1487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1462 der Beilagen): Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage beinhaltet die Umsetzung der Artikel 2 bis 7 der Richt­linie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

Ziel der gegenständlichen Regelung ist eine Verbesserung der Sicherheiten und des Gesundheitsschutzes, der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer durch die Schaffung von Koordinationspflichten für Bauherren und Projektleiter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz, wenn auf Baustellen nach- oder nebeneinander Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen im Einsatz sind. Bereits im Planungsstadium werden Bauherren und Projektleiter verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle sowie bei späteren Reparatur- und Wartungsarbeiten an fertiggestellten Bauwerken zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer zu berücksichtigten. Vorgesehen ist

–   die Einsetzung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

–   die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für bestimmte größere Baustellen und für solche, auf welchen Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Arbeitnehmer anfallen,

–   die Ausarbeitung einer Vorankündigung für größere Baustellen, die den Arbeitsaufsichtsbehörden zu übermitteln ist,

–   Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten für nach der Fertigstellung von Bauwerken anfallende Arbeiten.

Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Umsetzung der oberwähnten Richtlinie. Es werden keine zusätzlichen Pflichten vorgesehen, obwohl dies rechtlich auf Grund von Artikel 118a EGV möglich wäre.

Im Vorblatt wird darauf hingewiesen, daß ein dringender Umsetzungsbedarf besteht, da die Frist bereits am 31. Dezember 1993 abgelaufen ist. Die Europäische Kommission hat bereits wiederholt die Umsetzung durch Österreich urgiert. Weiters wird im Vorblatt zum Ausdruck gebracht, daß ein weiteres Zuwarten mit der Umsetzung die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission zur Folge haben könnte.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständlich Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. November 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Reinhart Gaugg, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Winfried Seidinger sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonore Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend ein Redaktionsversehen im § 6 Abs. 4 Z 3 eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Weiters beschloß der Ausschuß folgende Ausschußfeststellungen zu § 3 Abs. 3:

Der Ausschuß geht davon aus, daß für Bauvorhaben, für die keine Vorankündigung im Sinne des § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz erforderlich ist, auch ein ausgebildeter Polier als Baustellenkoordinator bestellt werden darf.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1998 11 17

                                   Sophie Bauer                                                              Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§  1     Geltungsbereich

§  2     Begriffsbestimmungen

§  3     Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und  Gesundheitsschutz

§  4     Vorbereitung des Bauwerks

§  5     Ausführung des Bauwerks

§  6     Vorankündigung

§  7     Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§  8     Unterlage für spätere Arbeiten

§  9     Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 10    Strafbestimmungen

§ 11    Inkrafttreten

§ 12    Vollziehung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

           1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

           2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist;

           3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. XXXX/1998, unterliegen.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheits­schutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.

(3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.

(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.

(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeit­nehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordi­nationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleich­bare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

(2) Der Planungskoordinator hat

           1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,

           2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,

           3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,

           4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,

           5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

Ausführung des Bauwerks

§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

           1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,

           2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

           3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß

           1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,

           2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwen­den,

           3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(3) Der Baustellenkoordinator hat

           1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeit­gebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,

           2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,

           3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,

           4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.

Vorankündigung

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

           1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

           2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Die Vorankündigung muß beinhalten:

           1. das Datum der Erstellung,

           2. den genauen Standort der Baustelle,

           3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordi­natoren,

           4. Angaben über die Art des Bauwerks,

           5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,

           6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

           7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,

           8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:

           1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,

           2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüber­wachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,

           3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbe­reichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,

           4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,

           5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,

           6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

           7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

           8. Arbeiten in Druckkammern,

           9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,

         10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten:

           1. die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen sind;

           2. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.

(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungs­phase zu berücksichtigen.

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesund­heitsschutzplan haben.

Unterlage für spätere Arbeiten

§ 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

(2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.

(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird.

Übertragung von Pflichten des Bauherrn


§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Strafbestimmungen

§ 10. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wieder­holungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

           2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

           3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,

           4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,

           5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,

           6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Vollziehung

§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit,

           2. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unter­liegen,

           3. im übrigen die Arbeitsinspektion.

(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordi­natoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.