149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 26. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 417/1992, BGBl. Nr. 715/1992, BGBl. Nr. 185/1993, BGBl. Nr. 230/1993, BGBl. Nr. 257/1993, BGBl. Nr. 155/1994, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich im Einzelfall möglich ist. Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:

           1.  explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

           2.  brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

           3.  leicht entzündbar (H3‑A):

                 a)   Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

                b)   Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder

                 c)   feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder

                d)   unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

                 e)   Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

           4.  entzündbar (H3‑B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

           5.  reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;

           6.  gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

           7.  giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

           8.  krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

           9.  ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

         10.  infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

         11.  teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

         12.  mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

         13.  Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

         14.  Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);

         15.  ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.“

2. Im § 2 Abs. 7 werden die Worte „als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder“ gestrichen.

3. Nach dem § 2 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.“

4. Im § 3 Abs. 2 wird nach den Worten „32 bis 39“ eingefügt: „ , 40 und 40a“.

5. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. d eingefügt:

       „d)  zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;“

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.“

8. Der § 7 Abs. 2 Ziffer 3 lautet:

       „3.   zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung aller nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie auch Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,“

9. Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.“

10. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Abl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex‑Durchführungsverordnung – ZK‑DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.“

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11. § 7 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur [Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif] zu bezeichnen.“

12. Dem § 7 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten oder vererdeten Materialien, anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.“

13. Nach § 7 werden folgende § 7a bis § 7d eingefügt:

§ 7a. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine ausreichende Sammelkapazität, eine ausreichende Sammeldichte sowie eine ausreichende dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung in volkswirtschaftlich zweckmäßiger und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechender Weise zu gewährleisten.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

        1.   Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,

        2.   Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.,

        3.   Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich sowie über zu erwartende Auswirkungen auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme,

        4.   allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen,

        5.   Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten),

        6.   Angaben über die Finanzierung des Systems und

        7.   Nachweise der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Sammlung und Verwertung der zu übernehmenden Abfälle in finanzieller Hinsicht.

(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.

(4) Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben

        1.   Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,

        2.   soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser,

        3.   der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.

§ 7b. (1) Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn

        1.   sie vom Antragsteller beantragt wurde oder

        2.   eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder

        3.   das System einer Erprobung bedarf.

(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid sowie auch nach Erteilung der Genehmigung Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern es im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Sammel- und Verwertungssystems, erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung ist vor Ablauf der Frist zu entziehen, wenn

        1.   der Inhaber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen oder andauernd nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist oder die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

        2.   der Inhaber den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems nicht binnen drei Monaten aufnimmt oder vor Ablauf der Genehmigungsfrist einstellt.

(4) Die Genehmigung erlischt mit dem Einstellen der Geschäftstätigkeit des Sammel- und Verwertungssystems. Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.

§ 7c. (1) In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß § 7 Abs. 2 Z 3), und Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen.

(2) Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.

§ 7d. Im Falle der Mitbenützung anderer Systeme für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in ÖS/kg). Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem System, das Kosten geltend machen möchte.“

14. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 5 – dem Landeshauptmann eine befugte Person namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

        1.   Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

        2.   chemische Grundkenntnisse;

        3.   Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

        4.   Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

        5.   Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

        6.   Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den §§ 13, 14, 19, 35a Abs. 2 und 38 sowie einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und

        7.   Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.“

15. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten. Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des § 19.“

16. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik stellt, soweit dadurch nicht fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, keine wesentliche Änderung dar. Ebenso stellt die Teilung einer bestehenden Deponie in verschiedene Deponietypen gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, keine wesentliche Änderung dar, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist.“

17. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Haben mehr als 200 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch Auflage in der Standortgemeinde zugestellt werden; davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Auf die Auflage ist durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung und an der Amtstafel der Standortgemeinde hinzuweisen. Eine Ausfertigung der Gutachten oder des Bescheides ist während der nächsten vier Wochen nach dem Tag der Kundmachung in der Standortgemeinde aufzulegen. Eine Berufung ist von den Parteien binnen vier Wochen beim Landeshauptmann einzubringen; die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.“

18. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Eine Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen (Abs. 4) auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit näher ausführen. Solche Ausführungen der Einwendungen sind bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden.“

19. § 29 Abs. 7 Z 5 entfällt.

20. Dem § 29 Abs. 16 erster Satz werden folgender Halbsatz und nachfolgende Sätze angefügt:

„ , wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen.“

21. § 29 Abs. 18 lautet:

„(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen.“

22. Nach § 29 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 eingefügt:

„(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden.“

23. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind

        1.   die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

        2.   Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40,

        3.   Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40a

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.“

24. Der § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.“

25. §§ 34 bis 37a samt Überschrift werden wie folgt geändert:

„Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 34. (1) Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Abl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt

        1.   durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,

        2.   unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-Verbrin­gungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,

zu erlassen.

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 35. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren (§ 35a). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 bestimmten Abfälle.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.

Notifizierungsunterlagen

§ 35a. (1) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines. Die notifizierende Person übermittelt dazu

        1.   eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle in deutscher oder englischer Sprache sowie im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage,

        2.   die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 36. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:

        1.   für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;

        2.   für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;

        3.   für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;

        4.   für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie

        5.   für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,

        1.   nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,

        2.   Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,

        3.   dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder

        4.   Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind ,

zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

        1.   die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert;

        2.   die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.

(5) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.

(6) Eine Abschrift des Bescheides gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.

Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 37. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.

(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d ZK-DVO bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen oder Altölen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall oder Altöl ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

(4) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren auf Veranlassung der Zollstelle gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Zollstelle befindet.

Wiedereinfuhrpflicht

§ 37a. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.

(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 36.“

26. § 38 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß § 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen.“

27. § 38a lautet:

§ 38a. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die zur Erfüllung der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle notwendigen Nachweispflichten zu erlassen.“

28. Dem § 39 Abs. 1 lit. a werden folgende Ziffern 5 bis 7 angefügt:

       „5.   den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;

        6.   eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

        7.   unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.“

29. § 39 Abs. 1 lit. b Z 16 lautet:

       „16.  Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;“

30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet:

       „18.  die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;“

31. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25 lauten:

       „22.  Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;

         23.  entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;

         24.  entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

         25.  eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;“

32. Dem § 39 Abs. 1 lit. b werden folgende Ziffern 26 bis 29 angefügt:

       „26.  entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

         27.  eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

         28.  gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

         29.  entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.“

33. § 39 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:

       „1.   Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;“

34. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet:

       „7.   entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;“

35. Dem § 39 Abs. 1 lit. c werden folgende Z 14 bis 17 angefügt:

       „14.  entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

         15.  gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

         16.  entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

         17.  entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.“

36. § 39 Abs. 1 werden folgende lit. d und e angefügt:

       „d)  mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

         e)  mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.“

37. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.“

38. § 39 Abs. 3 entfällt.

39. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.“

40. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19“ ersetzt durch „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4“.

41. Nach § 40 wird § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben der Zollorgane

§ 40a. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben

        1.   die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,

        2.   die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie

        3.   die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.

(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durch

        1.   Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

        2.   Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“

42. § 44 Abs. 1 entfällt.

43. § 45 Abs. 5 und 8 entfallen.

44. § 45 Abs. 7 lautet:

„(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.“

45. § 45 Abs. 10 lautet:

„(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF xxx/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.“

46. Dem § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:


3

„(12) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb eines Monates ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.“

47. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 8 angefügt:

        „(8) 1.   § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 4a, 6, 7, 12 sowie § 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18 und 19, § 33 Abs. 1 und 2, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 12 sowie Art. VIII Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

                 2.   § 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 34 bis 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

vorblatt


I. Problem:

Es besteht ein Anpassungsbedarf an

         –   das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere betreffend Gefährlichkeitskriterien, die Anpassung von bestehenden Abfallbehandlungsanlagen und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und

         –   das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften.

Weiters sind auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des AWG Änderungen bzw. Ergänzungen betreffend Kontroll- und Überwachungsaufgaben vorzunehmen. Verfahrensbestimmungen, wie zB die Art der Ladung, erweisen sich im Rahmen von Genehmigungsverfahren als wenig praktikabel und kostenintensiv und können vereinfacht werden.

II. Ziel:

         –   Sicherstellung der EU-Konformität, insbesondere Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für notwendige EU-Umsetzungsmaßnahmen;

         –   Überarbeitung bestehender Regelungen im Hinblick auf bessere Kontrollmöglichkeiten sowie eines vereinfachten Vollzugs unter Sicherstellung des Schutzes öffentlicher Interessen.

III. Inhalt:

a) Anpassung an das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaft

         –   Änderung der Definition gefährlicher Abfälle entsprechend der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle;

         –   Erweiterung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes betreffend die Vorgaben über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr;

         –   Verordnungsermächtigung zur verfassungskonformen Umsetzung der EG-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, da diese Richtlinie sowohl die Normierung von Zielen als auch von Maßnahmen sowie den Aufbau bzw. Bestand eines Sammel- und Verwertungssystems erfordert;

         –   Erweiterung der Verordnungsermächtigung zur Anpassung von Abfallbehandlungsanlagen an den Stand der Technik und Anordnung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, entsprechend der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung sowie der geplanten EG-Richtlinie über die Ablagerung von Abfällen;

         –   Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung österreichweiter Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen;

         –   Ausführungsbestimmungen zur EG-Verbringungsverordnung, die mit 1. Jänner 1997 anzuwenden ist, insbesondere betreffend die Notifizierung, Sicherheitsleistung, Wiedereinfuhrpflicht und die Befugnisse der Zollorgane betreffend die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen;

         –   Verordnungsermächtigung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vorgeschriebenen Berichtspflichten;

         –   Adaptierung der Strafbestimmungen im Hinblick auf die vorgenommenen Ergänzungen;

b) Anpassungen an das Zollrecht der Europäischen Union

         –   Änderung der zollrechtlich relevanten Bestimmungen.

c) Sonstige auf Grund der Vollzugserfahrungen vorzunehmende Änderungen:

         –   Verfahrensvereinfachungen für die Genehmigung gemäß § 29 AWG.

IV. Alternative:

Keine.

Kosten:

1. Definition gefährliche Abfälle

Im Hinblick auf die Übernahme der EG-Definition der gefährlichen Abfälle ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine Ausdehnung der Liste der gefährlichen Abfälle zu erwarten (vgl. dazu die neue Ö‑Norm S 2101, die bereits basierend auf den meisten EU-Kriterien erstellt wurde). Dadurch kann sich ein geringfügiger Mehraufwand im Zuge der Erfassung von Begleitscheinen durch den Landeshauptmann ergeben.

2. § 29

a) Anpassung ist keine wesentliche Änderung

Bereits jetzt werden Anpassungen an den Stand der Technik durchgeführt, die im Rahmen eines AWG-Verfahrens bewilligt werden müssen. Durch geplante Anpassungspflichten (zB im WRG an die Deponieverordnung) könnte ein erhöhter Anpassungsbedarf zu einer Fülle zusätzlicher Verfahren führen. Durch diese Regelung wird daher ein Mehraufwand verhindert, es sind sogar geringfügige Einsparungseffekte zu erwarten.

b) Ladungsmöglichkeit über Anschlag (ab 200 Parteien)

Hier ist auf die zirka 30 Großverfahren der letzten Jahre (1992 bis 1995) zu verweisen. Auszugehen ist daher von zirka 5 derartigen Verfahren bzw. Ladungen pro Jahr, wobei auf Grund der derzeitigen Erfahrungen und bei 10 000 bis 25 000 Einwendern im Verfahren eine Ladung durchschnittlich mit zirka 0,75 bis 1,5 Millionen zu Buche schlägt (Porto, Kopier- und sonstige Versendungskosten, wie Kuverts, Einkuvertieren usw.).

Auszugehen ist daher von Einsparungen in der Höhe von zirka 5 Millionen pro Jahr.

3. Verbringungsverordnung

Mit folgendem zusätzlichen Gesamtaufwand (juristisch und technisch) ist zu rechnen:

Export/Import: 2 Personalstunden A pro Verfahren (zirka 300)         =   600 Personalstunden A

100 Verfahren mehr (Notifizierungen) à 10 Personalstunden A       = 1 000 Personalstunden A

                                                                  + 1 Personalstunde D             =   100 Personalstunden D

Durchfuhr: ½ Personalstunde A pro Verfahren (zirka 300)               =   150 Personalstunden A

Insgesamt daher 1 750 Personalstunden A = 219 Personaltage

zirka 1,1 Personaljahr A à 820 000 S                                                        =   902 000 S

und ½ Personaljahr D à 280 000 S                                                           =   140 000 S

Personalkosten zusätzlich pro Jahr zirka                                         = 1 042 000 S

4. Aufgaben der Zollorgane

Mit der Wahrnehmung der Kontrollaufgaben durch die Zollorgane sind keine zusätzlichen Personalkosten zu erwarten. Inwieweit bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zur bereits vorhandenen Ausstattung zusätzliche technische Geräte erforderlich sind, wird sich erst im Laufe der Kontrolltätigkeit erweisen.

Der bei den Bezirksverwaltungsbehörden erwachsende Amtssachaufwand im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit bleibt grundsätzlich unverändert, wenngleich eine Intensivierung jedenfalls wünschenswert wäre.

Zusammenfassung:

Summe Personalkosten                                                                                               1 042 000 S

Sachaufwand (12% der Personalkosten)                                                                 1 125 040 S

Raumkosten (für zirka 1,7 MJ)

14 × 60 S m2 Büro × 12 Monate × 1,6                                                                        1  16 128 S

Gemeinkostenzuschlag (20% der Personalkosten)                                                  208 400 S

Daher erwartete Mehrkosten pro Jahr                                                               1 391 568 S

Diesen Kosten sind die unter Punkt 2 erwarteten Einsparungen in der Höhe von zirka 5 Millionen Schilling pro Jahr gegenüberzustellen.


Jeder Personalmehraufwand, der sich aus der vorliegenden Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes ergibt (einschließlich des durch die Vollziehung der Verbringungsverordnung anfallenden Personalmehraufwandes), wird durch Personalumschichtungen innerhalb des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie bedeckt, sodaß sich die derzeitige Gesamtpersonalkapazität nicht erhöht.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Es besteht ein Anpassungsbedarf an das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere betreffend Gefährlichkeitskriterien, die Anpassung von bestehenden Abfallbehandlungsanlagen, die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.

Die Richtlinie des Rates 91/689/EWG legt für die Definition der gefährlichen Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle fest, welche zu übernehmen sind.

Die Richtlinie des Rates 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle erfordert sowohl die Normierung von Zielen als auch von Maßnahmen im Sinne von § 7 Abfallwirtschaftsgesetz.

Die Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist bis 31. Dezember 1996 umzusetzen. Die dafür notwendigen gesetzlichen Ergänzungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sind vorzunehmen.

Mit 1. Jänner 1997 ist die EG-Verbringungsverordnung unmittelbar anzuwenden. Ergänzende Ausführungsbestimmungen sind erforderlich.

Es besteht weiters ein Anpassungsbedarf an das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften. Dieses Zollrecht umfaßt alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich den von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhr enthalten, insbesondere

         –   die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1,

         –   die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 2253 vom 11. Oktober 1993, S. 1,

         –   die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1993 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung ABlEG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 und

         –   die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1.

Für eine effiziente Erfassung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen im Binnenmarkt ist die Ergänzung einer Rechtsgrundlage im Abfallbereich für Kontrollen von Abfallverbringungen durch die Zollorgane erforderlich.

Der Bedarf weiterer Änderungen bzw. Ergänzungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ergibt sich einerseits auf Grund der notwendigen EU-Anpassungsmaßnahmen sowie andererseits auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des AWG betreffend Genehmigungspflichten.

II. Besonderer Teil

Zu § 2 Abs. 5 und 7:

Die Legaldefinition für gefährliche Abfälle muß in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und dem darauf beruhenden Verzeichnis gefährlicher Abfälle (94/904/EG) erfolgen.

Zu § 2 Abs. 8a:

Die Definition „Abfallerzeuger“ wird an die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle angeglichen.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Kontrolltätigkeit der Zollorgane bezieht sich auch auf Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle. Daher ist der § 3 Abs. 2 anzupassen.

Zu § 5 Abs. 2:

Gemäß der Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG, 93/259/EWG, können gegen Verbringungen Einwände erhoben werden, wenn diese nicht im Einklang mit dem Abfallbewirtschaftungsplan stehen. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan sind daher Vorgaben betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr unter Berücksichtigung der in der EG-Verbringungsverordnung vorgegebenen Prinzipien aufzunehmen.

Zu § 5 Abs. 4:

Zur Abstimmung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder sowie zur Erfüllung der EU-Berichtspflichten wird eine verpflichtende Vorlage der bereits erstellten Landesabfallwirtschaftspläne normiert.

Zu § 7 Abs. 1:

Als Zielsetzung wird auch die Förderung der Kreislaufwirtschaft eingefügt.

Zu § 7 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird klargestellt, daß auch Verpflichtungen zur Wiederverwendung oder Verwertung inkludiert sind.

Gegenständliche Regelung stellt keine verpackungsspezifische Rechtsgrundlage dar, sondern kann generell für Abfälle herangezogen werden.

Zu § 7 Abs. 4a:

Zur Umsetzung der EG-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist es einerseits erforderlich, Zielvorgaben betreffend die Verwertung festzulegen. Andererseits sind Maßnahmen, insbesondere die Einrichtung von Systemen bzw. Anforderungen an Verpackungen, zu setzen. Die abfallwirtschaftlichen Zielvorgaben sind durch rechtliche Umsetzung (ein faktisches Erreichen genügt nicht) zu erfüllen.

Im Zuge der Anfechtung der Verpackungsverordnung wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes die Frage der Möglichkeit der gleichzeitigen Geltung von Maßnahmen- und Zielverordnung erörtert und auf Grund der bestehenden Gesetzeslage betreffend die Rückgabe verneint.

Eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung ist zur Sicherstellung der EU-Konformität erforderlich.

Zu § 7 Abs. 6 und 7:

Diese Änderungen tragen der erforderlichen Anpassung an das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft Rechnung.

Zu § 7 Abs. 12:

Zur Sicherstellung österreichweiter Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen als Voraussetzung für deren Vermarktung wurden entspechende Verordnungsermächtigungen aufgenommen.

Zu § 7a:

§ 7a normiert die Voraussetzungen für die Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie die Parteistellung und die Beteiligung im Genehmigungsverfahren.

Zu § 7b:

§ 7b regelt den Inhalt des ministeriellen Genehmigungsbescheides. Die Genehmigung soll gemäß Abs. 2 befristet für einen Zeitraum von längstens zehn Jahren erteilt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände (zB Erprobungszeit) kürzere Zeiträume festlegt.

Zu § 15 Abs. 5a:

Entsprechend dem Bericht des Umweltausschusses, 1494 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR XVIII. GP, wird festgelegt, daß sich die fachlichen Kenntnisse der befugten Person einer Gemeinde auf das Erkennen von Problemstoffen, die Zuordnung von Schadstoffen, chemische Grundlagen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Sicherheitseinrichtungen, Brand- und Löschverhalten der Stoffe, Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, der Abfallnachweisverordnung und der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle sowie Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten beschränken sollen. Dem wird mit dieser Bestimmung entsprochen.

Zu § 20 Abs. 2:

Die Bestimmung wurde an die Kontrollkompetenz der Zollorgane (siehe § 40a) angepaßt.

Im Hinblick auf einen Bürokratieabbau ist der Notifizierungsbegleitschein bei der Durchfuhr als Begleitschein gemäß § 19 anzusehen. Eine Vereinheitlichung der Begleitscheine auch hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr ist geplant und soll im Zuge einer Novelle zur Abfallnachweisverordnung umgesetzt werden.

Zu § 29 Abs. 1a:

Die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Deponieverordnung wird im Rahmen des Wasserrechtgesetzes 1959 erfolgen. Diese Anpassungsmaßnahmen sollen keiner zusätzlichen Genehmigung nach § 29 AWG unterliegen. Dies ist explizit zu regeln. Ebenso soll keine Genehmigung gemäß § 29 AWG erforderlich sein, wenn an einem Deponiestandort verschiedene Deponietypen gemäß Deponieverordnung errichtet werden sollen, ohne den bisherigen Genehmigungsumfang zu ändern.

Zu § 29 Abs. 5a:

Im Hinblick auf eine Verfahrenserleichterung sowie auf die zweckmäßigen Kosteneinsparungen wird für sogenannte „Massenverfahren“ die Zustellung der Ladungen, Ergebnisse der Beweisaufnahme und des Bescheides durch Auflage und entsprechenden Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde normiert. Die Zustellung der Ladungen, Gutachten, Niederschriften und Bescheide an die Legalparteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke hat jedenfalls persönlich zu erfolgen.

Zur Wahrung der Parteienrechte wird die Berufungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen verlängert. Die Berufungsfrist beginnt erst mit Ablauf der Auflagefrist.

Zu § 29 Abs. 6a:

Nach dem Vorbild des § 107 Abs. 2 WRG und § 356 Abs. 3 GewO wird im Hinblick auf die Rechtssicherheit für das Verfahren gemäß § 29 AWG eine Lösung für das Problem der übergangenen Partei angestrebt. Diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn Parteistellung gemäß AWG gegeben ist.

Zu § 29 Abs. 7 Z 5:

Die Störfallverordnung, BGBl. Nr. 553/1991, sieht die Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes vor. Eine Vorschreibung diesbezüglicher Auflagen im Bescheid könnte die Fortschreibung behindern.

Die Aufnahme einer diesbezüglichen Auflage, insbesondere in Verfahren, in denen die Gewerbeordnung nicht Anwendung findet, ist weiterhin zweckmäßig und zulässig.

Zu § 29 Abs. 16:

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 94/05/0179, festgestellt, daß die Anwendung des § 360 Gewerbeordnung nur in Betracht kommt, sofern der Gegenstand der Maßnahmen eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung ist. Um bei Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen in jedem Fall behördlich einschreiten zu können, muß sichergestellt werden, daß entsprechende Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen auch auf nicht gewerblich betriebene Anlagen anwendbar sind.

Zu § 29 Abs. 18 und 19:

Mit 1. Jänner 1997 hat Österreich die Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle umzusetzen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben betreffend Abfallqualität, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie zur Anpassung dieser Abfallbehandlungsanlagen an den Stand der Technik. Gleiches trifft auf die geplante EG-Richtlinie über die Ablagerung von Abfällen, die noch in diesem Jahr vom Rat angenommen werden wird, zu. Die Verordnungsermächtigung des § 29 Abs. 18 AWG wird entsprechend erweitert.

Im § 19 werden nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen zur Altanlagenanpassung geschaffen. Die Altanlagenanpassung ist einerseits mit den Bestimmungen der Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle und andererseits mit der geplanten Altanlagenanpassung für Deponien im WRG 1959 abgestimmt.

Zu § 33 Abs. 1:

Gestützt auf die bestehende Rechtslage soll ergänzend zum Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, eine explizite Klarstellung der Kontrollbefugnis der Zollorgane betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr im Abfallwirtschaftsgesetz erfolgen. Insbesondere wird die Einräumung der auf Abfallkontrollen abgestellten Kontrollbefugnisse für erforderlich angesehen.

Mit der Ergänzung werden daher auch den Zollorganen die notwendigen Betretungs- und Zwangsrechte, die im Zusammenhang mit den Kontrollaufgaben notwendig sind, eingeräumt. Zollorgane werden bei den Kontrollen betreffend die Abfallverbringung bzw. Abfalltransporte funktionell als Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie tätig.

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft können als Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden:

         –   Überprüfungen von Anlagen und Unternehmungen;

         –   (stichprobenartige) Überprüfungen von Verbringungen;

               –  am Herkunftsort beim Erzeuger bzw. Abfallbesitzer;

               –  am Bestimmungsort beim Empfänger;

               –  an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft;

               –  während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.

Durch die Heranziehung der Zollorgane zur Überprüfung von Abfallverbringungen werden vorhandene Personalressourcen im Zollbereich genutzt.

Die unbestrittene unmittelbare Kompetenz der Länder betreffend Anlagenkontrollen kann durch Heranziehung der Zollorgane und der Sicherheitsorgane im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt werden.

Zu § 33 Abs. 2

Durch die Ergänzung wird sichergestellt, daß die Einsichts- und Kontrollbefugnisse sämtlichen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen eingeräumt wird.

Zu den §§ 34 bis 37a:

Mit 1. Jänner 1997 ist die EG-VerbringungsV unmittelbar anzuwenden. Ergänzende Bestimmungen zur EG-VerbringungsV sind in jenen Fällen vorzusehen, in denen diese Verordnung die genauere Ausgestaltung bzw. Umsetzung den Mitgliedsstaaten überläßt (wie zB die Festlegung der zuständigen Behörden) oder die Möglichkeit zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen eingeräumt wird. Dies trifft insbesondere auf die Notifizierung, die Sicherheitsleistung, die Vorlage der Behandlungsverträge, die Rückführungspflicht sowie die Befugnisse der Kontrollorgane zu.

Zur Struktur der EG-VerbringungsV ist kurz auszuführen, daß die Verordnung unterschiedliche Kontrollverfahren vorsieht, welche abhängig sind:

         –   von der Abfallart (Abfälle werden in drei Listen eingeteilt: Grüne, Gelbe und Rote Liste, Anhang II, III, IV);

         –   von der Art der Behandlung (Verwertung/Beseitigung entsprechend Anhang IIA und IIB der Richtlinie 75/442 über Abfälle);

         –   vom Bestimmungsort (innerhalb/außerhalb der Europäischen Gemeinschaft).

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Die EG-VerbringungsV spricht nur dann von einer Ausfuhr, wenn ein Abfalltransport den Binnenmarkt verläßt; umgekehrt liegt eine Einfuhr im Sinne der EG-VerbringungsV nur dann vor, wenn Abfälle aus einem Nicht-EU-Staat stammen.

Im Abfallwirtschaftsgesetz werden die Begriffe Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr entsprechend dem bisherigen Sprachgebrauch beibehalten.

Zu § 34:

Zuständige Behörde für sämtliche im Zusammenhang mit der Bewilligung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr notwendigen Verfahrensschritte bleibt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 17 der EG-VerbringungsV wird die Grundlage für die Inanspruchnahme einer Kontrollmöglichkeit einzelner Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffent­lichen Gesundheit normiert. Davon darf entsprechend der EG-Verbringungsverordnung nur in Ausnahmefällen („einzelne Abfälle“) Gebrauch gemacht werden.

Zu § 35:

Jedes Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Ausfuhr beginnt mit der Notifizierung an die zuständige Stelle am Versandort. Erst in weiterer Folge werden die zuständigen Einfuhr- und Durchfuhrstaaten von der beabsichtigten Verbringung informiert. In der EG-VerbringungsV (vgl. zB Art. 3 Abs. 8) wird die Möglichkeit der Weiterleitung der Notifizierung an die zuständigen Behörden durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Exportbehörde eingeräumt. Im Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies bewirkt zwar einerseits einen Mehraufwand für das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, ermöglicht aber gleichzeitig notwendige Ergänzungen unverzüglich einzufordern und kann insgesamt den Verfahrens­ablauf beschleunigen.

Wird eine Notifizierung gemäß Abs. 2 nicht weitergeleitet, ist darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Zu § 35a:

Die EG-VerbringungsV legt fest, welche Angaben der Notifizierungsbegleitschein jedenfalls zu enthalten hat (vgl. zB Art. 3 Abs. 5). Die Notifizierung hat alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort zu umfassen (vgl. zB Art. 3 Abs. 2 der EG-VerbringungsV). Im Zuge der bisherigen Erfahrungen bei der Genehmigung der Exporte und Importe von Abfällen oder Altölen hat sich herausgestellt, daß insbesondere die technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung sowie der Vertrag zur Behandlung der Abfälle oder Altöle wesentliche Beurteilungskriterien für die Erteilung einer Bewilligung zu einer Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen waren. Die Vorlage dieser Unterlagen wurde daher hervorgehoben.

Die Ausgestaltung bzw. Auflage des Notifizierungsbegleitscheins soll unter Berücksichtigung der Vorgaben der EG-VerbringungsV bzw. der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, 94/774/EG, im Rahmen einer Verordnung näher geregelt werden.

Zu § 36:

Um einen entsprechenden Rechtsschutz der Betroffenen sicherzustellen, soll auch weiterhin über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen oder Altölen ein Bescheid erlassen werden. Dieser Bescheid wird Grundlage für die Zustimmung als Ausfuhr- und Durchfuhrbehörde sowie für die Genehmigung als Einfuhrbehörde auf dem Notifizierungsbegleitschein darstellen. Die Entscheidungsfristen sind entsprechend den Fristen der EG-VerbringungsV festgelegt. Eine bescheidmäßige Erledigung auch im Falle der Verbringung von Abfällen der Gelben Liste (Anhang III) ist im Sinne der Rechtssicherheit zweckmäßig und bedeutet für den Antragsteller keine zeitliche Verzögerung, da im Falle der stillschweigenden Zustimmung jedenfalls die volle Entscheidungsfrist abgewartet werden müßte.

Entsprechend der bisherigen Bestimmung des § 37 Abs. 1 wird nunmehr im § 36 Abs. 3 geregelt, daß ein Exporteur von gefährlichen Abfällen oder Altölen über eine entsprechende Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung verfügen muß. In Ziffer 3 dieser Bestimmung wird die Möglichkeit der Bewilligungserteilung auch auf den Abfallerzeuger, der ausschließlich eigene gefährliche Abfälle oder Altöle verbringt, erstreckt.

Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird dem Landeshauptmann – wie bisher – ein Anhörungs­recht eingeräumt. Weiters sind erteilte Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen an ihn zu übermitteln.

Zu § 37:

In dieser Bestimmung wird normiert, daß keine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr ohne die Vorlage einer Sicherheitsleistung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und Bestätigung dieser im Falle des Exportes durchgeführt werden darf. Wurde von der Behörde des Versandortes keine Sicherheitsleistung vorgeschrieben, wird der Umweltminister ermächtigt, diese selbst festzulegen. Gleiches trifft auf den Fall zu, bei dem Anlaß zur Annahme besteht, daß diese Sicherheitsleistung nicht in ausreichender Höhe vorliegt.

Im Abs. 2 wird die Mitführung des Notifikationsbegleitscheines bei der Beförderung festgelegt.

Abs. 3 stellt sicher, daß sowohl die Notifizierungsbegleitscheine als auch die Bewilligungsbescheide Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 Zollkodex darstellen. Weiters ist – wie bisher – die Antragstellung für ein Feststellungsverfahren gemäß § 4 durch die Zollstelle vorgesehen.

Zu § 37a:

Die Wiedereinfuhrpflichten werden bereits in Art. 26 der EG-VerbringungsV normiert. Ergänzend sind in diesem Bundesgesetz noch die notwendigen Anordnungsbefugnisse des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie an die Rückführungspflichtigen festzulegen. Damit die Rückführungskosten bei Problemfällen grundsätzlich nicht seitens des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie als Auftraggeber vorläufig getragen werden müssen, ist die Möglichkeit der Kostenvorauszahlung durch den Rückführungspflichtigen vorgesehen.

Vorsorge gilt es auch für jene Fälle zu treffen, in denen der Rückführungspflichtige nicht rechtzeitig greifbar ist, sodaß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Vorlage zu treten hat, um den Verpflichtungen der Republik Österreich Rechnung tragen zu können. Die Verpflichtung der Republik Österreich zur Wiedereinfuhr ergibt sich bereits aus den Art. 25 und 26 der EG-Verbringungsverordnung (93/259/EWG); eine vergleichbare Bestimmung war bereits bisher in § 35a Abs. 4 AWG hinsichtlich der Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens vorgesehen, sodaß die angeführte Regelung nicht unmittelbar zusätzliche Kosten verursacht.

Der Nachweis, daß der Erzeuger bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat, erfolgt bei gefährlichen Abfällen durch die ordnungsgemäße Deklaration bzw. Übergabe des Begleitscheines. Gemäß § 19 AWG gehen mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer die in § 17 AWG geregelten Pflichten auf den Übernehmer über. Auch im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle wird von einem Pflichtenübergang bei einer ordnungsgemäßen Übergabe unter Einhaltung der vorgesehenen Landesvorschriften auszugehen sein.

§ 38 Abs. 1:

Eine Anpassung an die neuen Regelungen betreffend die Verbringung ist erforderlich. Die Erfassung wird im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung auf Daten betreffend die Ein- und Ausfuhr im Datenverbund beschränkt.

Zu § 38a:

Gemäß der Entscheidung des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle bedarf die Nachweisführung der Ungefährlichkeit einer entsprechenden Überprüfung durch die Behörde. Dies kann durch entsprechende Meldepflichten sichergestellt werden.

Zu § 39:

Die Strafbestimmungen sind an die geänderte Rechtslage anzupassen sowie erforderliche Korrekturen vorzunehmen.


Insbesondere zu folgenden Punkten:

         –   Pflichten in bezug einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 und 19;

         –   Abgabe von Motorölen und Ölfilter;

         –   Pflichten im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen oder Altölen.

Die Höchststrafen für Konsumenten betreffend die Einbringung von Abfällen, Problemstoffen oder Altölen in den Haus- oder Sperrmüll werden deutlich gesenkt.

Zu § 40 Abs. 1:

Die Mitwirkungsbefugnis wird betreffend die Kontrolle der Lagerung, Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen ergänzt. Anzumerken ist, daß bereits vor der AWG-Novelle 1994 diese Mitwirkungsbefugnis vom Aufgabenbereich der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes umfaßt war.

Zu § 40a:

Mit dieser Bestimmung werden die Aufgaben und Rechte im Zusammenhang mit der Kontrolle der Abfallverbringung normiert. Gegenständliche Bestimmung beschränkt sich auf die Kontrolle der Abfallverbringung. Durch diese Bestimmung wird die kompetenzrechtliche Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern nicht berührt (vgl. die Erläuterungen zu § 33).

Die eingeräumten Zwangsrechte orientieren sich an den für die Kontrolle der Güterbeförderung vorgesehenen Befugnissen. In Abs. 5 wird eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, um entsprechend den Vollzugserfahrungen Konkretisierungen vornehmen zu können.

Weiters werden den Zollorganen Mitwirkungsbefugnisse analog den Mitwirkungsbefugnissen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 AWG eingeräumt. Die Zollorgane werden im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis funktionell als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde tätig.

Zu § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 5 und 8:

Diese Bestimmungen sind obsolet und können daher entfallen.

Zu § 45 Abs. 7:

In der letzten AWG-Novelle, BGBl. Nr. 155/1994, erfolgte entsprechend einem Abänderungsantrag zu § 45 Abs. 7 AWG die Einfügung des Halbsatzes „in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juli 1994 um eine Bewilligung gemäß § 31b WRG angesucht wird“. Diese Einschränkung erfolgte, um einen allfälligen Mißbrauch der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 7 AWG zu unterbinden. Die Zusammenschau der ursprünglichen Formulierung dieses Absatzes mit der erfolgten Einfügung könnte jedoch zu der Auslegung führen, daß die Genehmigungspflicht für Deponien gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 AWG für die in § 45 Abs. 7 AWG genannten Fälle überhaupt wegfällt. Im Sinne der Rechtsklarheit erfolgt nunmehr die Änderung des ersten Teiles des letzten Halbsatzes.

Zu § 45 Abs. 10:

Für die Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind entsprechende Übergangsbestimmungen erforderlich. Eine Bewilligung gemäß § 34 oder 35 AWG nach dem geltenden Recht kann nur dann als Bewilligung gemäß § 36 des Entwurfes weitergelten, wenn schon derzeit alle Kriterien der Verbringungsverordnung erfüllt sind. Sofern dies nicht der Fall ist, wird der Bescheid seitens des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit 31. Dezember 1996 befristet.

Zu § 45 Abs. 12:

Nach geltender Rechtslage bedürfen Sammel- und Verwertungssysteme keiner besonderen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wie sie nunmehr durch § 7a AWG eingeführt wird. Die Genehmigungspflicht soll aber auch für bestehende Systeme gelten. Dem entsprechend ist in dieser Übergangsbestimmung vorgesehen, daß die Betreiber solcher Systeme diese bis zum Abschluß des Genehmigungsverfahrens weiter betreiben dürfen, wenn sie innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der AWG‑Novelle 1996 um die Erteilung einer Genehmigung angesucht haben.