1496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (1468 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Telekom­munikationsgesetz geändert wird (2. TKG-Novelle)

Die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes hat bei den Sprachtelefondiensten mittels Mobilfunk bereits zu bemerkenswerten Entwicklungen geführt. Die wider Erwarten hohen Zuwachsraten bei den Teilnehmerzahlen zeigen dies recht deutlich. Dieser Umstand und die Tatsache, daß mittlerweile auch ein dritter Betreiber eine Konzession mit bundesweiter Geltung erhalten hat, führte aber dazu, daß innerhalb kurzer Zeit viele neue Sendestationen errichtet worden sind. Bürgerinitiativen, politische Beschlüsse und legístische Maßnahmen in den Bundesländern sind Reaktionen auf diese Entwicklung. Um einerseits die weitere Entwicklung der Mobiltelefonie sicherzustellen und andererseits die Errichtung weiterer zusätzlicher Masten möglichst einzuschränken, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Nutzung bereits vorhandener Masten durch mehrere Betreiber vorgeschrieben werden.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. November 1998 in Verhand­lung genommen.

Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Josef Edler ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Ing. Walter Meischberger, Mag. Helmut Kukacka, Karl Smolle, Rudolf Parnigoni, Elfriede Madl, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Ing. Wolfgang Nußbaumer sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem das Wort.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni einen Entschließungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Die Eindämmung des sogenannten Mastenwaldes durch diese Novelle des Telekommunikationsgesetzes, die das ,Site-sharing‘ vorsieht, wird ausdrücklich begrüßt. Die in Teilen der Bevölkerung mangelnde Akzeptanz der Sendemasten beruht aber nicht nur auf der stark wachsenden Anzahl derselben. Eine mangelnde rechtliche Stellung der Anrainer führt oft zu Unmut in der Bevölkerung.

Die Einräumung der Parteistellung in den entsprechenden Gesetzen wie Bauordnung, Landschaftsschutz- und Naturschutzgesetzen liegt in der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber.

Eine Verankerung der Parteistellung im Telekommunikationsgesetz ist kompetenzrechtlich nicht möglich. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn die Parteistellung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich wäre. Dieses Erfordernis liegt jedoch nicht vor, da es keinerlei wissenschaftliche Erkennt­nisse in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Sendeanlagen gibt. Die von der Weltge­sundheitsorganisation (WHO) vorgeschriebenen Grenzwerte der elektromagnetischen Strahlenbelastung werden bei weitem unterschritten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diesen Entschließungsantrag.”

Ferner brachte der Abgeordnete Ing. Walter Meischberger einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurden der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf sowie der Ent­schließungsantrag der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Entschließungsantrag des Abgeordneten Ing. Walter Meischberger fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1468 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen sowie

2.  die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1998 11 18

                                     Josef Edler                                                                    Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Entschließung

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, an die Landeshauptleute mit dem Ersuchen heranzutreten, in landesgesetzlichen Regelungen, insbesondere in den Landschaftsschutz- und Naturschutzgesetzen sowie den Bauvorschriften eine angemessene Parteistellung der Interessen der Nachbarn bei der Errichtung von Telekommunikationsanlagen vorzusehen.