1509 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 12. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf den Schulentlaßjahrgang 1997 ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.”

2. § 4 Abs. 4 lautet:

“(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 2.985 S erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.”

3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 15. November 1998 in Kraft.”

Vorblatt

Probleme:

Da die Gleichstellung mit Lehrlingen im Sinne des ASVG und des FLAG explizit nur für TeilnehmerInnen an Lehrgängen, nicht jedoch für TeilnehmerInnen an Lehrlingsstiftungen erfolgt, entspricht die geltende Regelung nicht den Intentionen des Gesetzgebers und ergeben sich im besonderen formalrechtliche Schwierigkeiten bei der Gewährung der Lehrlingsfreifahrt gemäß § 30j Abs. 2 FLAG für StiftungsteilnehmerInnen. Die Teilnahme an Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes ist auf Jugendliche des Schulentlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 beschränkt. Daher soll zusätzlich auch Jugendlichen des Schulentlaßjahrganges 1997 die Chance geboten werden, sich in Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes zu qualifizieren.

Ziel:

Verankerung des Rechts der TeilnehmerInnen an Lehrlingsstiftungen auf Lehrlingsfreifahrt. Schaffung einer Möglichkeit, Ausbildungsplätze in Projekten des JASG auch ausbildungsbereiten Jugendlichen des Schulentlaßjahrgangs 1997 zugänglich zu machen.

Inhalt:

Gleichstellung von TeilnehmerInnen an Lehrlingsstiftungen mit Lehrlingen im Sinne des ASVG und des FLAG. Erweiterung des Kreises der potentiellen TeilnehmerInnen durch einen einvernehmlichen Beschluß der Landesprojektgruppe.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Lehrlinge können öffentliche Verkehrsmittel zur Fahrt zum Betrieb und zur Berufsschule kostenlos in Anspruch nehmen. Diese Lehrlingsfreifahrt wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.

TeilnehmerInnen an Lehrgängen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind gemäß § 5 Abs. 5 JASG Lehrlingen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des FLAG gleichgestellt.

Da TeilnehmerInnen an Lehrlingsstiftungen gemäß § 30 Abs. 6 BAG Lehrlingen gleichgestellt sind, erschien vorerst eine Gleichstellung im JASG verzichtbar.

In der Praxis ergeben sich jedoch formalrechtliche Probleme bei der Gewährung der Lehrlingsfreifahrt für diese Personengruppe, daher ist im Interesse einer vom vollziehenden Ressort gewünschten Klarstellung die Gleichstellung der StiftungsteilnehmerInnen mit Lehrlingen auch im JASG zu verankern.

Die TeilnehmerInnen an einer Lehrlingsstiftung erhalten keine Beihilfe nach § 35 AMSG, sondern eine besondere Ausbildungsbeihilfe, die vom Träger der Ausbildung ausbezahlt wird. Der Hinweis auf § 35 AMSG ist ein Redaktionsversehen und daher zu streichen.

Die Teilnahme an Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes wurde auf Jugendliche des Schulentlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 beschränkt, da vorrangig die Ausbildungsprobleme dieser Zielgruppe gelöst werden sollen. Auf Grund der Entwicklung der Besetzung der Ausbildungsplätze ist zu erwarten, daß die Probleme des Jahrgangs 1998 durch die geplanten Maßnahmen im wesentlichen gelöst werden konnten.

Daher soll zusätzlich auch Jugendlichen des Schulentlaßjahrgangs 1997 eine Chance geboten werden, sich in Maßnahmen gemäß JASG zu qualifizieren. Voraussetzung dafür ist eine einvernehmliche Entscheidung der Landesprojektgruppe.

Die ersten Maßnahmen gemäß JASG starten Mitte November 1998, daher ist ein Inkrafttreten der Regelung mit 15. November 1998 notwendig.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Änderung des Jugendausbildungssicherungsgesetzes


Ausbildungsprojekte

Ausbildungsprojekte


§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.


(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.


(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.


 

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf den Schulentlaßjahrgang 1997 ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.


Lehrlingsstiftungen

Lehrlingsstiftungen


§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.


(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.


(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.


(4) Die TeilnehmerInnen an den Lehrlingsstiftungen können eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 AMSG) in der Höhe von höchstens 2 985 Schilling erhalten.

(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 2 985 S erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.


(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.


Außerkrafttreten

Außerkrafttreten


§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.


 

(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 15. November 1998 in Kraft.