1454 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1391 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versorgungs­sicherungsgesetz 1992 geändert wird


Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995 und BGBl. Nr. 790/1996, tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird.

Wenn auch Österreich seit 1. Jänner 1995 der EU angehört und vordergründig der Gedanke an ein Auslaufenlassen dieses Bundesgesetzes erwachen könnte, weil nun nicht mehr nur ein erleichterter Zugang zu den europäischen Märkten, sondern in Krisenzeiten auch zu dessen Ressourcen besteht, so wird diese Linie, wie auch anläßlich der Verlängerung dieses Gesetzes Ende 1996, nicht verfolgt.

Als Hauptgründe für eine Beibehaltung dieses Gesetzes sind anzuführen:

a)  Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhal­tung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen;

b) Möglichkeit von europaweiten bzw. weltweiten Verknappungserscheinungen (vor der ersten Energie­krise und vor Tschernobyl waren die damit verbundenen Verknappungserscheinungen auch nicht vor­stellbar);

c)  Notwendigkeit für ein gesetzliches Instrumentarium, um allfällige von der EU beschlossene Lenkungs­maßnahmen (vor allem auf Grund Art. 103a EG-Vertrag) umsetzen zu können.

Was die Alternative einer unbefristeten Verlängerung betrifft, wird festgehalten:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 und seine Vorgängergesetze wurden – genauso wie die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn und die agrarischen Marktordnungsgesetze – immer nur befristet verlängert. Die wiederkehrende Befristung der Kompetenzbestimmungen des Paketes der Wirtschaftslenkungsgesetze hat vor allem historische Gründe, die in einem engen Konnex mit der Agrarmarktordnung auf der einen und den Preisgesetzen auf der anderen Seite standen. Mittlerweile hängt diese Vorgangsweise mit der noch nicht abgeschlossenen Bundesstaatsreform zusammen.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die zuletzt gewählten zwei Jahre hinaus um drei Jahre ist mit der voraussichtlich am 1. Jänner 2002 stattfindenden physischen Umstellung von Schilling auf Euro begründbar, weil dann die im Gesetz enthaltenen Schillingbeträge auf Euro umgestellt werden sollten, was gleichzeitig mit der dann fälligen Verlängerung bzw. nach Abschluß der Bundesstaatsreform mit der dann erforderlichen Anpassung des Gesetzes erfolgen könnte.

Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Mit Inkraft­setzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch zur Zeit nicht näher abge­schätzt werden kann.

Die EU-Konformität ist gegeben.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Oktober 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debattte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer, Georg Oberhaidinger, Helmut Haigermoser, Peter Marizzi, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für wirtschaftiche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1391 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 27

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                    Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau