1475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 20. 11. 1998
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
“(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende “BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.”
2. § 5 Abs. 1 lautet:
“(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.”
3. § 7 Abs. 1 lautet:
“(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten haben, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.”
4. § 7 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und von 3,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.”
5. § 7 Abs. 3 lautet:
“(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der BÜRGES sowie von 25 Millionen Schilling an Kapitel zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der ÖHT und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.”
6. § 7 Abs. 4 lautet:
“(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.”
7. § 7 Abs. 5 lautet:
“(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.”
8. § 8 Abs. 2 lautet:
“(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.”
9. An § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Vorblatt
Problem:
– Die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen ist notwendig, um zu erreichen, daß das auf diesem Gebiet vorhandene Potential besser genutzt wird.
– Das Instrument der Haftungsübernahme soll im Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft verstärkt zum Einsatz kommen, um ua. die schlechte Finanzierungssituation durch Übernahme von Haftungen zB für die Einbringung von Eigenkapital zu verbessern und die Realisierung von innovativen Projekten zu erleichtern.
Ziel:
Übernahme der Ausfälle aus einzulösenden Haftungszusagen durch den Bund.
Inhalt:
Normierung einer Einlösungsverpflichtung durch den Bund für ein Haftungsobligo von insgesamt 14 Milliarden Schilling, im Einzelfall bei der BÜRGES bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling und bei der ÖHT bis zu 25 Millionen Schilling.
Alternative:
Es ist keine Alternative gegeben.
EU-Konformität:
Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen wurde von der EU-Kommission genehmigt; die Änderung des Gesetzes und die zu erlassenden Richtlinien müssen notifiziert werden.
Kosten/Bedeckung:
Das jährliche Ausmaß des Haftungsvolumens wird – über einen Zeitraum von zehn Jahren betrachtet – mit rund 100 bis 500 Millionen Schilling bei der BÜRGES und rund 200 Millionen Schilling bei der ÖHT prognostiziert. Ausgehend von Erfahrungswerten der Vergangenheit ist mit Ausfällen und dadurch mit zusätzlichen Kosten für den Bund in der Höhe von 15 Millionen Schilling im ersten Jahr bis zu 240 Millionen Schilling im zehnten Jahr zu rechnen.
Zur Bedeckung sollen Budgetmittel im Wege von Umschichtungen der Mittel des Paragraphs 1/6315 herangezogen werden.
Erläuterungen
Allgemeine Bemerkungen
Rund 99,8% der österreichischen Unternehmen zählen zur Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen. Mit ihrem Beschäftigungsvolumen, ihrer Innovationskraft und ihrer Dynamik tragen sie somit wesentlich zum Gedeihen der österreichischen Wirtschaft bei. Sie sind allerdings starken Belastungen vor allem im gesetzgeberischen Bereich ausgesetzt, auch Managementschwächen treten auf, die zusammen mit der oftmals gegebenen schlechten Finanzierungssituation verhindern, daß das vorhandene Potential optimal genutzt wird.
Mit dem Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, wurde die Grundlage für die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen durch verschiedene Förderungsmaßnahmen geschaffen, um ihnen entsprechende Hilfe angedeihen zu lassen. Eine der Förderungsmaßnahmen besteht in der Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BÜRGES).
Um vor allem im touristischen Bereich das Instrument der Haftung gezielt einsetzen zu können, soll mit der Änderung des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen erreicht werden, daß sowohl die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) als Tourismusbank einen Haftungsrahmen von 3,5 Milliarden Schilling insbesondere für die Restrukturierungsaktion in Verbindung mit der TOP-Tourismus-Förderung eingeräumt erhält als auch die BÜRGES für Einsatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Verbindung mit der Gewerbestrukturverbesserungsaktion eine Aufstockung des bestehenden Haftungsrahmens von 7 Milliarden Schilling auf 10,5 Milliarden Schilling erfährt.
Mit Einführung eines Haftungsrahmens für die ÖHT soll erreicht werden, daß der Tourismus, dem einerseits eine traditionell knappe Eigenkapitalausstattung zu Eigen ist, der andererseits auch Angebotsschwächen aufweist, die auf ihn im noch höheren Ausmaß als in der Vergangenheit zukommenden Herausforderungen im Zuge der Globalisierung der touristischen Aktivitäten und damit der Konkurrenz leichter bewältigen kann. Der Haftungsrahmen soll daher nicht nur für die Restrukturierungsaktion (Maßnahmenbereich: Forderungsnachlässe seitens der Gläubiger, Umschuldungen mit Kapitalverzicht seitens der Gläubiger, Finanzierung von kurzfristigen Verbindlichkeiten sowie Nachfinanzierung für notwendige Investitionen) sondern auch für die Umsetzung von offensiven Maßnahmen (Maßnahmenbereich: innovative Tourismusprojekte und saisonverlängernde infrastrukturelle Einrichtungen, private und institutionelle Beteiligungen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bestehender Unternehmen, Gründung und Kapitalstärkung von Kooperationen, Neugründung, Übernahme und Fortführung von bestehenden Tourismusbetrieben, Qualitätsverbesserungen und Angebotsdiversifizierungen sowie Schaffung von geeigneten Strukturen zur Belebung des Incomingtourismus) eingesetzt werden.
Der zur Aufstockung gelangende Haftungsrahmen für die BÜRGES soll für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft zum Einsatz kommen; die Einsatzmöglichkeiten sind mit jener der ÖHT vergleichbar.
Ein kleines oder mittleres Unternehmen im Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft soll durch Ausstattung der beiden Förderungsabwicklungsstellen BÜRGES und ÖHT mit einem entsprechenden Haftungsrahmen die Möglichkeit erhalten, jene Beratung und in der Folge Förderungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, die ihm bei der Bewältigung seines Problems am besten unterstützt.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 2 Abs. 2:
Die ÖHT ist als eine Abwicklungsstelle auf Grundlage des zwischen der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der ÖHT abgeschlossenen Vertrages, der auf § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen basiert, mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 betraut. Nun wird die ÖHT wie die BÜRGES auch Haftungen (Bürgschaften, Garantien) übernehmen können.
Zu § 5 Abs. 1:
Die Entscheidung über eine Förderung ist im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle – im Namen und auf Rechnung des Bundes – dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Wird von der ÖHT eine Haftungsübernahme angeboten, so erfolgt dies wie im Falle der BÜRGES im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Zu § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5:
Textgegenüberstellung
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§ 2. (2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende “BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. |
§ 2. (2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende “BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. |
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§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. |
§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. |
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§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln. |
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten haben, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln. |
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 7 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und von 3,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen. |
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(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen. |
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der BÜRGES sowie von 25 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der ÖHT und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen. |
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(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES eine Entscheidung trifft. |
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft. |
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(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden. |
(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden. |
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§ 8. (2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit. |
§ 8. (2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder der ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit. |
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§ 10. (4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |
Hat die ÖHT aus der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten, sofern keine Mittel aus Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die ÖHT – wie auch die BÜRGES – schadlos zu halten. Das aushaftende Gesamtobligo (Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten) darf bei der ÖHT 3,5 Milliarden Schilling nicht übersteigen; bei der BÜRGES wird es von 7 Milliarden Schilling auf 10,5 Milliarden Schilling erhöht. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo bei der BÜRGES von 10 Millionen Schilling und bei der ÖHT von 25 Millionen Schilling übernehmen.
Zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes wird wie bei der BÜRGES auch bei der ÖHT ein Beauftragter und ein Stellvertreter des Beauftragten bestellt, die die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen haben, für die Übernahme der Haftung durch die ÖHT ist ebenfalls die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) notwendig.
Zu § 8 Abs. 2:
Die Befreiung von den Gerichtsgebühren liegt nicht nur bei von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen in Verbindung mit grundbücherlichen Eingaben und grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung vor, sondern auch bei von der ÖHT in gleicher Weise gegebenen Finanzierungen.
Zu § 10 Abs. 4:
Da noch der Schadloshaltungsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 abzuschließen ist und noch Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 zu erlassen sind, ist als Inkrafttretungstag der 1. Jänner 1999 vorgesehen.