1512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1441 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Studenten­heimgesetz geändert wird


Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag trägt der Beobachtung Rechnung, daß unter den Studierenden ein zunehmendes Bedürfnis nach mehr Mobilität und Flexiblität hinsichtlich der Wahl des Studien- bzw. Wohnortes besteht. Eine Einschränkung hat diese Flexibilität bisher zum Teil dadurch erfahren, daß die Studentenheimträger zur Sicherstellung der Auslastung der Heime sehr lange Kündigungsfristen mit den Heimplatzwerbern vereinbart haben. Der Gesetzesvorschlag sieht daher eine Änderung der die Kündigungsfristen betreffenden Bestimmungen des Studentenheimgesetzes vor, die bei ausreichender Dispositionsmöglichkeit für die Heimträger mehr Flexibilität für die Studierenden ermöglichen soll. Gleichzeitig soll die neugeschaffene Möglichkeit des Abschlusses von vorübergehenden Gastverträgen den Heimträgern helfen, Auslastungsprobleme zu vermeiden.

Auf Anregung der Österreichischen Hochschülerschaft sieht der Gesetzesvorschlag weiters eine zusätzliche Vertretungsebene neben der schon bisher bestehenden Heimvertretung auf der Ebene einzelner Heime vor. Der neue Sprecher der Heimvertretungen soll nicht nur die Aufgabe haben, die Interessen der Heimbewohner zu vertreten, sondern gleichzeitig auch als Ansprechpartner für den jeweiligen Heimträger in jenen Angelegenheiten fungieren, die über den Bereich eines Studentenheimes hinausgehen.

Weitere Bestandteile des Gesetzesvorschlages sind eine Definition der Kriterien der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienfortganges als Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Heimplatzes sowie die Schaffung von Instrumenten zur Sicherstellung der Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation von Heimträgern; diese Transparenz soll durch die Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen und Förderungsplänen gewährleistet werden.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuß fungierte die Abgeordnete Sonja Ablinger.

An der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Martina Gredler und Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch brachten einen Abänderungsantrag zu § 5 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 5 des Studentenheimgesetzes ein, der wie folgt begründet war:

“Zu § 5 Abs. 3:

Es liegt im Sinne der Novelle, auch den Sprechern der Heimvertretungen das Recht auf Verlängerung des Benützungsvertrages – wie dies auch für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und die Studenten­vertreter vorgesehen ist – einzuräumen. Der Verweis auf das Hochschülerschaftsgesetz 1973 ist durch den Verweis auf das Hochschülerschaftsgesetz 1998 anzupassen.

Zu § 8 Abs. 5:

Diese Änderung ist auf Grund des neu zu beschließenden Hochschülerschaftsgesetzes erforderlich. Durch den § 22 Abs. 2 HSG 1998 ist gegenüber dem § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 keine Änderung eingetreten. Im § 22 Abs. 3 Z 4 Hochschülerschaftsgesetz 1998 ist zur Unterstützung von Studierendenvertretern eine Reduzierung des Stundenausmaßes der freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG vorgesehen. Die Reduzierung umfasst für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referenten vier Semesterstunden, für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Fakultäts- und Studienrich­tungsvertretungen sowie die Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen zwei Semesterstunden, für alle anderen Studierendenvertreter eine Semesterstunde. Die tatsächliche Verringerung des Stundenausmaßes für die freien Wahlfächer ist vom Studiendekan festzustellen. Da die Tätigkeit der genannten Heimver­treter von der zeitlichen Belastung her in etwa der der übrigen Studierendenvertreter entspricht, ist die Reduzierung um je eine Semesterstunde für jedes Semester, in welchem diese Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, auch gerechtfertigt.”


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 11 19

                                  Sonja Ablinger                                                              Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heim­plätzen durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.”

2. § 2 lautet:

“§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heim­plätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.”

3. § 4 samt Überschrift lautet:

“Studierende

§ 4. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozial­arbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungs­prüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.”

4. § 5 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Kündi­gungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.”

5. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. xxx/xxxx, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.”

6. § 5 Abs. 6 lautet:

“(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem Benützungsvertrag beizulegen.”

7. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

“Gastvertrag

§ 5a. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werde, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.”

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.”

9. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegen­heitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG 1998 anzuwenden.”

10. § 11 Abs. 1 lautet:

“(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studien­förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Stu­dierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.”

11. § 12 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalender­monates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Auch wenn eine längere Kündigungsfirst vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studien­abbruch, der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.”

12. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.”

13. Im § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Studenten” durch das Wort “Studierende” ersetzt.

14. § 16 Abs. 2 lautet:

“(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heim­ordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten Studienjahr.”


15. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung Abs. 1, in der Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 bis 12 und folgender Abs. 2 werden angefügt:


       “10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;

         11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;

         12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.”

16. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b samt Überschriften eingefügt:

“Jahresabschluss

§ 17a. Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschafts­prüfer zu erstellen.

Investitionsförderungsplan

§ 17b. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heim­träger zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen, in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österrei­chische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitions­förderungsplan abzugeben.”

17. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Winterse­mester nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.”

18. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2, 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a, der § 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.”