1495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Antrag 746/A(E) der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend Novellierung des Fremdengesetzes (§ 7 Abs. 4 Z 4 FrG 1997)


Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungs­antrag am 15. April 1998 eingebracht und wie folgt begründet:

“Auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde im Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 3 Abs. 4 AuslBG) eine Ausnahme für Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehöriger der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, wenn sie sich zum Zwecke der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit in Österreich aufhalten, geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß das durch Art. 17a StGG eingeräumte Menschenrecht ein sogenanntes absolutes ist, also nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden darf. Ein derartiges Grundrecht bindet den einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt oder intentional gegen grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet. Das Grundrecht auf Freiheit der Kunst verschafft dem Künstler für seine Betätigung keinen Freibrief, er bleibt in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Eingriffe in die Kunstfreiheit sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird.

Grundsätzlich können Künstler aus Nachbarstaaten wie andere Personen nach Österreich sichtvermerksfrei einreisen. Falls sie jedoch im Zuge der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit (Konzert oder andere Veranstaltung) nach Österreich einreisen wollen, benötigen sie nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Aufenthaltserlaubnis. Zu diesem Zweck müssen sie einen Antrag an der zuständigen Botschaft des jeweiligen Landes stellen. Die Botschaft hat diesen Antrag an die zuständige Sicherheitsbehörde, in deren Einflußsphäre die Veranstaltung stattfinden soll, zu übermitteln und diese ihre Stellungnahme der österreichischen Botschaft wieder zurückzuschicken. Auf dieser Basis kann ein kultureller Austausch über die Grenzen hinweg nicht wirklich stattfinden. Tatsächlich wurde bis heute in den meisten Fällen eine solche Aufenthaltserlaubnis von den Künstler/innen nicht verlangt. In den grenzennahen Regionen findet immer wieder ein reger gegenseitiger kultureller Austausch statt, der aber nur funktionieren kann, wen die Künstler/innen Zwecks Aufnahme ihrer Tätigkeit auch sichtvermerksfrei einreisen können. Eine derartige Novellierung des Fremdengesetzes ist auch im Sinne einer Abstimmung mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sinnvoll.

Aus diesem Grunde sollten auch Sportler/innen und generell Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 4 und 5 AuslBG von der Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung ausgenommen sind, von der Notwendigkeit einer Aufenthaltserlaubnis – wie derzeit in § 7 Abs. 4 Z 4 FrG festgeschrieben – befreit sein, wenn sie zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Österreich einreisen, ohne hier über einen festen Wohnsitz zu verfügen.”

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 18. November 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé und Anton Gaál das Wort.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 11 18

                             Helmut Dietachmayr                                                              Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann