1480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 3. 12. 1998
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997 und BGBl. I Nr. 79/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte “die Körperschaftsteuer”.
2 § 6 Abs. 2 lautet:
“(2) Vom Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag sind im Jahr 1998: 308 438 000 S, im Jahr 1999: 389 750 000 S sowie im Jahr 2000: 467 514 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.”
3. In § 7 Abs. 1 werden vor den Worten “die Umsatzsteuer” die Worte “die Körperschaftsteuer,” eingefügt.
4. In § 7 Abs. 2 entfallen die Z 1 sowie der letzte Satz und lautet der erste Satz:
“Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt.”
5. In § 8 Abs. 1 werden die Zeilen
“Veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 46,847 28,738 24,415
Lohnsteuer 63,596 20,405 15,999
Kapitalertragsteuer I 20,825 13,193 65,982”
durch folgende Zeilen ersetzt:
“Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlage Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514”
6. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen:
1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.”
7. In § 8 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
“Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 1a Z 2 zu erfolgen.”
8. Nach § 8 Abs. 3 Z 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
“e) bei der Körperschaftsteuer im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000 S”.
9. In § 8 Abs. 5 lautet der erste Satz:
“Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen.”
10. In § 8 Abs. 6 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 ersetzt:
“1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder
a) 77,967 vH nach der Volkszahl und
b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,616 vH
Kärnten 5,364 vH
Niederösterreich 14,376 vH
Oberösterreich 15,843 vH
Salzburg 7,853 vH
Steiermark 10,761 vH
Tirol 10,555 vH
Vorarlberg 6,833 vH
Wien 26,799 vH;
auf die Gemeinden
c) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und
d) 27,247 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,407 vH
Kärnten 4,709 vH
Niederösterreich 12,941 vH
Oberösterreich 16,271 vH
Salzburg 7,647 vH
Steiermark 8,869 vH
Tirol 8,788 vH
Vorarlberg 5,652 vH
Wien 33,716 vH”
11. § 8 Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten:
“4. Bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. Bei der Umsatzsteuer auf die Länder
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,572 vH
Kärnten 6,897 vH
Niederösterreich 14,451 vH
Oberösterreich 13,692 vH
Salzburg 6,429 vH
Steiermark 12,884 vH
Tirol 7,982 vH
Vorarlberg 3,717 vH
Wien 31,376 vH,
b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;
auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,583 vH
Kärnten 5,247 vH
Niederösterreich 15,004 vH
Oberösterreich 16,318 vH
Salzburg 9,326 vH
Steiermark 9,657 vH
Tirol 9,021 vH
Vorarlberg 6,428 vH
Wien 27,416 vH”
6. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH”
12. Nach dem § 23 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e und 3f eingefügt:
“(3e) § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3f) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 umzustellen; dabei sind die bis dahin bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen.”
Vorblatt
Probleme:
Im Rahmen der Verhandlungen des Finanzausgleiches für die Jahre 1997 bis 2000 wurde ua. vereinbart, ab dem Jahr 1998 auf Basis des Erfolgs 1997 bei der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer I und der Körperschaftsteuer einheitliche Schlüssel für die Teilung der Erträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden.
Ziele und Inhalt:
Einführung eines einheitlichen Schlüssels für die veranlagte Einkommensteuer, die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer I und die Körperschaftsteuer.
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
Kosten:
Welche Gebietskörperschaften von der Einführung des einheitlichen Schlüssels profitieren, hängt von der unterschiedlichen Dynamik der betroffenen Abgaben ab. Ausgehend von der aktuellen Schätzung der Aufkommen erhöhen sich die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 1998 um rund 500 Millionen Schilling, diejenigen der Gemeinden um rund 550 Millionen Schilling. Auf Basis der Aufkommen im Bundesvoranschlag 1999 sinken allerdings umgekehrt die Ertragsanteile der Länder um rund 460 Millionen Schilling, diejenigen der Gemeinden um rund 190 Millionen Schilling.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Bei den Besprechungen am 22. Februar und 29. März 1996 über den Finanzausgleich bis zum Jahr 2000 wurde von den Finanzausgleichspartnern ua. vereinbart, daß die Körperschaftsteuer ab dem Jahr 1998 von einer ausschließlichen Bundesabgabe in eine gemeinschaftliche Bundesabgabe umgewandelt wird und daß auf Basis des Erfolges 1997 verteilungsneutrale einheitliche Aufteilungsschlüssel für die Körperschaftsteuer (KöSt), die veranlagte Einkommensteuer (vESt), die Lohnsteuer (LSt) und die Kapitalertragsteuer I (KeSt I) gelten sollen.
Motiv für diese Vereinbarung über den einheitlichen Schlüssel war, diese vier einkommensabhängigen Abgaben, die sich außerdem teilweise steuerrechtlich nur durch unterschiedliche Einhebungsmodalitäten unterscheiden, auch finanzausgleichsrechtlich gleich zu behandeln. Verschiebungen zwischen diesen Abgaben durch Änderungen in den Steuergesetzen oder Änderungen in den Einhebungsmodalitäten sollten keinen Einfluß auf die Ertragsanteile haben.
Im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Bundesministerium für Finanzen, der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes wurden entsprechende Berechnungen vorgelegt, wobei von seiten der Vertreter der Länder alternative Überlegungen insbesondere zur Basis “Erfolg 1997” angestellt wurden, jedoch letztlich auch von dieser Seite diese Berechnungsgrundlage akzeptiert wurde.
Zu den finanziellen Auswirkungen:
Bei einer Gesamtbetrachtung der drei Gebietskörperschaftsebenen Bund, Länder und Gemeinden ist eine bloße Änderung der Verteilungsschlüssel in Summe neutral. Welche Gebietskörperschaften von der Einführung des einheitlichen Schlüssels profitieren, hängt von der unterschiedlichen Dynamik der betroffenen Abgaben ab. Längerfristig wird sich somit für derartige Vergleiche auch die konkrete Gestaltung der beabsichtigten Steuerreform auswirken.
Ein Vergleich der bisherigen Rechtslage zum einheitlichen Schlüssel ergibt, daß bei einer relativ dynamischeren Entwicklung der Körperschaftsteuer die Länder und Gemeinden von der Änderung profitieren, umgekehrt jedoch der Bund bei einer besseren Entwicklung der drei anderen betroffenen Abgaben.
Kurzfristig sollten Länder und Gemeinden aus der Neuregelung einen Gewinn zu Lasten des Bundes erzielen: Ausgehend von der aktuellen Schätzung der Aufkommen erhöhen sich die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 1998 um rund 500 Millionen Schilling, diejenigen der Gemeinden um rund 550 Millionen Schilling. Auf Basis der Aufkommen im Bundesvoranschlag 1999 sinken allerdings umgekehrt die Ertragsanteile der Länder um rund 460 Millionen Schilling, diejenigen der Gemeinden um rund 190 Millionen Schilling.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus § 7 Abs. 2 F-VG 1948.
Besonderer Teil
Zu den Z 1 und 3 (§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1):
Die Körperschaftsteuer wird von einer ausschließlichen in eine gemeinschaftliche Bundesabgabe umgewandelt.
Zu den Z 4 und 6 (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1a):
In diesen Ziffern wird erstens der sogenannte “Gemeinden-EU-Beitrag” neu geregelt und erfolgt zweitens eine Änderung der Darstellung der Vorwegabzüge für den Katastrophenfonds und den Familienlastenausgleichsfonds:
1. Neuregelung des “Gemeinden-EU-Beitrags”:
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c FAG 1997 in der derzeit geltenden Fassung sind bei der vESt vor der Teilung auf Bund, Länder und Gemeinden 17,642% für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen. Rechtspolitisch handelt es sich dabei um den Anteil der Gemeinden am EU-Beitrag. Die praktische Auswirkung dieses Vorwegabzugs zugunsten des allgemeinen Bundeshaushalts ist eine Erhöhung der Ertragsanteile des Bundes an der vESt.
Die seinerzeitige Vereinbarung aus dem Jahr 1995 über die Beteiligung der Gemeinden an der EU-Beitragsfinanzierung in Höhe eines Betrages von 4,75 Milliarden Schilling war ursprünglich mit einer Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer mit einem geschätzten Mehraufkommen von rund 3,8 Milliarden Schilling p. a. verbunden, was jedoch letztlich durch eine Senkung des Investitionsfreibetrages ersetzt wurde. Bei der neutralen Umrechnung dieser Maßnahmen in den Einkommensteuerschlüssel wurden damals nicht nur die Aufkommensänderungen bei der veranlagten Einkommensteuer, sondern auch diejenigen bei der Körperschaftsteuer, weiters die Auswirkungen auf die Zweckzuschüsse nach dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, auf den Landes-Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 und auf die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Finanzkraftstärkung der Gemeinden berücksichtigt (siehe dazu Hüttner, Finanzielle Auswirkungen des EU-Beitritts auf die Gebietskörperschaften, Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, ÖGZ 4/95, S 2 ff).
Unter Berücksichtigung dieser “Refinanzierung” errechnet sich die tatsächliche Belastung der Gemeinden aus dem Gemeinden-EU-Beitrag (“Netto-Belastung”) mit 2,555% (statt 17,642%) der veranlagten Einkommensteuer. Ausgehend von diesem Gemeinden-EU-Beitrag iHV 2,555% der vESt ergibt sich durch die Aufteilung auf die vier Abgaben auf Basis des Erfolgs 1997 in weiterer Konsequenz der neue Prozentsatz von 0,352% der Summe der Aufkommen aus vESt, LS und KeSt I und KöSt.
2. Änderung der Darstellung von Vorwegabzügen:
Die Abzüge für den Katastrophenfonds, den Familienlastenausgleichsfonds (Anteile) und für den Gemeinden-EU-Beitrag sollen nicht mehr als Vorwegabzüge vor der Verteilung Bund-Länder-Gemeinden, sondern als Abzüge nur bei denjenigen Gebietskörperschaften, denen diese Anteile zuzuordnen sind, dargestellt werden, somit die Dotierung des Katastrophenfonds und des Familienlastenausgleichsfonds (Anteile) zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes und der Gemeinden-EU-Beitrag zu Lasten der Gemeinden. Die Ertragsanteile des Bundes und der Gemeinden werde neutral entsprechend erhöht; finanzielle Auswirkungen haben diese Änderungen nicht.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1):
Ausgehend von der geschilderten “Netto-Belastung” des Gemeinden-EU-Beitrages und der geänderten legistischen Darstellung der Vorwegabzüge errechnen sich auf Basis des Erfolges 1997 neutrale einheitliche Schlüssel für die Verteilung Bund-Länder-Gemeinden mit 68,975%: 16,511%: 14,514%.
Zu den Z 10 und 11 (§ 8 Abs. 6):
Auch die Schlüssel für die länderweise Verteilung der vier Abgaben werden vereinheitlicht, wobei die insgesamte Gewichtung (wiederum auf Basis Erfolg 1997) der Schlüssel “Volkszahl” bei den Ländern mit 77,967% bzw. “abgestufter Bevölkerungsschlüssel” bei den Gemeinden mit 72,753% an der bisherigen Verteilung der vier Abgaben beibehalten wird. Die derzeitigen weiteren Schlüssel (Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer und an der Kapitalertragsteuer I; außerdem bei den Ländern das Verhältnis der Ertragsanteile der Gemeinden ohne Spielbankabgabe und bei den Gemeinden ein fixer Schlüssel als Ersatz für die seinerzeitige Verteilung nach dem Aufkommen an der Gewerbeertragsteuer) werden jeweils neutral in je einen fixen Schlüssel für die Länder-Ertragsanteile und die Gemeinde-Ertragsanteile zusammengefaßt. Dabei wird hinsichtlich der länderweisen Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer und der Kapitalertragsteuer I sowie der länderweisen Anteile der Gemeinde-Ertragsanteile der Erfolg der Jahre 1993 bis 1997 zugrundegelegt.
Diese Änderungen werden für eine weitere Vereinfachung, und zwar bei der Verteilung der Umsatzsteuer genutzt, wo die Verteilung nach dem Verhältnis der Ertragsanteile der Gemeinden ohne Spielbankabgabe, nach der “Volkszahl ohne Wien” und “auf Wien” durch die Verteilung nach der Volkszahl ersetzt werden. Die sich daraus ergebenden (relativ geringfügigen) Differenzen für die einzelnen Länderanteile werden in die Berechnung des Fixschlüssels für die Verteilung der vier Abgaben auf die Länder einbezogen, sodaß auch diese Änderung insgesamt neutral ist.
Schließlich wird die Formulierung der länderweisen Verteilung der Kapitalertragsteuer II und der Biersteuer an die der übrigen Abgaben dahin gehend angepaßt, daß sich die Prozentsätze für die Anteile der einzelnen Schlüssel nicht mehr auf den Gesamtertrag, sondern auf die Beträge, die auf dieser Stufe zu verteilen sind, beziehen.
Zu den Z 2, 7, 8, 9 und 12 (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 und § 23 Abs. 3e):
Die weiteren Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen und das rückwirkende Inkrafttreten des einheitlichen Schlüssels.
Textgegenüberstellung
Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997 |
… |
… |
II. Abgabenwesen |
II. Abgabenwesen |
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948) |
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948) |
A. Ausschließliche Bundesabgaben |
A. Ausschließliche Bundesabgaben |
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind |
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind |
1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten; |
1. die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten; |
… |
… |
(2) Vom Aufkommen an 1. Körperschaftsteuer sind 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und im Jahr 1997: 73 986 000 S, im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und |
(2) Vom Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag sind im Jahr 1998: 308 438 000 S, im Jahr 1999: 389 750 000 S sowie im Jahr 2000: 467 514 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden. |
2. Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 1997: 244 744 000 S, im Jahr 1998: 308 438 000 S, im Jahr 1999: 389 750 000 S sowie im Jahr 2000: 467 514 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden. |
|
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben |
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben |
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. |
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. |
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen: 1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbehilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), a) ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke |
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen: 1. entfällt. |
des Familienlastenausgleiches, |
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b) ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds, |
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c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union, |
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2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, |
2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, |
3. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich. |
3. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich. |
4. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich. |
4. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich. |
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen. |
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(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund. |
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund. |
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundersatzverhältnis geteilt: |
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundersatzverhältnis geteilt: |
Bund Länder Gemeinden Veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 46,847 28,738 24,415 Lohnsteuer 63,596 20,405 15,999 Kapitalertragsteuer I 20,825 13,193 65,982 Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000 Umsatzsteuer 69,050 18,577 12,373 Biersteuer 38,601 33,887 27,512 Weinsteuer 38,601 33,887 27,512 Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512 Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512 Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512 Branntweinaufschlag und Monopolausgleich 38,601 33,887 27,512 Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000 Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134 Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000 – Grunderwerbsteuer 4,000 – 96,000 Bodenwertabgabe 4,000 – 96,000 Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167 – Motorbezogene Versicherungssteuer 50,000 50,000 – Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 – |
Bund Länder Gemeinden Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514 Veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 68,975 16,511 14,514 Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514 Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514 Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000 Umsatzsteuer 69,050 18,577 12,373 Biersteuer 38,601 33,887 27,512 Weinsteuer 38,601 33,887 27,512 Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512 Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512 Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512 Branntweinaufschlag und Monopolausgleich 38,601 33,887 27,512 Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000 Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134 Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000 – Grunderwerbsteuer 4,000 – 96,000 Bodenwertabgabe 4,000 – 96,000 Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167 – Motorbezogene Versicherungssteuer 50,000 50,000 – Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 – |
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(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen: |
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1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds, |
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2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union. |
(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: |
(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: |
1. von den Anteilen der Länder: |
1. von den Anteilen der Länder: |
a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungn Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus |
a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus |
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und |
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und |
ab) dem Betrag von 8 487 200 000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist; |
ab) dem Betrag von 8 487 200 000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist; |
b) für den Bund ein Betrag von 2 290 Millionen Schilling jährlich. |
b) für den Bund ein Betrag von 2 290 Millionen Schilling jährlich. |
2. von den Anteilen der Gemeinen für den Bund ein Betrag von 1 460 Millionen Schilling jährlich. |
2. von den Anteilen der Gemeinen für den Bund ein Betrag von 1 460 Millionen Schilling jährlich. |
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen. |
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 1a Z 2 zu erfolgen. |
(3) Weiters sind abzuziehen: |
(3) Weiters sind abzuziehen: |
1. von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft |
1. von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft |
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… |
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e) bei der Körperschaftsteuer im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000 S. |
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(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen. |
(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen. |
(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 3 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt: |
(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 3 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt: |
1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,021 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,717 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden |
1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder a) 77,967 vH nach der Volkszahl und b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis: |
a) zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und |
Burgenland 1,616 vH Kärnten 5,364 vH |
b) zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis: |
Niederösterreich 14,376 vH |
Burgenland 1,583 vH Kärnten 5,247 vH Niederösterreich 15,004 vH Oberösterreich 16,318 vH Salzburg 9,326 vH Steiermark 9,657 vH Tirol 9,021 vH Vorarlberg 6,428 vH Wien 27,416 vH 2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 19,990 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,415 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1), auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel; 3. Bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen; |
Oberösterreich 15,843 vH Salzburg 7,853 vH Steiermark 10,761 vH Tirol 10,555 vH Vorarlberg 6,833 vH Wien 26,799 vH; auf die Gemeinden c) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und d) 27,247 vH in folgendem Verhältnis: Burgenland 1,407 vH Kärnten 4,709 vH Niederösterreich 12,941 vH Oberösterreich 16,271 vH Salzburg 7,647 vH Steiermark 8,869 vH Tirol 8,788 vH Vorarlberg 5,652 vH Wien 33,716 vH 2. bis 3 entfällt. |
4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel; |
4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel; |
5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder |
5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder |
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis: |
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis: |
Burgenland 2,572 vH Kärnten 6,897 vH Niederösterreich 14,451 vH Oberösterreich 13,692 vH Salzburg 6,429 vH Steiermark 12,884 vH Tirol 7,982 vH Vorarlberg 3,717 vH Wien 31,376 vH, |
Burgenland 2,572 vH Kärnten 6,897 vH Niederösterreich 14,451 vH Oberösterreich 13,692 vH Salzburg 6,429 vH Steiermark 12,884 vH Tirol 7,982 vH Vorarlberg 3,717 vH Wien 31,376 vH, |
b) von den verbleibenden Anteilen der Länder 95,661 vH nach der Volkszahl, 2,902 vH zu einem Sechstel auf Wien und zu fünf Sechstel auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 1,437 vH nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis; |
b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH nach folgendem Verhältnis: Burgenland 1,583 vH Kärnten 5,247 vH Niederösterreich 15,004 vH Oberösterreich 16,318 vH Salzburg 9,326 vH Steiermark 9,657 vH Tirol 9,021 vH Vorarlberg 6,428 vH Wien 27,416 vH |
6. bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis: |
6. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,96 vH in folgendem Verhältnis: Burgenland 2,327 vH |
Burgenland 2,327 vH Kärnten 8,812 vH Niederösterreich 17,831 vH Oberösterreich 17,964 vH Salzburg 8,832 vH Steiermark 14,879 vH Tirol 11,761 vH Vorarlberg 4,331 vH Wien 13,263 vH |
Kärnten 8,812 vH Niederösterreich 17,831 vH Oberösterreich 17,964 vH Salzburg 8,832 vH Steiermark 14,879 vH Tirol 11,761 vH Vorarlberg 4,331 vH Wien 13,263 vH |
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§ 23. … |
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(3e) § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. |
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(3f) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 umzustellen; dabei sind die bis dahin bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen. |
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