1513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1470 der Beilagen): Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998)


sowie über die Anträge

183/A der Abgeordneten MMag Dr. Madeleine Petrovic und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden

und

444/A der Abgeordneten Dr. Martina Gredler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, entspricht in seiner geltenden Fassung nicht mehr den studien- und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen, die durch das Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, das UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und das KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, grundlegende Änderungen erfahren haben. Der in der Regierungsvorlage 1470 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag sieht anstelle einer Adaptierung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 eine vollständige Neufassung des Hochschülerschaftsgesetzes vor.

Der Gesetzesvorschlag geht von einer viergliedrigen Organisationsstruktur aus: Neben der Öster­reichischen Hochschülerschaft mit einer an die Stelle des bisherigen Zentralausschusses tretenden Bundesvertretung sollen die Hochschülerschaften an den Universitäten mit Universitätsvertretung, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen stehen. Die Vorsitzenden der Universitäts­vertretungen sollen in der Bundesvertretung nicht nur antragsberechtigt, sondern als beratender Ausschuß (Vorsitzendenkonferenz) förmlich verankert sein. Eine Aufwertung der Studienrichtungsvertretungen ist durch Abschaffung der derzeit bestehenden Studienabschnitts- und Instituts(Meisterklassen)vertretungen vorgesehen, deren bisherige Kompetenzen künftighin von den Studienrichtungsvertretungen wahrge­nommen werden sollen. Eine Einbeziehung der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen in den Vertretungsverbund der Österreichischen Hochschülerschaft ist weiterhin nicht vorgesehen.

Unter den Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Ausdehnung des passiven Wahlrechts in Hochschülerschaftsorgane von österreichischen Staatsbürgern auf Studierende mit EWR-Staatsange­hörigkeit zu erwähnen. Weiters sollen für Hochschülerschaftsmitglieder zwei Instrumente direkter Mitbestimmung geschaffen werden: Erstmals ist die Möglichkeit vorgesehen, unter gewissen Bedingungen Anträge in Hochschülerschaftsorganen stellen zu können; darüber hinaus soll die Möglichkeit zur Durchführung von Urabstimmungen eröffnet werden.

Die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben am 7. Mai 1996 den Selbständigen Antrag 183/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

Im Jahre 1973 wurde durch die Erlassung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1973 über die Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz 1973) eine gesetzliche Vertretungseinrichtung für Studierende geschaffen.

Die Ursprungsfassung wurde bislang mehrmals, so in den Jahren 1975, 1978, 1980, 1981, 1986, 1991 und 1993 novelliert und den jeweiligen Gegebenheiten angepaßt.

Hauptschwerpunkt des nunmehrigen Entwurfes ist die Einführung des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit.

Die Einführung des passiven Wahlrechts stellt eine langjährige Forderung der Österreichischen Hochschülerschaft dar und wird grundsätzlich von sämtlichen in der Österreichischen Hochschülerschaft vertretenen Fraktionen seit Jahren massiv gefordert.

Die Änderung der Bestimmungen hinsichtlich des passiven Wahlrechts ist nach dem Beitritt Österreichs zur EU und der damit verbundenen Geltung der Bestimmung des EWG-Vertrages auch für Österreich notwendig geworden. Die derzeitige Regelung, wonach ein Teil der EU-Bürger/innen (nämlich die Südtiroler) passiv wahlberechtigt sind, während andere nicht österreichische Staatsbürger/innen davon ausgeschlossen sind, widerspricht insbesondere den Bestimmungen des Art. 6 des EG-Vertrages, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Näheres zu diesem Themenkreis ist den Ausführungen zu Z 1 der Erläuterungen im Besonderen Teil zu entnehmen.

Bei den übrigen im Entwurf vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen um legistische Anpassungen bzw. Klarstellungen. Inhaltliche Änderungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Der § 1 wurde sprachlich neu und kürzer gefaßt. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft die Einführung des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft.

In Abs. 3 ist daher – im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage – auch das passive Wahlrecht für Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorge­sehen.

Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen schon bisher zu.

Das bedeutet, daß bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlose nicht in Organe passiv gewählt werden konnten und somit auch keine Tätigkeit als ,Studentenvertreter‘ ausüben durften.

Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, daß Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt sind, seit sehr langer Zeit.

Die Einführung des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft gewünscht und gefordert.

Am 26. November 1994 und am 27. Jänner 1995 wurden wiederum – und zwar zum wiederholten Male – entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefaßt.

Die Einführung des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft bedarf keiner Verfassungsbestimmung, zumal derzeit auch den Südtirolerinnen und Südtirolern in einfach gesetzlicher Form wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern passives Wahlrecht bei den ÖH-Wahlen eingeräumt wird (siehe BGBl. Nr. 57/1979, § 4 Abs. 4). Im übrigen handelt es sich bei der Österreichischen Hochschülerschaft um eine Interessenvertretung, die den Kammern gleichzusetzen ist. Nach den Bestimmungen der Rechtsanwaltskammer sind nicht österreichische Staatsbürger/innen den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie die fachlichen Voraus­setzungen erfüllen.

Gemäß Art. 6 EG-Vertrag gilt das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Vertrages. Eine Änderung der derzeitigen Bestimmungen ist schon deshalb notwendig, da derzeit eine unterschiedliche Behandlung nicht österreichischer Staatsbürger/innen (passives Wahlrecht für Südtiroler/innen) nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen eine schlechterstellende Differenzierung nicht auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit stützen. Dieses Kriterium gilt ohne weiteres als sachwidrig. Der sachliche Anwendungsbereich bestimmt sich zunächst als die Gesamtheit der durch die anderen Bestimmungen des Vertrages erfaßten Sachverhalte. Darüber hinaus gilt Art. 6 für nationale Bestimmungen, die zwar nicht von anderen Bestimmungen des Vertrages erfaßt sind, denen aber eine notwendige akzessorische Funktion bei der Realisierung einer gemeinschaftsrechtlichen Position zukommt. Da der Zugang zu den Unversitäten nicht beschränkt werden darf, ist logischerweise die Einführung des passiven Wahlrechts nach den Bestimmungen des EU-Rechts zwingend geboten, und zwar allein deshalb, um die Ungleichbehandlung von Südtirolerinnen und Südtirolern und anderen nicht österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu beseitigen.

Das passive Wahlrecht wird im übrigen auch ausländischen Studierenden in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten zugebilligt.

So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie haben.

Die Einführung des passiven Wahlrechts lediglich für EU-Bürger wird von der Österreichischen Hochschülerschaft nicht gewollt.

2

Zu Z 2:

§ 17 Abs. 5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1966 legte fest, daß der Entwurf des Studienplanes dem zuständigen Hauptausschuß (Fachausschuß) der Österreichischen Hochschüler­schaft zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln ist.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Jahre 1981, BGBl. Nr. 382/1981, außer Kraft gesetzt.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 3:

Die derzeitige Zitierung beruht auf einem Redaktionsversehen. Eine entsprechende Berichtigung ist daher angebracht.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung ist für den Zentralausschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12 Hörerversammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission einzuberufen sind.

Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufs von Hörerversammlungen in den Geschäftsordnungen ist nunmehr in § 12 Abs. 1 verankert.

Zu Z 5:

Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz bestehen – mit Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 361/1985, wurde die Kommission für Begabten­förderung abgeschafft –, ist diese Entsendungskompetenz obsolet.

Zu Z 6:

§ 9 Abs. 7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die in § 9 Abs. 7 erwähnte Kunsthochschul­ordnung wurde novelliert (siehe BGBl. Nr. 303/1989, Entfall des § 5). Das Akademie-Organisations­gesetz aus 1955 wurde durch ein neues Akademie-Organisationsgesetz aus 1988 ersetzt. Die Studienrichtung ,Schule‘ ist im Akademie-Organisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde daher aus § 9 Abs. 7 gestrichen.

Zu Z 7:

Vgl. die Ausführungen zu Z 4.

Zu Z 8:

Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der Kollegialorgane ist im Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt. Da es jedenfalls wünschenswert ist, daß die Vertreter der Studierenden in sämtlichen Gremien entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die Entsendung in sämtliche Kommissionen und somit auch in die Unterkommission das Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Gruppen in den entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft entscheidend.

Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es sich im wesentlichen um eine Klarstellung der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.

Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis sicherzustellen und die Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen hintanzuhalten, wird mit dieser Bestimmung klargestellt, daß der Beschluß über die Entsendung auf Grund eines Gesamtvorschlages zu fassen ist.

Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in Unterkommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in Kollegialorgane und in (Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll, wurde durch die Einfügung der Wortfolge ,und deren Unterkommissionen‘ eine entsprechende Regelung vorgesehen.

Zu Z 9:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 10:

Diese Bestimmung ist auf Grund der Neufassung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 und der Einführung des passiven Wahlrechts für ausländische Studierende zu ändern.

Durch die Einführung des passiven Wahlrechts für ausländische Studierende müssen auch Vorkehrungen hinsichtlich ausländischer Verurteilungen geschaffen werden.

Die Wählbarkeit ist somit auch bei ausländischen Verurteilungen ausgeschlossen, allerdings unter der Voraussetzung, daß die im Ausland begangene strafbare Handlung materiell auch einen österreichischen Straftatbestand darstellen würde und das im Ausland durchgeführte Strafverfahren formell so abgewickelt wurde, daß es den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht.

Zu Z 11:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die Voraussetzung für die Bekleidung eines Mandates an die Wählbarkeit gebunden ist.

Hinsichtlich der Wählbarkeit für die einzelnen Organe wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes hingewiesen.

Ordentliche Hörer können beispielsweise nur dann als Studienrichtungsvertreter gewählt werden, wenn sie die entsprechende Studienrichtung in dem der Wahl vorangegangenen Semester inskribiert haben. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den Wahlausschließungsgründen (vgl. Z 10) verwiesen.

Zu Z 12:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 13:

Im Sinne der sprachlichen Gleichstellung wurde ein geschlechtsneutraler Begriff gewählt.

Zu Z 14:

Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit eingeräumt, für dislozierte Universitäts­standorte entsprechende Unterkommissionen einzurichten.

Zu Z 15:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 16 und 17:

Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher ersatzlos zu streichen.

Zu Artikel II:

Es handelt sich um überholte Übergangsbestimmungen, die entsprechend den legistischen Richtlinien aufzuheben sind.

Zu Artikel III:

Da den ausländischen Hörern nunmehr das passive Wahlrecht eingeräumt wird, ist die Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den österreichischen Studierenden gleichgestellt werden, hinfällig.”

Die Abgeordneten Dr. Martina Gredler und Genossen haben am 17. April 1997 den Selbständigen Antrag 444/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Zu Artikel I:

Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind jene Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft, die nicht österreichische Staatsangehörige oder gleichgestellte SüdtirolerInnen sind, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

Der vorliegende Antrag hat die Einführung des passiven Wahlrechts für alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, zum Ziel.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Frage der Zulassung zum aktiven und passiven Wahlrecht eines Organs bzw. einer Vertretungskörperschaft aus der spezifischen Aufgabe und Funktion dieses Organs abzuleiten ist.

Die Aufgabe der Österreichischen Hochschülerschaft laut § 2 Hochschülerschaftsgesetz 1973 liegt in der Interessenvertretung sowie der materiellen und ideellen Förderung ihrer Mitglieder – und das sind alle ordentlichen und außerordentlichen HörerInnen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit. Daher ist die derzeitige Beschränkung des passiven Wahlrechts auf österreichische Staatsangehörige und SüdtirolerInnen sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die Einschränkung des passiven Wahlrechts auf HörerInnen mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates läßt sich daraus nicht begründen und wäre nichts anderes als eine ideologisch motivierte Sortierung in ,gute‘ und ,böse‘ Ausländer.

Zu Artikel II:

Da durch den gegenständlichen Antrag allen ausländischen HörerInnen das passive Wahlrecht eingeräumt wird, kann die bestehende Privilegierung der SüdtirolerInnen entfallen.”

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat den Selbständigen Antrag 183/A in seiner Sitzung am 14. März 1997 in Verhandlung genommen und nach Berichterstattung durch die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie Wortmeldungen der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Martina Gredler, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Mag. Walter Posch, Dr. Martin Graf, Sonja Ablinger und MMag. Dr. Willi Brauneder auf Antrag des Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat den Selbständigen Antrag 444/A in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen und nach Berichterstattung durch die Abgeordnete Dr. Martina Gredler und Wortmeldungen der Abgeordneten Dr. Martina Gredler, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie des Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem auf Antrag des Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

In seiner Sitzung am 19. November 1998 hat der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung die Regierungsvorlage 1470 der Beilagen in Verhandlung genommen und die am 14. März 1997 bzw. am 1. Juli 1998 vertagten Verhandlungen über die Anträge 183/A und 444/A wieder aufgenommen.

Als Berichterstatterin zur Regierungsvorlage 1470 der Beilagen fungierte die Abgeordnete Sonja Ablinger.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Martin Graf, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Martina Gredler und Dipl.-Ing. Leopold Schöggl.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch brachten einen Abänderungsantrag zu §§ 7, 13, 14, 16 bis 18, 22, 27, 29 bis 33, 35 und 59 des in der Regierungsvorlage 1470 der Beilagen enthaltenen Gesetzesvorschlages ein, dem die nachstehenden Erläuterungen beigegeben waren:

“Zu § 7 Abs. 1 Z 1:

Die neue Universitätsorganisation sieht eine deutliche Verkleinerung der Kollegialorgane vor, um die Effizienz zu erhöhen. Diese Effizienzsteigerung soll auch in der Vertretung der Studierenden durch eine Verkleinerung der Bundesvertretung ermöglicht werden, die dennoch auch weiterhin eine angemessene politische Repräsentation in der Vertretung der Studierenden ermöglicht.

Zu § 7 Abs. 2:

Die vorgeschlagene Ergänzung stellt sicher, daß für universtitätsübergreifende Fragestellungen jedenfalls die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung anzusprechen ist. Die Einberufung mindestens einmal im Semester soll sichergestellt werden.

Zu § 7 Abs. 3 Z 6:

Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Kollegialorgan ,Bundesvertretung‘ und den Referen­tinnen und Referenten soll eine Einrichtung von Ausschüssen mit Entscheidungsvollmacht möglich sein.

Zu § 13 Abs. 1 Z 1 und 2:

Anstelle der streng linearen Vergrößerung der Universitätsvertretungen wird eine Regelung vorge­schlagen, die einerseits auch an kleineren Universitäten und Universitäten der Künste eine Mitwirkung unterschiedlicher Gruppierungen ermöglicht und andererseits die Handlungsfähigkeit an größeren Universitäten und Universitäten der Künste stärker betont.

Zu § 13 Abs. 2 Z 7:

Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Kollegialorgan ,Universitätsvertretung‘ und den Referentinnen und Referenten soll eine Einrichtung von Ausschüssen mit Entscheidungsvollmacht möglich sein.

Zu § 14 Z 2:

Die Verteilung der finanziellen Mittel auf die Fakultäts- und Studienrichtungsvertretungen soll ent­sprechend dem geltenden Recht gestaltet werden, um die Arbeitsfähigkeit der Universitätsvertretungen im bisherigen Umfang zu erhalten.

Zu § 16 Z 2:

Entsprechend dem geltenden Recht soll die Entsendung in die Institutskonferenz der Studienrichtungs­vertretung vorbehalten bleiben, wenn die Studienrichtung (fast) ausschließlich von einem einzigen Institut getragen wird. Dies trifft auf eine Reihe von geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen zu. Ist diese starke Orientierung auf ein Institut nicht gegeben, bleibt die Entsendung durch die Fakultäts­vertretung sachgerecht.

Zu § 17 Abs. 2 Z 2:

Die neue Universitätsorganisation sieht eine deutliche Verkleinerung der Kollegialorgane vor, um die Effizienz zu erhöhen. Daher sollen auch die Studienrichtungsvertretungen nicht vergrößert werden.

Zu § 18 Z 2:

Entsprechend dem geltenden Recht soll die Entsendung in die Institutskonferenz der Studienrichtungs­vertretung vorbehalten bleiben, wenn die Studienrichtung (fast) ausschließlich von einem einzigen Institut getragen wird. Dies trifft auf eine Reihe von geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen zu. Ist diese starke Orientierung auf ein Institut nicht gegeben, bleibt die Entsendung durch die Fakultätsvertretung sachgerecht.

Zu § 22 Abs. 3:

In Artikel II der Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (1442 der Beilagen XX. GP), wird eine entsprechende Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorgeschlagen, so daß die für das Hochschülerschaftsgesetz 1998 vorgeschlagene lex fugitiva entfallen kann.

Statt dessen wird als weitere Maßnahme der Unterstützung der Studierendenvertreterinnen und Studie­rendenvertreter vorgeschlagen, das Stundenausmaß der freien Wahlfächer für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter angemessen zu reduzieren. Dies scheint sachgerecht, da die freien Wahlfächer nicht studienspezifisch gewählt werden müssen und die Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter wichtige fachliche und soziale Kompetenzen vermittelt.

Zu § 27 Abs. 2:

Über diese Mindestreferatsstruktur herrscht sowohl in der Österreichischen Hochschülerschaft als auch in den Hochschülerschaften an den Universitäten politischer Konsens. Daher sollte diese Mindeststruktur gesetzlich verankert werden.

Zu § 29 Abs. 6:

Die dem geltenden Recht entsprechende Beschränkung auf den doppelten Studierendenbeitrag kann entfallen, um den budgetpolitischen Gestaltungsspielraum der Österreichischen Hochschülerschaft zu erhöhen.

Zu § 30 Abs. 7:

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu § 31 Abs. 5:

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu § 32 Abs. 7:

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu § 33 Abs. 2:

Zur Erleichterung einer effektiven politischen Kontrolle des Abschlusses von finanziell bedeutsamen Rechtsgeschäften wird eine Arbeitsteilung zwischen den fakultativ eingerichteten Ausschüssen und dem Kollegialorgan vorgeschlagen. Dabei sind unterschiedliche Betragsgrenzen für die Bundesvertretung und größere Universitätsvertretungen und für die kleineren Universitätsvertretungen zweckmäßig.

Zu § 35 Abs. 3 bis 6:

Auf Grund des UniStG ist es möglich, den Status als ordentliche Studierende durch zwei Semester hindurch auch ohne Meldung der Fortsetzung des Studiums aufrechtzuerhalten. Aus der Sicht der Vertretung der Studierenden ist es angemessen, das Wahlrecht auf jene Studierenden zu beschränken, die sich im Wahlsemester zur Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.

Zu § 40 Abs. 3:

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 59:

Da die Festlegung der Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe auf der Grundlage des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erfolgen soll, ist die Vollziehungsklausel entsprechend anzu­passen.”

Die Abgeordnete Dr. Martina Gredler brachte einen Abänderungsantrag zu §§ 12 bis 17, 19, 20, 23, 24, 32 bis 35, 38, 40, 42 und 55 des in der Regierungsvorlage 1470 der Beilagen enthaltenen Gesetzesvor­schlages ein.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch brachten einen Entschließungsantrag betreffend Vorlage eines Konzepts für eine effektive Interessenvertretung der Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ein, der wie folgt begründet war:

“Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll die Vertretung der Studierenden an den Universitäten eine neue gesetzliche Grundlage erhalten. Hinsichtlich der Möglichkeit der Einbindung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen in die gesetzliche Interessenvertretung der Studierenden wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt, daß auf Grund der derzeit noch nicht vorhandenen Vertretungsorganisationsstruktur der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen ursprünglich geplant war, diese Gruppe von Studierenden in sehr loser Form zumindest in die Bundesvertretung der Studierenden einzubinden. Von diesem Vorschlag wurde aber im Laufe der Diskussionen Abstand genommen, da nicht sicherzustellen war, wie diese Studierenden (Wahl, Entsendung, Delegierung usw.) auszuwählen sein werden, um eine, wenn auch nur einigermaßen demokratische Mindestlegitimierung zu erreichen. Der vorliegende Entwurf sieht daher eine Einbindung von Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge in die Österreichische Hochschülerschaft nicht vor. Es wird daher in den nächsten zwei Jahren auch unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen bei der Zusammenarbeit von Fachhochschulträgern und der Einrichtung von ,Fachhochschulen‘ gemäß § 15 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, erforderlich sein, eine Vertretungsstruktur für die Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zu entwickeln.

Zur Sicherstellung einer raschen Schaffung einer effektiven Vertretung der Studierenden an Fachhoch­schul-Studiengängen soll ein Entwurf für diese Vertretungsstruktur jedenfalls bis zum Wirksamwerden des zweiten Fachhochschulentwicklungsplanes vorgelegt werden.”

Die Abgeordneten Dr. Martin Graf und Genossen brachten einen Entschließungsantrag betreffend Schaffung einer gesetzlichen Interessenvertretung für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage 1470 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Martina Gredler fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch wurde mit Stimmenmehrheit angenommen. Der von den Abgeordneten Dr. Martin Graf und Genossen vorgelegte Entschließungsantrag hingegen wurde abgelehnt.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuß die nachstehende Feststellung zu § 35 Abs. 2 des in der Regierungsvorlage 1470 der Beilagen enthaltenen Gesetzesvorschlages:

“Zu § 35 Abs. 2:

Abweichend vom geltenden Recht (kein passives Wahlrecht für ausländische und staatenlose Studierende) und vom ausgesendeten Entwurf (passives Wahlrecht für alle ordentlichen Studierenden) wird nunmehr das passive Wahlrecht für EWR-Staatsangehörige vorgesehen und damit ein auch auf europäischer Ebene beispielhafter erster Schritt im Sinne einer ,EU-Staatsbürgerschaft‘ gesetzt, mit dem ein großer Teil der ausländischen Studierenden das volle Wahlrecht für die Österreichische Hochschülerschaft erhält.

Eine auch von der Österreichischen Hochschülerschaft vorgeschlagene, darüber hinausgehende Aus­weitung des Wahlrechts kann nicht losgelöst von der Entwicklung bei den anderen gesetzlichen Interessenvertretungen erfolgen. Trotzdem nimmt die Österreichische Hochschülerschaft diesbezüglich eine Vorreiterrolle ein. Die Hochschülerschaftswahlen 1999 sollen – auch aus organisatorischen Gründen – nach dem vorliegenden Entwurf erfolgen. Auf der Grundlage der dann gemachten Erfahrungen wird die Möglichkeit einer dynamischen Weiterentwicklung des passiven Wahlrechts geprüft werden.”


Die Selbständigen Anträge 183/A und 444/A gelten als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1998 11 19

                                   Franz Morak                                                                Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschüler­schaftsgesetz 1998 – HSG 1998)


Der Nationalrat wolle beschließen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  1.    Geltungsbereich

§  2.    Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

§  3.    Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§  4.    Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§  5.    Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§  6.    Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§  7.    Bundesvertretung der Studierenden

§  8.    Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

§  9.    Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10.   Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11.   Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12.   Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 13.   Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14.   Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 15.   Fakultätsvertretung

§ 16.   Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 17.   Studienrichtungsvertretung

§ 18.   Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 19.   Studierendenversammlung

§ 20.   Sonderfälle

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21.   Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 22.   Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 23.   Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24.   Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25.   Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26.   Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 27.   Organisation der Verwaltung

§ 28.   Wirtschaftsbetriebe

§ 29.   Finanzierung

§ 30.   Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 31.   Budgetierung und Bilanzierung

§ 32.   Haushaltsführung

§ 33.   Rechtsgeschäfte

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

§ 34.   Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 35.   Wahlberechtigte

§ 36.   Wahlausschließungsgründe

§ 37.   Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 38.   Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 39.   Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 40.   Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 41.   Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultäts­vertretungen

§ 42.   Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 43.   Erlöschen von Mandaten

§ 44.   Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 45.   Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studien­richtungsvertretungen

§ 46.   Wahlwiederholung

§ 47.   Konstituierung der Organe

§ 48.   Wahlordnung

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 49.   Antragsrecht

§ 50.   Urabstimmung

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

§ 51.   Aufsicht

§ 52.   Einrichtung der Kontrollkommission

§ 53.   Aufgaben der Kontrollkommission

§ 54.   Rechnungshofkontrolle

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55.   Verfahrensbestimmungen

§ 56.   Inkrafttreten

§ 57.   Außerkrafttreten

§ 58.   Übergangsbestimmungen

§ 59.   Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als Universitäten bezeichnet werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

3

Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) an allen Universitäten an.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Kollegialorganen, soweit diese Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschüler­schaft hinausgehen.

(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Universitäten durchzu­führen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige unter­sagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Universitäten Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:

           1. die Bundesvertretung der Studierenden,

           2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Bundesvertretung der Studierenden

§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

           1. 45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;

           2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;

           3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesver­tretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz). Den Vorsitz in der Vorsitzendenkonfe­renz führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenz mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.

(3) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

           1. Einladung zu Sitzungen,

           2. Erstellung der Tagesordnung,

           3. Ablauf von Sitzungen,

           4. Redezeitregelungen,

           5. Abstimmungsgrundsätze,

           6. fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,

           7. Organisation der Verwaltung,

           8. Einrichtung von Referaten und

           9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(4) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

§ 8. Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

           1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;

           2. Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;

           3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;

           4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;

           5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;

           6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

           7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;

           8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

           9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 9. (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordent­lichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.

(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.

(3) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verord­nungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. (1) Die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veran­staltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungs­betriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die jeweilige Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(5) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindest­beitrag zuzuweisen.

Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

           1. die Universitätsvertretung der Studierenden,

           2. die Fakultätsvertretungen,

           3. die Studienrichtungsvertretungen,

           4. die Wahlkommission.

(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Universitätsvertretung der Studierenden

§ 13. (1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an:

           1. bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;

           2. bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18 000 Wahl­berechtigten 15, bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;

           3. die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antrags­recht für die Angelegenheiten ihres Referates;

           4. die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht;

           5. an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

           1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerschaft,

           2. Einladung zu Sitzungen,

           3. Erstellung der Tagesordnung,

           4. Ablauf von Sitzungen,

           5. Redezeitregelungen,

           6. Abstimmungsgrundsätze,

           7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,

           8. Organisation der Verwaltung,

           9. Einrichtung von Referaten und

         10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:

           1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;

           2. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultäts­vertretungen und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 40 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen ins­gesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;

           3. Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;

           4. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;

           5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und in staatliche Behörden;

           6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

           7. Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;

           8. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Fakultätsvertretung

§ 15. (1) An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.

(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:

           1. bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,

           2. für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;

           3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind:

           1. Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie deren Förderung;

           2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht über­wiegend von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane, Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;

           3. Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;

           4. Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studienrichtungsvertretung

§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.

(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:

           1. bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;

           2. für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt fünf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berech­nung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.

(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultäts­gliederung die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind:

           1. Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;

           2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- oder Klinikkonferenz, wenn die Durchführung der Studienrichtung überwiegend von diesem Institut oder dieser Klinik besorgt wird, und in die Studienkommission;

           3. Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;

           4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studierendenversammlung

§ 19. (1) Die Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.

(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.

(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.

(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Sonderfälle

§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrich­tungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.

(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

           1. die Mandatarinnen und Mandatare,

           2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

           3. die Referentinnen und Referenten,

           4. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

           5. die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

           6. die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

           1. für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referen­tinnen und Referenten um je vier Semesterstunden,

           2. für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen sowie die Sach­bearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,

           3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den Fakultätsvertretungen und den Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,

           4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine Semesterstunde.

Die tatsächliche Verringerung des Stundenausmaßes für die freien Wahlfächer hat die Studiendekanin oder der Studiendekan festzustellen.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprü­fungen (§ 4 Z 29 UniStG) kommissionelle Prüfungen (§ 4 Z 30 UniStG) abzulegen.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerben­den Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenver­treterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist:

           1. Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang vorgeschlagen wurden.

           2. Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint.

(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschüler­schaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. Im diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine Universitätsvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluß ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.

(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert, so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.

(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

Organisation der Verwaltung

§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:

           1. Referat für Bildungspolitik,

           2. Referat für Sozialpolitik,

           3. Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).

(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.

(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenor­ganisationen sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.

(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.

(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Wirtschaftsbetriebe

§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

           1. Studierendenbeiträge,

           2. Erträge aus Vermögen,

           3. Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

           4. Schenkungen und sonstigen Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

           5. Erträge aus Veranstaltungen,

           6. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Öster­reichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des besonderen Beitrages ist die Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) anzuhören.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 8 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungs­beschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitäts­vertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichen­der Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung unver­züglich der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu übermitteln. Die Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitäts­vertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. April jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschafts­referent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Auf­gaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

           1. Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

           2. Steuern und Abgaben,

           3. Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

           4. Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

           5. sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvor­anschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffent­lichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkom­mission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 1 000 S in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzube­wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschafts­referentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 70 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140 000 S ist jedenfalls ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100 000 S und eine für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 200 000 S.

(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.

(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungs­vertretung ermächtigt.

(6) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität  aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzu­lassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Wahlausschließungsgründe

§ 36. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechts­kräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 37. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach Abschluß des Wahlverfahrens einschließlich allfälliger Rechtsmittel endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

           1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

           2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(3) Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

           1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

           2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechts­kundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen:

           1. Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

           2. Prüfung der Wahlvorschläge,

           3. Leitung der Wahlhandlung,

           4. Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

           5. Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

           6. Feststellung des Wahlergebnisses,

           7. Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,

           8. Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

           9. Verlautbarung des Wahlergebnisses,

         10. bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

         11. Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschafts­wahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsver­tretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

           1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

           2. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

           3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Studienrichtungsvertretung so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultäts­vertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu über­nehmen.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 41. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 40 aufzuteilen.

Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 42. (1) Die Mandate für die Studienrichtungsvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.

(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung wahrzunehmen.

(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.

Erlöschen von Mandaten

§ 43. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.

(2) Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erlischt.

(3) Ein Mandat für die Fakultätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem an der jeweiligen Fakultät eingerichteten Studium erlischt.

(4) Ein Mandat für die Studienrichtungsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu dem betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudium an dieser Universität erlischt.

(5) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungs­vertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschüler­schaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschüler­schaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahl­vorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungs­vertretungen.

Konstituierung der Organe

§ 47. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienrichtungsvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Wahlordnung

§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

Antragsrecht

§ 49. (1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs eingebracht werden. Der Antrag muß in den Aufgabenbereich des Organs fallen.

(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs der oder dem Vorsitzenden dieses Organs zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs zurückzustellen.

(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner. Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs mündlich zu vertreten.

Urabstimmung

§ 50. (1) Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.

(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des betreffenden Organs erreicht.

(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.

(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.

(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommis­sion zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl

           1. von einem unzuständigen Organ stammt oder

           2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

           4. der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

           1. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

           2. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

           3. drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern, von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu entsenden sind.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsen­deten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vor­sitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

           1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

           2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

           3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

           4. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld,

           5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

           6. Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

           7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

           8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontroll­kommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichi­schen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmi­gung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Rechnungshofkontrolle

§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitäts­vertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages und eines besonderen Beitrages, sind die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

Außerkrafttreten

§ 57. (1) Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 – HSG, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(2) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für Studenten, BGBl. Nr. 37/1987, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.


(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 aus.

(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschüler­schaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.

(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.

(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschüler­schaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.

(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschüler­schaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, bis zum Wirksamwerden des zweiten Fachhochschulentwicklungsplanes ein Konzept für eine effektive Interessenvertretung der Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen vorzulegen.