1489 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über den Antrag (937/A) der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner und Genossen haben am 5. November 1998 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
“Allgemeiner Teil
Bisher war das Budget- und Personalcontrolling durch einen Ministerratsbeschluß geregelt und soll nunmehr im Bundeshaushaltsgesetz verankert werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur dauerhaften Effizienzsteigerung im Bereich der Verwaltung öffentlicher Mittel geleistet.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 9):
Durch die Aufnahme des Budget- und Personalcontrollings sollen die vom Begriff der Haushaltsführung umfaßten Aufgaben erweitert werden.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):
Nach Ausgliederung des Bundestheaterverbandes entfällt auch dessen Aufzählung, sodass in § 4 Abs. 5 nunmehr keine Einrichtungen, die jedenfalls Bundesbetriebe sind, angeführt werden.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3), Z 4 (§ 5 Abs. 5) und Z 5 (§ 7 Abs. 1 Z 8):
Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe und der Buchhaltungen sind durch die Aufnahme des Budget- und Personalcontrollings zu ergänzen, wobei die Haushaltsreferenten der Ressorts für die im jeweiligen Ressort wahrzunehmenden Controllingmaßnahmen die primären Ansprechpartner des Bundesministeriums für Finanzen sind. Dies schließt jedoch nicht aus, daß auch andere Organisationseinheiten (zB Personalreferenten) im jeweiligen Ressort mit Controllingaufgaben befaßt werden.
Zu Z 6 (§ 15a):
Um den Erfolg des Budgetkonsolidierungsprogrammes des Bundes nachhaltig zu sichern, wurde vom Ministerrat am 4. Dezember 1996 beschlossen, ein ressortspezifisches und aussagekräftiges Budgetcontrolling durchzuführen, das ein auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Bundes und den Bundeshaushalt bezogenes Informations- und Führungsinstrument sowie eine Entscheidungs- und Führungshilfe durch eine ergebnisorientierte Planung der Steuerung und Überwachung sowohl der Erstellung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes als auch dessen Vollzuges umfaßt.
Dieses Steuerungsinstrument soll nunmehr auch im Bundeshaushaltsrecht verankert werden.
Zu Z 7 (§ 62 Abs. 1):
Ein Verzicht auf eine Forderung des Bundes soll auch in jenen Fällen möglich sein, in denen noch kein außergerichtliches Anerkenntnis oder individueller Gerichts- oder Verwaltungsakt vorliegt, der die Forderung des Bundes für den Einzelfall konkretisiert. Dadurch sollen insbesondere Prozeßführungen und Kostenfolgen vermieden werden.
Zu Z 8 (§ 64 Abs. 1 Z 3):
Durch die Anführung der unentgeltlichen Nutzungsgestattung, die auch das schon bisher im Gesetzeswortlaut enthaltene Prekarium mitumfaßt, soll klargestellt werden, daß darunter auch die Leihe zu subsumieren ist.
Zu Z 9 (§ 64 Abs. 3a):
Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung soll nur unter ganz bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen möglich sein.
Zu Z 10 (§ 65c Z 1):
Da Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger nicht dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind, erscheint eine entsprechende Klarstellung erforderlich.”
Der Budgetausschuß hat den Antrag in seiner Sitzung am 17. November 1998 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Dr. Ewald Nowotny, Hermann Böhacker, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Dr. Volker Kier und Ing. Kurt Gartlehner sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.
Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner brachten einen Abänderungsantrag ein, dem folgende Begründung beigegeben war:
“Bereits seit geraumer Zeit werden Diskussionen über eine Reform des Haushaltsrechtes geführt, die auch von anderen Staaten für einzelne Bereiche erwogen und erprobt wird. Diese Diskussionen haben auch in eine Studie der Sozialpartner Eingang gefunden.
Nunmehr sollen im Zuge der allgemeinen Fortentwicklung der Verwaltung auch neue Wege im Bereich des Bundeshaushaltsrechtes gesucht und an Pilotprojekten erprobt werden. Wesentliche Rahmenbedingungen derartiger Pilotprojekte sind eine verstärkte Flexibilität in haushaltsrechtlicher Sicht, verbunden mit einer entsprechenden Ergebnisverantwortung der einzelnen Organisationseinheiten – was letztlich zu einer gewissen Entlastung des Gesamthaushaltes führen soll – und einem effizienten Budget- und Personalcontrolling.
Die zu diesem Zweck vorgesehene und zeitlich begrenzte Flexibilisierungsklausel soll die Möglichkeit geben, während einiger Jahre neue haushaltsrechtliche Maßnahmen zu erproben. Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen wären sodann zeitgerecht vor Ablauf der Befristung der Flexibilisierungsklausel allfällige weitergehende Schlüsse für eine allgemeine Reform des Haushaltsrechtes zu ziehen.
Zur Sammlung umfangreicher Erfahrungen erscheint es zweckmäßig, möglichst im Bereich jedes Bundesministeriums zumindest ein Projekt durchzuführen.
Durch die Verbindung von mehr Flexibilität mit Ergebnisverantwortung wird eine – derzeit allerdings nicht quantifizierbare – Verbesserung in budgetärer Hinsicht erwartet.
Zu Z 6 § 15a:
Um den Erfolg des Budgetkonsolidierungsprogrammes des Bundes nachhaltig zu sichern, wurde vom Ministerrat am 4. Dezember 1998 beschlossen, ein ressortspezifisches und aussagekräftiges Budgetcontrolling durchzuführen, das ein auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Bundes und den Bundeshaushalt bezogenes Informations- und Führungsinstrument sowie eine Entscheidungs- und Führungshilfe durch eine ergebnisorientierte Planung der Steuerung und Überwachung sowohl der Erstellung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes als auch dessen Vollzuges umfaßt.
Dieses Steuerungsinstrument soll nunmehr auch im Bundeshaushaltsrecht entsprechend verankert und dem Bundesminister für Finanzen eine entsprechende Verordnungsermächtigung erteilt werden.
Zu Z 7 § 17a:
Durch eine Flexibilisierungsklausel soll die Grundlage für die Auswahl geeigneter anweisender Organe oder abgrenzbarer Organisationseinheiten anweisender Organe zwecks Durchführung von Projekten zur Erprobung bestimmter Maßnahmen geschaffen werden, die eine verstärkte Flexibilität ermöglichen, diese aber zugleich mit mehr Ergebnisverantwortung verbinden. Ein weiterer wesentlicher Inhalt der Flexibilisierungsklausel ist das begleitende Controlling, das insbesondere durch einen effizienten Beirat und ein überschaubares und aussagekräftiges Berichtswesen sichergestellt werden soll.
Da die Flexibilisierungsklausel teilweise in verfassungsgesetzlich vorgegebene Budgetgrundsätze eingreift und von ihnen abweicht, sind insoweit Verfassungsbestimmungen erforderlich. Im Hinblick auf den Pilotcharakter der Flexibilisierungsklausel ist es aber zweckmäßig, keine Änderung im B-VG selbst vorzunehmen, sondern entsprechende Verfassungsbestimmungen im Bundeshaushaltsgesetz vorzusehen.
Eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ soll es ermöglichen, jeweils im Einzelfall auch auf die Eigenheit der Organisationseinheit Bedacht nehmen zu können.
Im speziellen soll den – im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ – jeweils ausgewählten Organisationseinheiten unter Beibehaltung der bisherigen Budgetgliederung bzw. Spezifizierung und der zwingenden Einhaltung des budgetierten Differenzbetrages zwischen Ausgaben und Einnahmen volle Flexibilität bei Überschreitungen von Ausgabenansätzen eingeräumt werden, ohne daß insoweit das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Überschreitungen zwischen gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben, von Personal- und Sachaufwand sollen daher möglich sein. Wäre allerdings durch eine Überschreitung die Einhaltung des budgetierten Differenzbetrages zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht möglich, ist weiterhin eine Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Besondere Anreiz- und Sanktionsmechanismen sollen darüber hinaus eine Motivierung zu einer ,Saldoverbesserung‘ bewirken bzw. eine ,Saldoverschlechterung‘ möglichst verhindern.
Alle übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, für die § 17a keine Ausnahmemöglichkeiten vorsieht, sind von den betroffenen Organisationseinheiten weiterhin unverändert anzuwenden.
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Abs. 1:
Eine Ausnahmeregelung von § 52 soll die Aufteilung einer allfälligen Saldoverbesserung zugunsten der Organisationseinheit während des Auslaufzeitraumes ermöglichen.
Die Einführung einer derzeit in § 53 nicht angeführten speziellen Rücklage (ein Teil der Saldoverbesserung wird einer Rücklage zugeführt, die zur freien Verwendung der Organisationseinheit steht), macht eine Ausnahmeregelung zu § 53 erforderlich.
Die Organisationseinheiten bleiben weiterhin in den Bundeshaushalt integriert. Die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung muß daher unbeschadet verstärkter Flexibilität gewahrt bleiben.
Abs. 2:
Zu einer weiteren Flexibilität soll eine Ausnahmemöglichkeit vom Gesamtbedeckungsgrundsatz gemäß § 38 Abs. 1 beitragen.
Abs. 3:
Grundsätzlich bedürfen überplanmäßige Ausgaben einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung (Art. 51b Abs. 1 B-VG) sowie der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; nur bestimmte überplanmäßige Ausgaben können schon auf Grund einer verfassungsunmittelbaren Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen (Art. 51b Abs. 3 B-VG) erfolgen; die Ermächtigung an den Leiter der Organisationseinheit zu darüber hinausgehenden überplanmäßigen Ausgaben bedarf daher der verfassungsrechtlichen Deckung. Diese Ausgaben müssen aber durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt sein, sodaß sich keine Saldoverschlechterung gegenüber dem Bundesvoranschlag des jeweiligen Finanzjahres ergeben darf.
Abs. 4:
Die Bildung von Haushaltsrücklagen findet bereits in der Bestimmung des Art. 51 Abs. 6 B-VG Deckung und ist daher einfachgesetzlich regelbar.
Abs. 6:
Entscheidend ist jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben des tatsächlichen Vollzuges gegenüber dem Bundesvoranschlag.
Ein positiver Unterschiedsbetrag soll zwischen der Organisationseinheit und dem allgemeinen Haushalt aufgeteilt werden können. Bei der Aufteilung sind die Einhaltung der vom Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Verantwortung für den Gesamthaushalt wahrzunehmenden Ziele der Haushaltsführung einerseits und die Eigenleistung der Organisationseinheit am Zustandekommen der Verbesserung andererseits als wesentliche Kriterien anzusehen.
Im Fall einer Einigung zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Leiter der Organisationseinheit hat der Bundesminister für Finanzen die Aufteilung unter Heranziehung des gemeinsam festgestellten Aufteilungsschlüssels vorzunehmen. Kann gemeinsam kein Aufteilungsschlüssel gefunden werden, ist vom Bundesminister für Finanzen über die Aufteilung zu entscheiden. Eine Entscheidung und Aufteilung hat jedenfalls vor dem 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu erfolgen, um die termingerechte Erstellung der Abschlußrechnungen sicherzustellen. Die sodann zu bildende Rücklage wird im Projektzeitraum zur freien Verfügung der Organisationseinheit gestellt. Im Falle einer ,Minusrücklage‘ dürfen Saldoverbesserungen so lange keiner Rücklage zugeführt werden, bis die ,Minusrücklage‘ zur Gänze abgedeckt ist.
Bei einem negativen Unterschiedsbetrag wird durch die Einrichtung der ,Minusrücklage‘ und durch das Erfordernis ihrer Abdeckung zunächst durch die Organisationseinheit sichergestellt, daß dieser negative Unterschiedsbetrag nicht dauernd den Bundeshaushalt belastet, womit auch die Ergebnisverantwortung der Organisationseinheit unterstrichen wird. Kann eine derartige Abdeckung durch die Organisationseinheit nicht innerhalb der vorgesehenen folgenden zwei Finanzjahre erfolgen, ist die Minusrücklage der Organisationseinheit durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ durch Ausgabenrückstellungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel längstens in dem auf das Entstehen der Minusrücklage folgenden dritten Finanzjahr abzudecken.
Durch Leistungsprämien oder Belohnungen gemäß § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 und Fortbildungsmaßnahmen soll sichergestellt werden, daß die jeweiligen Bundesbediensteten auch Anteil am Ergebnis haben.
Abs. 6:
Hier soll der Bundesminister für Finanzen verpflichtet werden, der Organisationseinheit bei Bedarf die benötigten Rücklagenmittel bereitzustellen. § 53 sieht bisher insoweit lediglich eine Ermächtigung des BMF vor.
Abs. 7:
In Entsprechung des § 1 Abs. 2 Z 9 wird das Controlling insbesondere auch für die gegenständlichen Projekte einzurichten sein. Überdies soll ein effizienter und ,schlanker‘ Beirat gebildet werden, dessen Mitglieder über ein betriebswirtschaftliches Fachwissen verfügen, was durch die Beiziehung eines entsprechenden Experten unterstrichen werden soll, der nach Möglichkeit ein Wirtschaftsprüfer sein soll.
Dem Beirat kommt somit im Sinne des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 eine beratende Funktion zu, sodaß die Ministerverantwortlichkeit gewahrt bleibt.
Für Beschlüsse dieses Beirates wurde bewußt Einstimmigkeit vorgesehen. Dadurch soll das erforderliche Einvernehmen zwischen dem Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und dem Vertreter des Bundesministers für Finanzen beim Controlling sichergestellt werden.
Abs. 8:
Die jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden Organe haben hinsichtlich der Projekte verpflichtend Evaluierungen durchzuführen. Diese Evaluierungen sollen so zeitgerecht vorgenommen werden, daß das Ergebnis rechtzeitig vor Ablauf der Pilotprojekte und der Flexibilisierungsklausel insgesamt vorliegt. Damit soll zeitgerecht eine Entscheidungshilfe für die allfällige Weiterführung der Haushaltsrechtsreform vorliegen. Die Evaluierungsberichte sollen einen finanziellen Teil enthalten, für welchen der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einheitliche Grundsätze aufzustellen hat, sowie einen fachlichen Teil, der insbesondere die Evaluierung der fachlichen Leistungen des Pilotprojektes durch das haushaltsleitende Organ unter besonderer Bezugnahme auf die im Projektprogramm festgelegten Parameter enthalten soll. Um den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates umfassend über die Erfahrungen mit der Flexibilisierungsklausel zu informieren, ist die Vorlage der entsprechenden Berichte durch das jeweilige haushaltsleitende Organ an diesen Ausschuß vorgesehen.
Abs. 9:
Die Verordnung soll folgende Inhalte haben:
Z 1:
Die Ziele der Verwaltungstätigkeit sind so präzise darzustellen, daß eine Nachprüfbarkeit möglich ist.
Z 2:
Der Zeitraum wird sich an der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit orientieren, muß jedoch mehrere volle Finanzjahre betragen.
Z 3:
Beim Ressourcenverbrauch im Rahmen des Projektprogrammes ist davon auszugehen, daß durch die Erhöhung der Dispositionsmöglichkeiten und den Effizienzgewinn der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben nach Möglichkeit günstiger sein sollte, keinesfalls aber schlechter sein darf als im letzten Finanzjahr vor Anwendung des § 17a. Der Leistungskatalog ist unter Bedachtnahme auf die Erbringung effizienter und qualitativer Leistungen der Verwaltung und deren Bürgerorientierung so zu erstellen, daß die Überprüfung des Leistungskataloges sowohl hinsichtlich der Kostengünstigkeit als auch der Leistungsqualität möglich ist und hat insbesondere die für die Organisationseinheit maßgeblichen Leistungsindikatoren präzise und nachvollziehbar festzulegen.
Z 4:
Der Controlling-Beirat hat insbesondere bei Saldoverschlechterungen geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wie ein auf Grund einer Saldoverschlechterung entstandener ,Fehlbetrag‘ hereingebracht werden kann.
Zu Z 8 § 17b:
Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Flexibilisierungsklausel sind entsprechende Übergangsregelungen erforderlich.
Zu Z 9 § 37 Abs. 4:
Die Ergänzung des § 37 Abs. 4 soll eine flexible Gestaltung der Kostentragung für jene Bedienstete ermöglichen, die bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, daß die betroffenen Ressorts Einvernehmen über die Tragung der entsprechenden Kosten aus den diesen Ressorts jeweils zur Verfügung stehenden Mitteln erzielen.”
Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner mehrstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 11 17
Karl Gerfried Müller Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
“9. das Budget- und Personalcontrolling.”
2. § 4 Abs. 5 lautet:
“(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern.”
3. § 5 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes (§ 31);
4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);
7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.
Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Z 1 bis 7 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.”
4. § 5 Abs. 5 lautet:
“(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.”
5. § 7 Abs. 1 Z 8 lautet:
“8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12), des Budgetberichtes (§ 13), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget- und Personalcontrolling.”
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
“§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung von Budget- und Leistungsdaten;
2. Organisation und Durchführung des Controlling;
3. Berichtswesen und Berichterstattung;
4. Instrumente des Controlling und
5. die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.”
7. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
“Flexibilisierungsklausel
§ 17a. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist.
(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes den Leiter der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten, soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden zwei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat die Bedeckung längstens im dritten Finanzjahr durch das haushaltsleitende Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben zu erfolgen. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen den verbleibenden positiven Unterschiedsbetrag zwischen der Organisationseinheit und dem allgemeinen Haushalt (§ 38 Abs. 1) nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
1. Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
2. Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
4. Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
a) durch Zeitablauf,
b) durch Tod,
c) durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9 Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
1. Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
2. Ausmaß des Projektzeitraumes;
3. ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
4. das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
5. Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5.”
8. Nach dem neuen § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
“§ 17b. (Verfassungsbestimmung) (1) Ergibt sich bei der Organisationseinheit am Ende des Projektzeitraumes ein nicht zur Gänze durch eine für die Organisationseinheit bestehende Rücklage abdeckbarer negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser vom jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben in dem auf das Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahr, spätestens jedoch im Finanzjahr nach dem Außerkrafttreten des § 17a zu bedecken.
(2) Ergibt sich am Ende des Projektzeitraumes ein positiver Unterschiedsbetrag und ist dieser nicht oder nicht zur Gänze zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen diesen positiven Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen und den auf die Organisationseinheit entfallenden Anteil einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise für Belohnungen oder Leistungsprämien für ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(3) Besteht am Ende des Projektzeitraumes für die Organisationseinheit eine Rücklage, kann diese, sofern sie nicht zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge heranzuziehen ist, am Ende des Projektzeitraumes von der Organisationseinheit für ihre Zwecke in späteren Finanzjahren verwendet werden.”
9. § 37 Abs. 4 lautet:
“(4) Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.”
10. § 62 Abs. 1 lautet:
“§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
1. die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
2. der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.”
11. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet:
“3. Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;”
12. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:
“(3a) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.”
13. § 65c Z 1 lautet:
“1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;”
14. Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt:
“(18) § 1 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 Z 8, § 15a, § 17a Abs. 2, 4, 6 bis 9, § 37 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; § 65c Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”
15. Dem § 100 wird folgender Abs. 19 angefügt:
“(19) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1, 3 und 5 sowie § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxxx treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
16. Dem § 100 wird folgender Abs. 20 angefügt:
“(20) § 17a Abs. 2, 4, 6 bis 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.”
17. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:
“(21) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1, 3 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.”