältere Studierende, die bereits Sorgepflichten in größerem Umfang haben, in einer vertretbaren Zeit zu einem Studienabschluss gelangen können. Die Höhe des Studienabschlussstipendiums entspricht dem üblichen Nettoeinkommen eines Maturanten nach mehr­jähriger Berufstätigkeit.

Im Hinblick auf die Berufstätigkeit von Studierenden wurde – insbesondere von seiten der Hochschüler­schaft – immer wieder dahingehend argumentiert, dass die Möglichkeit der neben der Studienbeihilfe zulässigen Berufstätigkeit stärker in die Eigenverantwortlichkeit der Studienbeihilfenbezieher gelegt werden soll. Probleme ergaben sich auch immer wieder mit den starren Grenzen zwischen Ferialtätigkeit und Berufstätigkeit im Studium. Der Entwurf sah ursprünglich eine jährliche Einkunftshöchstgrenze vor, die für Einkünfte während des Bezuges von Studienbeihilfe gilt. Den Studienbeihilfenbeziehern sollte es dabei freigestellt sein, wann sie tatsächlich diese Einkünfte beziehen und in welchem Ausmaß sie wann beschäftigt sind. Dafür sollen eine Reihe von Sonderbestimmungen für Ferialtätigkeiten entfallen. Diese Neuregelungen wurden jedoch mangels Harmonisierung mit dem Familienlastenausgleichsgesetz im Ministerrat nicht beschlossen, so dass sie in der Regierungsvorlage nicht enthalten sind.

Anstelle der bisherigen zehnmaligen Auszahlung der Studienbeihilfe kommt es nunmehr zu einer Aus­zahlung durch zwölf Monate des Jahres. Die Höchstbeträge werden dadurch jedoch nicht geändert.

Zu den “non-traditional-students” zählen auch behinderte Studierende, die je nach Form der Behinderung überproportional hohe Kosten zur Studienfinanzierung haben und außerdem durch spezifische Arten der Behinderung häufig nicht in der Lage sind, das Studium in der üblichen Zeit zu absolvieren. Das derzeitige Studienförderungssystem gibt pauschal unter Anknüpfung an den Behindertenbegriff des Familienlastenausgleichsgesetzes eine um 2 100 S monatlich höhere Studienbeihilfe, ohne dabei jedoch die Probleme bei der Bewältigung des Studiums und den individuellen Sonderbedarf von behinderten Studierenden zu berücksichtigen. Künftig soll die Förderung von behinderten Studierenden differenzierter die jeweilige Form der Behinderung berücksichtigen.

Durch eine Verordnungsermächtigung besteht die Möglichkeit, stärker auf diese unterschiedlichen Formen der Behinderungen bei der Bemessung von Förderungshöhe und Förderungsdauer einzugehen.

Ein weiterer Faktor, der häufig zu Studienverzögerungen geführt hat, ist die Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes neben der Durchführung eines Studiums. Obwohl keine Notwendigkeit besteht, neben Präsenz- oder Zivildienst weiter die Fortsetzung des Studiums zu melden bzw. zu inskribieren, tun dies doch viele Studierende in der irrigen Annahme, dass sie in dieser Zeit Studienfortschritte erzielen könnten. Tatsächlich sind sie zeitlich meistens nicht in der Lage, ihr Studium in dieser Zeit zu betreiben, durch die fortgeführte Meldung bzw. Inskription des Studiums verlieren sie jedoch ein bis zwei Semester des Anspruches auf Studienbeihilfe, da sie während Präsenz- oder Zivildienst ja keinerlei Studien­förderungen erhalten können. In Angleichung an die Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes werden daher Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, die in die Anspruchsdauer fallen, insoweit begünstigt, als sich dadurch die Anspruchsdauer am Ende des jeweiligen Studienabschnittes oder des Studiums verlängert.

Ein weiterer notwendiger Aspekt bei der Änderung des Studienförderungsgesetzes ist die Vereinheit­lichung des Studienwesens zwischen Universitäten und Universitäten der Künste. An die Stelle des Kunsthochschul-Studiengesetzes tritt eine Regelung der künstlerischen Studien im Universitäts-Studiengesetz. Dies führt zu einer Vereinheitlichung des Studienrechtes. Ein wesentliches Merkmal ist dabei eine wesentliche Reduzierung der Studiendauern in einzelnen Studienrichtungen (Instrumental­studien). Die Vereinheitlichung des Studienrechtes soll ihre Entsprechung auch in der Angleichung der erforderlichen Studiennachweise zwischen Universitäten und Universitäten der Künste im Studien­förderungsgesetz finden. Daher wird künftig der Nachweis des Studienerfolges durch einzelne Prüfungen und Lehrveranstaltungen auch an den Universitäten der Künste nicht mehr grundsätzlich dreimal nach verschiedenen Zeiten erfolgen, sondern prinzipiell wie an Universitäten nur einmal nach den ersten beiden Semestern. Wegen der Verkürzung der Studienabschnitte läßt sich dies ermöglichen, ohne dass die Kontrolle über den Studienfortgang durch die Studienbeihilfenbehörde aufgegeben wird.

Den unterschiedlichen Kosten, die Studierende zu tragen haben (insbesondere bei Auslandsstudien), soll durch ein differenziertes Instrumentarium an Förderungsmaßnahmen entsprochen werden. Für Auslands­studien werden daher künftig nach Richtlinien des Bundesministers zwei weitere Förderungen zur Verfügung stehen: der Reisekostenzuschuss für Auslandsstudien und Sprachstipendien, welche die Finan­zierung von Sprachkursen zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium ermöglichen.

Schließlich ist unter den besonderen Förderungsmaßnahmen in den letzten Jahren das Leistungs­stipendium als bürokratisch zu aufwendig und durch den starken Budgetanstieg nicht mehr wirklich zielgerichtet auf die förderungswürdige Gruppe von Studierenden kritisiert worden. Dem trägt die Reform dadurch Rechnung, dass die komplizierten Überprüfungen durch die Studienbeihilfenbehörde hinsichtlich der Einhaltung der Anspruchsdauer, Berücksichtigung allfälliger Studienwechsel usw. künftig wegfällt. Die zuerkennenden Einrichtungen sollen nach einem wesentlich einfacheren Überprüfungsverfahren selbst die Verantwortung tragen und über die Vergabe der Leistungsstipendien entscheiden. Künftig sollen Leistungsstipendien nur mehr nach Abschluss eines Studienabschnittes oder am Ende des Studiums zuerkannt werden. Durch diese Konzentration der zur Verfügung stehenden Mittel sollen sich die Leistungsstipendien zu einer spezifischen Honorierung hervorragender Studienleistungen im Bereich der Universitäten und Fachhochschul-Studiengänge entwickeln. Eine regelmäßige Zuerkennung von Leistungsstipendien in jedem Studienjahr wird dadurch zwar nicht mehr möglich sein, dafür werden aber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Geldmittel ungefähr 5% der besten Studienab­solventen künftig in den Genuss eines Leistungsstipendiums kommen.

Die Herabsetzung des Budgetanteiles für Leistungsstipendien im Universitätsbereich von 1,5% auf 1% wird bei den auch in Zukunft steigenden Gesamtaufwendungen für Studienförderung zu keiner nach­haltigen Reduktion der für Leistungsstipendien aufzuwendenden Budgetmittel führen.

Weitere Änderungen der vorliegenden Novelle beziehen sich auf Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, insbesondere im Rechtsmittelverfahren.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Regelung gründet sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Zu Artikel II:

Das Strukturanpassungsgesetz 1996, das dem Spargedanken der Bundesregierung Rechnung trägt, führte zur Anbindung der Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende an die Studiendauer. Um Härtefälle abzufedern, wurden einige Ausnahmeregelungen gesetzlich festgelegt.

Eine der Ausnahmeregelungen betrifft Studentenvertreterinnen oder Studentenvertreter, denen auf Grund ihrer Tätigkeit ein zusätzliches Semester für die Anspruchsdauer des Familienbeihilfenbezuges zuge­standen wurde. Entsprechend einer Entschließung des Nationalrates vom 10. Juli 1997, soll eine Harmoni­sierung der Anspruchsvoraussetzungen für Studienförderung, Familienbeihilfe und Sozialversicherung erreicht werden. Dementsprechend soll für die Tätigkeit als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter zur Erlangung der Familienbeihilfe die im Bereich der Studienförderung zusätzliche Berücksichtigung bis zu einem Höchstausmaß von vier Semestern analog Anwendung finden. In Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe soll demnach gegebenenfalls die gesetzliche Studiendauer um bis zu vier Semester verlängert werden.

Kostenberechnung

Zusätzliche Kosten durch die Novelle gegenüber dem Budgeterfolg 1997 werden primär durch die Erhöhung der Studienbeihilfen (rund 107 Millionen Schilling), durch die Ausweitung des Bezieherkreises (30 Millionen Schilling) und die Schaffung der Studienabschlussstipendien (36 Millionen Schilling) verursacht. Bei den durch die Erhöhung der Höchststudienbeihilfen verursachten Mehrkosten ist primär auf die unterschiedliche Auswirkung auf Studierende unter 26 Jahren und solche über 26 Jahren hinzuweisen. Da sich die Erhöhung wesentlich stärker bei den älteren Studierenden auswirkt, ist im Ergebnis trotz der wesentlich geringeren Zahl von älteren Studienbeihilfenbeziehern das Schwergewicht der Mehrkosten durch die Erhöhung der Studienbeihilfen für Studierende über 26 Jahren gelegen. Hier sind verlässliche Schätzungen auf Grund der bisherigen Verteilung der Studienbeihilfen möglich.

Jedenfalls zu einer Erhöhung der Kosten wird es auch durch die Schaffung der Studienabschluss­stipendien kommen. Die Zahl der potientiellen Bezieher dieses neu geschaffenen Stipendiums ist nicht leicht abzuschätzen, doch wird auf Grund der Erfahrung bei Selbsterhaltern mit rund 200 Beziehern zu rechnen sein, das sind 0,7% aller Studienbeihilfenbezieher. Diese Mehraufwendungen beschränken sich auf den Vollziehungsbereich des BMWV, da an den Akademien im Bereich des BMUK und BMAGS erfahrungsgemäß eine Berufstätigkeit neben dem Studium nicht möglich ist.

Weitere Kostenauswirkungen ergeben sich durch die Schaffung eines neuen Förderungsinstruments, nämlich des Versicherungskostenbeitrages (rund 13,5 Millionen Schilling), der ebenfalls nur für ältere Studierende ausbezahlt wird. In kleinerem Ausmaß werden Kosten anfallen durch die verbesserte Förderung von behinderten Studierenden (rund 3 Millionen Schilling), die Erweiterung der Förderung von Auslandsstudien (rund 3 Millionen Schilling) und die Förderung von Doktoratsstudien von Fachhoch­schulabsolventen (rund 2 Millionen Schilling).

Dem stehen Einsparungen im Bereich der Leistungsstipendien im Bereich der Universitäten gegenüber (rund 7,5 Millionen Schilling). Weitere Einsparungen (in Höhe von rund 8 Millionen Schilling) ergeben sich durch die Beschränkung bei den Doktoratsstudien, die künftig nicht mehr gefördert werden sollen, wenn die Studienzeit des zweiten Studienabschnittes unbegründet um mehr als zwei Semester über­schritten worden ist.

Die vollen Kosten durch die geplanten Maßnahmen werden ab dem Kalenderjahr 2000 anfallen, für das Kalenderjahr 1999 werden wegen des schrittweisen Inkrafttretens die Kosten für die Erhöhung der Studienbeihilfen, die Ausweitung des Bezieherkreises, den Versicherungskostenbeitrag und die Studienabschlussstipendien zu 80% anfallen, die restlichen Kosten durch das spätere Inkrafttreten nur zu 30% (BMWV und BMAGS) bzw. zu 40% (BMUK).

4

Eine Einsparung im Budget für Studienförderung des BMWV ist zu erwarten, wenn die geplante Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1999 in Kraft tritt. Damit soll die Altersgrenze bei Studien mit mindestens zwölf Semestern vorgesehener Studiendauer auf 27 Jahre angehoben werden, was zu Minderausgaben bei der Studienförderung von etwa sechs bis 7 Millionen Schilling führen wird.

Im Budget 1999 sind die erforderlichen Mittel für die vorgesehenen Maßnahmen jedenfalls vorhanden.

Der gesamte jährliche Mehrbedarf gegenüber 1997 auf Grund dieses Bundesgesetzes ab dem Jahr 2000 beläuft sich auf rund 196 Millionen Schilling. Dieser verteilt sich auf die zuständigen Bundesministerien folgendermaßen:

BMWV:                 172,6 Millionen Schilling

BMUK:                  16,4 Millionen Schilling

BMAGS:                  7,1 Millionen Schilling.

Folgende Kosten sind für die einzelnen Maßnahmen in den jeweiligen Bundesministerien zu erwarten:

1.  Im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr:

        1.   Erhöhung der Studienbeihilfen bis 26 Jahre .......................................................  42,2 Millionen Schilling

        2.   Erhöhung der Studienbeihilfen über 26 Jahre ....................................................  48,8 Millionen Schilling

        3.   Ausweitung des Bezieherkreises .........................................................................  25,6 Millionen Schilling

        4.   Versicherungskostenbeitrag .................................................................................  12,0 Millionen Schilling

        5.   Studienabschlussstipendien ................................................................................  36,0 Millionen Schilling

        6.   Sprachstipendien .....................................................................................................   1,7 Millionen Schilling

        7.   mehr ausländische Studierende ............................................................................   0,8 Millionen Schilling

        8.   Förderung nach Studienwechsel .........................................................................  11,0 Millionen Schilling

        9.   behinderte Studierende ..........................................................................................   2,5 Millionen Schilling

      10.   Verlängerung der Anspruchsdauer für Präsenz-, Ausbildungs- oder

              Zivildienst .................................................................................................................   3,0 Millionen Schilling

      11.   Beihilfen für Auslandsstudien ..............................................................................   2,5 Millionen Schilling

      12.   Doktoratsstudien für Fachhochschulabsolventen ............................................   2,0 Millionen Schilling

      13.   Einsparung bei Leistungsstipendien ...................................................... minus    7,5 Millionen Schilling

      14.   Einsparung bei Doktoratsstipendien ...................................................... minus    8,0 Millionen Schilling

2.  Im Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

        1.   Erhöhung der Studienbeihilfen bis 26 Jahre ........................................................   5,1 Millionen Schilling

        2.   Erhöhung der Studienbeihilfen über 26 Jahre .....................................................   6,0 Millionen Schilling

        3.   Ausweitung des Bezieherkreises ..........................................................................   3,1 Millionen Schilling

        4.   Versicherungskostenbeitrag ..................................................................................   1,5 Millionen Schilling

        5.   Spracherwerbsstipendien .......................................................................................   0,2 Millionen Schilling

        6.   mehr ausländische Studierende ............................................................................   0,1 Millionen Schilling

        7.   behinderte Studierende ..........................................................................................   0,4 Millionen Schilling

3.  Im Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

        1.   Erhöhung der Studienbeihilfen bis 26 Jahre ........................................................   2,2 Millionen Schilling

        2.   Erhöhung der Studienbeihilfen über 26 Jahre .....................................................   2,5 Millionen Schilling

        3.   Ausweitung des Bezieherkreises ..........................................................................   1,3 Millionen Schilling

        4.   Spracherwerbsstipendien .......................................................................................   0,1 Millionen Schilling

        5.   mehr ausländische Studierende ............................................................................   0,1 Millionen Schilling

        6.   behinderte Studierende ..........................................................................................   0,1 Millionen Schilling

        7.   Beihilfen für Auslandsstudien für Medizinisch-Technische Akademien

              und Hebammenakademien .....................................................................................   0,8 Millionen Schilling

Ein Planstellenbedarf ergibt sich durch die Änderungen für die Studienbeihilfenbehörde in Zusammen­hang mit den Controlling-Maßnahmen in der Höhe einer Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, wobei eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, die bereits durch die Novelle 1997 erforderlich wurde, weiterhin offen ist.

Die zunehmende Konzentration des Arbeitsanfalls auf das Wintersemester bedarf eines Ausgleichs durch Saisonarbeitskräfte, die im Umfang von zwei Planstellen der Verwendungsgruppe A 3 benötigt werden. Bei einem durchschnittlichen Personalstand von 80 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann der durch die Novelle verursachte, etwa 8% betragende personelle Mehrbedarf (6,5 Planstellen) durch flexiblere Arbeitszeiten, Saisonarbeitskräfte, verbesserte Arbeitsorganisation und stärkeren Einsatz von ADV ausgeglichen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 und 2):

Die Aufzählung der Förderungsmaßnahmen in der Einleitungsbestimmung ist um die neugeschaffenen Förderungen zu ergänzen. Dabei sind sämtliche neue Förderungsmaßnahmen aufgenommen, unabhängig davon, ob sie bereits mit dem ersten Inkrafttretenszeitpunkt ( März 1999) oder mit dem zweiten Inkraft­tretenszeitpunkt der Novelle (September 1999) wirksam werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4):

Bei den Studierenden, die Studienförderungen erhalten können, wurde die Terminologie auf das Universitäts-Studiengesetz nach der Reform der künstlerischen Studien abgestellt. Der bisherige § 3 Abs. 3 kann dadurch entfallen. In § 49 Abs. 1 ist das Zitat entsprechend der neuen Absatzbezeichnung zu ändern.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Bei der Gleichstellung von nichtösterreichischen Staatsbürgern hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe ist bisher die Reifeprüfung als notwendige Voraussetzung bei der Gruppe jener Gleich­gestellten gefordert gewesen, die mindestens fünf Jahre in Österreich leben. Der Grund hiefür lag darin, dass eine Integration in das österreichische Schulwesen als Voraussetzung sinnvoll erschien.

Mit der faktischen Entwicklung, dass immer mehr Studienrichtungen auch ohne Reifeprüfung durch andere Formen der Hochschulberechtigung begonnen werden können, verlieren viele nichtösterreichische Studienanfänger mangels Reifeprüfung die Voraussetzung für die Gleichstellung und damit den Anspruch auf Studienbeihilfe.

Ein anderes faktisches Problem ergab sich dadurch, dass der geforderte Aufenthalt in Österreich mit beiden Elternteilen häufig auch die Gleichstellung verunmöglicht, obwohl tatsächlich der Studien­beihilfenwerber in Österreich bereits stark integriert ist. Es ist daher künftig die Voraussetzung, dass wenigstens ein Elternteil mit dem Studienbeihilfenwerber durch fünf Jahre in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, ausreichend für die Gleichstellung.

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 3):

Seit dem Studienjahr 1998/99 besteht auch die Möglichkeit für Absolventen von Fachhochschul-Studien­gängen ein (um zwei Semester verlängertes) Doktoratsstudium zu absolvieren.

Entsprechend einer Anregung des Fachhochschulrates in der Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf werden nunmehr auch Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Genuss einer Förderung für ein Doktoratsstudium kommen können. Der Umstand, dass das Doktoratsstudium für Studierende dieses Ausbildungsweges um zwei Semester länger ist, wird im Hinblick auf die gesamte Förderungsdauer dadurch ausgeglichen, dass im vorangegangenen Studium die Anspruchsdauer bei Fachhochschul-Studiengängen jedenfalls um ein bis drei Semester kürzer als in den Diplomstudien an Universitäten ist.

Mit der Verkürzung der Frist für die zulässige Überschreitung des zweiten und dritten Studienabschnittes von vier auf zwei Semester wird zum Ausdruck gebracht, dass die Studienförderung für ein Dokto­ratsstudium als Ausnahme vom Grundsatz der Förderung für bloß ein einziges Studium nur gewährt wird, wenn ein besonders zügig absolviertes Diplomstudium vorliegt. Die Ausnahmegenehmigung durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 ist nach wie vor möglich. Eine Übergangs­bestimmung hiezu findet sich in § 75 Abs. 19.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 4):

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Regelung über den Studienwechsel in § 17 Abs. 4 zu sehen. Damit soll verhindert werden, dass Studierende für ein Studium bis knapp vor dem Abschluss Studienbeihilfe beziehen und dann trotzdem noch auf ein anderes Studium mit Anspruch auf Studien­beihilfe wechseln können.

Aus gesetzestechnischen Gründen wurde diese Bestimmung nicht in § 17 aufgenommen, wo sie aus inhaltlichen Gründen angebracht wäre. Da das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auf § 17 verweist, würde in diesem Fall nämlich die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes ansonsten regel­mäßig auch überprüfen müssen, ob Studierende allenfalls Studienbeihilfe bezogen haben.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 3):

Die Sonderbestimmung in Abs. 3 ergibt sich als Folge des Inkrafttretens von Studienplänen nach dem Universitäts-Studiengesetz ab dem Studienjahr 1998/99: Da die Zahnmedizin erstmals ab diesem Studienjahr als eigene Studienrichtung besucht werden kann und Studierende der Studienrichtung Medizin, die bisher für die Berufsausübung als Zahnarzt verpflichtend vorgesehen war, auf die Studienrichtung Zahnmedizin wechseln werden, sind Ausnahmen von der Bestimmung über die Auswirkungen eines Studienwechsels vorzusehen. Die Ausnahmen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Studierende der Studienrichtung Medizin, die ihr Studium zu einem Zeitpunkt aufgenommen haben, als die Studienrichtung Zahnmedizin noch nicht eingerichtet war. Diese begünstigende Möglichkeit des Studienwechsels ist auf insgesamt drei Studienjahre nach erstmaligem Inkrafttreten der Studienpläne für die Studienrichtung Zahnmedizin limitiert.

Die seit 1996 geltende Regelung, derzufolge mit einem Studienwechsel nach mehr als zwei Semestern eines Vorstudiums für immer der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren geht, birgt in Extremfällen Härten in sich. Es erscheint sinnvoll, den Studierenden eine Perspektive dadurch zu eröffnen, dass sie bei besonderer Anstrengung in der neuen Studienrichtung im zweiten Studienabschnitt wieder die Chance auf eine Studienbeihilfe erhalten.

Die neue Regelung in Abs. 4 ermöglicht auch den Wechsel auf ein parallel zu dem geförderten Studium betriebenes Studium, wenn das neue Studium zügig betrieben und die erste Diplomprüfung rasch abge­schlossen wurde. In dieser Konstellation ist es auch möglich, dass ein Studienwechsel in einem höheren Semester nicht einmal zu einer Unterbrechung des Anspruches auf Studienbeihilfe führt, ohne dass es zu einem Missbrauch des Förderungssystems oder auch nur zu einer Verlängerung der Gesamtförderungs­dauer kommt.

Die neue Regelung soll motivierend wirken und Studienwechslern auch eine längerfristige Perspektive auf den Wiedergewinn der Studienbeihilfe bringen.

Zu Z 8 und 9 (§ 19 Abs. 3, 4 und 6 Z 2):

Die Berücksichtigung von körperlichen Behinderungen der Studienbeihilfenbezieher erfolgt nach dem derzeitigen System in einer pauschalierten Form, die zu wenig auf die tatsächlichen Bedürfnisse behin­derter Studierender Rücksicht nimmt. Sie knüpft an den Behindertenbegriff des Familienlastenaus­gleichsgesetzes an, ohne auf die spezifischen Formen der Behinderung und ihre jeweilige Auswirkung auf die Studienfähigkeit abzustellen. Außerdem beschränkt sie sich auf eine generelle Erhöhung der Höchst­studienbeihilfe (§ 29).

Die Erfahrung lehrt, dass die unterschiedlichen Formen der Behinderungen sich nicht nur in einem erhöhten Finanzbedarf, sondern vor allem auch in einem verzögerten Studienablauf auswirken können. Bisher konnte in § 19 nur unter der allgemeinen Generalklausel der Erkrankung eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorgenommen werden.

Durch die Novelle soll anstelle der undifferenzierten Betrachtungsweise eine stärkere Berücksichtigung der studienspezifischen Behinderung treten. Unter die bundesgesetzlichen Bestimmungen, auf Grund deren die Behinderung nachzuweisen ist, fallen insbesondere das Behinderten-Einstellungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz. Das geeignete legistische Instrumentarium hiefür ist eine Verordnung, die es ermöglicht, flexibler als in einem Gesetz eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Behinderungen vorzunehmen.

Daher soll generell die Anspruchsdauer um ein Semester im Falle einer nachgewiesenen Behinderung verlängert werden, ohne dafür einen Nachweis der Kausalität für die Anspruchsverlängerung zu verlangen.

Darüber hinausgehende Behinderungen können ebenfalls in pauschalierter Form nach einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr berücksichtigt werden. Die Vorbereitung dieser Verordnung soll unter Einbeziehung der Behindertenbeauftragten der Hochschülerschaften erfolgen.

In legistischer Hinsicht wurde der bisherige Inhalt der Abs. 3 und 4 nunmehr in den Abs. 3 aufgenommen, um in systematischer Hinsicht richtig im Abs. 4 daran anschließend die neue Verordnungsermächtigung bezüglich der Förderung behinderter Studierender aufnehmen zu können.

Eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe, der auch Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales angehörten, hat unter anderem eine Angleichung der Bestimmungen über die Berücksichtigung von Präsenz- oder Zivildienst im Familienlastenausgleichsgesetz und im Studienförde­rungsgesetz vorgeschlagen.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr nicht nur im Familienlastenausgleichsgesetz, sondern auch im Studienförderungsgesetz die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während des Studiums dazu führt, dass die Anspruchsdauer entsprechend verlängert wird. Da es häufig nur zu Teilüberschneidungen der Studienzeit und der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes kommt, ist in der Neuregelung darauf abgestellt, dass nur volle sechs Monate der zeitlichen Überschneidung zu einer Verlängerung um ein Semester führen. Dies bedeutet, dass es beim Präsenzdienst üblicherweise zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester kommen wird, beim Zivildienst um bis zu zwei Semester.

Auch für die Nachsichtsgründe bei der Überschreitung der Anspruchsdauer im ersten Studienabschnitt um das Doppelte zuzüglich eines Semesters wurde die Behinderung von Studierenden und die Ableistung von Präsenz- und Zivildienst übernommen.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf ist der Ausbildungsdienst nicht mehr berücksichtigt, da er im Unterschied zu Präsenz- und Zivildienst ausschließlich freiwillig geleistet wird und auch hinsichtlich des Zeitraumes seiner Ableistung weitestgehend selbstbestimmt ist.

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 1):

Die Bestimmung, derzufolge nach einem Studienwechsel an einer Universität auch nach einem Semester ein Studiennachweis zu erbringen ist, hat sich als höchst unpraktikabel herausgestellt und widerspricht auch dem Grundsatz einer Gestaltungsfreiheit der Lerninhalte innerhalb des ersten Studienjahres. Sie pönalisiert eine missglückte Studienwahl und zwang Studienbeihilfenbezieher, diese Studienentscheidung erst nach zwei Semestern zu korrigieren. Die Bestimmung kann – entsprechend Anregungen der Hochschülerschaften im Begutachtungsverfahren – entfallen, ohne dass dadurch Missbräuche zu befürchten sind. Durch die Verpflichtung, den Studienerfolg nach zwei Semestern nachzuweisen, ergibt sich ohnedies die Notwendigkeit für Studienbeihilfenbezieher, innerhalb des ersten Studienjahres besondere Studienanstrengungen zu unternehmen, die allenfalls eben im zweiten Semester verstärkt einsetzen müssen.

Zu Z 11 (§ 21):

Der Nationalrat hat im Juli 1998 eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes beschlossen, mit der das Studienrecht an den Universitäten der Künste neu geregelt wird. Ziel dieser Neuregelung ist die Vereinheitlichung des Studienrechtes für Universitäten und Universitäten der Künste, verbunden mit einer Kürzung der Studiendauer und Reduktion der prüfungspflichtigen Stunden.

Diese Änderung wirkt sich für die Studienförderung bei den Nachweisen des günstigen Studienerfolges aus, da § 21 bisher auf die Systematik des Kunsthochschul-Studiengesetzes abstellt. Diese Bestimmungen sind zwar wegen der auslaufenden Geltung des KHStG weiter aufrecht zu erhalten, parallel dazu ist aber auch schon die Regelung für den Studienerfolg nach den reformierten künstlerischen Studienrichtungen aufzunehmen. Im Sinne der Vereinheitlichung des Studienrechtes wird daher anstelle der bisherigen zahlreichen Verordnungen, welche den Studienerfolg an Kunsthochschulen geregelt haben, eine prozentuelle Festlegung des Studiennachweises im Studienförderungsgesetz vorgesehen. Diese orientiert sich an dem Stundenrahmen, welcher in der Anlage 1, Z 2, 2a und 3 zum Universitäts-Studiengesetz festgelegt ist. Damit ist garantiert, dass die neue Regelung in sich einheitlich und auch mit den Universitätsstudienrichtungen kompatibel ist. Durch die Bindung an den gesetzlich festgelegten Stundenrahmen hat sie auch eine hohe Bestandsgarantie, so dass das Erfordernis zahlreicher weiterer Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz künftig nicht mehr besteht.

Im Detail umfasst der Umfang der Studiennachweise 10% des unteren, in Semesterstunden festgelegten Betrages des Gesamtstundenrahmens. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sind diese Stundenzahlen nicht mehr ausschließlich auf die sonstigen Nebenfächer bezogen, sondern umfassen auch das zentrale künstlerische Fach. Vom Umfang her entspricht diese Regelung auch der Tendenz der Studienreform, die Prüfungsstunden zu reduzieren. Im Unterschied zu § 20 Abs. 3 wurde darauf verzichtet, Ober- und Untergrenzen für die mit 10% festgelegten Stundenzahlen vorzuschreiben, da die Nachweise 16 Stunden nicht unter- und 23 Stunden nicht überschreiten. In der Relation zu den maximal zwölf Semester langen Studienzeiten erscheint die Vorschreibung von 10% der Gesamtstundenzahl nach zwei Semestern – entgegen einigen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren – nicht als überhöht.

Von der häufigeren Verpflichtung, während eines künstlerischen Studiums den Studienerfolg nachzu­weisen, wie dies für die Studien nach dem KHStG festgelegt war, wird in der nunmehrigen Fassung abgegangen. Zu begründen ist dies damit, dass die Studien künftig kürzer sein werden und durch die Notwendigkeit, die Diplomprüfungen rechtzeitig abzulegen, ohnedies ein ausreichender Zwang zum Studiennachweis besteht. Lediglich bei Studienrichtungen, welche künftig keine Gliederung in Studien­abschnitte haben, wird ein zweiter Studiennachweis nach sechs Semestern (von mindestens neun Semestern Anspruchsdauer) vorgesehen, der ebenfalls in einem Prozentsatz des Gesamtstundenrahmens festgelegt ist (50%).

Die Alternative zu dieser Regelungsform wäre die Neuerlassung von nahezu 100 Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges an den Universitäten der Künste. Damit wird auch die erhebliche Verwaltungsvereinfachung deutlich, die sich aus der Neuregelung ergibt.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 6):

Die neue Regelung soll im Bereich sämtlicher vom Studienförderungsgesetz 1992 umfassten Akademien eine flexiblere Gestaltung des Stundenplanes (akademieautonomer Studienplan) ermöglichen. Derzeit stellen die Lehrpläne bzw. die schulautonomen Lehrplanbestimmungen weitgehend auf § 23 des Studienförderungsgesetzes 1992 ab bzw. haben akademieautonome Stundenaufteilungen auf die einzelnen Semester auf die genannten Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Akademien für Sozialarbeit, wo die Gesamtstunden autonom auf die einzelnen Semester aufzuteilen sind und infolge der Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 pädagogische Erwägungen bei der Stundenplangestaltung (bei der Zuordnung der Praktika) in den Hintergrund treten müssen. Im Bereich der Berufspädagogischen Akademie kann ein geringer Teil der Studierenden (Studierende mit einschlägigen Vorkenntnissen in den Lehramtsausbildungen für den ernährungswirtschaftlichen und den haushaltsökonomischen Fachunterricht sowie für Textverarbeitung) auf Grund des verordneten Lehr­planes den in § 23 Abs. 2 Z 3 genannten Nachweis nicht erbringen.

Zu den Z 13 bis 18 (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 und 5):

Die Berechnung der Studienbeihilfe wird sich künftig unter Umstellung des Systems an den Regelbedarfssätzen, den von der Judikatur entwickelten Mindesterfordernissen an Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern, orientieren. Dieser beträgt für Kinder ab 19 Jahren 5 550 S monatlich (zwölfmal jährlich) ab 1. Juli 1998, somit im Jahr 66 600 S. Dem entspricht bei einer zwölf­maligen Auszahlung der Studienbeihilfe ein Jahresbetrag wie vorgesehen ab 1999 von 66 960 S. Damit sind für Studierende, welche keine zusätzlichen Wohnkosten haben, kostendeckende Stipendien vorge­sehen; dies unter Berücksichtigung aller indirekten Leistungen. Das sind jeweils für das erste Kind:

– Familienbeihilfe

    –  1999: jährlich 23 700 S

    –  2000: jährlich 24 000 S

– Kinderabsetzbetrag

    –  1999: jährlich 5 700 S

    –  2000: jährlich 8 400 S.

Die Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgt wegen der Erfordernisse der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls bis zur Altersgrenze. Ein Ausgleich im Einzelfall wird regelmäßig durch Studienunterstützungen vorgenommen.

Zu den Wohnkosten ergab eine Studentenbefragung im Sommersemester 1998 in der ersten Auswertung, dass diese Kosten monatlich durchschnittlich rund 3 000 S betragen, wobei jüngere Studierende meist einen geringeren und ältere Studierende häufig einen höheren Lebensaufwand angeben. Studierende in Studentenheimen zahlen durchschnittlich weniger als 2 500 S monatlich. Die Wohnkosten werden daher wie bisher mit 30 000 S jährlich veranschlagt, woraus sich für Studierende mit einem eigenen Wohnsitz am Studienort ab März 1999 eine jährliche Förderung von 96 960 S ergibt.

Die Anhebung um 3 000 S ab dem Jahr 2000 resultiert aus der entsprechenden Anhebung der Familien­beihilfe und des Kinderabsetzbetrages, welche nicht dazu führen soll, dass es zu einer Kürzung der ausbezahlten Studienbeihilfe kommt. Somit erhöht die zweite Anhebung der Höchststudienbeihilfen für Studierende unter 26 (bzw. 27) Jahren nicht die ausbezahlte Studienbeihilfe. Sie wirkt sich allerdings bei älteren Studierenden in voller Höhe aus.

Bei der Berechnung der jeweiligen auszuzahlenden Studienbeihilfe wird unter Berücksichtigung der Mehrkindstaffel, die für 1999 beim Kinderabsetzbetrag und ab 2000 bei der Familienbeihilfe gilt, jeweils nur die Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag in jener Höhe abgezogen, der für das jeweils erste Kind vorgesehen ist, unabhängig davon, ob im Einzelfall der Studienbeihilfenbezieher tatsächlich das erste Kind ist. Dies bewirkt tendenziell einen Förderungseffekt für Familien mit mehreren Kindern.

Die Höchststudienbeihilfen für verheiratete Studierende ist nunmehr identisch mit dem Höchstsatz für auswärtige Studierende, während für unterhaltspflichtige Studierende ein Zuschlag zu diesem Höchstsatz vorgesehen ist, der um monatlich 100 S über dem bisherigen Differenzbetrag liegt. Dies entspricht auch einer Anregung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Begutachtungsverfahren.

Aus legistischen Gründen ist in der Novelle in den §§ 26 bis 28 der Betrag der Höchststudienbeihilfe bereits mit dem Höchstsatz, der ab 2000 gelten wird, festgelegt, die aktuelle Höhe ab März 1999 findet sich in den Übergangsbestimmungen (vgl. § 75 Abs. 16).

Ein völliges Abgehen vom System der fixen Höchststudienbeihilfensätze enthält die Regelung für behinderte Studierende. Wie schon bei den Erläuterungen zu Z 6 ausgeführt, erfordern die in der Praxis höchst unterschiedlichen Behinderungen und damit verbundenen Studienbeeinträchtigungen unter­schiedlichen zusätzlichen Förderungsbedarf. Eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr soll darauf Rücksicht nehmen, so dass die Zuschläge zu den Höchststudienbeihilfen für behinderte Studierende angemessener als bisher sein können. Auf die Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 17, die eine Schlechterstellung bisheriger behinderter Studienbeihilfenbezieher durch eine allfällige Verringerung des Erhöhungssatzes in der Verordnung verhindert, wird verwiesen.

Eine Änderung bei der Berechnung ergibt sich durch den Umstand, dass die Studienbeihilfe nun nicht in zehn Monatsbeträgen, sondern in zwölf Monatsbeträgen ausbezahlt werden soll. Dies ist eine Konsequenz der Umstellung des Systems auf eine Vollkostenabdeckung, die über das gesamte Jahr erfolgt. Die (schon bisher nicht konsequent durchgehaltene) Aufgliederung der Auszahlung von Studienbeihilfe während der Vorlesungszeit und der Ferien wird nun gänzlich aufgelassen.

Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden Studienbeihilfe ist auf ganze 10 S zu runden, dh. bis 5,00 S abzurunden, ab 5,01 S aufzurunden.

Zu Z 19, 20 und 21 (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2):

Ziel ist es, den Bezug von Studienbeihilfe auch noch bei mittleren Familieneinkommen zu ermöglichen. Hiezu werden die Einkommens- und Absetzbeträge sowie die Prozentsätze bei der Berechnung der Studienbeihilfe derart modifiziert, dass etwa zusätzlich 3 000 Studierenden geringere Studienbeihilfen bis zu etwa 1 500 S monatlich erhalten werden. Die neuen Regelungen über die Höhe der zumutbaren elterlichen Unterhaltsleistungen schieben die Fördergrenze bei einem Vierpersonenhaushalt auf ein monatliches Bruttoeinkommen der Eltern von rund 37 500 S (Kind wohnt bei Eltern) bzw. auf etwa 48 500 S (Kind benötigt eigene Wohnung am Studienort) hinaus.

Zu Z 22 (§ 33 Abs. 3):

Die Berichtspflicht des Leiters der Studienbeihilfenbehörde im Hinblick auf die Wirksamkeit der einzelnen Förderungsmaßnahmen ist als Controlling-Instrument gedacht.

Zu Z 23 (§ 35 Abs. 1 und 2):

Die neuen Förderungsleistungen, welche diese Novelle vorsieht, werden zu einem geringeren Teil auf Antrag durch Bescheid (Studienabschlussstipendium) oder ohne Antrag durch Bescheid (Versicherungs­kostenbeitrag) erfolgen, zu einem größeren Teil ohne Bescheid durch die Studienbeihilfen­behörde nach Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums (Reisekostenzuschuss und Spracherwerbs­stipendium). Auch die direkte Anweisung von Studienunterstützungen durch die Studienbeihilfenbehörde ist nunmehr vorgesehen. Dies betrifft lediglich jene Fälle, in denen auf Grund allgemeiner Richtlinien des zuständigen Bundesministers aus Gründen der leichteren Vollziehbarkeit für eine größere Zahl von Studierenden Förderungen in gleicher Weise ausbezahlt werden. Die Studienunterstützung zum Ausgleich sozialer Härten im Einzelfall soll nach wie vor durch den zuständigen Bundesminister zuerkannt werden.

Diese neuen Leistungen sind in den Aufgabenkatalog der Studienbeihilfenbehörde aufgenommen worden.

Zu Z 24 bis 26 (§ 40 Abs. 1, 5 und 7):

Die Übermittlung von Daten an die Studienbeihilfenbehörde erfolgt in einem hohen Ausmaß bereits im automationsunterstützten Datenverkehr. Dabei nimmt der Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine zentrale Stelle ein. Zur reibungslosen und raschen Vollziehung der Förderungsanträge ist als Ergänzung zu den bisherigen Angaben auch die Übermittlung der Versicherungsdauer pro Dienst­verhältnis erforderlich, damit die Vollständigkeit der Einkommensnachweise überprüft werden kann. Das Bestehen einer freiwilligen Selbstversicherung Studierender ist von Bedeutung für die neue Förderungs­maßnahme des Versicherungskostenbeitrages, dessen Höhe vom Zeitraum der begünstigten Selbstver­sicherung während des Zuerkennungszeitraumes abhängt.

Ein ebenfalls wichtiges Datum im Hinblick auf die Studiennachweise ist neben den Prüfungsdaten, die derzeit noch nicht automationsunterstützt übermittelt werden können, die Übermittlung der Termine des Studienabschlusses, welche das Erlöschen eines bestehenden Anspruches auf Studienbeihilfe und damit verbunden Rückforderungsverpflichtungen auslösen. Es wird daher die Verpflichtung der Bildungs­einrichtungen festgeschrieben, diese ergänzende Information der Studienbeihilfenbehörde zur Verfügung zu stellen.

Zu 27 (§ 43):

Ein wesentliches Anliegen ist immer wieder die Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes, wie dies auch verschiedentlich von der Volksanwaltschaft artikuliert wurde. Eine Möglichkeit ergibt sich dadurch, dass die für das Studienförderungsverfahren spezifische Vorent­scheidung über die Vorstellung in der Form adaptiert wird, dass diese Vorentscheidung nunmehr nicht nur bei einer stattgebenden Entscheidung im vollen Umfang des Rechtsmittelantrages möglich ist. Ent­sprechend der ähnlich lautenden Bestimmung über die Berufsvorentscheidung in § 64a AVG, die seit der Novelle 1994 des AVG auch dann möglich ist, wenn dem Rechtsmittelantrag nicht vollinhaltlich statt­gegeben wird, soll künftig die Vorstellungsvorentscheidung immer dann gefällt werden, wenn dadurch eine raschere Durchführung des Rechtsmittelverfahrens zu erwarten ist. Eine Verschlechterung des Rechtsschutzes ist durch die ja bisher bereits bestehende Möglichkeit des Vorlageantrages gegen die Vorentscheidung nicht zu befürchten. Die Regelung entspricht einer Anregung der Studienbei­hilfenbehörde im Begutachtungsverfahren.

Zu Z 28 (§ 47 Abs. 1):

Die Auszahlung der Studienbeihilfe durch zwölf Monate entspricht dem Konzept der Vollabsicherung besser als die bisher praktizierte Auszahlung durch zehn Monatsbeträge. Um die Auszahlungsdauer für beide Semester gleich lange zu halten, wird im Wintersemester die Auszahlung generell im September begonnen, unabhängig davon, ob das Studienjahr im September oder im Oktober beginnt. Dem Sommer­semester wird als zusätzlicher Auszahlungsmonat der August zugeschlagen. Lediglich bei Studien an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien kann es damit zu abweichenden Auszahlungszeiträumen kommen, wenn das Studienjahr nicht im Herbst beginnt.

Zu Z 31 (§ 52a und 52b):

Als weiterer Finanzierungsbedarf, der Studierende trifft, ist die freiwillige Krankenversicherung zu nennen. Üblicherweise besteht bis zur Grenze des vollendeten 27. Lebensjahres auf Grund der Angehörigeneigenschaft Anspruch auf Mitversicherung mit einem Elternteil (im wesentlichen unter den Voraussetzungen eines kontinuierlich betriebenen Studiums, Nachweis durch Prüfungen über acht Semesterstunden jährlich). Nach dem Überschreiten der Altersgrenze kommt für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung in Betracht. Obwohl die Versicherungsprämie zur Hälfte durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr geleistet wird, sind Studierende jährlich doch mit 3 000 S belastet. Im Sinne der angestrebten vollen sozialen Absicherung der Lebenshaltungskosten sollen auch diese Kosten, welche rund 3 000 Studienbei­hilfenbezieher zu tragen haben, von der öffentlichen Hand übernommen werden. Die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages erfolgt durch Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, mit Wirksamkeit frühestens ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat. Dies ist allerdings deshalb erst regelmäßig nachträglich möglich, da für die Monate, in denen auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Pflichtversicherung besteht, kein Anspruch auf den Versicherungskostenbeitrag gegeben ist. Das kann aber erst nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes beurteilt werden.

Einem besonderen Problem steht die Studienförderung bei jenen Personen gegenüber, welche einen Teil ihres Studiums während der Berufstätigkeit absolviert haben und dann zwecks Konzentration auf das Studium diese Berufstätigkeit aufgeben wollen. In den meisten Fällen ist hier eine Studienförderung nicht möglich, weil die Anspruchsdauer meist schon weit überschritten und ein Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe eingetreten ist.

Berufstätigkeit als wichtigen Grund für die Studienzeitüberschreitung zu akzeptieren, würde eine völlige Veränderung des Studienförderungssystems bewirken. Es wäre nicht mehr möglich, die Einhaltung der Anspruchsdauer und damit ein wesentliches Element des Studienerfolges genau zu definieren.

Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass ältere berufstätige Studierende meistens ein hohes Niveau an Fixkosten haben, das nach Aufgabe der Berufstätigkeit durch die Studienförderung im üblichen Rahmen kaum mehr abdeckbar ist.

Um diesem auch durch die gewandelten gesellschaftlichen Entwicklungen herbeigeführten Zustand im Sozialbereich angemessen zu begegnen, wird eine neue Form der Studienförderung für ehemals berufstätige Studierende eingeführt. Dabei wird auf die bisherige Studienlaufbahn – sowohl hinsichtlich der Dauer als auch allfälliger Studienwechsel – kein Gewicht mehr gelegt. Entscheidend ist lediglich der Umstand, dass sich ein Studierender nach mehrjähriger voller Berufstätigkeit parallel zum Studium entschließt, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und sich in der Studienabschlussphase intensiv dem Studium zu widmen. Als Motivation dient ein erheblich höheres Stipendium, das bis zum Studien­abschluss, längstens jedoch durch zwölf Monate ausbezahlt wird und dessen Beginn vom Studierenden selbst bestimmt werden kann. Die Höhe des Studienabschlussstipendiums entspricht dem Nettoein­kom­men vollbeschäftigter Maturanten nach mehreren Berufsjahren.

Die Wahrscheinlichkeit des Studienabschlusses innerhalb des Förderungszeitraumes wird dadurch als Voraussetzung festgelegt, dass dem Studierenden außer der Diplomarbeit nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen dürfen. Außerdem wird eine Rückzahlungsbestimmung eingeführt, die aus Billigkeitsgründen jedoch über den Zeitraum der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums hinaus­reicht.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wird als Voraussetzung nicht mehr die Vollbeschäftigung, sondern eine volle Erwerbstätigkeit gefordert. Damit sind auch jene Berufstätigen umfasst, die nicht unselbständig erwerbstätig sind.

Das neue Stipendium ist ausschließlich auf Universitäten und Universitäten der Künste eingeschränkt, da erfahrungsgemäß andere Studien neben einer vollen Berufstätigkeit gar nicht bis zur Studien­abschlussphase durchgeführt werden können.

Mit diesem Förderungsinstrument wird ein völlig neuer Weg beschritten, der auf die zunehmende Ver­flechtung von Studium und Berufswelt reagiert. Diese Maßnahme im StudFG kann nicht vereinzelt stehen, sondern muss im Kontext anderer, noch zu setzender Maßnahmen gesehen werden, mit denen sich die Universitäten künftig dem Problem der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Studium stellen müssen. Isoliert und ohne flankierende Maßnahmen, wie Angebote für Berufstätige, spezifische Unterstützungen für Teilzeitstudenten und verbesserte Öffnungszeiten von Bibliotheken und Instituten, die im autonomen Bereich der Universitäten erfolgen müssen, wird dieses Stipendium alleine die neuen Herausforderungen nicht adäquat lösen können.

Die in § 75 Abs. 21 vorgesehene zeitlich befristete Geltung des Studienabschlussstipendiums bis zum Ende des Studienjahres 2002/03 soll neben der Evaluation dieser Förderungsmaßnahme auch die Dis­kus­sion über die Weiterentwicklung der Studienmöglichkeiten und der Förderungen für “Teilzeitstuden­ten” unterstützen.

Zu Z 32 bis 37 (§§ 53, 54, 55, 56 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 4, 56a Abs. 1):

Die Förderung von Auslandsstudien wird an Universitäten von zehn auf zwanzig Monate ausgeweitet und bei den anderen Ausbildungseinrichtungen auch auf medizinisch-technische Akademien und Hebammen­akademien ausgedehnt. Dies ist eine Reaktion auf die zunehmende Bereitschaft Studierender, ihren Studienhorizont durch Auslandsaufenthalte zu erweitern. Erfahrungsgemäß wird üblicherweise mit zwei Semestern bei Auslandsaufenthalten das Auslangen gefunden, doch soll grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch längere Auslandsaufenthalte gefördert zu erhalten.

Durch die Verlängerung der Auslandsaufenthalte ist auch der Studiennachweis, der zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung derzeit nur auf zwei Semester abstellt, entsprechend anzupassen.

Die ergänzenden Fördermaßnahmen und die unterschiedlichen – oft auch niedrigeren – Lebens­haltungskosten im Ausland lassen die bisherige Untergrenze für die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium als nicht mehr angemessen erscheinen.

Eine zusätzliche Verfahrensvereinfachung bei der Antragstellung ergab sich auf Grund einer Stellung­nahme der Studienbeihilfenbehörde im Begutachtungsverfahren. Bisher traten regelmäßig Probleme bei der kurzfristigen Verlängerung eines bereits angetretenen Auslandsstudiums auf, weil drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums ein Antrag mit Bezug auf dieses Auslandsstudium nicht mehr möglich ist. Durch die Änderung der Antragsfrist wird auch noch drei Monate nach Auslandsstudienantritt die Verlängerung möglich sein. Im eigenen Interesse werden Studienbeihilfenbezieher die Förderung eines Auslandsstudiums jedoch üblicherweise im vorhinein beantragen, um Sicherheit über die Finanzierung des Auslandsaufenthaltes zu haben.

Zu Z 38 (§ 56b und 56c):

Außer den eigentlichen Aufenthaltskosten im Ausland, die sich aus Lebenshaltungskosten und Studienkosten zusammensetzen, fallen für Studierende mit Auslandsstudien üblicherweise auch Reisekosten an, häufig auch die Kosten für Sprachlehrgänge, die zur Vertiefung der Fremd­sprachenkenntnisse vor dem Auslandsstudium erforderlich sind. In beiden Fällen sollen diese zusätzlichen Kosten ebenfalls abgedeckt werden, wobei die Förderung nicht durch Bescheid und damit eine genaue gesetzliche Festlegung des Rechtsanspruches erfolgen soll, sondern aus Gründen der vereinfachten Abwicklung und der kurzfristigen Anpassung an die Erfordernisse im Wege der Privatwirtschafts­verwaltung nach Richtlinien des jeweils zuständigen Bundesministers. Die Durchführung wird durch die Studienbeihilfenbehörde vorgenommen, welche die beiden Förderungsmaßnahmen jeweils nach den vorgegebenen Richtlinien vollziehen wird.

Zu Z 39 und 40 (§§57 bis 61 und § 62 Abs. 1):

Die Umstellung der Leistungsförderung im Hochschulbereich ist im wesentlichen von dem Gedanken getragen, der universitären Autonomie auch auf diesem Gebiet nachzukommen. Die über die Zuerken­nung der Leistungsstipendien entscheidenden Organe werden daher künftig nicht mehr an eine Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde gebunden sein, sondern selbst die Entscheidung über die Zuerkennung der Leistungsstipendien an die Bewerber treffen. Notwendig war daher auch eine Verein­fachung bei den Voraussetzungen über die Zuerkennung der Leistungsstipendien. Die zuerkennenden Organe sollen künftig nur mehr das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. die Gleich­stellung), den erzielten Studienerfolg und die Einhaltung der Studienzeit des jeweiligen Studiums (wobei wichtige Gründe berücksichtigt werden dürfen) beurteilen. Die Prüfung etwaiger Vorstudien und der Altersgrenze bei Studienbeginn entfällt.

Eine weitere Änderung besteht darin, dass erstmals an Studierende von Fachhochschul-Studiengängen Leistungsstipendien ausbezahlt werden können. Um zu verhindern, dass die bisher relativ geringe Zahl von Studienabsolventen die Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen benachteiligt, soll die zu erwartende Zahl von Absolventen bei im Aufbau befindlichen Studien berücksichtigt werden.

Die für Leistungsstipendien im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr für Leistungsstipendien vorgesehenen Budgetanteile werden von 1,5% auf 1% des Studienförderungsbudgets reduziert. Durch das ständige Anwachsen der insgesamt aufgewendeten Mittel für Studienförderung wird sich der Gesamtbetrag dem bisherigen Niveau wieder annähern.

Schließlich ist die Anerkennung besonderer Studienleistungen durch Leistungsstipendien nunmehr auf Leistungen beim Studienabschluss oder dem Abschluss eines Studienabschnittes konzentriert, so dass nur Leistungen anläßlich dieser Prüfungen als Voraussetzung für die Zuerkennung in Betracht kommen können. Ziel ist es, die besten rund 5% bis 10% aller Studienabsolventen respektive Absolventen von Diplomprüfungen mit Leistungsstipendien auszuzeichnen, so dass der Anerkennungscharakter des Leistungsstipendiums für hervorragende Studienleistungen steigt. Die bisherige Praxis an einzelnen Fakultäten auch bei nur durchschnittlichen Leistungen Leistungsstipendien zu gewähren, soll nicht weitergeführt werden.

Zu Z 41 (§ 62 Abs. 4):

Der Mindestbetrag eines Leistungsstipendiums beträgt nunmehr auch an Akademien in gleicher Weise wie bei den Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen 10 000 S.

Zu Z 42 (§ 66):

Auch für Förderungsstipendien wird künftig alleine die Entscheidung des zuerkennenden Organs den Ausschlag geben, die Studienbeihilfenbehörde wird nicht mehr dabei mitwirken. Gleichzeitig wurden auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung vereinfacht.

Im Gutachten des die Arbeit betreuenden Universitätslehrers soll auch eine Beurteilung über die Notwendigkeit der erhöhten Kosten der Arbeit erfolgen.

Zu Z 43 (§ 68 Abs. 1):

Erweitert wurde der Katalog jener Voraussetzungen, für die eine Studienunterstützung, also eine direkte Förderung durch den Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, erfolgen kann. Künftig sollen gezielte Förderungen der oft sehr stark ansteigenden Wohnkosten und von Studien an nicht­österreichischen Einrichtungen, soweit diese im grenznahen Gebiet betrieben werden (zB St. Gallen, Passau) möglich sein. In beiden Fällen werden Richtlinien des Bundesministers für die Vergabe der Studienunterstützungen zu erlassen sein.

Zu Z 45 (§ 75 Abs. 2):

Aus Überlegungen der Verwaltungsökonomie und auch im Sinne der Studienbeihilfenbezieher werden die Erhöhungen der Höchststudienbeihilfen und Absetzbeträge ab März 1999 bzw. Jänner 2000 von Amts wegen erfolgen. Dies mindert den Verwaltungsaufwand und garantiert allen Studienbeihilfenbeziehern, dass sie unter den günstigstmöglichen Bedingungen von den gesetzlichen Erhöhungen profitieren.

Zu Z 46 (§ 75 Abs. 15 bis 20):

Die Bestimmung in Abs. 15 ergibt sich im Zusammenhang mit der Unterstellung von Studierenden unter neue Studienpläne nach dem Universitäts-Studiengesetz. Da sich in den erstmals ab dem Studienjahr 1998/99 in Kraft tretenden Studienplänen zum Teil längere Studienzeiten oder eine höhere Zahl von Studienabschnitten als in den alten Studienplänen finden, ist sicherzustellen, dass durch den Wechsel der geltenden Studienrechtsvorschrift bei gleichbleibender Studienrichtung Verlängerungen nur dann ein­treten, wenn die Anspruchsdauer insgesamt nach den neuen Studienplänen länger ist als nach den alten Studienplänen. Darüber hinausgehende Verlängerungen der Anspruchsdauer, die aus der Zahl der aner­kannten Prüfungen abgeleitet werden könnten, sind ausgeschlossen.

Die in den §§ 26 bis 28 genannten Höchststudienbeihilfen gelten erst ab 1. Jänner 2000. Die um 3 000 S jährlich niedrigeren Jahresbeträge gelten vom 1. März 1999 bis Ende Dezember 1999 (Abs. 16).

Klargestellt wird auch, dass alle Studierenden, die nach den bisherigen Bestimmungen als behinderte Studierende eine erhöhte Studienbeihilfe beziehen, weiterhin eine Erhöhung in diesem Ausmaß beziehen werden, so dass sich die Verordnung nicht nachteilig auswirken kann (Abs. 17).

Die Sonderregelung für die Studienabsolventen des Sommersemesters 1999 ist erforderlich, weil für Leistungsstipendien im Studienjahr 1998/99 nur Studiennachweise berücksichtigt werden können, die bis Ende Februar 1999 erbracht worden sind (Abs. 18).

Studierende, die schon zu einem Doktoratsstudium zugelassen sind, sollen durch die Verschärfung bei der Bestimmung über die Förderung von Doktoratsstudien ihre Studienbeihilfe nicht verlieren (Abs. 19).

Zu Z 47 (§ 78 Abs. 10 bis 16):

In dieser Bestimmung wird ein Redaktionsversehen richtiggestellt, welches durch die zeitlich sehr knapp aufeinanderfolgenden Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 30/1998 und BGBl. I Nr. 39/1998 verursacht wurde.

Die in § 78 Abs. 13 umschriebenen Änderungen bedürfen einer längeren Vorbereitung und können daher erst am Beginn des Studienjahres 1999/2000 in Kraft treten.

Zu Artikel II:

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1. lit. b und § 50l):

In Analogie zum Hochschülerschaftsgesetz (1998), Zeiten als Studentenvertreterinnen oder Studenten­vertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zu einem Höchst­ausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfe nicht in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen, scheint es zweckmäßig und gerechtfertigt für den gleichen Adressatenkreis auch eine Ver­längerung – und zwar im gleichen Ausmaß – für die Inanspruchnahme von Familienbeihilfe zu gewähren.

Der Nationalrat ersuchte mit Entschließung vom 10. Juli 1997 den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Vorschläge dahingehend zu erarbeiten, wie eine weitere Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen für Studienförderung, Familienbeihilfe und Sozialversicherung erreicht werden könnte. Eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der genannten Bundesministerien erstellte Vorschläge, die dem Nationalrat zugeleitet wurden. Unter anderem wurde für die Tätigkeit als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter vorgeschlagen, die derzeit strikte Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten als Studentenvertreterin oder als Studentenvertreter im Familienlastenausgleichsgesetz mit der Bestimmung betreffend die Studienförderung zu harmonisieren. Die näheren diesbezüglichen Voraus­setzungen sind durch eine Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu regeln.

Die Tätigkeit der Vorsitzenden und der Sprecher von Heimvertretungen entspricht in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung der anderer Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz. Die Begünstigungen hinsichtlich des längeren Bezuges von Transferleistungen sollen auch für diesen Personenkreis gelten.

Diese Regelung soll ab dem Sommersemester 1999 in Kraft treten.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

                                                                                               1.                                                                                               Studienbeihilfe und

                                                                                               2.                                                                                               Beihilfe für Auslandsstudien.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

                                                                                               1.                                                                                               Studienbeihilfen,

                                                                                               2.                                                                                               Versicherungskostenbeiträge,

                                                                                               3.                                                                                               Studienabschlussstipendien und

                                                                                               4.                                                                                               Beihilfen für Auslandsstudien.


(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

                                                                                               1.                                                                                               Fahrkostenzuschüsse,

                                                                                               2.                                                                                               Leistungsstipendien,

                                                                                               3.                                                                                               Förderungsstipendien und

                                                                                               4.                                                                                               Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

                                                                                               1.                                                                                               Fahrtkostenzuschüsse,

                                                                                               2.                                                                                               Reisekostenzuschüsse,

                                                                                               3.                                                                                               Sprachstipendien,

                                                                                               4.                                                                                               Leistungsstipendien,

                                                                                               5.                                                                                               Förderungsstipendien und

                                                                                               6.                                                                                               Studienunterstützungen

zuerkannt werden.


§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

                                                                                               1.                                                                                               ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,

                                                                                               2.                                                                                               ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

                                                                                               1.                                                                                               ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

                                                                                               2.                                                                                               ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,


(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.

§ 3 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.


(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.

 


(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.

 


§ 4. (2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

                                                                                               1.                                                                                               gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,

                                                                                               2.                                                                                               in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und

                                                                                               3.                                                                                               eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.

§ 4. (2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

                                                                                               1.                                                                                               gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

                                                                                               2.                                                                                               in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.


§ 15. (3) Anspruch für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat und das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Diplomstudiums aufgenommen hat.

§ 15. (3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studiengangs, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten wurde.


 

(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.


 

An § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:


 

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.


 

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.


§ 19. (3) Eine Schwangerschaft bewirkt die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester.

§ 19. (3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

                                                                                               1.                                                                                               bei Schwangerschaft um ein Semester,

                                                                                               2.                                                                                               bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

                                                                                               3.                                                                                               bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,

                                                                                               4.                                                                                               bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.


(4) Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu zwei weitere Semester je Studienabschnitt verlängern.


(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

 


                                                                                               1.                                                                                               bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

 


                                                                                               2.                                                                                               bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,

                                                                                               2.                                                                                               bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,


§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

                                                                                               2.                                                                                               nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;

                                                                                               3.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

                                                                                               4.                                                                                               bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung ist der günstige Studienerfolg im halben gemäß Z 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.

§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

                                                                                               2.                                                                                               nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

                                                                                               3.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.


Studienerfolg an Kunsthochschulen

Studienerfolg an Universitäten der Künste


§ 21. (1) An Kunsthochschulen ist für Studien nach dem KHStG der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;

                                                                                               2.                                                                                               nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung;

                                                                                               3.                                                                                               nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

                                                                                               4.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

                                                                                               5.                                                                                               nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

                                                                                               2.                                                                                               nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 9 UniStG;

                                                                                               3.                                                                                               nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

                                                                                               4.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

                                                                                               5.                                                                                               nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.


(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.


(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

                                                                                               2.                                                                                               nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung, soweit eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 9 UniStG zu erfolgen hat;

                                                                                               3.                                                                                               nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

                                                                                               4.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

                                                                                               5.                                                                                               wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.


(4) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Akademiekollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine solche Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.

(4) Der gemäß Abs. 3 Z 3 und 5 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

                                                                                               1.                                                                                               nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

                                                                                               2.                                                                                               nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.


(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.


(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Akademie­kollegiums) vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienfortganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.

(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.


(7) Für Studienrichtungen, die durch Studienvorschriften auf Grund des AHStG oder durch das UniStG geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.

 


 

An § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:


 

(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.


§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 800 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 830 S (jährlich 69 960 S), soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.


(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Vollwaisen, verheiratete Studierende, Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.


§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.


Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

Zuschläge für Studierende mit Kindern


§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).


Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

Zuschläge für behinderte Studierende


§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2 100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende Höchststudienbeihilfe.

§ 29. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderungen auszugehen.


§ 30. (2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

                                                                                               1.                                                                                               die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

                                                                                               2.                                                                                               die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

                                                                                               3.                                                                                               die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

                                                                                               4.                                                                                               den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

§ 30. (2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

                                                                                               1.                                                                                               die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

                                                                                               2.                                                                                               die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

                                                                                               3.                                                                                               die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

                                                                                               4.                                                                                               den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht,

                                                                                               5.                                                                                               den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.


(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.

(5) Der so errechnete Betrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze 10 S zu runden.


§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 64 000 Schilling ......................................................................   0%

für die nächsten 64 000 Schilling (bis 128 000 Schilling) ...........  10%

für die nächsten 64 000 Schilling (bis 192 000 Schilling) ...........  15%

für die nächsten 64 000 Schilling (bis 256 000 Schilling) ...........  20%

für die nächsten 64 000 Schilling (bis 320 000 Schilling) ...........  25%

für die nächsten 64 000 Schilling (bis 384 000 Schilling) ...........  30%

über 384 000 Schilling .....................................................................  35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 65 000 Schilling ......................................................................   0%

für die nächsten 65 000 Schilling (bis 130 000 Schilling) ...........  10%

für die nächsten 75 000 Schilling (bis 205 000 Schilling) ...........  15%

für die nächsten 150 000 Schilling (bis 355 000 Schilling) .........  20%

über 355 000 Schilling .....................................................................  25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.


§ 32. (1) …

§ 32. (1) …


                                                                                               4.                                                                                               für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 58 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 88 000 S;

                                                                                               4.                                                                                               für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94 000 S;


(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

                                                                                               2.                                                                                               beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

 

                                                                                               2.                                                                                               beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 000 S.


§ 33. (3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.


§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

                                                                                               1.                                                                                               Studienbeihilfe und

                                                                                               2.                                                                                               Beihilfe für Auslandsstudien.

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

                                                                                               1.                                                                                               Studienbeihilfen,

                                                                                               2.                                                                                               Studienabschlussstipendien und

                                                                                               3.                                                                                               Beihilfen für Auslandsstudien.


(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunterstützungen.


§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen.

§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber, die Versicherungsdauer pro Dienstverhältnis, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, sowie das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung von Studierenden bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen.


(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

                                                                                               1.                                                                                               Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

                                                                                               2.                                                                                               Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

                                                                                               3.                                                                                               Staatsbürgerschaft,

                                                                                               4.                                                                                               Familienstand und Geschlecht,

                                                                                               5.                                                                                               Beruf bzw. Tätigkeit,

                                                                                               6.                                                                                               Name und Anschrift des Dienstgebers,

                                                                                               7.                                                                                               die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,

                                                                                               8.                                                                                               Studiennachweise des Beihilfenwerbers,

                                                                                               9.                                                                                               Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers.

(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

                                                                                               1.                                                                                               Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

                                                                                               2.                                                                                               Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

                                                                                               3.                                                                                               Staatsbürgerschaft,

                                                                                               4.                                                                                               Familienstand und Geschlecht,

                                                                                               5.                                                                                               Beruf bzw. Tätigkeit,

                                                                                               6.                                                                                               Name und Anschrift des Dienstgebers,

                                                                                               7.                                                                                               die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,

                                                                                               8.                                                                                               Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,

                                                                                               9.                                                                                               Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,

                                                                                               10.                                                                                               Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,

                                                                                               11.                                                                                               das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.


(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.

(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a) und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.


§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrens abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung).

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.


§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar

                                                                                               1.                                                                                               Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,

                                                                                               2.                                                                                               Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September  bis  Jänner  und  im  Sommersemester  von  Februar  bis Juni,

                                                                                               3.                                                                                               Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,

                                                                                               4.                                                                                               Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,

wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.

§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.


§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.


III. Hauptstück

III. Hauptstück


Sonstige Studienförderungsmaßnahmen

Sonstige Studienförderungsmaßnahmen


1. Abschnitt

1. Abschnitt


Fahrtkostenzuschuß

Ergänzende Förderungen


§ 52. (1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.

 


(2) Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

 


(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

 


 

Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:


 

Versicherungskostenbeitrag


 

§ 52a. (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3 000 S).


 

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.


 

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.


 

Studienabschlussstipendium


 

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich 15 000 S.


 

(2) Voraussetzung ist, dass der Studierende

                                                                                               1.                                                                                               sich in der Studienabschlussphase befindet,

                                                                                               2.                                                                                               noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

                                                                                               3.                                                                                               zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

                                                                                               4.                                                                                               in den letzten vollen vier Kalenderjahren vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums voll erwerbstätig war,

                                                                                               5.                                                                                               ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

                                                                                               6.                                                                                               bisher noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hat.


 

(3) In der Studienabschlussphase befindet sich ein Studierender, wenn er das Thema der Diplomarbeit bereits übernommen hat und ihm neben dem Abschluss der Diplomarbeit höchstens Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen.


 

(4) Der Studierende kann den Monat, ab dem ihm das Studienabschlussstipendium zuerkannt wird, in seinem Antrag bestimmen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn und muss spätestens drei Monate nach Beginn der beantragten Zuerkennung bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt durch zwölf Monate.


 

(5) Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.


2. Abschnitt

 


Förderung von Auslandsstudien

 


Studienbeihilfe während Auslandsstudien

 


§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.


(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufs­pädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.


Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten

In § 54 wird in der Überschrift und im Abs. 1 der Ausdruck “Kunsthoch­schulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste” ersetzt.


§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.


§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.


(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.


(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluß des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplom­arbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterwochenstunden zu betragen, ansonsten mindestens zwölf Semesterwochenstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplom­arbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.


§ 56a. (1) Zur Unterstützung von Auslandsstudien Studierender an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akade­mien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.


 

Nach § 56a werden folgende §§ 56b und 56c eingefügt:


 

Reisekostenzuschüsse


 

§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.


 

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.


 

Sprachstipendien


 

§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.


 

(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.


3. Abschnitt

3. Abschnitt


Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen


Förderungsziel

Förderungsziel


§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Förderung von Studierenden und von Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen beim Abschluss eines ordentlichen Studiums oder eines Studienabschnittes.


Zuweisung der Förderungsmittel

Zuweisung der Förderungsmittel


§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.


(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studien­gänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 10 000 S nicht unterschreiten.


Ausschreibung

Ausschreibung


§ 59. (1) Leistungsstipendien sind auszuschreiben

                                                                                               1.                                                                                               an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),

                                                                                               2.                                                                                               an Kunsthochschulen durch das Gesamtkollegium (Akademiekolle­gium),

                                                                                               3.                                                                                               an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt.

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

                                                                                               1.                                                                                               an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),

                                                                                               2.                                                                                               an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademie­kollegium) bzw. das Universitätskollegium,

                                                                                               3.                                                                                               an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,

                                                                                               4.                                                                                               an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.


(2) In der Ausschreibung sind die mindestens zu erbringenden Studiennachweise genau anzuführen. Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg der Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen, Rigorosen, der Teilprüfungen und Prüfungsteile von Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen und Rigorosen sowie der Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminare bzw. in den zentralen künstlerischen Fächern zu beurteilen. Die Studienleistungen müssen in den beiden der Zuerkennung vorangehenden Semestern, längstens bis Ende der Semesterferien, erbracht worden sein.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.


(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.


 

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.


Voraussetzungen

Voraussetzungen


§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

                                                                                               1.                                                                                               eine Bewerbung des Studierenden,

                                                                                               2.                                                                                               die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,

                                                                                               3.                                                                                               die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

                                                                                               1.                                                                                               die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

                                                                                               2.                                                                                               die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

                                                                                               3.                                                                                               ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und

                                                                                               4.                                                                                               die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.


(2) Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.


Zuerkennung

Zuerkennung


§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.


(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.


(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.


(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.


4. Abschnitt

 


Leistungsstipendien an Akademien

 


§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

                                                                                               1.                                                                                               zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und

                                                                                               2.                                                                                               zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

                                                                                               1.                                                                                               zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

                                                                                               2.                                                                                               zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.


(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 5 000 S nicht unterschreiten.

(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 10 000 S nicht unterschreiten.


§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

                                                                                               1.                                                                                               eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

                                                                                               2.                                                                                               die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

                                                                                               3.                                                                                               die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt.

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

                                                                                               1.                                                                                               eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

                                                                                               2.                                                                                               die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

                                                                                               3.                                                                                               die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

                                                                                               4.                                                                                               die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.


§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluss nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.


§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienabschlussstipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.


§ 75. (2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Mai 1995 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hierzu eines Erhöhungsantrages bedarf.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.


 

An § 75 werden folgende Abs. 15 bis 20 angefügt:

 

(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.


 

(16) Anstelle der in den §§ 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:

                                                                                               1.                                                                                               5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß § 26 Abs. 1,

                                                                                               2.                                                                                               8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.

 

(17) Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.


 

(18) Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.


 

(19) Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.


 

(20) § 52b tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.


 

Der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 erhält die Bezeichnung “10”, der Abs. 10 die Bezeichnung “(11)”; der Abs. 11 die Bezeichnung “(12)”, der Abs. 12 die Bezeichnung “(13)”, folgende Abs. 14, 15 und 16 werden angefügt:

§ 78. (9) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


(10) Der § 3 Abs. 5, der § 20 Abs. 1, der § 49 Abs. 1 und der § 78 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(11) Der § 3 Abs. 5, der § 20 Abs. 1, der § 49 Abs. 1 und der § 78 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.


(11) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(12) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.


(12) Der § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(13) Der § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


 

(14) Der § 17 Abs. 3, der § 75 Abs. 15 und der § 78 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.


 

(15) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4, der § 15 Abs. 3 und 4, der § 20 Abs. 1, der § 21, der § 23 Abs. 6, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 2 und 5, der § 31 Abs. 1, der § 32 Abs. 1 Z 4, der § 32 Abs. 4 Z 2, der § 33 Abs. 3, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 40 Abs. 1, 5 und 7, der § 43, der § 47 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, der § 52a, der § 52b, der § 54, der § 55 erster Satz, der § 68 Abs. 1, der § 70, der § 75 Abs. 2, 16 und 19 sowie der § 78 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.


 

(16) Der § 4 Abs. 2, der § 15 Abs. 4, der § 17 Abs. 4, der § 19 Abs. 3, 4 und 6 Z 2, der § 29, der § 53, der § 56 Abs. 1, 2 und 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b, der § 56c, der § 57, der § 58, der § 59, der § 60, der § 61, der § 62 Abs. 1 und 4, der § 66, der § 75 Abs. 17 und 18 sowie der § 78 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.


§ 2 Abs. 1 lit. b sechster Satz:

 


Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. xx/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.


 

§ 50l. § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.”