1481 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 20. 1. 1999
Regierungsvorlage
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung
CONVENTION ON THE TRANSBOUNDARY EFFECTS OF INDUSTRIAL ACCIDENTS
DONE at Helsinki, on 17 March 1992
Preamble
THE PARTIES TO THIS CONVENTION,
MINDFUL of the special importance, in the interest of present and future generations, of protecting human beings and the environment against the effects of industrial accidents,
RECOGNIZING the importance and urgency of preventing serious adverse effects of industrial accidents on human beings and the environment, and of promoting all measures that stimulate the rational, economic and efficient use of preventive, preparedness and response measures to enable environmentally sound and sustainable economic development,
TAKING INTO ACCOUNT the fact that the effects of industrial accidents may make themselves felt across borders, and require cooperation among States,
AFFIRMING the need to promote active international cooperation among the States concerned before, during and after an accident, to enhance appropriate policies and to reinforce and coordinate action at all appropriate levels for promoting the prevention of, preparedness for and response to the transboundary effects of industrial accidents,
NOTING the importance and usefulness of bilateral and multilateral arrangements for the prevention of, preparedness for and response to the effects of industrial accidents,
CONSCIOUS of the role played in this respect by the United Nations Economic Commission for Europe (ECE) and recalling, inter alia, the ECE Code of Conduct on Accidental Pollution of Transboundary Inland Waters and the Convention on Environmental Impact Assessment in a Transboundary Context,
HAVING REGARD to the relevant provisions of the Final Act of the Conference on Security and Cooperation in Europe (CSCE), the Concluding Document of the Vienna Meeting of Representatives of the Participating States of the CSCE, and the outcome of the Sofia Meeting on the Protection of the Environment of the CSCE, as well as to pertinent activities and mechanisms in the United Nations Environment Programme (UNEP), in particular the APELL programme, in the International Labour Organisation (ILO), in particular the Code of Practice on the Prevention of Major Industrial Accidents, and in other relevant international organizations,
CONSIDERING the pertinent provisions of the Declaration of the United Nations Conference on the Human Environment, and in particular principle 21, according to which States have, in accordance with the Charter of the United Nations and the principles of international law, the sovereign right to exploit their own resources pursuant to their own environmental policies, and the responsibility to ensure that activities within their jurisdiction or control do not cause damage to the environment of other States or of areas beyond the limits of national jurisdiction,
TAKING ACCOUNT of the polluter-pays principle as a general principle of international environmental law,
UNDERLINING the principles of international law and custom, in particular the principles of good-neighbourliness, reciprocity, non-discrimination and good faith,
HAVE AGREED as follows:
Article 1Definitions
For the purposes of this Convention,
(a) ”Industrial accident” means an event resulting from an uncontrolled development in the course of any activity involving hazardous substances either:
(i) In an installation, for example during manufacture, use, storage, handling, or disposal; or
(ii) During transportation in so far as it is covered by paragraph 2 (d) of Article 2;
(b) ”Hazardous activity” means any activity in which one or more hazardous substances are present or may be present in quantities at or in excess of the threshold quantities listed in Annex I hereto, and which is capable of causing transboundary effects;
(c) ”Effects” means any direct or indirect, immediate or delayed adverse consequences caused by an industrial accident on, inter alia:
(i) Human beings, flora and fauna;
(ii) Soil, water, air and landscape;
(iii) The interaction between the factors in (i) and (ii);
(iv) Material assets and cultural heritage, including historical monuments;
(d) ”Transboundary effects” means serious effects within the jurisdiction of a Party as a result of an industrial accident occurring within the jurisdiction of another Party;
(e) ”Operator” means any natural or legal person, including public authorities, in charge of an activity, e.g. supervising, planning to carry out or carrying out an activity;
(f) ”Party” means, unless the text otherwise indicates, a Contracting Party to this Convention;
(g) ”Party of origin” means any Party or Parties under whose jurisdiction an industrial accident occurs or is capable of occurring;
(h) ”Affected Party” means any Party or Parties affected or capable of being affected by transboundary effects of an industrial accident;
(i) ”Parties concerned” means any Party of origin and any affected Party;
(j) ”The public” means one or more natural or legal persons.
Article 2
Scope
1. This Convention shall apply to the prevention of, preparedness for and response to industrial accidents capable of causing transboundary effects, including the effects of such accidents caused by natural disasters, and to international cooperation concerning mutual assistance, research and development, exchange of information and exchange of technology in the area of prevention of, preparedness for and response to industrial accidents.
2. This Convention shall not apply to:
(a) Nuclear accidents or radiological emergencies;
(b) Accidents at military installations;
(c) Dam failures, with the exception of the effects of industrial accidents caused by such failures;
(d) Land-based transport accidents with the exception of:
(i) Emergency response to such accidents;
(ii) Transportation on the site of the hazardous activity;
(e) Accidental release of genetically modified organisms;
(f) Accidents caused by activities in the marine environment, including seabed exploration or exploitation;
(g) Spills of oil or other harmful substances at sea.
Article 3
General provisions
1. The Parties shall, taking into account efforts already made at national and international levels, take appropriate measures and cooperate within the framework of this Convention, to protect human beings and the environment against industrial accidents by preventing such accidents as far as possible, by reducing their frequency and severity and by mitigating their effects. To this end, preventive, preparedness and response measures, including restoration measures, shall be applied.
2. The Parties shall, by means of exchange of information, consultation and other cooperative measures and without undue delay, develop and implement policies and strategies for reducing the risks of industrial accidents and improving preventive, preparedness and response measures, including restoration measures, taking into account, in order to avoid unnecessary duplication, efforts already made at national and international levels.
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2 |
3. The Parties shall ensure that the operator is obliged to take all measures necessary for the safe performance of the hazardous activity and for the prevention of industrial accidents.
4. To implement the provisions of this Convention, the Parties shall take appropriate legislative, regulatory, administrative and financial measures for the prevention of, preparedness for and response to industrial accidents.
5. The provisions of this Convention shall not prejudice any obligations of the Parties under international law with regard to industrial accidents and hazardous activities.
Article 4
Identification, consultation and advice
1. For the purpose of undertaking preventive measures and setting up preparedness measures, the Party of origin shall take measures, as appropriate, to identify hazardous activities within its jurisdiction and to ensure that affected Parties are notified of any such proposed or existing activity.
2. Parties concerned shall, at the initiative of any such Party, enter into discussions on the identification of those hazardous activities that are, reasonably, capable of causing transboundary effects. If the Parties concerned do not agree on whether an activity is such a hazardous activity, any such Party may, unless the Parties concerned agree on another method of resolving the question, submit that question to an inquiry commission in accordance with the provisions of Annex II hereto for advice.
3. The Parties shall, with respect to proposed or existing hazardous activities, apply the procedures set out in Annex III hereto.
4. When a hazardous activity is subject to an environmental impact assessment in accordance with the Convention on Environmental Impact Assessment in a Transboundary Context and that assessment includes an evaluation of the transboundary effects of industrial accidents from the hazardous activity which is performed in conformity with the terms of this Convention, the final decision taken for the purposes of the Convention on Environmental Impact Assessment in a Transboundary Context shall fulfil the relevant requirements of this Convention.
Article 5
Voluntary extension
Parties concerned should, at the initiative of any of them, enter into discussions on whether to treat an activity not covered by Annex I as a hazardous activity. Upon mutual agreement, they may use an advisory mechanism of their choice, or an inquiry commission in accordance with Annex II, to advise them. Where the Parties concerned so agree, this Convention, or any part thereof, shall apply to the activity in question as if it were a hazardous activity.
Article 6
Prevention
1. The Parties shall take appropriate measures for the prevention of industrial accidents, including measures to induce action by operators to reduce the risk of industrial accidents. Such measures may include, but are not limited to those referred to in Annex IV hereto.
2. With regard to any hazardous activity, the Party of origin shall require the operator to demonstrate the safe performance of the hazardous activity by the provision of information such as basic details of the process, including but not limited to, analysis and evaluation as detailed in Annex V hereto.
Article 7
Decision-making on siting
Within the framework of its legal system, the Party of origin shall, with the objective of minimizing the risk to the population and the environment of all affected Parties, seek the establishment of policies on the siting of new hazardous activities and on significant modifications to existing hazardous activities. Within the framework of their legal systems, the affected Parties shall seek the establishment of policies on significant developments in areas which could be affected by transboundary effects of an industrial accident arising out of a hazardous activity so as to minimize the risks involved. In elaborating and establishing these policies, the Parties should consider the matters set out in Annex V, paragraph 2, subparagraphs (1) to (8), and Annex VI hereto.
Article 8
Emergency preparedness
1. The Parties shall take appropriate measures to establish and maintain adequate emergency preparedness to respond to industrial accidents. The Parties shall ensure that preparedness measures are taken to mitigate transboundary effects of such accidents, on-site duties being undertaken by operators. These measures may include, but are not limited to those referred to in Annex VII hereto. In particular, the Parties concerned shall inform each other of their contingency plans.
2. The Party of origin shall ensure for hazardous activities the preparation and implementation of on-site contingency plans, including suitable measures for response and other measures to prevent and minimize transboundary effects. The Party of origin shall provide to the other Parties concerned the elements it has for the elaboration of contingency plans.
3. Each Party shall ensure for hazardous activities the preparation and implementation of off-site contingency plans covering measures to be taken within its territory to prevent and minimize transboundary effects. In preparing these plans, account shall be taken of the conclusions of analysis and evaluation, in particular the matters set out in Annex V, paragraph 2, subparagraphs (1) to (5). Parties concerned shall endeavour to make such plans compatible. Where appropriate, joint off-site contingency plans shall be drawn up in order to facilitate the adoption of adequate response measures.
4. Contingency plans should be reviewed regularly, or when circumstances so require, taking into account the experience gained in dealing with actual emergencies.
Article 9
Information to, and participation of the public
1. The Parties shall ensure that adequate information is given to the public in the areas capable of being affected by an industrial accident arising out of a hazardous activity. This information shall be transmitted through such channels as the Parties deem appropriate, shall include the elements contained in Annex VIII hereto and should take into account matters set out in Annex V, paragraph 2, subparagraphs (1) to (4) and (9).
2. The Party of origin shall, in accordance with the provisions of this Convention and whenever possible and appropriate, give the public in the areas capable of being affected an opportunity to participate in relevant procedures with the aim of making known its views and concerns on prevention and preparedness measures, and shall ensure that the opportunity given to the public of the affected Party is equivalent to that given to the public of the Party of origin.
3. The Parties shall, in accordance with their legal systems and, if desired, on a reciprocal basis provide natural or legal persons who are being or are capable of being adversely affected by the transboundary effects of an industrial accident in the territory of a Party, with access to, and treatment in the relevant administrative and judicial proceedings, including the possibilities of starting a legal action and appealing a decision affecting their rights, equivalent to those available to persons within their own jurisdiction.
Article 10
Industrial accident notification systems
1. The Parties shall, with the aim of obtaining and transmitting industrial accident notifications containing information needed to counteract transboundary effects, provide for the establishment and operation of compatible and efficient industrial accident notification systems at appropriate levels.
2. In the event of an industrial accident, or imminent threat thereof, which causes or is capable of causing transboundary effects, the Party of origin shall ensure that affected Parties are, without delay, notified at appropriate levels through the industrial accident notification systems. Such notification shall include the elements contained in Annex IX hereto.
3. The Parties concerned shall ensure that, in the event of an industrial accident or imminent threat thereof, the contingency plans prepared in accordance with Article 8 are activated as soon as possible and to the extent appropriate to the circumstances.
Article 11
Response
1. The Parties shall ensure that, in the event of an industrial accident, or imminent threat thereof, adequate response measures are taken, as soon as possible and using the most efficient practices, to contain and minimize effects.
2. In the event of an industrial accident, or imminent threat thereof, which causes or is capable of causing transboundary effects, the Parties concerned shall ensure that the effects are assessed – where appropriate, jointly for the purpose of taking adequate response measures. The Parties concerned shall endeavour to coordinate their response measures.
Article 12
Mutual assistance
1. If a Party needs assistance in the event of an industrial accident, it may ask for assistance from other Parties, indicating the scope and type of assistance required. A Party to whom a request for assistance is directed shall promptly decide and inform the requesting Party whether it is in a position to render the assistance required and indicate the scope and terms of the assistance that might be rendered.
2. The Parties concerned shall cooperate to facilitate the prompt provision of assistance agreed to under paragraph 1 of this Article, including, where appropriate, action to minimize the consequences and effects of the industrial accident, and to provide general assistance. Where Parties do not have bilateral or multilateral agreements which cover their arrangements for providing mutual assistance, the assistance shall be rendered in accordance with Annex X hereto, unless the Parties agree otherwise.
Article 13
Responsibility and liability
The Parties shall support appropriate international efforts to elaborate rules, criteria and procedures in the field of responsibility and liability.
Article 14
Research and development
The Parties shall, as appropriate, initiate and cooperate in the conduct of research into, and in the development of methods and technologies for the prevention of, preparedness for and response to industrial accidents. For these purposes, the Parties shall encourage and actively promote scientific and technological cooperation, including research into less hazardous processes aimed at limiting accident hazards and preventing and limiting the consequences of industrial accidents.
Article 15
Exchange of information
The Parties shall, at the multilateral or bilateral level, exchange reasonably obtainable information, including the elements contained in Annex XI hereto.
Article 16
Exchange of technology
1. The Parties shall, consistent with their laws, regulations and practices, facilitate the exchange of technology for the prevention of, preparedness for and response to the effects of industrial accidents, particularly through the promotion of:
(a) Exchange of available technology on various financial bases;
(b) Direct industrial contacts and cooperation;
(c) Exchange of information and experience;
(d) Provision of technical assistance.
2. In promoting the activities specified in paragraph 1, subparagraphs (a) to (d) of this Article, the Parties shall create favourable conditions by facilitating contacts and cooperation among appropriate organizations and individuals in both the private and the public sectors that are capable of providing technology, design and engineering services, equipment or finance.
Article 17
Competent authorities and points of contact
1. Each Party shall designate or establish one or more competent authorities for the purposes of this Convention.
2. Without prejudice to other arrangements at the bilateral or multilateral level, each Party shall designate or establish one point of contact for the purpose of industrial accident notifications pursuant to Article 10, and one point of contact for the purpose of mutual assistance pursuant to Article 12. These points of contact should preferably be the same.
3. Each Party shall, within three months of the date of entry into force of this Convention for that Party, inform the other Parties, through the secretariat referred to in Article 20, which body or bodies it has designated as its point(s) of contact and as its competent authority or authorities.
4. Each Party shall, within one month of the date of decision, inform the other Parties, through the secretariat, of any changes regarding the designation(s) it has made under paragraph 3 of this Article.
5. Each Party shall keep its point of contact and industrial accident notification systems pursuant to Article 10 operational at all times.
6. Each Party shall keep its point of contact and the authorities responsible for making and receiving requests for, and accepting offers of assistance pursuant to Article 12 operational at all times.
Article 18
Conference of the Parties
1. The representatives of the Parties shall constitute the Conference of the Parties of this Convention and hold their meetings on a regular basis. The first meeting of the Conference of the Parties shall be convened not later than one year after the date of the entry into force of this Convention. Thereafter, a meeting of the Conference of the Parties shall be held at least once a year or at the written request of any Party, provided that, within six months of the request being communicated to them by the secretariat, it is supported by at least one third of the Parties.
2. The Conference of the Parties shall:
(a) Review the implementation of this Convention;
(b) Carry out advisory functions aimed at strengthening the ability of Parties to prevent, prepare for and respond to the transboundary effects of industrial accidents, and at facilitating the provision of technical assistance and advice at the request of Parties faced with industrial accidents;
(c) Establish, as appropriate, working groups and other appropriate mechanisms to consider matters related to the implementation and development of this Convention and, to this end, to prepare appropriate studies and other documentation and submit recommendations for consideration by the Conference of the Parties;
(d) Fulfil such other functions as may be appropriate under the provisions of this Convention;
(e) At its first meeting, consider and, by consensus, adopt rules of procedure for its meetings.
3. The Conference of the Parties, in discharging its functions, shall, when it deems appropriate, also cooperate with other relevant international organizations.
4. The Conference of the Parties shall, at its first meeting, establish a programme of work, in particular with regard to the items contained in Annex XII hereto. The Conference of the Parties shall also decide on the method of work, including the use of national centres and cooperation with relevant international organizations and the establishment of a system with a view to facilitating the implementation of this Convention, in particular for mutual assistance in the event of an industrial accident, and building upon pertinent existing activities within relevant international organizations. As part of the programme of work, the Conference of the Parties shall review existing national, regional and international centres, and other bodies and programmes aimed at coordinating information and efforts in the prevention of, preparedness for and response to industrial accidents, with a view to determining what additional international institutions or centres may be needed to carry out the tasks listed in Annex XII.
5. The Conference of the Parties shall, at its first meeting, commence consideration of procedures to create more favourable conditions for the exchange of technology for the prevention of, preparedness for and response to the effects of industrial accidents.
6. The Conference of the Parties shall adopt guidelines and criteria to facilitate the identification of hazardous activities for the purposes of this Convention.
Article 19
Right to vote
1. Except as provided for in paragraph 2 of this Article, each Party to this Convention shall have one vote.
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3 |
2. Regional economic integration organizations as defined in Article 27 shall, in matters within their competence, exercise their right to vote with a number of votes equal to the number of their member States which are Parties to this Convention. Such organizations shall not exercise their right to vote if their member States exercise theirs, and vice versa.
Article 20
Secretariat
The Executive Secretary of the Economic Commission for Europe shall carry out the following secretariat functions:
(a) Convene and prepare meetings of the Parties;
(b) Transmit to the Parties reports and other information received in accordance with the provisions of this Convention;
(c) Such other functions as may be determined by the Parties.
Article 21
Settlement of disputes
1. If a dispute arises between two or more Parties about the interpretation or application of this Convention, they shall seek a solution by negotiation or by any other method of dispute settlement acceptable to the parties to the dispute.
2. When signing, ratifying, accepting, approving or acceding to this Convention, or at any time thereafter, a Party may declare in writing to the Depositary that, for a dispute not resolved in accordance with paragraph 1 of this Article, it accepts one or both of the following means of dispute settlement as compulsory in relation to any Party accepting the same obligation:
(a) Submission of the dispute to the International Court of Justice;
(b) Arbitration in accordance with the procedure set out in Annex XIII hereto.
3. If the parties to the dispute have accepted both means of dispute settlement referred to in paragraph 2 of this Article, the dispute may be submitted only to the International Court of Justice, unless the parties to the dispute agree otherwise.
Article 22
Limitations on the supply of information
1. The provisions of this Convention shall not affect the rights or the obligations of Parties in accordance with their national laws, regulations, administrative provisions or accepted legal practices and applicable international regulations to protect information related to personal data, industrial and commercial secrecy, including intellectual property, or national security.
2. If a Party nevertheless decides to supply such protected information to another Party, the Party receiving such protected information shall respect the confidentiality of the information received and the conditions under which it is supplied, and shall only use that information for the purposes for which it was supplied.
Article 23
Implementation
The Parties shall report periodically on the implementation of this Convention.
Article 24
Bilateral and multilateral agreements
1. The Parties may, in order to implement their obligations under this Convention, continue existing or enter into new bilateral or multilateral agreements or other arrangements.
2. The provisions of this Convention shall not affect the right of Parties to take, by bilateral or multilateral agreement where appropriate, more stringent measures than those required by this Convention.
Article 25
Status of Annexes
The Annexes to this Convention form an integral part of the Convention.
Article 26
Amendments to the Convention
1. Any Party may propose amendments to this Convention.
2. The text of any proposed amendment to this Convention shall be submitted in writing to the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall circulate it to all Parties. The Conference of the Parties shall discuss proposed amendments at its next annual meeting, provided that such proposals have been circulated to the Parties by the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe at least ninety days in advance.
3. For amendments to this Convention – other than those to Annex I, for which the procedure is described in paragraph 4 of this Article:
(a) Amendments shall be adopted by consensus of the Parties present at the meeting and shall be submitted by the Depositary to all Parties for ratification, acceptance or approval;
(b) Instruments of ratification, acceptance or approval of amendments shall be deposited with the Depositary. Amendments adopted in accordance with this Article shall enter into force for Parties that have accepted them on the ninetieth day following the day of receipt by the Depositary of the sixteenth instrument of ratification, acceptance or approval;
(c) Thereafter, amendments shall enter into force for any other Party on the ninetieth day after that Party deposits its instruments of ratification, acceptance or approval of the amendments.
4. For amendments to Annex I:
(a) The Parties shall make every effort to reach agreement by consensus. If all efforts at consensus have been exhausted and no agreement reached, the amendments shall, as a last resort, be adopted by a nine-tenths majority vote of the Parties present and voting at the meeting. If adopted by the Conference of the Parties, the amendments shall be communicated to the Parties and recommended for approval;
(b) On the expiry of twelve months from the date of their communication by the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, the amendments to Annex I shall become effective for those Parties to this Convention which have not submitted a notification in accordance with the provisions of paragraph 4 (c) of this Article, provided that at least sixteen Parties have not submitted such a notification;
(c) Any Party that is unable to approve an amendment to Annex I of this Convention shall so notify the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe in writing within twelve months from the date of the communication of the adoption. The Executive Secretary shall without delay notify all Parties of any such notification received. A Party may at any time substitute an acceptance for its previous notification and the amendment to Annex I shall thereupon enter into force for that Party.
(d) For the purpose of this paragraph ”Parties present and voting” means Parties present and casting an affirmative or negative vote.
Article 27
Signature
This Convention shall be open for signature at Helsinki from 17 to 18 March 1992 inclusive, and thereafter at United Nations Headquarters in New York until 18 September 1992, by States members of the Economic Commission for Europe, as well as States having consultative status with the Economic Commission for Europe pursuant to paragraph 8 of Economic and Social Council resolution 36 (IV) of 28 March 1947, and by regional economic integration organizations constituted by sovereign States members of the Economic Commission for Europe to which their member States have transferred competence in respect of matters governed by this Convention, including the competence to enter into treaties in respect of these matters.
Article 28
Depositary
The Secretary-General of the United Nations shall act as the Depositary of this Convention.
Article 29
Ratification, acceptance, approval and accession
1. This Convention shall be subject to ratification, acceptance or approval by the signatory States and regional economic integration organizations referred to in Article 27.
2. This Convention shall be open for accession by the States and organizations referred to in Article 27.
3. Any organization referred to in Article 27 which becomes Party to this Convention without any of its member States being a Party shall be bound by all the obligations under this Convention. In the case of such organizations, one or more of whose member States is a Party to this Convention, the organization and its member States shall decide on their respective responsibilities for the performance of their obligations under this Convention. In such cases, the organization and the member States shall not be entitled to exercise rights under this Convention concurrently.
4. In their instruments of ratification, acceptance, approval or accession, the regional economic integration organizations referred to in Article 27 shall declare the extent of their competence with respect to the matters governed by this Convention. These organizations shall also inform the Depositary of any substantial modification to the extent of their competence.
Article 30
Entry into force
1. This Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit of the sixteenth instrument of ratification, acceptance, approval or accession.
2. For the purposes of paragraph 1 of this Article, any instrument deposited by an organization referred to in Article 27 shall not be counted as additional to those deposited by States members of such an organization.
3. For each State or organization referred to in Article 27 which ratifies, accepts or approves this Convention or accedes thereto after the deposit of the sixteenth instrument of ratification, acceptance, approval or accession, this Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit by such State or organization of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.
Article 31
Withdrawal
1. At any time after three years from the date on which this Convention has come into force with respect to a Party, that Party may withdraw from this Convention by giving written notification to the Depositary. Any such withdrawal shall take effect on the ninetieth day after the date of the receipt of the notification by the Depositary.
2. Any such withdrawal shall not affect the application of Article 4 to an activity in respect of which a notification has been made pursuant to Article 4, paragraph 1, or a request for discussions has been made pursuant to Article 4, paragraph 2.
Article 32
Authentic texts
The original of this Convention, of which the English, French and Russian texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Convention.
DONE at Helsinki, this seventeenth day of March one thousand nine hundred and ninety-two.
Annex I
Hazardous substances for the purposes of defining hazardous activities
The quantities set out below relate to each activity or group of activities. Where a range of quantities is given in Part I, the threshold quantities are the maximum quantities given in each range. Five years after the entry into force of this Convention, the lowest quantity given in each range shall become the threshold quantity, unless amended.
Where a substance or preparation named in Part II also falls within a category in Part I, the threshold quantity set out in Part II shall be used.
For the identification of hazardous activities, Parties shall take into consideration the foreseeable possibility of aggravation of the hazards involved and the quantities of the hazardous substances and their proximity, whether under the charge of one or more operators.
PART I. Categories of substances and preparations not specifically named in Part II
|
|
Category |
Threshold Quantity |
|
1. |
Flammable gases 1(a) including LPG................................................................................ |
200 |
|
2. |
Highly flammable liquids 1(b)............................................................................................ |
50,000 |
|
3. |
Very toxic 1(c)...................................................................................................................... |
20 |
|
4. |
Toxic 1(d).............................................................................................................................. |
500–200 |
|
5. |
Oxidizing 1(e)....................................................................................................................... |
500–200 |
|
6. |
Explosive 1(f)....................................................................................................................... |
200–50 |
|
7. |
Flammable liquids 1(g) (handled under special conditions of pressure and temperature) ...................................................................................................................... |
|
|
8. |
Dangerous for the environment 1(h)................................................................................ |
200 |
PART II. Named substances
|
|
Substance |
Threshold Quantity |
|
1. |
Ammonia............................................................................................................................ |
500 |
|
2a |
Ammonium nitrate 2.......................................................................................................... |
2,500 |
|
b |
Ammonium nitrate in the form of fertilizers 3................................................................. |
10,000 |
|
3. |
Acrylonitrile....................................................................................................................... |
200 |
|
4. |
Chlorine.............................................................................................................................. |
25 |
|
5. |
Ethylene oxide................................................................................................................... |
50 |
|
6. |
Hydrogen cyanide............................................................................................................ |
20 |
|
7. |
Hydrogen fluoride............................................................................................................ |
50 |
|
8. |
Hydrogen sulphide........................................................................................................... |
50 |
|
9. |
Sulphur dioxide................................................................................................................. |
250 |
|
10. |
Sulphur trioxide................................................................................................................. |
75 |
|
11. |
Lead alkyls......................................................................................................................... |
50 |
|
12. |
Phosgene........................................................................................................................... |
0.75 |
|
13. |
Methyl isocyanate............................................................................................................ |
0.15 |
NOTES
1 Indicative criteria. In the absence of other appropriate criteria, Parties may use the following criteria when classifying substances or preparations for the purposes of Part I of this Annex.
(a) FLAMMABLE GASES: substances which in the gaseous state at normal pressure and mixed with air become flammable and the boiling point of which at normal pressure is 20 °C or below.
(b) HIGHLY FLAMMABLE LIQUIDS: substances which have a flash point lower than 21 °C and the boiling point of which at normal pressure is above 20 °C.
(c) VERY TOXIC: substances with properties corresponding to those in table 1 or table 2 below, and which, owing to their physical and chemical properties, are capable of creating industrial accident hazards.
TABLE I
|
LD50 (oral) (1) |
LD50 (dermal) (2) |
LC50 (3) |
|
mg/kg body weight |
mg/kg body weight |
mg/l (inhalation) |
|
LD50 £ 25 |
LD50 £ 50 |
LC50 £ 0.5 |
|
(1) LD50 oral in rats. |
||
|
(2) LD50 dermal in rats or rabbits. |
||
|
(3) LC50 by inhalation (four hours) in rats. |
||
TABLE 2
|
Discrimination dose |
|
|
mg/kg body weight |
< 5 |
|
where the acute oral toxicity in animals of the substance has been determined using the fixed-dose procedure |
|
(d) TOXIC: substances with properties corresponding to those in table 3 or 4 and having physical and chemical properties capable of creating industrial accident hazards.
TABLE 3
|
LD50 (oral) (1) |
LD50 (dermal) (2) |
LC50 (3) |
|
mg/kg body weight |
mg/kg body weight |
mg/l (inhalation) |
|
25 < LD50 £ 200 |
0.5 < LD50 £ 2 |
50 < LD50 £ 400 |
|
(1) LD50 oral in rats. |
||
|
(2) LD50 dermal in rats or rabbits. |
||
|
(3) LC50 by inhalation (four hours) in rats. |
||
TABLE 4
|
Discrimination dose |
|
|
mg/kg body weight |
= 5 |
|
where the acute oral toxicity in animals of the substance has been determined using the fixed-dose procedure |
|
(e) OXIDIZING: substances which give rise to highly exothermic reaction when in contact with other substances, particularly flammable substances.
(f) EXPLOSIVE: substances which may explode under the effect of flame or which are more sensitive to shocks or friction than dinitrobenzene.
(g) FLAMMABLE LIQUIDS: substances which have a flash point lower than 55 °C and which remain liquid under pressure, where particular processing conditions, such as high pressure and high temperature, may create industrials accident hazards.
(h) DANGEROUS FOR THE ENVIRONMENT: substances showing the values for acute toxicity to the aquatic environment corresponding to table 5.
TABLE 5
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LC50(1) |
EC50 (2) |
IC50 (3) |
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mg/l |
mg/l |
mg/l |
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LC50 £10 |
EC50 £10 |
IC50 £10 |
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(1) LC50 fish (96 hours). |
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(2) EC50 daphnia (48 hours). |
||
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(3) IC50 algae (72 hours). |
||
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where the substance is not readily degradable, or the log Pow > 3.0 (unless the experimentally determined BCF < 100) |
||
(i) LD – lethal dose.
(j) LC – lethal concentration.
(k) EC – effective concentration.
(l) C – inhibiting concentration.
(m) Pow – partition coefficient octanol/water.
(n) BCF – bioconcentration factor.
(2) This applies to ammonium nitrate and mixtures of ammonium nitrate where the nitrogen content derived from the ammonium nitrate is > 28% by weight, and to aqueous solutions of ammonium nitrate where the concentration of ammonium nitrate is > 90% by weigth.
(3) This applies to straight ammonium nitrate fertilizers and to compound fertilizers where the nitrogen content derived from the ammonium nitrate is > 28% by weight (a compound fertilizer contains ammonium nitrate together with phosphate and/or potash).
(4) Mixtures and preparations containing such substances shall be treated in the same way as the pure substance unless they no longer exhibit equivalent properties and are not capable or producing transboundary effects.
Annex II
Inquiry commission procedure pursuant to Articles 4 and 5
1. The requesting Party or Parties shall notify the secretariat that it or they is (are) submitting question(s) to an inquiry commission established in accordance with the provisions of this Annex. The notification shall state the subject-matter of the inquiry. The secretariat shall immediately inform all Parties to the Convention of this submission.
2. The inquiry commission shall consist of three members. Both the requesting party and the other party to the inquiry procedure shall appoint a scientific or technical expert and the two experts so appointed shall designate by common agreement a third expert, who shall be the president of the inquiry commission. The latter shall not be a national of one of the parties to the inquiry procedure, nor have his or her usual place of residence in the territory of one of these parties, nor be employed by any of them, nor have dealt with the case in any other capacity.
3. If the president of the inquiry commission has not been designated within two months of the appointment of the second expert, the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe shall, at the request of either party, designate the president within a further two-month period.
4. If one of the parties to the inquiry procedure does not appoint an expert within one month of its receipt of the notification by the secretariat, the other party may inform the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall designate the president of the inquiry commission within a further two-month period. Upon designation, the president of the inquiry commission shall request the party which has not appointed an expert to do so within one month. If it fails to do so within that period, the president shall inform the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe who shall make this appointment within a further two-month period.
5. The inquiry commission shall adopt its own rules of procedure.
6. The inquiry commission may take all appropriate measures in order to carry out its functions.
7. The parties to the inquiry procedure shall facilitate the work of the inquiry commission and in particular shall, using all means at their disposal:
(a) Provide the inquiry commission with all relevant documents, facilities and information;
(b) Enable the inquiry commission, where necessary, to call witnesses or experts and receive their evidence.
8. The parties and the experts shall protect the confidentiality of any information they receive in confidence during the work of the inquiry commission.
9. If one of the parties to the inquiry procedure does not appear before the inquiry commission or fails to present its case, the other party may request the inquiry commission to continue the proceedings and to complete its work. Absence of a party or failure of a party to present its case shall not constitute a bar to the continuation and completion of the work of the inquiry commission.
10. Unless the inquiry commission determines otherwise because of the particular circumstances of the matter, the expenses of the inquiry commission, including the remuneration of its members, shall be borne equally by the parties to the inquiry procedure. The inquiry commission shall keep a record of all its expenses and shall furnish a final statement thereof to the parties.
11. Any Party which has an interest of a factual nature in the subject-matter of the inquiry procedure and which may be affected by an opinion in the matter may intervene in the proceedings with the consent of the inquiry commission.
12. The decisions of the inquiry commission on matters of the procedure shall be taken by majority vote of its members. The final opinion of the inquiry commission shall reflect the view of the majority of its members and shall include any dissenting view.
13. The inquiry commission shall present its final opinion within two months of the date on which it was established, unless it finds it necessary to extend this time-limit for a period which should not exceed two months.
14. The final opinion of the inquiry commission shall be based on accepted scientific principles. The final opinion shall be transmitted by the inquiry commission to the parties to the inquiry procedure and to the secretariat.
Annex III
Procedures pursuant to Article 4
1. A Party of origin may request consultations with another Party, in accordance with paragraphs 2 to 5 of this Annex, in order to determine whether that Party is an affected Party.
2. For a proposed or existing hazardous activity, the Party of origin shall, for the purposes of ensuring adequate and effective consultations, provide for the notification at appropriate levels of any Party that it considers may be an affected Party as early as possible and no later than when informing its own public about that proposed or existing activity. For existing hazardous activities such notification shall be provided no later than two years after the entry into force of this Convention for a Party of origin.
3. The notification shall contain, inter alia:
(a) Information on the hazardous activity, including any available information or report, such as information produced in accordance with Article 6, on its possible transboundary effects in the event of an industrial accident;
(b) An indication of a reasonable time within which a response under paragraph 4 of this Annex is required, taking into account the nature of the activity;
and may include the information set out in paragraph 6 of this Annex.
4. The notified Parties shall respond to the Party of origin within the time specified in the notification, acknowledging receipt of the notification and indicating whether they intend to enter into consultation.
5. If a notified Party indicates that it does not intend to enter into consultation, or if it does not respond within the time specified in the notification, the provisions set down in the following paragraphs of this Annex shall not apply. In such circumstances, the right of a Party of origin to determine whether to carry out an assessment and analysis on the basis of its national law and practice is not prejudiced.
6. Upon receipt of a response from a notified Party indicating its desire to enter into consultation, the Party of origin shall, if it has not already done so, provide to the notified Party:
(a) Relevant information regarding the time schedule for analysis, including an indication of the time schedule for the transmittal of comments;
(b) Relevant information on the hazardous activity and its transboundary effects in the event of an industrial accident;
(c) The opportunity to participate in evaluations of the information or any report demonstrating possible transboundary effects.
7. An affected Party shall, at the request of the Party of origin, provide the latter with reasonably obtainable information relating to the area under the jurisdiction of the affected Party capable of being affected, where such information is necessary for the preparation of the assessment and analysis and measures. The information shall be furnished promptly and, as appropriate, through a joint body where one exists.
8. The Party of origin shall furnish the affected Party directly, as appropriate, or, where one exists, through a joint body with the analysis and evaluation documentation as described in Annex V, paragraphs 1 and 2.
9. The Parties concerned shall inform the public in areas reasonably capable of being affected by the hazardous activity and shall arrange for the distribution of the analysis and evaluation documentation to it and to authorities in the relevant areas. The Parties shall ensure them an opportunity for making comments on, or objections to, the hazardous activity and shall arrange for their views to be submitted to the competent authority of the Party of origin, either directly to that authority or, where appropriate, through the Party of origin, within a reasonable time.
10. The Party of origin shall, after completion of the analysis and evaluation documentation, enter without undue delay into consultations with the affected Party concerning, inter alia, the transboundary effects of the hazardous activity in the event of an industrial accident, and measures to reduce or eliminate its effects. The consultations may relate to:
(a) Possible alternatives to the hazardous activity, including the no-action alternative, and possible measures to mitigate transboundary effects at the expense of the Party of origin;
(b) Other forms of possible mutual assistance for reducing any transboundary effects;
(c) Any other appropriate matters.
The Parties concerned shall, on the commencement of such consultations, agree on a reasonable time-frame for the duration of the consultation period. Any such consultations may be conducted through an appropriate joint body, where one exists.
11. The Parties concerned shall ensure that due account is taken of the analysis and evaluation, as well as of the comments received pursuant to paragraph 9 of this Annex and of the outcome of the consultations referred to in paragraph 10 of this Annex.
12. The Party of origin shall notify the affected Parties of any decision on the activity, along with the reasons and considerations on which it was based.
13. If, after additional and relevant information concerning the transboundary effects of a hazardous activity and which was not available at the time consultations were held with respect to that activity, becomes available to a Party concerned, that Party shall immediately inform the other Party or Parties concerned. If one of the Parties concerned so requests, renewed consultations shall be held.
Annex IV
Preventive measures pursuant to Article 6
The following measures may be carried out, depending on national laws and practices, by Parties, competent authorities, operators, or by joint efforts:
1. The setting of general or specific safety objectives;
2. The adoption of legislative provisions or guidelines concerning safety measures and safety standards;
3. The identification of those hazardous activities which require special preventive measures, which may include a licensing or authorization system;
4. The evaluation of risk analyses or of safety studies for hazardous activities and an action plan for the implementation of necessary measures;
5. The provision to the competent authorities of the information needed to assess risks;
6. The application of the most appropriate technology in order to prevent industrial accidents and protect human beings and the environment;
7. The undertaking, in order to prevent industrial accidents, of the appropriate education and training of all persons engaged in hazardous activities on-site under both normal and abnormal conditions;
8. The establishment of internal managerial structures and practices designed to implement and maintain safety regulations effectively;
9. The monitoring and auditing of hazardous activities and the carrying out of inspections.
Annex V
Analysis and evaluation
1. The analysis and evaluation of the hazardous activity should be performed with a scope and to a depth which vary depending on the purpose for which they are carried out.
2. The following table illustrates, for the purposes of the related Articles, matters which should be considered in the analysis and evaluation, for the purposes listed:
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Purpose of analysis |
Matters to be considered |
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Emergency planning |
(1) The quantities and properties of hazardous substances on the site; |
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under Article 8 |
(2) Brief descriptive scenarios of a representative sample of industrial accidents possibly arising from the hazardous activity, including an indication of the likelihood of each; |
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(3) For each scenario: |
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(a) The approximate quantity of a release; |
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(b) The extent and severity of the resulting consequences both for people and for the non-human environment in favourable and unfavourable conditions, including the extent of resulting hazard zones; |
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Purpose of analysis |
Matters to be considered |
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(c) The time-scale within which the industrial accident could develop from the initiating event; |
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4 |
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(d) Any action which could be taken to minimize the likelihood of escalation. |
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(4) The size and distribution of the population in the vicinity, including any large concentrations of people potentially in the hazard zone; |
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(5) The age, mobility and susceptibility of that population. |
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Decision-making on siting |
In addition to items (1) to (5) above: |
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under Article 7 |
(6) The severity of the harm inflicted on people and the environment, depending on the nature and circumstances of the release; |
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(7) The distance from the location of the hazardous activity at which harmful effects on people and the environment may reasonably occur in the event of an industrial accident; |
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(8) The same information not only for the present situation but also for planned or reasonably foreseeable future developments. |
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Information to the public |
In addition to items (1) to (4) above: |
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under Article 9 |
(9) The people who may be affected by an industrial accident. |
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Preventive measures under Article 6 |
In addition to items (4) to (9) above, more detailed versions of the descriptions and assessments set out in items (1) to (3) will be needed for preventive measures. In addition to those descriptions and assessments, the following matters should also be covered |
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(10) The conditions and quantities in which hazardous materials are handled; |
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(11) A list of the scenarios for the types of industrial accidents with serious effects, to include examples covering the full range of incident size and the possibility of effects from adjacent activities; |
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(12) For each scenario, a description of the events which could initiate an industrial accident and the steps whereby it could escalate; |
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(13) An assessment, at least in general terms, of the likelihood of each step occurring, taking into account the arrangements in (14); |
|
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(14) A description of the preventive measures in terms of both equipment and procedures designed to minimize the likelihood of each step occurring; |
|
|
(15) An assessment of the effects that deviations from normal operating conditions could have, and the consequent arrangements for safe shut-down of the hazardous activity or any part thereof in an emergency, and of the need for staff training to ensure that potentially serious deviations are recognized at an early stage and appropriate action taken; |
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(16) An assessment of the extent to which modifications, repair work and maintenance work on the hazardous activity could place the control measures at risk, and the consequent arrangements to ensure that control is maintained. |
Annex VI
Decision-making on siting pursuant to Article 7
The following illustrates the matters which should be considered pursuant to Article 7:
1. The results of risk analysis and evaluation, including an evaluation pursuant to Annex V of the physical characteristics of the area in which the hazardous activity is being planned;
2. The results of consultations and public participation processes;
3. An analysis of the increase or decrease of the risk caused by any development in the territory of the affected Party in relation to an existing hazardous activity in the territory of the Party of origin;
4. The evaluation of the environmental risks, including any transboundary effects;
5. An evaluation of the new hazardous activities which could be a source of risk;
6. A consideration of the siting of new, and significant modifications to existing hazardous activities at a safe distance from existing centres of population, as well as the establishment of a safety area around hazardous activities; within such areas, developments which would increase the populations at risk, or otherwise increase the severity of the risk, should be closely examined.
Annex VII
Emergency preparedness measures pursuant to Article 8
1. All contingency plans, both on- and off-site, should be coordinated to provide a comprehensive and effective response to industrial accidents.
2. The contingency plans should include the actions necessary to localize emergencies and to prevent or minimize their transboundary effects. They should also include arrangements for warning people and, where appropriate, arrangements for their evacuation, other protective or rescue actions and health services.
3. Contingency plans should give on-site personnel, people who might be affected off site and rescue forces, details of technical and organizational procedures which are appropriate for response in the event of an industrial accident capable of having transboundary effects and to prevent and minimize effects on people and the environment, both on and off site.
4. Examples of matters which could be covered by on-site contingency plans include:
(a) Organizational roles and responsibilities on site for dealing with an emergency;
(b) A description of the action which should be taken in the event of an industrial accident, or an imminent threat thereof, in order to control the condition or event, or details of where such a description can be found;
(c) A description of the equipment and resources available;
(d) Arrangements for providing early warning of industrial accidents to the public authority responsible for the off-site emergency response, including the type of information which should be included in an initial warning and the arrangements for providing more detailed information as it becomes available;
(e) Arrangements for training personnel in the duties they will be expected to perform.
5. Examples of matters which could be covered by off-site contingency plans include:
(a) Organizational roles and responsibilities off-site for dealing with an emergency, including how integration with on-site plans is to be achieved;
(b) Methods and procedures to be followed by emergency and medical personnel;
(c) Methods for rapidly determining the affected area;
(d) Arrangements for ensuring that prompt industrial accident notification is made to affected or potentially affected Parties and that that liaison is maintained subsequently;
(e) Identification of resources necessary to implement the plan and the arrangements for coordination;
(f) Arrangements for providing information to the public including, where appropriate, the arrangements for reinforcing and repeating the information provided to the public pursuant to article 9;
(g) Arrangements for training and exercises.
6. Contingency plans could include the measures for: treatment; collection; clean-up; storage; removal and safe disposal of hazardous substances and contaminated material; and restoration.
Annex VIII
Information to the public pursuant to Article 9
1. The name of the company, address of the hazardous activity and identification by position held of the person giving the information;
2. An explanation in simple terms of the hazardous activity, including the risks;
3. The common names or the generic names or the general danger classification of the substances and preparations which are involved in the hazardous activity, with an indication of their principal dangerous characteristics;
4. General information resulting from an environmental impact assessment, if available and relevant;
5. The general information relating to the nature of an industrial accident that could possibly occur in the hazardous activity, including its potential effects on the population and the environment;
6. Adequate information on how the affected population will be warned and kept informed in the event of an industrial accident;
7. Adequate information on the actions the affected population should take and on the behaviour they should adopt in the event of an industrial accident;
8. Adequate information on arrangements made regarding the hazardous activity, including liaison with the emergency services, to deal with industrial accidents, to reduce the severity of the industrial accidents and to mitigate their effects;
9. General information on the emergency services’ off-site contingency plan, drawn up to cope with any off-site effects, including the transboundary effects of an industrial accident;
10. General information on special requirements and conditions to which the hazardous activity is subject according to the relevant national regulations and/or administrative provisions, including licensing or authorization systems;
11. Details of where further relevant information can be obtained.
Annex IX
Industrial accident notification systems pursuant to Article 10
1. The industrial accident notification systems shall enable the speediest possible transmission of data and forecasts according to previously determined codes using compatible data-transmission and data-treatment systems for emergency warning and response, and for measures to minimize and contain the consequences of transboundary effects, taking account of different needs at different levels.
2. The industrial accident notification shall include the following:
(a) The type and magnitude of the industrial accident, the hazardous substances involved (if known), and the severity of its possible effects;
(b) The time of occurrence and exact location of the accident;
(c) Such other available information as necessary for an efficient response to the industrial accident.
3. The industrial accident notification shall be supplemented at appropriate intervals, or whenever required, by further relevant information on the development of the situation concerning transboundary effects.
4. Regular tests and reviews of the effectiveness of the industrial accident notification systems shall be undertaken, including the regular training of the personnel involved. Where appropriate, such tests, reviews and training shall be performed jointly.
Annex X
Mutual assistance pursuant to Article 12
1. The overall direction, control, coordination and supervision of the assistance is the responsibility of the requesting Party. The personnel involved in the assisting operation shall act in accordance with the relevant laws of the requesting Party. The appropriate authorities of the requesting Party shall cooperate with the authority designated by the assisting Party, pursuant to Article 17, as being in charge of the immediate operational supervision of the personnel and the equipment provided by the assisting Party.
2. The requesting Party shall, to the extent of its capabilities, provide local facilities and services for the proper and effective administration of the assistance, and shall ensure the protection of personnel, equipment and materials brought into its territory by, or on behalf of, the assisting Party for such a purpose.
3. Unless otherwise agreed by the Parties concerned, assistance shall be provided at the expense of the requesting Party. The assisting Party may at any time waive wholly or partly the reimbursement of costs.
4. The requesting Party shall use its best efforts to afford to the assisting Party and persons acting on its behalf the privileges, immunities or facilities necessary for the expeditious performance of their assistance functions. The requesting Party shall not be required to apply this provision to its own nationals or permanent residents or to afford them the privileges and immunities referred to above.
5. A Party shall, at the request of the requesting or assisting Party, endeavour to facilitate the transit through its territory of duly notified personnel, equipment and property involved in the assistance to and from the requesting Party.
6. The requesting Party shall facilitate the entry into, stay in and departure from its national territory of duly notified personnel and of equipment and property involved in the assistance.
7. With regard to acts resulting directly from the assistance provided, the requesting Party shall, in respect of the death of or injury to persons, damage to or loss of property, or damage to the environment caused within its territory in the course of the provision of the assistance requested, hold harmless and indemnify the assisting Party or persons acting on its behalf and compensate them for death or injury suffered by them and for loss of or damage to equipment or other property involved in the assistance. The requesting Party shall be responsible for dealing with claims brought by third parties against the assisting Party or persons acting on its behalf.
8. The Parties concerned shall cooperate closely in order to facilitate the settlement of legal proceedings and claims which could result from assistance operations.
9. Any Party may request assistance relating to the medical treatment or the temporary relocation in the territory of another Party of persons involved in an accident.
10. The affected or requesting Party may at any time, after appropriate consultations and by notification, request the termination of assistance received or provided under this Convention. Once such a request has been made, the Parties concerned shall consult one another with a view to making arrangements for the proper termination of the assistance.
Annex XI
Exchange of information pursuant to Article 15
Information shall include the following elements, which can also be the subject of multilateral and bilateral cooperation:
(a) Legislative and administrative measures, policies, objectives and priorities for prevention, preparedness and response, scientific activities and technical measures to reduce the risk of industrial accidents from hazardous activities, including the mitigation of transboundary effects;
(b) Measures and contingency plans at the appropriate level affecting other Parties;
(c) Programmes for monitoring, planning, research and development, including their implementation and surveillance;
(d) Measures taken regarding prevention of, preparedness for and response to industrial accidents;
(e) Experience with industrial accidents and cooperation in response to industrial accidents with transboundary effects;
(f) The development and application of the best available technologies for improved environmental protection and safety;
(g) Emergency preparedness and response;
(h) Methods used for the prediction of risks, including criteria for the monitoring and assessment of transboundary effects.
Annex XII
Tasks for mutual assistance pursuant to Article 18, paragraph 4
1. Information and data collection and dissemination
(a) Establishment and operation of an industrial accident notification system that can provide information on industrial accidents and on experts, in order to involve the experts as rapidly as possible in providing assistance;
(b) Establishment and operation of a data bank for the reception, processing and distribution of necessary information on industrial accidents, including their effects, and also on measures applied and their effectiveness;
(c) Elaboration and maintenance of a list of hazardous substances, including their relevant characteristics, and of information on how to deal with those in the event of an industrial accident;
(d) Establishment and maintenance of a register of experts to provide consultative and other kinds of assistance regarding preventive, preparedness and response measures, including restoration measures;
(e) Maintenance of a list of hazardous activities;
(f) Production and maintenance of a list of hazardous substances covered by the provisions of Annex I, Part I.
2. Research, training and methodologies
(a) Development and provision of models based on experience from industrial accidents, and scenarios for preventive, preparedness and response measures;
(b) Promotion of education and training, organization of international symposia and promotion of cooperation in research and development.
3. Technical assistance
(a) Fulfilment of advisory functions aimed at strengthening the ability to apply preventive, preparedness and response measures;
(b) Undertaking, at the request of a Party, of inspections of its hazardous activities and the provision of assistance in organizing its national inspections according to the requirements of this Convention.
4. Assistance in the case of an emergency
Provision, at the request of a Party, of assistance by, inter alia, sending experts to the site of an industrial accident to provide consultative and other kinds of assistance in response to the industrial accident.
Annex XIII
Arbitration
1. The claimant Party or Parties shall notify the secretariat that the Parties have agreed to submit the dispute to arbitration pursuant to Article 21, paragraph 2 of this Convention. The notification shall state the subject-matter of arbitration and include, in particular, the Articles of this Convention, the interpretation or application of which is at issue. The secretariat shall forward the information received to all Parties to this Convention.
2. The arbitral tribunal shall consist of three members. Both the claimant Party or Parties and the other Party or Parties to the dispute shall appoint an arbitrator, and the two arbitrators so appointed shall designate by common agreement the third arbitrator, who shall be the president of the arbitral tribunal. The latter shall not be a national of one of the parties to the dispute, nor have his or her usual place of residence in the territory of one of these parties, nor be employed by any of them, nor have dealt with the case in any other capacity.
3. If the president of the arbitral tribunal has not been designated within two months of the appointment of the second arbitrator, the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe shall, at the request of either party to the dispute, designate the president within a further two-month period.
4. If one of the parties to the dispute does not appoint an arbitrator within two months of the receipt of the request, the other party may so inform the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall designate the president of the arbitral tribunal within a further two-month period. Upon designation, the president of the arbitral tribunal shall request the party which has not appointed an arbitrator to do so within two months. If it fails to do so within that period, the president shall inform the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall make this appointment within a further two-month period.
5. The arbitral tribunal shall render its decision in accordance with international law and in accordance with the provisions of this Convention.
6. Any arbitral tribunal constituted under the provisions set out herein shall draw up its own rules of procedure.
7. The decisions of the arbitral tribunal, both on procedure and on substance, shall be taken by majority vote of its members.
8. The tribunal may take all appropriate measures to establish the facts.
9. The parties to the dispute shall facilitate the work of the arbitral tribunal and, in particular shall, using all means at their disposal:
(a) Provide the tribunal with all relevant documents, facilities and information;
(b) Enable the tribunal, where necessary, to call witnesses or experts and receive their evidence.
10. The parties to the dispute and the arbitrators shall protect the confidentiality of any information they receive in confidence during the proceedings of the arbitral tribunal.
11. The arbitral tribunal may, at the request of one of the parties, recommend interim measures of protection.
12. If one of the parties to the dispute does not appear before the arbitral tribunal or fails to defend its case, the other party may request the tribunal to continue the proceedings and to render its final decision. Absence of a party or failure of a party to defend its case shall not constitute a bar to the proceedings.
13. The arbitral tribunal may hear and determine counter-claims arising directly out of the subject-matter of the dispute.
14. Unless the arbitral tribunal determines otherwise because of the particular circumstances of the case, the expenses of the tribunal, including the remuneration of its members, shall be borne equally by the parties to the dispute. The tribunal shall keep a record of all its expenses and shall furnish a final statement thereof to the parties to the dispute.
15. Any Party to this Convention which has an interest of a legal nature in the subject-matter of the dispute and which may be affected by a decision in the case, may intervene in the proceedings with the consent of the tribunal.
16. The arbitral tribunal shall render its award within five months of the date on which it is established unless it finds it necessary to extend the time-limit for a period which should not exceed five months.
17. The award of the arbitral tribunal shall be accompanied by a statement of reasons. It shall be final and binding upon all parties to the dispute. The award will be transmitted by the arbitral tribunal to the parties to the dispute and to the secretariat. The secretariat will forward the information received to all Parties to this Convention.
18. Any dispute which may arise between the parties concerning the interpretation or execution of the award may be submitted by either party to the arbitral tribunal which made the award or, if the latter cannot be seized thereof, to another tribunal constituted for this purpose in the same manner as the first.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN
BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,
IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,
EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,
IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,
IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,
IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,
IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet “Industrieunfall” ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;
b) bedeutet “gefährliche Tätigkeit” jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
c) bedeutet “Auswirkungen” jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren
iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
d) bedeutet “grenzüberschreitende Auswirkungen” schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
e) bedeutet “Inhaber” jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
f) bedeutet “Vertragspartei”, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
g) bedeutet “Ursprungspartei” die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
h) bedeutet “betroffene Vertragspartei” die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
i) bedeutet “beteiligte Vertragsparteien” jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
j) bedeutet “Öffentlichkeit” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;
b) Unfälle in militärischen Einrichtungen;
c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;
d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme
i) der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;
ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;
e) unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;
f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;
g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.
Artikel 4
Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.
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(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.
(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Artikel 5
Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.
Artikel 6
Verhütung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.
(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Artikel 7
Standortwahl
Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.
Artikel 8
Bereitschaft für den Notfall
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit.
(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.
(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
Artikel 9
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.
(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.
(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Artikel 10
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.
(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.
(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.
Artikel 11
Bekämpfung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.
Artikel 12
Gegenseitige Hilfeleistung
(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 13
Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
Artikel 14
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.
Artikel 15
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.
Artikel 16
Technologieaustausch
(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:
a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;
b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;
c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;
d) technische Hilfeleistungen.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Artikel 17
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.
(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.
(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.
(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.
(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.
Artikel 18
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien
a) überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;
b) nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken, grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;
c) setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;
d) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich auf Grund dieses Übereinkommens als zweckmäßig erweisen;
e) prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch Konsens an.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle, um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Artikel 19
Stimmrecht
(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 20
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;
c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Artikel 21
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.
(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 22
Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.
(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 23
Anwendung
Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Artikel 24
Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen.
(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 25
Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 26
Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.
(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:
a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;
b) die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;
c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.
(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:
a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.
b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens sechzehn betragen.
c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.
d) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet “anwesende und abstimmende Vertragsparteien” die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Artikel 27
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.
Artikel 28
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.
Artikel 29
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
(3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
(3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Artikel 31
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.
Artikel 32
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Helsinki am 17. März 1992.
Anhang I
Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten
Die im folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen Höchstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.
Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.
Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Inhaber dafür verantwortlich sind.
Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen
|
|
Kategorie |
Mengenschwellen |
|
1. |
Entzündliche Gase 1a) einschließlich LPG....................................................................... |
200 |
|
2. |
Leicht entzündliche Flüssigkeiten 1b)............................................................................. |
50 000 |
|
3. |
Sehr giftig 1c)....................................................................................................................... |
20 |
|
4. |
Giftig 1d)............................................................................................................................... |
500–200 |
|
5. |
Brandfördernd 1e)............................................................................................................... |
500–200 |
|
6. |
Explosionsgefährlich 1f).................................................................................................... |
200–50 |
|
7. |
Entzündliche Flüssigkeiten 1g) (die unter besonderen Druck- und Temperaturbedingungen behandelt werden)................................................................................... |
|
|
8. |
Umweltgefährlich 1h).......................................................................................................... |
200 |
Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe
|
|
Stoffe |
Mengenschwellen |
|
1. |
Ammoniak.......................................................................................................................... |
500 |
|
2a |
Ammoniumnitrat 2)............................................................................................................ |
2 500 |
|
2b |
Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln 3)............................................................. |
10 000 |
|
3. |
Acrylnitril........................................................................................................................... |
200 |
|
4. |
Chlor................................................................................................................................... |
25 |
|
5. |
Ethylenoxid........................................................................................................................ |
50 |
|
6. |
Cyanwasserstoff............................................................................................................... |
20 |
|
7. |
Fluorwasserstoff............................................................................................................... |
50 |
|
|
Stoffe |
Mengenschwellen |
|
8. |
Schwefelwasserstoff........................................................................................................ |
50 |
|
9. |
Schwefeldioxid |
250 |
|
10. |
Schwefeltrioxid.................................................................................................................. |
75 |
|
11. |
Bleialkyle............................................................................................................................ |
50 |
|
12. |
Phosgen............................................................................................................................. |
0,75 |
|
13. |
Methyliscyanat................................................................................................................. |
0,15 |
ANMERKUNGEN
1) Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I folgende Kriterien verwenden:
a) ENTZÜNDLICHE GASE: Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei normalem Druck und unter Beimischung von Luft entzündlich werden und deren Siedepunkt bei normalem Druck bei 20 °C oder darunter liegt.
b) Leicht entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe, deren Flammpunkt unter 21 °C liegt und deren Siedepunkt bei normalem Druck über 20 °C liegt.
c) SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder Tabelle 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahr von Industrieunfällen herbeiführen können.
· Tabelle 1
|
LD50 (oral) (1) |
LD50 (dermal) (2) |
LC50 (3) |
|
mg/kg Körpergewicht |
mg/kg Körpergewicht |
mg/l inhalativ |
|
LD50 £ 25 |
LD50 £ 50 |
LC50 £ 0,5 |
|
(1) LD50 oral bei Ratten |
||
|
(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen |
||
|
(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden) |
||
Tabelle 2
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Höchste nichtletale Dosis |
|
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in mg/kg Körpergewicht |
< 5 |
|
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde. |
|
d) GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können.
Tabelle 3
|
LD50 (oral) (1) |
LD50 (dermal) (2) |
LC50 (3) |
|
mg/kg Körpergewicht |
mg/kg Körpergewicht |
mg/l inhalativ |
|
25 < LD50 £ 200 |
0,5 < LC50 £ 2 |
50 < LD50 £ 400 |
|
(1) LD50 oral bei Ratten |
||
|
(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen |
||
|
(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden) |
||
Tabelle 4
|
Höchste nichtletale Dosis |
|
|
in mg/kg Körpergewicht |
= 5 |
|
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde. |
|
e) BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.
f) EXPLOSIONSGEFÄHRLICH: Stoffe, die durch Flammenentzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.
g) ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druckwirkung in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr von Industrieunfällen hervorrufen können.
h) UMWELTGEFÄHRLICH: Stoffe, die Werte akuter Toxizität für die aquatische Umwelt entsprechend der Tabelle 5 aufweisen.
Tabelle 5
|
LC50 (1) |
EC50 (2) |
IC50 (3) |
|
mg/l |
mg/l |
mg/l |
|
LC50 £ 10 |
EC50 £ 10 |
IC50 £ 10 |
|
(1) LC50 Fische (96 Stunden) |
||
|
(2) EC50 Daphnien (48 Stunden) |
||
|
(3) IC50 Algen (72 Stunden) |
||
|
in den Fällen, in denen der Stoff nicht leicht abbaubar ist oder der log Pow > 3,0 ist (sofern der im Versuch bestimmte BCF < 100 ist). |
||
i) LD (lethal dose) – letale Dosis
j) LC (lethal concentration) – letale Konzentration
k) EC (effective concentration) – wirksame Konzentration
l) IC (inhibiting concentration) – Inhibierungskonzentration
m) Pow (partition coefficient octanol/water) – Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser
n) BCF (biconcentration factor) – Biokonzentrationsfaktor
2) Dies gilt für Ammoniumnitrat und Mischungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht > 28% ist, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat nach Gewicht > 90% ist.
3) Dies gilt für rein aus Ammoniumnitrat bestehende Düngemittel und für Mischdünger, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht > 28% ist (ein Mischdünger enthält neben Ammoniumnitrat auch Phosphat und/oder Pottasche).
4) Mischungen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, werden genauso behandelt wie der reine Stoff, es sei denn, sie weisen keine gleichwertigen Eigenschaften mehr auf und können keine grenzüberschreitenden Auswirkungen verursachen.
Anhang II
Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5
1. Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.
2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
3. Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.
4. Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.
7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen;
b) der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.
8. Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
9. Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10. Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
11. Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12. Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie allfällige abweichende Ansichten wieder.
13. Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese zwei Monate nicht überschreiten.
14. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.
Anhang III
Verfahren nach Artikel 4
1. Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.
2. Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in Kraft getreten ist.
3. Die Benachrichtigung enthält insbesondere
a) Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;
b) die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;
sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.
4. Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.
5. Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.
6. Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist, der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung:
a) sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;
b) sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall;
c) die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.
7. Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.
8. Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei entweder unmittelbar oder über ein gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.
9. Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei unterbreitet werden.
10. Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können folgendes zum Gegenstand haben:
a) mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der Ursprungspartei;
b) andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen;
c) sonstige sachdienliche Aspekte.
Die beteiligten Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.
11. Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilung sowie die nach Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen gebührend berücksichtigt werden.
12. Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.
13. Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.
Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:
1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
3. Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
Anhang V
Analyse und Beurteilung
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:
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Zweck der Analyse |
Zu prüfende Aspekte |
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Bereitschaft für den |
1. Mengen und Eigenschaften von gefährlichen Stoffen am Standort; |
|
Notfall nach Artikel 8 |
2. kurz beschriebene Szenarien eines repräsentativen Typs von Industrieunfällen, die durch eine gefährliche Tätigkeit hervorgerufen werden können, mit einem Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen Szenarios; |
|
|
3. für jedes Szenario |
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a) die ungefähre Menge des freigesetzten Stoffes; |
|
|
b) Ausmaß und Schwere der sich unter günstigen und ungünstigen Voraussetzungen ergebenden Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt, einschließlich der Größe der dadurch entstehenden Gefahrenzonen; |
|
|
c) der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen sich das auslösende Ereignis zu einem Industrieunfall entwickeln könnte; |
|
|
d) jede Maßnahme, die getroffen werden kann, um eine wahrscheinliche Verschlimmerung auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
|
|
4. Größe und Verteilung der Bevölkerung in der näheren Umgebung, einschließlich großer Menschenansammlungen, die sich möglicherweise in der Gefahrenzone befinden; |
|
|
5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit der Bevölkerung. |
|
Standortwahl nach |
Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5: |
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Artikel 7 |
6. Die Schwere des Schadens für Mensch und Umwelt entsprechend der Art und den Umständen der Freisetzung; |
|
Zweck der Analyse |
Zu prüfende Aspekte |
|
|
7. die Entfernung vom Standort der gefährlichen Tätigkeit, von dem schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bei einem Industrieunfall mutmaßlich ausgehen können; |
|
|
8. dieselben Informationen nicht nur in bezug auf die gegenwärtige Lage, sondern auch für geplante oder mutmaßlich vorhersehbare künftige Entwicklungen. |
|
Information der Öffent- |
Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4: |
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lichkeit nach Artikel 9 |
9. Die Menschen, die von einem Industrieunfall betroffen sein können. |
|
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6 |
Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9 werden im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen ausführlichere Darstellungen der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Beschreibungen und Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich zu diesen Beschreibungen und Bewertungen sollen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden: |
|
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10. Die Bedingungen, unter denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und die Mengen dieser Stoffe; |
|
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11. eine Aufstellung der Szenarien für die verschiedenen Typen von Industrieunfällen mit schwerwiegenden Auswirkungen, darunter Beispiele für alle möglichen Unfälle von geringer bis erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können; |
|
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12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten; |
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13. eine zumindest allgemeine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu berücksichtigen sind; |
|
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14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf Ausrüstung und Verfahren, die dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
|
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15. eine Bewertung der Auswirkungen, die durch Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen können, und der entsprechenden Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige oder teilweise Einstellung der gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß möglicherweise schwerwiegende Abweichungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden; |
|
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16. eine Bewertung der Frage, inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und welche entsprechenden Vorkehrungen zu treffen sind, um sicherzustellen, daß die Kontrolle aufrechterhalten wird. |
Anhang VI
Standortwahl nach Artikel 7
Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind:
1. Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit vorgesehen ist;
2. die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
3. eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;
4. die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;
5. eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;
6. die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten; innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.
Anhang VII
Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8
1. Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.
2. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie Sanitätsdienste vorsehen.
3. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs zweckmäßig sind.
4. Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln;
b) die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben, wo eine solche Beschreibung zu finden ist;
c) die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;
d) die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese verfügbar sind;
e) die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.
5. Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;
b) die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;
c) die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;
d) die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung anschließend aufrechterhalten bleibt;
e) die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die Koordinierung festlegen;
f) die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 9 erteilt werden;
g) die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.
6. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung, Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Anhang VIII
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9
1. Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;
2. eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr verbundenen Gefahren;
3. die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;
4. die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;
5. allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;
6. ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;
7. ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall handeln und sich verhalten soll;
8. ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit, einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;
9. allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;
10. allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt, einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;
11. Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.
Anhang IX
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10
1. Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.
2. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
a) die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
b) den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
c) weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.
3. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.
4. Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.
Anhang X
Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12
1. Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.
2. Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.
3. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.
4. Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
5. Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
6. Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
7. In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen verantwortlich.
8. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.
9. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Hilfe ersuchen.
10. Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der Hilfeleistung zu treffen.
Anhang XI
Informationsaustausch nach Artikel 15
Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder zweiseitigen Zusammenarbeit sein können:
a) Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;
b) Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere Vertragsparteien auswirken;
c) Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer Durchführung und Beaufsichtigung;
d) Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen;
e) Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;
f) Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit;
g) Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;
h) für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.
Anhang XII
Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 18 Absatz 4
1. Informations- und Datensammlung und -verteilung
a) Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;
b) Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;
c) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten sind;
d) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;
e) Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;
f) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.
2. Forschung, Ausbildung und Methodik
a) Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;
b) Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
3. Technische Hilfe
a) Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;
b) Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den Erfordernissen dieses Übereinkommens.
4. Hilfeleistung in einem Notfall
Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.
Anhang XIII
Schiedsverfahren
1. Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en) als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.
4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.
6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
7. Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.
9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
b) dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlußabrechnung vor.
15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
17. Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Gericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.
18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.
Declaration
”The Republic of Austria declares in accordance with Article 21 paragraph 2 of the Convention to accept both of the means of the settlement of disputes mentioned in this paragraph as compulsory in relation to any Party accepting one or both of these means of settlement of disputes as compulsory.”
(Übersetzung)
Erklärung
“Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.”
Vorblatt
Problem:
Der gegenseitige Schutz von angrenzenden Nachbarstaaten vor den Auswirkungen von Industrieunfällen.
Ziel:
Die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen erfordern eine Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu bekämpfen, sich darauf vorzubereiten und diese so weit wie möglich zu verhindern.
Inhalt:
– Festlegung einer verantwortlichen Person (“Betreiber”) hinsichtlich der Verhütung von Industrieunfällen,
– Erarbeitung von inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen,
– Information und Beteiligung der Öffentlichkeit,
– Errichtung von Warneinrichtungen und Alarmsystemen,
– Einrichtung der gegenseitigen Hilfeleistung bei Bekämpfungsmaßnahmen,
– Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung,
– Technologieaustausch zur Verhütung von Industrieunfällen und der Bekämpfung ihrer Folgen,
– Friedliche Streitbeilegung.
Alternativen:
Keine.
Vereinbarkeit mit EU-Recht:
Die Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (sog. Seveso-Richtlinie) regelt – wie das vorliegende Übereinkommen – die Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung von Störfällen. Geändert wurde diese Richtlinie (RL) durch die RL 87/216/EWG vom 19. März 1987 und zuletzt durch die RL 88/610/EWG vom 24. November 1988.
An die Stelle der genannten “Seveso-RL” wird ab 3. Februar 1999 die neue RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen treten (“Seveso II-RL”). Gemeinsam mit dem auf Grund der “Seveso II-RL” erforderlichen Umsetzungsakt sollen zweckmäßigerweise auch alle Anforderungen aus dem gegenständlichen Übereinkommen (Erfüllungsgesetz) geregelt werden.
Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen am 24. April 1998 beigetreten.
Kosten:
Die vom Übereinkommen geforderten Einrichtungen in bezug auf Meldesysteme bestehen in Österreich bereits (Bundes- und Landeswarnzentralen – siehe die Art. 15a B-VG Vereinbarung aus dem Jahr 1988 über die “Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems”).
Die Zentralen sind mit dem erforderlichen Personal ausgestattet, das rund um die Uhr seinen Dienst versieht. Daher fallen aus diesem Titel für Bund und Länder keine weiteren Kosten an.
Im Fall der gegenseitigen Hilfeleistung entscheidet die ersuchte Vertragspartei, ob und in welchem Ausmaß sowie unter welchen Bedingungen Hilfe geleistet werden kann. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien auf bi- oder multilateraler Basis nichts anderes vereinbart ist, wird auf Grund des dann subsidiär zur Anwendung gelangenden Anhanges X des Übereinkommens vorgesehen, daß die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet wird.
Da die restlichen Anforderungen bereits auf Grund der Seveso II-Richtlinie umzusetzen sind, bleibt lediglich der Aufwand bestehen, der von den einzelnen Vertragsparteien nach eigenem Ermessen für die Kosten der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien aufgewendet wird und ein Kostenanteil, welcher durch die sinnvolle aber nicht verpflichtende Abstimmung der externen Notfallpläne mit dem jeweils betroffenen Ausland zu erwarten ist.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die steigende Anzahl von Anlagen, in denen gefährliche Tätigkeiten vorgenommen werden, birgt Gefahren für Mensch und Umwelt. In der Vergangenheit hat sich ua. bei den Katastrophen von Seveso, Basel und Bhopal gezeigt, daß bei einerseits sinkender Eintrittswahrscheinlichkeit das Ausmaß des Schadens an Mensch und Natur andererseits enorm steigt.
Als Folge des Unfalles in Seveso erließ die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 1982 die Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (sog. “Seveso-Richtlinie”). Diese Seveso-I-Richtlinie wurde durch die Richtlinie 96/82 EG vom 9. Dezember 1996 (Seveso-II-Richtlinie) ersetzt. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat in Österreich bis 3. Februar 1999 zu erfolgen.
Die Ziele und Mittel dieser Richtlinie sind ähnlich gelagert wie jene in dem vorliegenden Übereinkommen.
Österreich hat jedoch auf Grund seiner geographischen Lage mit langen Außengrenzen zu Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien und Schweiz) nur teilweise die Möglichkeit, in ein flächendeckendes System zur Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung von bzw. bei Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen eingebunden zu sein. Aus diesem Grund ist das vorliegende Übereinkommen für Österreich, seine Bevölkerung und seine Umwelt ein notwendiges und sinnvolles Instrument für einen vollständigen Schutz des gesamten Bundesgebietes vor den Auswirkungen solcher Industrieunfälle.
Um ein den gesamten ECE-Raum überspannendes System für die Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung von bzw. bei grenzüberschreitenden Industrieunfällen zu erreichen, hat die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Economic Commission for Europe – UN/ECE) ein Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, erarbeitet und am 17. März 1992 in Helsinki beschlossen.
Am 18. März 1992 hat Österreich neben 23 anderen Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet, nachdem die Bundesregierung am 10. März 1992 (Punkt 10 des Beschlußprotokolls 53) das Übereinkommen in englischer Sprache zur Kenntnis genommen hatte. Seither haben 26 Staaten das Abkommen unterzeichnet, zehn Staaten (Albanien, Bulgarien, Griechenland, Ungarn, die Russische Föderation, Spanien, Luxemburg, Norwegen, Moldova und Armenien) und die Europäische Gemeinschaft haben das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 30 Abs. 1 am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht durchgehend zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da das Übereinkommen Angelegenheiten regelt, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Das Übereinkommen ist ein verfassungsergänzender Staatsvertrag und demnach gemäß Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG zu behandeln. Die aus diesem Übereinkommen erwachsende Verpflichtung zur Meldung von Störfällen gibt dem Übereinkommen verfassungsändernden Charakter und macht eine Beschlußfassung gemäß Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG erforderlich.
Das Übereinkommen legt für die Vertragsstaaten als Ziele die Störfallvermeidung, die Überwachung von bestimmten gefahrengeneigten Anlagen und die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen gegen Störfälle, die geeignet sind, grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich zu ziehen, fest. Dazu sind Strategien zur Risikominimierung zu entwickeln, die sich des Informationsaustausches, der wechselseitigen Konsultation und der Zusammenarbeit bedienen und die sich auf bereits vorhandene nationale und internationale Erfahrungswerte stützen sollen.
Der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt Störfälle in Anlagen, in denen gefährliche Tätigkeiten mit solchen Mengen von Stoffen oder Kategorien von Stoffen durchgeführt werden, die die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen überschreiten. Ein Störfall im Sinne dieses Abkommens muß grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind jene Störfälle, die in einem Atomkraftwerk (nukleares Material) oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen entstehen können, sowie Unfälle in militärischen Einrichtungen, Unfälle auf See oder durch lecke Ölbohrinseln hervorgerufene Unfälle.
Im einzelnen sieht das Übereinkommen in seinen Anhängen II und III eine Untersuchungskommission bzw. ein Konsultationsverfahren für jene Fälle vor, in denen Fragen der Identifizierung von dem Übereinkommen unterliegenden gefährlichen Tätigkeiten auftauchen. Zur Störfallverhütung sind von den Behörden einer Vertragspartei bzw. dem Anlageninhaber die im Anhang IV angeführten Maßnahmen als Richtschnur zu beachten. Weiters ist die Durchführung einer Sicherheitsanalyse vorgesehen (Anhang V), deren Ergebnis in die Entscheidungsfindung, insbesondere zur Erstellung von Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen oder zur Wahl eines geeigneten Standortes, einbezogen werden soll.
In Anhang VII sind sowohl die Inhalte der inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne geregelt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur – präventiven – Information der Öffentlichkeit über die im Anhang VIII festgelegten Inhalte, wobei die Vorgangsweise weitgehend im Ermessen der Vertragspartei liegt. Der jeweils anderen Partei ist der Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsverfahren auf der Basis der Reziprozität zu gewährleisten; dies soll im Einklang mit den jeweiligen Rechtssystemen erfolgen.
Bei Eintritt eines Störfalles ist für eine Meldung gemäß Anhang IX zu sorgen und von den betroffenen Parteien gemeinsam unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen durchzuführen. Im Hinblick auf eine wechselseitige Hilfeleistung wird von der grundsätzlichen Bereitschaft der Vertragsparteien ausgegangen, auf der Basis bi- oder multilateraler Übereinkünfte oder im Einklang mit Anhang X des Übereinkommens Hilfe zu leisten.
Die Vertragsparteien benennen einander die zuständigen Behörden und richten eine Kontaktstelle für wechselseitige Information und Hilfeleistung ein. Im Fall der Weitergabe geschützter Daten verpflichtet sich der Empfänger zu ihrer vertraulichen Behandlung.
Im übrigen enthält das Übereinkommen Bestimmungen über Verfahren zur Fortentwicklung des Übereinkommens und zur Streitschlichtung. Dabei wird auf das ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) Bezug genommen; Verfahren nach dem Espoo-Übereinkommen haben die Erfordernisse des vorliegenden Übereinkommens bei der Entscheidung einzubeziehen, sofern sie beiden Übereinkommen unterliegende Anlagen oder Aktivitäten betreffen.
Durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden folgende österreichische Rechtsmaterien berührt:
– Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 (Anlagenrecht),
– Störfallverordnung, BGBl. Nr. 553/1991 (Bezeichnung von gefahrengeneigten Anlagen, Verpflichtungen von Inhabern solcher Anlagen betreffend Störfälle),
– Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 (Bezeichnung von UVP-pflichtigen Anlagen, Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens, Festlegung eines konzentrierten Verfahrens, Beteiligung der Öffentlichkeit),
– Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994 (Festlegung einer vorsorglichen Information der Öffentlichkeit durch Inhaber gefahrengeneigter Anlagen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen),
– Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 396/1986 (über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden),
– Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach dem Katastrophenfondsgesetz zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems, BGBl. Nr. 87/1988,
– Raumordnungsgesetze der Länder sowie
– Katastrophenhilfsgesetze der Länder.
Kosten:
Gemäß Art. 8 Abs. 3 “Bereitschaft für den Notfall, externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne” sollen die Vertragsparteien bemüht sein, diese Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufeinander abzustimmen bzw. diese gegebenenfalls gemeinsam zu erstellen.
Diese als sinnvoll anzusehende Abstimmung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verursacht geringfügige Kosten. Die Kosten sind nach dem Handbuch des Bundesministeriums für Finanzen zur Berechnung der finanziellen Auswirkung von Gesetzen abgeschätzt worden. Eine genaue Aufstellung findet sich in den Erläuterungen, Besonderer Teil. Eine Verpflichtung zur Abstimmung dieser externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besteht jedoch nicht.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Durch die internationale Zusammenarbeit bei Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen soll nicht nur eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglicht, sondern auch ein größtmöglicher Schutz vor den Auswirkungen von Industrieunfällen für Mensch und Umwelt – heutiger und künftiger Generationen – gewährleistet werden.
Neben dem Verursacherprinzip – als allgemeinem Grundsatz des internationalen Umweltrechts – wird unter anderem auch auf das Übereinkommen über die unfallbedingte Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und auf das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen hingewiesen; es wird auf den Grundsatz Nr. 21 der Deklaration der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen verwiesen, in dem den Staaten das souveräne Recht zugestanden wird, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, und die Pflicht auferlegt wird, dafür Sorge zu tragen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereiches oder ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder anderen Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
Zu Art. 1 (Begriffsbestimmungen):
Als “Industrieunfall” wird das Ergebnis einer unkontrollierten Entwicklung einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit definiert, die entweder in einer Anlage oder während der Beförderung (diese jedoch nur unter Einschränkungen) von gefährlichen Stoffen stattfindet.
Das Übereinkommen betrifft Anlagen, in denen sich ein solcher Industrieunfall bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung ereignen kann. Demnach können nicht nur Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt werden, sondern auch solche Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der GewO fallen.
Im Unterschied dazu fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung nur ganz spezifische Anlagen (§ 2 lit. a und b leg. cit.). Es ist daher Anpassungsbedarf dahingehend gegeben, daß zusätzliche Materien, nach denen andere als gewerberechtlich zu genehmigende Anlagen zu genehmigen oder zu bewilligen sind, erfaßt werden. Diese Ausdehnung auf andere Materien ist im übrigen ebenfalls auf Grund der “Seveso II-Richtlinie” (ab 3. Februar 1999) erforderlich.
Im Sinne dieses Übereinkommens wird eine “gefährliche Tätigkeit” dann entfaltet, wenn die im Anhang I namentlich angeführten gefährlichen Stoffe oder Kategorien von gefährlichen Stoffen in bestimmten Mengen vorhanden sind oder vorhanden sein können. Somit ist für das Entfalten einer gefährlichen Tätigkeit nicht erforderlich, daß die im Anhang I festgelegten Mengenschwellen dauernd erreicht werden, sondern der bestimmungsgemäße Betrieb ist maßgeblich.
Zusätzlich ist erforderlich, daß die im Anhang I angeführten Stoffe oder Stoffkategorien bei einem Industrieunfall grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen können; bei einer Beurteilung der Auswirkungen von Industrieunfällen betreffend den grenzüberschreitenden Charakter ist von einer abstrakten Gefährdungsmöglichkeit eines der in diesem Übereinkommen geschützten Rechtsgüter einer benachbarten Vertragspartei auszugehen. Eine Liste all jener gefahrengeneigten Anlagen mit grenzüberschreitendem Gefährdungspotential ist daher wegen der zahlreichen Rechtsfolgen nach diesem Übereinkommen die erste Vorbedingung einer korrekten Umsetzung. Diese Liste wird gemeinsam mit der Seveso-II-RL-Umsetzung erstellt.
Unter “Auswirkungen” werden nicht nur unmittelbare (Tod mehrerer Menschen) oder mittelbare Sofortfolgen (erbgutverändernde Folgen nach einem Industrieunfall), sondern auch spätere Folgen (Anstieg der Blutkrebserkrankungen nach einem Industrieunfall erst nach längerer Zeit) für bestimmte in diesem Artikel genannte Güter verstanden.
Der Terminus “Betreiber” ist nicht gleichzusetzen mit dem in der österreichischen StörfallV enthaltenen Inhaberbegriff. Demnach ist unter Betreiber jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden zu verstehen, die etwa für die Planung, Überwachung oder Durchführung der Tätigkeit verantwortlich ist. Demzufolge werden auf Grund dieser Definition nicht nur nicht-hoheitliche, sondern auch hoheitliche Organe in die Pflicht genommen.
Auf Grund der Definition der “Öffentlichkeit” besteht diese auch dann, wenn nur eine Person von den Auswirkungen eines Industrieunfalles gefährdet werden könnte. Dies ist vor allem von Bedeutung für dünn besiedelte Gebiete, wie Kanada oder die Alpen.
Zu Art. 2 (Geltungsbereich):
Dieser Artikel regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Er findet auf die oben definierten Industrieunfälle Anwendung, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Es ist demnach nicht erforderlich, daß der Industrieunfall auch tatsächlich grenzüberschreitende Auswirkungen haben muß; es wird auch nicht darauf abgestellt, wodurch dieser Störfall hervorgerufen worden ist, denn selbst Industrieunfälle, die durch eine Naturkatastrophe (Dammbrüche) verursacht worden sind, sind als Unfälle im Sinne dieses Übereinkommens zu verstehen.
Das Übereinkommen gilt auch für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfeleistung, der Forschung und Entwicklung, des Austausches von Informationen sowie des Austausches von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.
Vom Anwendungsgebiet ausgenommen sind unter anderem Unfälle in militärischen Einrichtungen, nukleare Unfälle, Unfälle, die das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf dem Meer verursachen, Unfälle auf Ölbohrinseln oder Unfälle, die das Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen verursachen.
Beförderungsunfälle im Landverkehr sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen, nicht jedoch solche Beförderungsunfälle, die sich etwa in Zonen für die Zollabfertigung oder auf Straßen in Grenzgebieten ereignen und grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
Das Übereinkommen findet bei diesen Beförderungsunfällen jedoch nur auf die Bekämpfungsmaßnahmen Anwendung; dies soll in grenznahen Gebieten ein rasches, grenzüberschreitendes Zusammenarbeiten erleichtern. Das Übereinkommen findet auch auf Transportunfälle im innerbetrieblichen Bereich (an dem Standort, an dem eine gefährliche Tätigkeit entfaltet wird) Anwendung.
Die eingeschränkte Anwendung des Übereinkommens auch auf diese Unfälle trägt dem Umstand Rechnung, daß nicht nur von Anlagen, sondern auch von Transportunfällen grenzüberschreitende Gefahren ausgehen können.
In Österreich ist im Hinblick auf die Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens die Einbeziehung folgender Rechtsmaterien zusätzlich zur Gewerbeordnung erforderlich: Schieß- und Sprengmittelgesetz; Eisenbahngesetz, Schiffahrtsgesetz, Luftfahrtgesetz, Berggesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Rohrleitungsgesetz. Eine genauere Festlegung der einzelnen Materien wird im Zusammenhang mit den Umsetzungsanforderungen nach der Seveso-II-Richtlinie erfolgen.
Zu Art. 3 (Allgemeine Bestimmungen):
In diesem Artikel werden die Ziele und Mittel festgelegt, die von den Vertragsstaaten zu verwirklichen bzw. zu verwenden sind.
Zu Abs. 1:
Anzuwenden sind sowohl Maßnahmen der Störfallverhütung – diese in erster Linie – als auch Maßnahmen der Störfallbereitschaft und -bekämpfung einschließlich der Wiederherstellung und der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf diesen Gebieten.
Zu Abs. 2:
Als Mittel werden gegenseitige Information, Konsultationen und andere Formen der Zusammenarbeit sowie die rasche Entwicklung und Umsetzung von Leitlinien und Strategien festgelegt.
Zu Abs. 3:
Die Vertragsparteien sollen Vorschriften hinsichtlich einer “Betreiberverantwortlichkeit” (Betriebsinhaber, staatliche Behörde) erlassen.
Zu Abs. 4:
Den Vertragsparteien wird die Wahl der geeigneten Instrumente zur Umsetzung des Übereinkommens auf legistischer, verwaltungsrechtlicher oder finanzieller Ebene freigestellt – nur der Vertragsstaat kennt seine Möglichkeiten am besten, die in diesem Übereinkommen angeführten Ziele und Mittel umzusetzen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, daß das für die innerstaatliche Anwendbarkeit des Übereinkommens nach Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderliche Erfüllungsgesetz zweckmäßigerweise die nach der Seveso-II-Richtlinie notwendigen Anpassungen mitberücksichtigen wird.
Zu Abs. 5:
Auf bereits bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien wird auf Grund dieser Bestimmung nicht Einfluß genommen. Damit soll einer möglichen Rechtsunsicherheit der Vertragsparteien über die sich aus den jeweiligen Verträgen ergebenden Verpflichtungen (Auslegung und Anwendung) vorgebeugt werden.
Zu Art. 4 (Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten):
In einem ersten Schritt sollen gefährliche Tätigkeiten durch Erstellung eines – nach Typen gefahrengeneigter Anlagen differenzierten – Störfallkatasters identifiziert und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt werden. Damit wird eine entsprechende Grundlage für den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens hinsichtlich gefährlicher Tätigkeiten eines Vertragsstaates erreicht und gleichzeitig auch der Informationsverpflichtung basierend auf den Bestimmungen des Übereinkommens nachgekommen.
In einem zweiten Schritt sind jene Anlagen, welche ein grenzüberschreitendes Gefährdungspotential aufweisen, zu identifizieren. Es sind insbesondere Analyse- und Bewertungsunterlagen und sonstige Grundlagen für interne und externe Notfallpläne sowie die Störfallinformationen jener gefahrengeneigten Anlagen, die ein grenzüberschreitendes Gefährdungspotential aufweisen, den betroffenen Vertragsparteien zu übermitteln, und die externen Notfallspläne sind mit dem betroffenen Ausland abzustimmen.
Es können darüberhinaus Verhandlungen über die Feststellung gefährlicher Tätigkeiten auf Initiative einer Partei aufgenommen werden. Falls eine Nichteinigung hinsichtlich der Gefährlichkeit einer bestimmten Tätigkeit zwischen den Vertragsstaaten besteht, kann eine Untersuchungskommission zur Einholung eines Gutachtens in der Sache befaßt werden. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission ist im Anhang II festgelegt. Die Vorgangsweise wird im Anhang III (Verfahren) näher beschrieben.
Für jene gefährlichen Tätigkeiten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Espoo-Übereinkommen) unterliegen, hat die Beurteilung ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen bei Industrieunfällen in Anwendung der entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfolgen. Diese Vorschrift soll eine einheitliche Anwendung beider Übereinkommen für die Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von gefährlichen Tätigkeiten sicherstellen.
Zu Art. 5 (Freiwillige Erweiterung des Verfahrens):
Dieser Artikel sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens auf nicht im Anhang I angeführte gefährliche Tätigkeiten vor.
Soweit die beteiligten Vertragsparteien darüber Einvernehmen erzielen, wird das Übereinkommen oder nur ein Teil davon auf die betreffende Tätigkeit angewandt. Der Regelungsbereich des Übereinkommens kann so erweitert und dadurch ein höheres Sicherheitsniveau zwischen den beteiligten Vertragsparteien erreicht werden.
Zu Art. 6 (Verhütung):
Die Vertragsstaaten sollen Verhütungsmaßnahmen einschließlich solcher Maßnahmen ergreifen, die die Betreiber (Inhaber und staatliche Behörden) veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern, insbesondere durch Beurteilung von Gefahrenanalysen, Information an die zuständigen Behörden, Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen (Anhang IV).
Für die Inhaber einer solchen Anlage besteht eine entsprechende Nachweispflicht gegenüber der Behörde, welche die sichere Durchführung der gefährlichen Tätigkeit gewährleisten soll.
Dazu haben die Inhaber jene notwendigen Informationen der Behörde zu übermitteln, die geeignet sind, ihr einen ausreichenden Einblick in den Betrieb der gefährlichen Tätigkeit zu verschaffen; damit soll die Behörde einen Überblick über die Gefahrengeneigtheit einer gefährlichen Tätigkeit bekommen, um auch vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung eines Industrieunfalles setzen zu können.
Der Artikel ist generell formuliert; ein Umsetzungsbedarf ergibt sich daher weniger aus dem Übereinkommen, als aus den im selben sachlichen Zusammenhang bestehenden Anforderungen nach der Seveso-II-Richtlinie (Sicherheitsbericht, Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, Feststellung des “Domino-Effekts” usw.).
Zu Art. 7 (Festlegung des Standortes, an dem gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden):
Der Standortentscheidung bei der Betriebsansiedelung wird für die Störfallverhütung ein hoher Stellenwert eingeräumt. Vorschriften über die Festlegung eines Standortes einer Anlage sind in den Raumordnungsgesetzen der Länder und in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden enthalten.
Bei der Erstellung dieser Richtlinien sollen die Vertragsparteien Gefahren berücksichtigen, die durch einen möglichen Störfall für im Übereinkommen genannte Rechtsgüter entstehen können. Dabei können sie Aspekte, wie eine sichere Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereiches im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten, die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen gefährlicher Tätigkeiten, die Ergebnisse der Konsultationen und Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, berücksichtigen.
Eine solche bereits bestehende Berücksichtigung von geeigneten Standorten für Anlagen (Entsorgungsanlagen) findet sich in § 26 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wonach der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung geeignete Standorte unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten des Standortes für diese Anlagen bestimmen kann.
Die in dem Artikel genannte “Festlegung politischer Leitlinien” wird nach den derzeitigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen einer genaueren gesetzlichen Definition bedürfen. Bedeutender als diese Leitlinie ist die auf Grund der Seveso-II-Richtlinie in diesem Bereich erforderliche Berücksichtigung der genannten Grundsätze (Abstandsvorschriften usw.; siehe auch Anhang VI des Übereinkommens) in der gesamten planmäßigen Abfolge, ausgehend von einer staatlichen Planungsleitlinie (“Leitlinie”) über die Raumordnungsgesetze und “Entwicklungsprogramme” der Länder bis hin zu den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Gemeinden.
Zu Art. 8 (Bereitschaft für den Notfall):
In diesem Artikel sind Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall vorgesehen; insbesondere soll dies durch Erstellung von inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen erreicht werden.
Zu Abs. 1 und 2:
Innerbetriebliche Bereitschaftsmaßnahmen müssen von den Inhabern von Anlagen getroffen werden (vgl. Maßnahmenplan gemäß § 9 und Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß § 5 Z 4 der geltenden Störfallverordnung).
Die “Ursprungspartei” – jene Vertragspartei, von der ein grenzüberschreitender Industrieunfall ausgehen kann – stellt den beteiligten Vertragsparteien die wesentlichen Umstände für die Erstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Verfügung, damit diese ihre “Einsatzpläne” aufeinander abstimmen können. Die so erreichte Angleichung von mehreren “Einsatzplänen” soll eine rasche und einheitliche Hilfeleistung bei Industrieunfällen ermöglichen; diesbezüglich besteht eine gegenseitige Informationsverpflichtung der Vertragsparteien.
Zu Abs. 3:
Außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne werden in Österreich durch die Länder erstellt; die Abstimmung der Pläne soll ein koordiniertes Vorgehen und Handeln ermöglichen. Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsam Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen. Im Bereich der externen Notfallpläne besteht in Österreich noch ein – teilweise unterschiedlicher – Umsetzungsbedarf.
Dies soll ein koordiniertes Informationssystem zwischen den Rettungsdiensten und der Feuerwehr und die Abwehr der eingetretenen Gefahren durch die Katastrophendienste ermöglichen.
Zu Art. 9 (Information und Beteiligung der Öffentlichkeit):
Die Öffentlichkeit in den potentiell betroffenen Gebieten von Industrieunfällen soll in ein Informationssystem eingebunden werden. Der Öffentlichkeit soll bereits im Stadium eines Bewilligungsverfahrens einer gefahrengeneigten Anlage die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung geboten werden.
Zu Abs. 1:
Die Vertragsparteien sollen gewährleisten, daß die Öffentlichkeit in jenen Gebieten, die von einem Störfall betroffen sein könnten, von der gefährlichen Tätigkeit informiert wird. Diese Information soll die im Anhang VIII (Name des Betreibers oder Art der gefährlichen Tätigkeit) unter Berücksichtigung des Anhanges V (insbesondere die Menge und Eigenschaften von gefährlichen Stoffen am Standort, kurze Szenarien für Industrieunfälle, die möglicherweise durch eine gefährliche Tätigkeit entstehen, sowie für jedes Szenario die ungefähre Menge des freigesetzten Stoffes und das Ausmaß der sich ergebenden Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt) genannten Punkte enthalten.
Dieser Bereich wird in Österreich durch die Störfallinformationsverordnung bereits geregelt, die als Regelungsgegenstand die vorsorgliche Information der potentiell betroffenen Öffentlichkeit über Gefahren und Auswirkungen von Störfällen zum Inhalt hat.
Zu Abs. 2:
Ein Bürgerbeteilungsverfahren soll bei den einschlägigen Verfahren Garantie dafür sein, daß die betroffene Bevölkerung ihre Auffassungen und Anliegen betreffend Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen vorbringen kann.
Für die Erstellung von Abwehrmaßnahmen ist keine Bürgerbeteiligung vorgesehen, weil dafür fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
Zu Abs. 3:
Den Vertragsparteien ist nach Maßgabe der Rechtsordnung der jeweils anderen Vertragspartei die Teilnahme an den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche oder anderer Ansprüche, die sich auf Grund eines Industrieunfalles ergeben, unter Berücksichtigung des Reziprozitätsprinzips zu gestatten.
Zu Art. 10 (Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen):
Zu Abs. 1:
Die Vertragsparteien haben Benachrichtigungssysteme auf ihrem Hoheitsgebiet einzurichten, die geeignet sind, bei einem Industrieunfall rasch die für die notwendige Bekämpfung erforderlichen Daten einer betroffenen Vertragspartei übermitteln zu können.
Durch die Art. 15a B-VG Vereinbarung 1988 wurden in Österreich bereits solche Alarmsysteme eingerichtet. Es sind dies die Bundeswarnzentrale (in Wien) und die Landeswarnzentralen in den einzelnen Bundesländern. In dieser Vereinbarung wird auch die Aufteilung und Verwendung der nach dem Katastrophenfondsgesetz zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems geregelt.
Zu Abs. 2:
Die Festlegung der Art und des Umfanges der Informationen von Störfällen im Anhang IX (Zeitpunkt und Ort, Art und Ausmaß des Industrieunfalles, Wiederholung der Meldung) soll ein rasches Reagieren der potentiell betroffenen Vertragsparteien gewährleisten, um ihre Auswirkungen zu minimieren; insbesondere soll dies der Schadensbegrenzung dienen.
Zu Abs. 3:
Die rasche Aktivierung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne soll bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfällen sicherstellen, daß eingetretene Schäden an Mensch und Umwelt minimiert oder bei unmittelbar drohenden Industrieunfällen Schäden verhindert werden können.
Einem beteiligten Vertragsstaat soll darüber hinaus die Möglichkeit gegeben werden, ebenfalls rechtzeitig seine Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Gang zu setzen.
Zu Art. 11 (Bekämpfung):
Bekämpfungsmaßnahmen sollen von den angrenzenden Vertragsparteien koordiniert werden, um kontraproduktive Maßnahmen auszuschließen und eine effizientere Bekämpfung von Industrieunfällen zu ermöglichen.
Zu Art. 12 (Gegenseitige Hilfeleistung):
Jeder Vertragsstaat, an den ein Ersuchen zur Hilfeleistung ergeht, hat – unter Berücksichtigung des Zeitfaktors, der in solchen Situationen oft entscheidend sein kann – umgehend zu entscheiden, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe auch leisten zu können. Die gegenseitige Hilfeleistung soll nach der im Anhang X (Festlegung der Koordinationsgewalt, Mittel) angeführten Vorgangsweise erfolgen. Es besteht eine Mitwirkungspflicht bei der Zusammenarbeit hinsichtlich der Folgenbegrenzung sowie bei der allgemeinen Hilfeleistung.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren bzw. keine bi- oder multilateralen Übereinkünfte getroffen haben, ist subsidiär jener Umfang von Hilfe zu leisten, der im Anhang X festgelegt ist.
Österreich hat bisher mit den Nachbarstaaten Deutschland, Liechtenstein, Slowenien, Ungarn und der Slowakei Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen abgeschlossen.
Zu Art. 13 (Verantwortlichkeit und Haftung):
Zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Ziele soll, wer für einen Industrieunfall verantwortlich ist, auch für den Ersatz von Schäden haftbar gemacht werden können (Maßnahmen im Schadenersatzrecht und – siehe dazu die Betreiberdefinition – Amtshaftungsansprüche sowie weiters Wiederherstellungsmaßnahmen). Die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soll auch eine effektive Verfolgung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ermöglichen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Unterstützung zweckdienlicher internationaler Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
Zu Art. 14 (Forschung und Entwicklung):
Die Vertragsstaaten sollen in Forschung und Entwicklung tätig werden, um weniger gefährliche Verfahren für die Verarbeitung von gefährlichen Stoffen zu entwickeln, die die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Industrieunfalles verringern. Somit sollte in Betracht gezogen werden, weniger gefährliche Verfahren zu berücksichtigen und einzusetzen, wenn dies nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes möglich ist. Diese Anforderung sollte daher im Rahmen der Forschungsförderung in Österreich berücksichtigt werden.
Zu Art. 15 (Informationsaustausch):
Die Vertragsstaaten werden zum Informationsaustausch auf den Gebieten der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen von bzw. bei Industrieunfällen angehalten. Durch Festlegung des Inhaltes von Informationen im Anhang XI soll ihre Verwertbarkeit und Kompatibilität für andere Vertragsparteien gesichert werden. Für die Umsetzung dieser Anforderung ist die Kontaktstelle nach Art. 17 (Bundeswarnzentrale) zu betrauen.
Zu Art. 16 (Technologieaustausch):
Der Austausch von technischen Erfahrungswerten hinsichtlich Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung von bzw. bei Industrieunfällen soll einen verbesserten Wissensstand der einzelnen Vertragsstaaten gewährleisten.
Zu Art. 17 (Zuständige Behörden und Kontaktstellen):
Mit der innerstaatlichen Einrichtung von Behörden und Kontaktstellen sowie deren Bekanntgabe an die anderen Vertragsparteien sollen den in diesem Übereinkommen festgelegten Zielen Effektivität verliehen und die Zusammenarbeit ermöglicht werden.
Eine Kontaktstelle soll für die Zwecke der Benachrichtigung von Industrieunfällen gemäß Art. 10, eine andere für die Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung gemäß Art. 12 eingerichtet werden. In beiden Fällen sollte es sich um dieselbe Kontaktstelle handeln, da diese eine Beurteilung der möglichen Gefahren von Industrieunfällen schneller vornehmen könnte. Die rasche Erreichbarkeit und Beurteilungsfähigkeit dieser Kontaktstelle(n) sowie ihre jederzeitige Einsatzbereitschaft soll durch Zusammenlegung der beiden Kompetenzen in ein und derselben Stelle ermöglicht werden.
Es ist in Aussicht genommen, die Bundeswarnzentrale als operationelle Kontaktstelle des Bundes gemäß Artikel 17 des Übereinkommens zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 zu bestellen.
Zu Art. 18 (Konferenz der Vertragsparteien):
Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Die Konferenz hat insbesondere die Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens, beratende Tätigkeiten oder die Einsetzung von Arbeitsgruppen vorzunehmen. Sie beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Identifizierung gefährlicher Tätigkeiten.
Zu Art. 19 (Stimmrecht):
Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Eine Sonderregelung wurde für “Organisationen zur regionalen Wirtschaftsintegration”, wie die EG und ihre Mitgliedstaaten getroffen.
Zu Art. 20 (Sekretariat):
Der Exekutivsekretär der ECE wird mit einer Reihe von Sekretariatsaufgaben betraut.
Zu Art. 21 (Beilegung von Streitigkeiten):
Das Übereinkommen sieht keine verpflichtende Unterwerfung unter eine internationale Streitschlichtungsinstanz vor.
Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach durch schriftliche Mitteilung an den Depositar erklären, daß sie sich für Streitigkeiten über die Auslegung oder den Anwendungsbereich des Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof und/oder einem Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren unterwirft.
Österreich beabsichtigt, bei der Ratifikation eine derartige Erklärung abzugeben. Diese Erklärung ist dem Ministerratsvortrag als Beilage B angeschlossen.
Zu Art. 22 (Vertraulichkeit von Informationen):
Die Vertragsparteien können die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, dem geistigen Eigentum und mit der nationalen Sicherheit bestimmten Regelungen unterwerfen; dh., daß nur für diese Bereiche ein Verbot bzw. eine Beschränkung der Weitergabe von “geschützten” Informationen festgelegt werden kann. Dem Artikel wird durch geltendes österreichisches Recht entsprochen (§ 4 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz).
Zu Art. 23 (Durchführung des Übereinkommens):
Die Pflicht zur Erstattung von Berichten der einzelnen Vertragsparteien über die Durchführung des Übereinkommens soll garantieren, daß ein gemeinsamer Überblick erreicht wird und damit der Stand der Entwicklungen besser erfaßt werden kann.
Zu Art. 24 (Bi- und multilaterale Übereinkünfte):
Das Recht der Vertragsparteien, strengere Vereinbarungen abzuschließen, bleibt vom Übereinkommen unberührt. Das Übereinkommen legt also nur einen Mindeststandard für die Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen von Industrieunfällen fest.
Zu Art. 26 (Änderungen des Übereinkommens):
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Verfahren für Änderungen des Anhanges I unterscheidet sich von jenem für Änderungen der übrigen Bestimmungen des Übereinkommens.
Zu Art. 28 (Depositar):
Der Depositar für das Übereinkommen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zu Art. 30 (Inkrafttreten):
Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Zu Art. 31 (Rücktritt):
Vertragsparteien können nach Ablauf von drei Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens vom Übereinkommen zurücktreten. Die Dreijahresfrist soll sicherstellen, daß die Konferenz überprüfen kann, ob die vom Übereinkommen zurücktretende Vertragspartei das Übereinkommen ganz oder teilweise erfüllt hat.
Eine Vertragspartei kann sich aber durch Rücktritt nicht der Verpflichtung zur Information über einen unmittelbar bevorstehenden oder eingetretenen grenzüberschreitenden Industrieunfall und einer Aufnahme von Beratungen mit potentiell betroffenen Vertragsparteien über die Identifizierung gefährlicher Tätigkeiten entziehen. Dies soll der Sicherung anderer Vertragsparteien, die von einem grenzüberschreitenden Industrieunfall betroffen sein könnten, dienen.
Zu Art. 32 (Verbindliche Wortlaute):
Das Übereinkommen wird in englisch, französisch und russisch geschlossen. Alle drei Sprachfassungen sind authentisch.
Zu Anhang I (Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung von gefährlichen Tätigkeiten):
Nach Art. 1 lit. b hängt das Vorliegen einer gefährlichen Tätigkeit davon ab, daß entweder bestimmte gefährliche Stoffe oder Kategorien von gefährlichen Stoffen in einer bestimmten Mindestmenge vorhanden sein müssen. Diese Toleranzmenge wird im Anhang I auf zwei Arten festgelegt:
In Teil 1 bezogen auf Stoffgruppen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen, in Teil 2 für individuell bestimmte Stoffe.
Hinsichtlich der im ersten Teil aufgezählten Gefährlichkeitsmerkmale ist auf den sachlichen Zusammenhang mit dem Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und der Chemikalienverordnung (ChemV), BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 hinzuweisen. Für die in diesem Übereinkommen genannten Einstufungskriterien besteht derzeit keine innerstaatliche Regelung.
Die Einstufungskriterien für entzündbare Gase entsprechen jenen im ChemG und der ChemV. Lediglich die Bezugnahme auf den Siedepunkt fehlt im ChemG, dieser ist jedoch in der Praxis unerheblich.
Bei den leichtentzündlichen Flüssigkeiten entspricht das vorgeschriebene Einstufungskriterium dem im ChemG und in der ChemV festgelegten Kriterium. Das Fehlen der Angabe des Siedepunktes im ChemG ist ebenfalls in der Praxis unerheblich.
Die Einstufungskriterien entsprechen denen in der ChemV hinsichtlich “sehr giftig”, “giftig”, “brandfördernd” und “entzündlicher Flüssigkeiten”.
Für die Einstufung “umweltgefährlich” ist auf die derzeit geltende Regelung in § 2 Abs. 5 Z 11 Chemikaliengesetz in Zusammenhang mit Anhang B Z 1.11 der Chemikalienverordnung hinzuweisen. Diese Regelung enthält jedoch noch nicht die detaillierten Kriterien betreffend die Einstufung von Stoffen als umweltgefährlich, wie sie in Anhang V, Teil C (Methoden zur Bestimmung der Ökotoxizität) der Stoffrichtlinie 67/548 EWG in der derzeit geltenden Fassung festgelegt sind (ua. etwa LC50-Einstufung). Eine Umsetzung dieser Einstufungskriterien im Rahmen der ChemV ist derzeit in Vorbereitung.
Punkt 4 des Anhangs I führt aus, daß die oben für Stoffe angegebenen Einstufungskriterien hinsichtlich der Gefährlichkeit auch für Zubereitungen gelten sollen, die die im Teil 2 angeführten Stoffe enthalten – damit entsprechen auch diese einschlägigen Einstufungsvorschriften für Zubereitungen denen des ChemG und der ChemV.
Die angegebenen Mengenschwellen und Stoffe decken sich nicht mit denen in der StörfallV, da einerseits im Übereinkommen nur 13 Stoffe aufgelistet sind – in der StörfallV weitaus mehr – und andererseits die angeführten Mengenschwellen diejenigen in der StörfallV bei weitem übersteigen.
Weiters weist das Übereinkommen niedrigere Mengenschwellen im Vergleich zur Seveso-II-RL für die Stoffe Brom (20 t, anstelle von 100 t), Methanol (200 t, anstelle von 5 000 t) oxydierender Sauerstoff (200 t, anstelle von 2 000 t) und bei den umweltgefährdenden Stoffen (200 t, anstelle von 2 000 t) auf.
Zu Anhang II (Verfahren der Untersuchungskommission nach Art. 4 und 5):
Nach Art. 4 kann bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer gefährlichen Tätigkeit jede Vertragspartei ein Gutachten einer eigens dafür gebildeten Untersuchungskommission einholen.
Die Festlegung bestimmter Anforderungen für ein diesbezügliches Verfahren und für Sachverständige (Unbefangenheit) dient der Sicherung einer unparteiischen Entscheidung; die Ausstattung der Untersuchungskommission mit bestimmten Befugnissen (zB Ladung von Zeugen oder Sachverständigen) soll die Erstellung eines Gutachtens erleichtern.
Auch die Verpflichtung an die am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien, der Untersuchungskommission alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und an der Entscheidungsfindung mitzuwirken, soll für eine effektive Arbeit der Untersuchungskommission sorgen. Es besteht eine Beitrittsmöglichkeit durch Geltendmachung eines sachlichen Interesses weiterer Vertragsparteien am Untersuchungsverfahren. Das Schlußgutachten soll die Auffassung der Mehrheit der Mitglieder wiedergeben. Abweichende Meinungen können dem Gutachten ebenfalls angeschlossen werden.
Zu Anhang III (Verfahren nach Art. 4):
Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine “betroffene Vertragspartei” ist.
Die Ursprungspartei hat zwecks Aufnahme von Konsultationen bei beabsichtigten gefährlichen Tätigkeiten eine andere Vertragspartei spätestens zu jenem Zeitpunkt zu benachrichtigen, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit von der betreffenden Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten hat die Ursprungspartei eine andere Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Ursprungspartei in Kraft getreten ist, zu benachrichtigen.
Um eine geeignete Verwertbarkeit und Kompatibilität einer solchen Benachrichtigung sicherzustellen, wird der Inhalt dieser Benachrichtigung festgelegt.
Eine potentiell betroffene Vertragspartei kann sich jedoch des Rechtes begeben, an dieser Untersuchung mitzuwirken. Damit bleibt die Beurteilung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden bei der Ursprungspartei, ob eine potentielle Gefährdung möglich ist.
Zu Anhang IV (Verhütungsmaßnahmen nach Art. 6):
Die Verhütungsmaßnahmen von grenzüberschreitenden Industrieunfällen können insbesondere die Feststellung allgemeiner Sicherheitsziele, Anwendung des letzten Standes der Technik oder zweckentsprechende Ausbildung und Schulung des Personals, das an jenem Standort seinen Dienst verrichtet, an dem die gefährliche Tätigkeit entfaltet wird, oder die Durchführung von Inspektionen beinhalten.
Zu Anhang V (Analyse und Bewertung gefährlicher Tätigkeiten nach Art. 1):
Der Umfang und die Ausführlichkeit der Analyse und Bewertung gefährlicher Tätigkeit sollen sich nach dem Zweck richten, für den sie vorgenommen werden. Als Zwecke werden im einzelnen die Bereitschaft für den Notfall, die Standortwahl, die Information der Öffentlichkeit, die möglicherweise von einem Industrieunfall betroffen sein könnte, und die Verhütungsmaßnahmen zur Vermeidung von Industrieunfällen genannt.
Zu Anhang VI (Standortwahl nach Art. 7):
Für die Erstellung von Richtlinien, die die Festlegung von Standorten für gefährliche Tätigkeiten vorsehen, sind beispielsweise die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -bewertung, die Ergebnisse der Konsultationen und Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Bewertung der Umweltgefährdung, die Prüfung des Standortes und die Berücksichtigung von sicheren Entfernungen von Siedlungsgebieten miteinzubeziehen.
Zu Anhang VII (Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Art. 8):
Innerbetriebliche und außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen sowohl am Standort als auch außerhalb des Standortes aufeinander abgestimmt werden, damit grenzüberschreitende Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können; diese sollen dem Personal am Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird, den möglicherweise außerhalb des Standortes betroffenen Menschen und den Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren geben. Im Bereich der notwendigen Abstimmungserfordernisse besteht sicherlich noch ein Anpassungsbedarf in Österreich, der unter Mitberücksichtigung der Vorgaben der Seveso-II-RL – auch der Kompetenzrechtslage entsprechend – zu regeln sein wird.
Die Rettungsmannschaften sollen unter anderem die Verteilung der organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeit am Standort in einem Notfall vorsehen. Demnach sollen die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifenden Maßnahmen oder Vorkehrungen für eine Frühwarnung aufgelistet werden, um die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb eines gefährdeten Gebietes möglichst gering zu halten bzw. zu verhindern.
Zu Anhang VIII (Information der Öffentlichkeit nach Art. 9):
Die Information für die Öffentlichkeit hat unter anderem den Namen der Gesellschaft, die Anschrift des Standortes, an dem die gefährliche Tätigkeit entfaltet wird, die gefährliche Tätigkeit selbst und die bei einem unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Industrieunfall zu treffenden Maßnahmen, zu enthalten. Diese Inhalte sollen den Zweck verfolgen, daß die Öffentlichkeit eine angemessene Information über Störfälle erhält.
Zu Anhang IX (Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Art. 10):
Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen sollen die rascheste Übermittlung von Daten und Voraussagen für die Notfallwarnung und -bekämpfung und daher die Ergreifung effektiver Maßnahmen zur Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen ermöglichen.
Zu diesem Zweck werden bestimmte Mindestangaben (Art und Ausmaß des Industrieunfalles, die gefährliche Tätigkeit, Zeitpunkt und Ort des Industrieunfalles) in einer solchen Benachrichtigung festgelegt. Das Benachrichtigungssystem soll laufend den geänderten Umständen angepaßt werden, um eine aktuelle Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Laufende Überprüfungen und Erprobungen dieser Informationssysteme sollen sicherstellen, daß diese Systeme im Ernstfall funktionieren; gegebenenfalls sollen diese Tätigkeiten zusammen durchgeführt werden, um ein koordiniertes Handeln zu ermöglichen.
Zu Anhang X (Gegenseitige Hilfeleistung nach Art. 12):
Die Gesamtleitung, -lenkung, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Die Kosten der Hilfeleistung übernimmt die ersuchende Vertragspartei, sofern nicht anderes vereinbart worden ist. Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr von Hilfsgütern als auch des für die Hilfeleistung erforderlichen Personals sollen eine wirksame Hilfeleistung der ersuchten Vertragspartei ermöglichen.
Für allfällige erlittene Schäden an Hilfspersonal oder Sachgütern der hilfeleistenden Vertragspartei wird eine Schadenersatzpflicht für den ersuchenden Vertragsstaat festgelegt. Deshalb wird eine Pflicht zur Zusammenarbeit für die Erledigung von Schadenersatzansprüchen festgelegt.
Zu Anhang XI (Informationsaustausch nach Art. 15):
Ein Informationsaustausch kann unter anderem Maßnahmen zur Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung von bzw. bei Industrieunfällen, Erfahrungen mit Industrieunfällen oder die Entwicklung und Anwendung des neuesten Standes der Technik beinhalten. Diese Elemente können jedoch auch Gegenstand einer bi- oder multilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sein.
Zu Anhang XII (Aufgaben gegenseitiger Hilfeleistung nach Art. 18 Abs. 4):
Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt bei ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm, das hinsichtlich der gegenseitigen Hilfeleistung eine Informations- und Datensammlung sowie deren Verteilung beinhalten soll, um eine effektive Hilfeleistung zu ermöglichen (zB ein Katalog- oder Katastersystem für die Verwirklichung der in diesem Übereinkommen genannten Ziele).
Zu Anhang XIII (Schiedsverfahren):
Es werden die näheren Modalitäten der Anrufung, Zusammensetzung und Entscheidungsfindung im Schiedsverfahren nach Art. 21 Abs. 2b) des Übereinkommens festgelegt.
Kosten:
Die vom Übereinkommen geforderten Einrichtungen in bezug auf Meldesysteme bestehen in Österreich bereits (Bundes- und Landeswarnzentralen – siehe die Art. 15a B-VG Vereinbarung aus dem Jahr 1988 über die “Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetezs 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems”). Die Zentralen sind mit dem erforderlichen Personal ausgestattet, das rund um die Uhr seinen Dienst versieht. Daher fallen aus diesem Titel für Bund und Länder keine weiteren Kosten an.
Im Fall der gegenseitigen Hilfeleistung entscheidet die ersuchte Vertragspartei, ob und in welchem Ausmaß sowie unter welchen Bedingungen Hilfe geleistet werden kann. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien auf bi- oder multilateraler Basis nichts anderes vereinbart ist, wird auf Grund des dann subsidiär zur Anwendung gelangenden Anhang X des Übereinkommens vorgesehen, daß die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet wird.
Da die restlichen Anforderungen bereits auf Grund der Seveso-II-RL umzusetzen sind, bleibt lediglich der Aufwand bestehen, der von den einzelnen Vertragsparteien nach eigenem Ermessen für die Kosten der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien aufgewendet wird und ein Kostenanteil, welcher durch die sinnvolle aber nicht verpflichtende Abstimmung der externen Notfallpläne mit dem jeweils betroffenen Ausland zu erwarten ist.
Die Kostenabschätzung wurde nach dem Handbuch zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzen vorgenommen.
Die Kostenanteile werden in
a) Personalkosten
b) Sachkosten
c) Verwaltungsgemeinkosten
d) Raumkosten
e) sonstige Kosten
gegliedert.
Unter Punkt 1 wurden die Kosten für die Ausdehnung der externen Notfallpläne auf das betroffene Ausland für eine Anlage, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt (in der Folge: “Helsinki-Anlage”) abgeschätzt.
Unter Punkt 2 wurde diese mit den Kosten gemäß Punkt 1 multipliziert. Das Ergebnis stellt somit die zu erwartenden Gesamtkosten für die Ausdehnung der externen Notfallpläne auf das betroffene Ausland dar.
Sollten künftig weitere “Helsinki-Anlagen” errichtet werden, so sind entsprechende weitere Kosten zu erwarten.
Abschätzung der Kosten für die Ausdehnung der externen Notfallpläne auf das betroffene Ausland
Punkt 1 – Personalkosten
|
Nr. |
Arbeitsschritt |
Arbeitstage pro VGR 1) |
||
|
|
|
A |
B |
C |
|
1. |
Erhebung des Namens und der Adresse und der Stellung der Personen, die für die externen Notfallpläne im Ausland zuständig sind |
|
|
|
|
2. |
Erhebung des Namens und der Stellung der Personen, welche zur Einleitung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen des Notfallplans ermächtigt sind |
|
|
|
|
3. |
Festlegung der Koordination und Kommandostrukturen zwischen den beiden Signatarstaaten |
|
|
|
|
4. |
Festlegung der abgestuften Verhaltensanweisungen für die möglicherweise betroffene Bevölkerung je nach Grad und Größe des Störfalls |
|
|
|
|
5. |
Festlegung der Art und Weise der Information der Bevölkerung (zB Radio, Megaphon, TV usw.) |
|
|
|
|
6. |
Fremdsprachliche Übersetzung der Mitteilungen und der Verhaltensanweisungen |
|
|
|
|
|
Summe |
5 |
2 |
3 |
1) VGR – Verwendungsgruppe
a) Personalkosten:
|
Arbeitstage |
VGR |
Minuten × |
Gesamtkosten |
Jahreszeitbedarf |
|
5 |
A Tage 5 × 8.60¢ = |
2 400¢ × 8,5 S = |
20 400/100 000 = |
0,21 |
|
2 |
B Tage 2 × 8.60¢ = |
960¢ × 5,4 S = |
5 184/100 000 = |
0,05 |
|
3 |
C Tage 3 × 8,60¢ = |
1 140¢ × 3,8 S = |
5 472/100 000 = |
0,05 |
|
|
|
Summe |
31 056/100 000 = |
0,31 |
1) 100 000 Minuten Æ Jahresarbeitszeit
b) Sachkosten
+ 12% der Personalkosten + 3 727,–
c) Verwaltungskosten
+ 20% der Personalkosten + 6 211,–
d) Raumbedarf
Jahreszeitbedarf × Quadratmeter × Miete
0,31 × 14 m2 × 13,–/12 Monate = 47,–
e) Reisekosten
4 Tage 3 Personen
1. 100 km × 4,9 = 490,–
2. 3 Nächtigungen 3 Personen á 1 000,– = 9 900,–
3. Diäten 4 Tage 3 Personen á 300,– = 3 600,–
Summe 13 090,–
Summe:
a) 31 056,–
b) 3 727,–
c) 6 211,–
d) 47,–
e) 13 090,–
54 131,– Gesamtkosten pro Anlage
Punkt 2 – Anzahl der unter dieses Übereinkommen fallenden Anlagen
Inwieweit diese geringfügigen Kosten dem Bund oder den Ländern zufallen, ist davon abhängig, in welche Kompetenz die jeweilige “Helsinki-Anlage” fällt, wobei landesrechtlich zu genehmigende Anlagen mit grenzüberschreitenden Gefährdungspotential sehr unwahrscheinlich sind. Dazu wird nochmals betont, daß die Abstimmung von externen Notfallplänen mit dem benachbarten Ausland zwar sinnvoll, aber nicht verpflichtend ist.
Bei 10 “Helsinki-Anlagen” in Österreich wären dies 10 × 54 131,– ~ 540 000,–
Bei 5 “Helsinki-Anlagen” in Österreich wären dies 5 × 54 131,– ~ 270 000,–
Die tatsächliche Anzahl der “Helsinki-Anlagen” in Österreich kann noch nicht festgestellt werden, da eine Einstufung der gefahrengeneigten Anlagen nach der Seveso-II-RL nach gesetzlicher Umsetzung in Österreich vorgenommen werden kann.
Weiters wären dann zu den einzelnen Anlagentypen die dazu gehörigen Störfallszenarien zuzuordnen. Danach kann mittels einer Ausbreitungsrechnung festgestellt werden, inwieweit eine Anlage ein grenzüberschreitendes Gefahrenpotential aufweist. Vorerst wurde die Anzahl der “Helsinki-Anlagen” in Österreich mit 5 bis 10 veranschlagt.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen dadurch kundgemacht wird, daß es in französischer und russischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufliegt.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.