1488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1463 der Beilagen): Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken; Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken
Die Bundesregierung hat bereits am 1. Juli 1997 ihren Bericht III-90 der Beilagen (XX. GP) betreffend das Übereinkommen Nr. 176 über den Arbeitsschutz in Bergwerken und die Empfehlung Nr. 183 betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken dem Nationalrat mit einem Antrag auf Kenntnisnahme unterbreitet. Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat diesen Bericht der Bundesregierung in seiner Sitzung am 1. Oktober 1997 in Verhandlung genommen und vertagt, um der Regierung die Möglichkeit zu geben, zu klären, innerhalb welcher Frist die Anpassung der österreichischen Rechtsordnung an die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 176 möglich ist. Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll nun eine Ratifikation des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken in die Wege geleitet werden.
Das Übereinkommen ist ein Staatsvertrag, der innerstaatlich auf die Stufe eines Bundesgesetzes stehen würde und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß § 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Die gegenständlichen internationalen Dokumente beinhalten Bestimmungen über den Arbeitsschutz im Bergbau, ausgenommen dem Kohlenwassertoffbergbau. Das Übereinkommen stellt auf die technischen Gegebenheiten und nicht auf die Gewinnung bestimmter mineralischer Stoffe ab. Es werden daher nicht nur der Bergbau, sondern auch eine im Rahmen von landwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder im Rahmen von gewerblicher Tätigkeit ausgeübte Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen vom Übereinkommen erfaßt.
Bestimmte Kategorien von Bergwerken können von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausgenommen werden, sofern der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis der insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist. In den Berichten über die Durchführung des Übereinkommens nach Art. 22 der Verfassung der internationalen Arbeitsorganisation sind diese Ausnahmen unter Angabe von Gründen darzulegen.
Nach Art. 3 des Übereinkommens ist gemeinsam mit den Verbänden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes in Bergwerken festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
Das Übereinkommen enthält detaillierte Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber für Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Bergwerk. Unter anderem ist im Art. 8 des Übereinkommens die Ausarbeitung eines Notfallplanes für Industrie- und Naturkatastrophen vorgesehen.
Das Übereinkommen enthält auch detaillierte Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter. Unter anderem sind bei Besorgnis aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen. Bei Inspektionen und Untersuchungen haben Arbeitnehmer das Recht auf Teilnahme.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. November 1998 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Josef Meisinger, Dr. Volker Kier, Reinhart Gaugg sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.
Weiters beschloß der Ausschuß, dem Nationalrat im Sinne des Art. 50 Abs. 2 BVG zu empfehlen, daß dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Ferner beschloß der Ausschuß dem Nationalrat die Kenntnisnahme der Empfehlung Nr. 183 zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken (1463 der Beilagen) wird genehmigt;
2. dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;
3. die Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken (1463 der Beilagen) wird zur Kenntnis genommen.
Wien, 1998 11 17
Ridi Steibl Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau