1505 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1471 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuer­gesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, und das Investmentfondsgesetz 1993 geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998 – AbgÄG 1998)


Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im wesentlichen Folgendes:

   Einkommensteuer: Der Verfassungsgerichtshof hat das steuerliche Abzugsverbot für Jubiläumsgeld­rückstellungen aufgehoben. Es soll daher eine positivrechtliche Verankerung der Rückstellungsbildung erfolgen; weiters sollen die Rahmenbedingungen festgelegt werden, unter denen die Rückstellung gebildet werden kann. Die Frist zur Verwendung in der Vergangenheit steuerfrei gebildeter Mietzins­reserven soll um ein Jahr verlängert werden. Bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen sollen administrative Erleichterungen geschaffen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Bausparprämie soll angehoben werden.

   Körperschaftsteuergesetz und Umgründungssteuergesetz: In beiden Bereichen sollen Klarstel­lungen getroffen werden.

   Bewertungsgesetz: Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen soll um zwei Jahre verschoben werden.

   Umsatzsteuergesetz: Die steuerliche Behandlung von Goldumsätzen wird an die neu beschlossene Richtlinie betreffend die Sonderregelung für Gold angepaßt. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Grundstücksumsätzen soll erst für den Voranmeldungszeitraum des steuer­pflichtigen Grundstücksumsatzes zustehen.

   Grundsteuer: Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

   Gebührengesetz: Kernstück der vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 ist die Einführung einer Selbstberechnung der Gebühr für Rechtsgeschäfte, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen. Eine Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren soll in jenen Fällen – und zwar ohne behördliche Bewilligung – ermöglicht werden, in denen sich die Gebühren­schuldner zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten eines Notars, Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders bedienen. Die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG ist mit Ausnahme der Bestandverträge für alle übrigen Rechtsgeschäfte nicht zwingend vorgeschrieben, sondern wahlweise möglich. Bei Bestandverträgen ist die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG vom Bestandgeber zwingend vorzu­nehmen. Dieser kann sich jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders, Immobilienmaklers oder Immobilienverwalters oder wenn die Verwaltung von Baulichkeiten zulässigerweise durch eine gemeinnützige Bauvereinigung erfolgt, einer solchen bedienen. Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist nicht nur eine Entlastung der Finanzverwaltung durch Wegfall der bescheidmäßigen Festsetzung der Hundertsatzgebühren, sondern auch eine Vereinfachung vor allem durch den Entfall der Anzeigeverpflichtung. Bei Bestandverträgen soll darüber hinaus auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Hundertsatzgebühr bis zum Betrag von 5 000 S auf der Urkunde in Stempelmarken zu entrichten. In diesen Fällen erübrigt sich jeder Kontakt mit dem Finanzamt. Im Falle der Entrichtung der Hundertsatzgebühr in Stempelmarken ist auch die Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG in Stempelmarken zu entrichten. Die entsprechenden Kontroll­möglichkeiten des Finanzamtes hinsichtlich der Richtigkeit der Selbstberechnung der Gebühr werden dadurch sichergestellt, daß zur Selbstberechnung Befugte und Bestandgeber bestimmte Aufzeichnungs- und Anmeldungspflichten zu erfüllen haben. Im Zusammenhang mit der Einführung der Selbst­berechnung bei der Bestandsvertragsgebühr soll der der Gebührenbemessung zu Grunde gelegte Wert bei Wohnungsmietverträgen in allen Fällen mit dem dreifachen des Jahreswertes begrenzt werden. Weitere Änderungen im Gebührengesetz 1957 betreffen diverse Klarstellungen und Verein­fachungen sowie gesetzliche Vorkehrungen, die Währungsumstellung auf den Euro aufkommens­neutral zu gestalten. Der Euro soll im Bereich der Gebühren nicht zu Belastungen mit zusätzlich anfallenden Gebühren führen.

   Grunderwerbsteuer: Die seit der Einführung der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Notare und Rechtsanwälte als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners Mitte des Jahres 1995 in der Praxis gewonnenen Erfahrungen geben Anlaß, einzelne Bestimmungen teils zur Effizienzsteigerung des Systems, teils zur Klarstellung, abzuändern. Mit der vorliegenden Novelle sollen die in der Vergangenheit vorgemerkten Punkte für gesetzliche Änderungen in das Grunderwerbsteuergesetz 1987 Eingang finden.

   Kapitalverkehrsteuer: Mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf soll nach der Grunderwerbsteuer bei einer weiteren Verkehrsteuer – der Gesellschaftsteuer – die Möglichkeit der Selbstberechnung der Abgabe durch Parteienvertreter geschaffen werden. Die Selbstberechnung ist nicht zwingend vorge­sehen, sondern wahlweise möglich. Die Selbstberechnung kann daher anstelle des bisherigen Verfahrens, das unverändert weiterbesteht, angewendet werden. Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist nicht bloß eine Entlastung der Finanzverwaltung, sondern auch eine Arbeitsersparnis bei den Abgabepflichtigen, vor allem aber eine Beschleunigung der Abwicklung gesellschaftsteuerrechtlicher Rechtsvorgänge durch die damit befaßten berufsmäßigen Parteienvertreter. Bei der derzeitigen Form der Erhebung der Gesellschaftsteuer führt der Umstand, daß eine Eintragung in das Firmenbuch regelmäßig an die Voraussetzung der Vorlage einer finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung geknüpft ist, zu gewissen Verzögerungen bei der firmenbuchmäßigen Durchführung gesellschaft­steuerrechtlicher Vorgänge. Bedient sich der Steuerschuldner bei der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer eines berufsmäßigen Parteienvertreters, das heißt eines Rechtsanwaltes, eines Notars oder eines Wirtschaftstreuhänders, soll nach dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf künftig das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen. Diese soll durch eine Selbstberechnungs­erklärung, welche der Parteienvertreter ausfertigt, ersetzt werden. Die entsprechenden Kontroll­möglichkeiten des Finanzamtes hinsichtlich der Richtigkeit der Selbstberechnung der Gesellschaft­steuer werden dadurch sichergestellt, daß der Parteienvertreter bestimmte Erklärungs- und Aufbewah­rungspflichten zu erfüllen hat.

   Finanzstrafgesetz und Ausfuhrerstattungsgesetz: Mit Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995, ABl. C 316/48 vom 27. November 1995, wurde das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beschlossen und den Mitgliedstaaten zur Ratifikation empfohlen. Diese Empfehlung wurde vom Rat in dem am 28. April 1997 angenommenen Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. C 251 vom 15. August 1997) als Verpflichtung zur Ratifikation bis Mitte 1998 beschlossen. Ziele des Überein­kommens sind Angleichungen im materiellen Strafrecht der Mitgliedstaaten, vor allem im Betrugstat­bestand und bei den Sanktionen, weiters bei der Zuständigkeit, der Auslieferung, der Rechtshilfe und der Vermeidung der Doppelbestrafung. Kernpunkt des Übereinkommens ist im Artikel 1 eine Definition des Betruges zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, welche zwischen der unrechtmäßigen Erlangung und mißbräuchlichen Verwendung von Haushalts­mitteln einerseits und der Verkürzung von Einnahmen der Gemeinschaft andererseits unterscheidet. Während strafbare Handlungen im Bereich der Ausgaben der Gemeinschaft – mit einer noch zu behandelnden Ausnahme im Bereich der Ausfuhrerstattungen – Gegenstand des Betrugstatbestandes sind und bereits zum Anlaß einer Änderung des Strafgesetzbuches durch Einfügung des Tatbestandes des Förderungsmißbrauchs nach § 153b durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 genommen wurden, ist der Bereich der Einnahmenverkürzungen strafrechtlich im Finanzstrafgesetz erfaßt. Nach dem erläuternden Bericht zum Übereinkommen (ABl. C 191 vom 26. Mai 1997) sind unter Einnahmen diejenigen Einnahmen zu verstehen, die zu den beiden ersten Eigenmittelkategorien nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses 94/728/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gehören, dh. Abschöpfungen auf den Warenverkehr mit Nichtmit­gliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zum einen Abgaben im Rahmen der


     gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zum anderen Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten. Sie umfassen nicht die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Mehrwertsteuersatzes ergeben, da die Mehrwertsteuer nicht zu den Eigenmitteln gehört, die unmittelbar für die Gemeinschaft erhoben werden. Sie umfassen auch nicht die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag des Bruttosozialproduktes aller Mitgliedstaaten ergeben. Schon anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wurden durch eine Änderung des § 2 FinStrG im Artikel X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1984 die durch unmittelbar wirksames Recht der Europäischen Union geregelten Abgaben, das sind Zölle und Agrarabgaben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Finanzstraf­gesetzes einbezogen. Dadurch sind die bis dahin nur für österreichische Eingangsabgaben geltenden Zollstraftatbestände für die im Recht der Europäischen Union geregelten Abgaben anwendbar geworden. Auch die sonst im Artikel 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens normierten, zur Verkürzung von Einnahmen der Europäischen Union führenden Handlungen und Unterlassungen sind in den Tatbeständen des § 35 Abs. 1 bis 3 FinStrG erfaßt und erfordern daher keine Anpassungen. Anders verhält es sich mit den im Artikel 2 des Übereinkommens geforderten Sanktionen. So verlangt Artikel 2 Abs. 1, daß Betrugsfälle mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können, wobei solche mit einem Schadensbetrag ab 50 000 ECU auch mit auslieferungsfähigen Freiheitsstrafen bedroht sein müssen. Infolge der im § 53 FinStrG normierten gerichtlichen Zuständig­keit für vorsätzliche Zollvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500 000 S ist die Anforderung dem Grunde nach erfüllt. Allerdings bedarf das Erfordernis der Wirksamkeit, Ange­messenheit und Abschreckung der Strafen einer näheren Prüfung. Dabei bietet sich ein Vergleich mit den entsprechenden Strafsanktionen der anderen Mitgliedstaaten an. Dieser Vergleich zeigt, daß dort die Freiheitsstraf­drohungen bei Finanzvergehen über die in Österreich geltenden weit hinausreichen. So sehen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Griechenland Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor, Großbritannien bis zu sieben Jahren, Schweden bis zu sechs Jahren, Italien und Belgien bis zu fünf Jahren sowie die Niederlande, Dänemark und Finnland bis zu vier Jahren. Auch der im Rahmen der Europäischen Kommission erstellte Entwurf eines corpus iuris sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die in Österreich vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren bei einem im Rückfall begangenen gewerbsmäßigen Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikt oder bewaffneten oder bandenmäßigen Schmuggel nimmt sich daneben sehr bescheiden aus. Auch der Europäische Rechnungshof hat aus Anlaß einer Einschau in Österreich im Einvernehmen mit dem österreichischen Rechnungshof die unterdurchschnittlichen Freiheitsstrafdrohungen bei Finanzvergehen festgestellt. Aber auch im Vergleich mit innerstaatlichen Strafdrohungen bleiben die Freiheitsstrafdrohungen bei Finanzvergehen weit zurück. Der durchaus vergleichbare Betrug ist bereits bei einem Schadensbetrag von über 25 000 S mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und bei einem Schadensbetrag von über 500 000 S mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Dieser Betrugstatbestand ist umsomehr vergleichbar, als in den letzten Jahren der OGH seine Rechtsprechung zum sogenannten Behördenbetrug so geändert hat, daß nunmehr auch bloße unwahre Angaben im Gegensatz zu den früher erforderlichen qualifizierten Täuschungshandlungen als tatbestandsmäßig angesehen werden. Warum dann aber derart unter­schiedliche Strafausmaße für Betrügereien gegenüber Behörden im allgemeinen und gegenüber Abgabenbehörden im besonderen gelten sollen, ist nicht erklärbar. Bei der somit gebotenen Anhebung der Freiheitsstrafdrohungen ist freilich zu bedenken, daß im Finanzstrafgesetz neben den Freiheits­strafen zwingend Geldstrafen sowie Verfalls- und Wertersatzstrafen vorgesehen sind. Die notwendige Berücksichtigung dieser Strafen läßt eine Anhebung der Freiheitsstrafen im Normalfall des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der vorsätzlichen Abgaben­hehlerei von einem auf zwei Jahre derzeit als ausreichend erscheinen. Eine solche Freiheitsstraf­drohung ist im übrigen auch bei dem vergleichbaren Finanzvergehen nach § 18 Außenhandelsgesetz und auch bei dem Vergehen nach § 114 ASVG (Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) vorgesehen. Zollvergehen mit Schadensbeträgen unter 50 000 ECU sind gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens von den Mitgliedstaaten auch als Straftaten zu normieren. Dazu räumt der erläuternde Bericht aber ein, daß das österreichische System des Verwaltungsstrafrechts die Verpflich­tung angemessener Sanktionen erfüllt. Somit bedarf es diesbezüglich keiner Änderung der Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Freiheitsstrafdrohungen für Zollvergehen stellt sich auch die Frage einer notwendigen Gleichbehandlung der Steuervergehen. Ob dies aus gleichheitsrechtlichen Gründen notwendig ist, soll dahingestellt bleiben, jedenfalls erscheint es aus rechtssystematischen Gründen geboten. Die Abgaben­hinterziehung ist nämlich mit dem Tatbestand der Eingangsabgabenhinterziehung eng verknüpft; dieser Tatbestand ist ja bloß das speziellere Delikt im Verhältnis zur Abgabenhinterziehung. Aber auch generalpräventive Gründe lassen es nicht vertretbar erscheinen, den Tatbestand der Abgabenhinter­ziehung, der dem strafrechtlichen Schutz des größten Teiles des Abgabenaufkommens des Bundes dient, gegenüber dem Zollstrafbereich sanktionsmäßig zurückbleiben zu lassen. Aus dieser Sicht wird die Einbeziehung der Abgabenhinterziehung schlechthin in die gewerbsmäßige Begehung vor­geschlagen. Vor allem im Bereich der Umsatzsteuer hat sich in den letzten Jahren durch den Vorsteuer­betrug eine Delinquenz herausgebildet, die in geradezu exemplarischer Weise die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllt und auch dementsprechend zu ahnden ist. Zum möglichen Vorwurf der Kriminalisierung von “braven” Steuerzahlern ist darauf hinzuweisen, daß durch die Strafverschär­fungen nur ein sehr kleiner Teil der Täter von Finanzvergehen betroffen ist, aber eben der weitaus schädlichste Teil. Jährlich fallen nur etwa 300 bis 400 gerichtliche Finanzstrafverfahren an, diese aber mit sehr hohen Schadenssummen. Die dabei verhängten, zum Teil geradezu astronomischen Geld­strafen (im sog. Golddukatenfall wurden über die Haupttäter Geldstrafen von 1,8 und 1,2 Milliarden Schilling verhängt) stehen gleichsam nur auf dem Papier; die dahinterstehenden Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen auch zusammen mit den verhängten primären Freiheitsstrafen in keiner Weise dem begangenen Unrecht. Derartige Geldstrafen lassen nur den Schluß zu, daß auch die Gerichte mit den angedrohten Freiheitsstrafen nicht das Auslangen finden. Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Gesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.


   Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzuges wird die Erhebung (mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung) der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge nach § 9 jenem Finanzamt übertragen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Diese Zuständigkeitsänderung dient auch der Entlastung der Höchstgerichte.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. November 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Helmut Peter, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Dr. Josef Höchtl und Jakob Auer sowie der Ausschußobmann Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dr. Günter Stummvoll teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Hermann Böhacker fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Dem angenommenen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigefügt:

Zu § 14 Abs. 12 und § 124b Z 33 lit. a EStG 1988:

Das Erfordernis einer Wertpapierdeckung soll entfallen, es waren daher in § 14 Abs. 12 die Verweise anzupassen und die Übergangsvorschrift zu adaptieren. Weiters soll mit der Formulierung in § 14 Abs. 12 zweiter Satz klargestellt werden, daß die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsgelder auch auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen sowie auf Grund von Betriebsvereinbarungen zulässig ist.

Zu § 124b Z 31 EStG 1988:

Durch das Budgetbegleitgesetz zum Budget 1999 wurde für die Einstellung eines Lehrlings ab dem 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ein Freibetrag von 20 000 S für das Jahr der Einstellung eingeführt. Der gesetzliche Verweis bezog sich jedoch nur auf das Berufsausbildungsgesetz. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll auch die Beschäftigung von Lehrlingen nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz in diese Maßnahme einbezogen werden.

Zu § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 GebG:

Die bisher im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 enthaltene Befreiungsbestimmung soll bestehen bleiben.

Zu § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 23 GebG:

Im Hinblick auf die Beibehaltung der Befreiungsbestimmung des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 wird die für Eingaben auf Bekanntgabe von Umweltdaten vorgesehene neue Befreiungsbestimmung in die neu angefügte Z 23 aufgenommen.

Zu § 25 Abs. 6 und § 33 Tarifpost 5 Abs. 3 GebG:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 37 Abs. 3 GebG:


Diese Änderung ist im Hinblick auf die Beibehaltung der Befreiungsbestimmung des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 6 erforderlich.

Zu § 49b Abs. 6 MRG:

Die Maßnahme korrespondiert mit der Verlängerung der Verwendungsfrist für die steuerliche Mietzinsrücklage bis 31. Dezember 1999 nach Art. I Z 12 (§ 116 Abs. 2 und 5 EStG 1988).

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Grenzüberschreitende Bewilligungen (Bewilligungen der Zollbehörde eines Mitgliedstaats, die auch in anderen Mitgliedstaaten gelten und vom Berechtigten im Bereich mehrerer Mitgliedstaaten ausgeübt werden) sind in Art. 250 des Zollkodex der Gemeinschaften [Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92] vorgesehen. Soweit solche grenzüberschreitende Bewilligungen die vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Zollkodex betreffen und auf Grund in solchen vereinfachten Verfahren abgegebener Zollanmeldungen Eingangsabgaben entstehen, ist mit der 3. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I Nr. 13/1998) durch Einfügen eines § 2a in das ZollR-DG Vorsorge getroffen worden, daß sich die Verlagerung der Abgabenerhebung auf die Einfuhrabgaben (Eigenmittel der Gemeinschaften) beschränkt und die sonstigen Eingangsabgaben (insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer) entsprechend der sechsten MwSt-Richtlinie (RL 77/388/EWG) in Österreich erhoben wird, wenn sich die Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum freien Verkehr im Anwendungsgebiet (§ 3 ZollR-DG) befinden.

Die Verschiebung der Erhebung der Einfuhrabgaben erstreckt sich aber auch auf die nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten als Erhebungskosten zurückzubehaltenden 10% der Eigenmittel. Da der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Bewilligungen auf mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt ist, soll im ZollR-DG klargestellt werden, daß auch die als Erhebungs­kosten zurückzubehaltenden Beträge aufgeteilt werden können. Die verwaltungsmäßige Abwicklung solcher Verfahren, etwa die Aufteilung der Kontrollaufgaben, wird in Verwaltungsabsprachen der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt. Mit diesen Verwaltungsabsprachen soll auch die Aufteilung der Erhebungskosten unter Bedachtnahme auf den anteiligen Verwaltungsaufwand festgelegt werden.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellungen:

Zu Art. VII:

Es ist in Aussicht genommen in die gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 zu erlassende Verordnung auch die im Zusammenhang mit der Miete von Geschäftsräumen anfallenden Nebenleistungen einzubeziehen.

Zu Art. XI Z 7:

Der Ausschuß geht davon aus, daß die nicht auf Dauer angelegte Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht als gewerbsmäßige Begehung anzusehen ist, da der dabei erzielte wirtschaftliche Vorteil bloß vorübergehender Natur ist und damit das Tatbestandsmerkmal der fortlaufenden Einnahme nicht gegeben ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 11 18

                                    Anna Huber                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits-
und Sozialbereich geregelt werden, das Investmentfondsgesetz 1993, das Mietrechtsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998)


Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

“(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.”

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

“Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder”

b) Als Abs. 12 wird angefügt:

“(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 6 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.”

3. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.”

4. Im § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet der zweite Satz:

                    “Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungs­beträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.”

5. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:

             “d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden.”

6. Im § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet die Wortfolge beim ersten Teilstrich:

“– aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und”

7. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 zugeflossen sind,”

8. § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.”

9. Im § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.”

10. In § 94 Z 6 lit. c wird nach der Wortfolge “Körperschaft des öffentlichen Rechts” folgende Wortfolge eingefügt:

“– Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind”

11. In § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von “11 400 S” die Wortfolge “1 000 Euro oder der auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt,”.

12. In § 116 Abs. 2 Z 2 sowie in § 116 Abs. 5 Z 2 treten jeweils an Stelle der Datumsbezeichnungen “31. Dezember 1998” die Datumsbezeichnungen “31. Dezember 1999”.

12a. In § 124b Z 31 erster Satz wird nach der Wortfolge “§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes” die Wortfolge “oder des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes” eingefügt.

12b. In Z 13 lautet § 124b Z 33a:

       “33.  a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.”

13. In § 124 b werden als Z 33 bis 36 angefügt:

       “33.  a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalender­jahr 2000 endenden Wirtschaftjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 12 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.

               b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Struktur­anpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.

         34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

         35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.

         36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         “1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertra­gungen § 19,

           2. bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und”

b) Im § 20 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Wortes “Handelsaufspaltung” das Wort “Aufspaltung”.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 ist nach der Wortfolge “nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung” die Wortfolge einzufügen:

“– Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind”.

b) § 21 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.”

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und lautet der nachfolgende Halbsatz:

“soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.”

2. § 4 Z 1 lit. a erster Satz lautet:

                    “Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können.”

3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.”

4. Im § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort “Nennkapital” die in Klammer gesetzte Wortfolge “(vermindert um darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)” eingefügt.

5. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge “§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a des Körperschaft­steuergesetzes 1988” die Wortfolge “§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988”.

6. § 15 lautet:

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.”

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 lautet:

“(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuer­gesetzes 1988 gilt folgendes:

           1. Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hin­sichtlich der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

           2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtel­beteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

b) Als Abs. 8 wird angefügt:

“(8) Kommt es auf Grund der Einbringung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist das sich nach den vorstehenden Absätzen ergebende Ausmaß der Anschaffungskosten oder des Buchwertes der Anteile um jene Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die sich auf Grund von Änderungen des Betriebs­vermögens nach § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergeben.”

8. § 21 Z 1 erster Satz lautet:

               “Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können.”

9. In § 38d Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge “gemeine Wert dieser Beteiligung” die Wortfolge “höhere gemeine Wert dieser Beteiligung”.

10. Im dritten Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Jahreszahl “1999” die Jahreszahl “2000”.

Artikel IV

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j lautet:

               “j) die Umsätze von Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln und die Vermittlung dieser Umsätze;”

2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. k lautet:

              “k) die Umsätze von Goldmünzen,

                    – die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

                    – die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

                    – die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

                    – die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt,

                    sowie die Vermittlung dieser Umsätze.”

3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.”

4. Im § 28 wird als Abs. 16 angefügt:

“(16)

           a) § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 aus­geführt werden.

          b) § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 1998 enden.”

Artikel V

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20a tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung “1. Jänner 1999” die Datumsbezeichnung “1. Jänner 2001”.

2. § 30 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),

für die ersten................................................................ 10 ha nicht mehr als 8,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 6,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 4,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 3,

für die nächsten........................................................... 10 ha nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.”

Artikel VI

Grundsteuergesetz 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 29 Absatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von “400 Schilling” der Betrag von “1 000 Schilling”.

Artikel VII

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Bis zum Betrag von 2 000 S können Hundertsatzgebühren durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden, sie sind bis zu diesem Betrag durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkun­dung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5.”

2. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amts­bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebühren­schuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundert­satzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungs­zeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abge­rechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.”

3. Im § 3 werden folgende Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt:

“(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundert­satzgebühr für Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amts­bereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Ins­besondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen, die Höhe des berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmen­den Angaben durchzuführen.

(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisations­unterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenüber­mittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privat­rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(4c) Das Finanzamt (Abs. 4a) kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.”

4. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.”

5. § 11 lautet:

§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

           1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

           2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

           3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

           4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

           5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.”

6. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 entfällt.

7.§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 entfällt.

8. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

       “23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.”

9. Im § 14 Tarifpost 7 wird den Z 1 bis 6 die Absatzbezeichnung “(1)” vorangestellt; als neuer Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.”

10. § 14 Tarifpost 13 Abs. 3 lautet:

“(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.”

11. Im § 20 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         “7. durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechts­geschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des § 21 der Gebühr.”

12. § 25 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundert­satzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden.”

13. § 25 Abs. 3 lautet:

“(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken ent­richtet wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.”

14. § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, daß die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.”

15. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.”

16. § 31 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.”

17. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet:

“Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.”

18. § 33 Tarifpost 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestand­verträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließ­lich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.”

19. § 33 Tarifpost 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

         “(5)   1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und da­neben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechts­geschäft ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzu­bewahren.

                  2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Neben­leistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht fest­gehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicher­weise anfallenden Kosten festzusetzen.

                  3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unter­schrift des Bestandgebers enthält.

                  4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilien­verwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteien­vertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrich­tung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

                  5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.”

20. § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.”

21. § 37 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.”

22. § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.”

Artikel VIII

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge “unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks in dreifacher Ausfertigung”.

2. § 11 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 auszustellen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbe­fristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.”

3. § 11 Abs. 3 entfällt.

4. § 12 Z 3 lautet:

         “3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurück­zahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.”

5. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbst­berechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.”

6. § 14 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.”

7. § 15 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.”

8. Im § 18 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1998, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni 1999 erfolgt.”

Artikel IX

Kapitalverkehrsteuergesetz

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

“(1) Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechts­vorgängen, für die gemäß § 10a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.”

2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

“Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter

§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbst­berechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbst­berechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungs­bescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermitt­lungsstelle bedienen darf.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die Abgabenschuld entstanden ist.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen wurde (Selbstberechnungserklärung).

(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzu­weisen. Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(9) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.”

3. § 38 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         “3. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.”

Artikel X

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 90a entfallen im Abs. 1 die Worte “gegen Kostenersatz” und es lautet der erste Satz des Abs. 3:

“Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen.”

2. Im § 131 Abs. 3 und im § 132 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

“Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.”

3. Im § 160 Abs. 2 wird nach dem Wort “entgegenstehen” folgende Wortfolge angefügt:

“ , oder wenn eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 10a Abs. 6 Kapitalverkehrsteuergesetz vorliegt.”

4. Im § 242 tritt an die Stelle des Betrages von “100 S” der Betrag von “200 S”.

5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

§ 303a. (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

          b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

           c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

          d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.”

6. Im § 308 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge “binnen Monatsfrist” die Wortfolge “binnen einer Frist von drei Monaten”.

7. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:

§ 309a. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

          b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

           c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

          d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.”

Artikel XI

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

“Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.”

2. § 20 Abs. 2 lautet:

“(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatz­freiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.”

3. Im § 26 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort “Geldstrafen” ein Beistrich gesetzt und das Wort “Wertersätze” eingefügt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt, der letzte Halbsatz entfällt.

4. § 31 Abs. 5 lautet:

“(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.”

5. § 33 Abs. 3 lit. a lautet:

         “a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,”

6. In den §§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 37 Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der Worte “einem Jahr” die Worte “zwei Jahren”.

7. Im § 38 Abs. 1 treten im ersten Satz an die Stelle des Wortes “Vierfachen” das Wort “Dreifachen”, in lit. a an die Stelle der Worte “Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangs­abgaben” die Worte “Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangs­abgaben” und im vorletzten Satz an die Stelle der Worte “zwei Jahren” die Worte “drei Jahren”.

8. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort “Freiheitsstrafe” ein Beistrich gesetzt; die Worte “oder Geldstrafe” werden durch die Wendung “bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe” ersetzt.

9. Im § 53 Abs. 1 entfällt die lit. a.

10. Im § 58 Abs. 2 lit. a entfallen die Worte “wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder 47 richtet oder”.

11. § 146 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von “10 000” der Betrag von “20 000”.

b) Im Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages von “5 000” der Betrag von “10 000”. Am Satzende tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

“als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.”

12. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XI dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel XII

Ausfuhrerstattungsgesetz

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes “Abgabenhinterziehung” die Worte “Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben” und an die Stelle des Wortes “Abgabenverkürzung” die Worte “Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben”.

2. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 41 und 53 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.”

3. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XII dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel XIII

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

§ 4 lautet:


§ 4. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.”

Artikel XIV

Investmentfondsgesetz 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 813/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung “§ 13 zweiter Satz” die Zitierung “§ 13 dritter Satz”.

2. § 49 Abs. 7 lautet:

“(7) § 42 Abs. 3 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XV

Mietrechtsgesetz

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

In § 49b Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge “für die Kalenderjahre 1996 bis 1998” die Wortfolge “für die Kalenderjahre 1996 bis 1999”.

Artikel XVI

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.”

2. In § 120 wird folgender Abs. 1e eingefügt:

“(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”