1518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 15. 2. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnungen “Bundesminister für Arbeit und Soziales” und “Bundesministerium für Arbeit und Soziales” werden jeweils durch die Bezeichnungen “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” bzw. “Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. § 1 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.”
3. § 1 Abs. 3 entfällt.
4. Im § 2 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck “einer geschützten Werkstätte” durch den Ausdruck “einem Integrativen Betrieb” ersetzt.
5. Im § 3 entfällt der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung “(1)”.
6. § 4 Abs. 1 lautet:
“§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.”
7. § 4 Abs. 4 entfällt.
8. § 6 Abs. 2 bis 6 lautet:
“(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere
a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;
b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen;
c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3), mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre;
d) zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz);
e) für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind;
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2).
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen.
(5) Vor der Gewährung von Leistungen nach Abs. 2 ist nach Klärung des Sachverhalts ein Team zu befassen, dem je ein Vertreter des örtlich zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Arbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder des Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.
(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.”
9. § 8 Abs. 2 bis 6 lautet:
,,(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.
(3) Der Behindertenausschuß hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) bei Entfall des Tätigkeitsbereiches des begünstigten Behinderten oder
b) für den Fall der Unfähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist,
der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt, und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als drei Monate bestanden hat.”
|
2 |
10. § 8a lautet:
“§ 8a. Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) der Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuß hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuß wirksam.”
11. Im § 9a entfällt Abs. 1; die Abs. 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung “(1)” bis “(4)”.
12. Im § 9a Abs. 3 wird der Ausdruck “Abs. 1 und 2” durch den Ausdruck “Abs. 1” ersetzt.
13. Im § 9a Abs. 4 wird der Ausdruck “Abs. 1 bis 3” durch den Ausdruck “Abs. 1 und 2” ersetzt.
14. § 10 lautet:
“§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten und unter Anhörung eines Beirates gemäß Abs. 2 verwaltet. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere
a) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2;
b) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds;
c) vor Verzicht auf die Rückzahlung eines nach § 10a Abs. 5 gewährten und fälligen Betrages sowie auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe
anzuhören.
(7) Dem Beirat obliegt es,
a) Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Integration Behinderter abzugeben;
b) Vorschläge betreffend die Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb (§ 11), die im Einzelfall den Betrag von 1 Million Schilling übersteigt, zu erstatten.
(8) Den Mitgliedern des Beirates sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9) Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der Ausgleichstaxfonds dem Bund jährlich einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.”
15. § 10a Abs. 1 lit. c lautet:
“c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) und von Ausbildungseinrichtungen (§ 11a);”
16. Im § 10a Abs. 1 lit. g entfällt der Strichpunkt und wird die Wortfolge “sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a);” angefügt.
17. Im § 10a Abs. 1 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:
“i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.”
18. § 10a Abs. 2 lautet:
“(2) Die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen können auch Behinderten, die österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, gewährt werden, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.”
19. Nach § 10a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
“(2a) Die im Abs. 1 lit. a, d, h und i aufgezählten Hilfen können österreichischen Staatsbürgern, Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlingen (§ 2 Abs. 1) gewährt werden, wenn ihnen ohne diese Hilfsmaßnahmen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine Behinderung im Sinne des § 3 unmittelbar droht.”
20. § 10a Abs. 3a lautet:
“(3a) Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.”
21. Im § 10a Abs. 7 entfällt der Ausdruck “nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)”.
22. Im § 11 wird in der Überschrift und im Text der Begriff “geschützte Werkstätte” durch den Ausdruck “Integrativer Betrieb” ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt; im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
23. Im § 11 Abs. 4 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
“g) der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende Mindestwertschöpfung nicht unterschreitet.”
24. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck “Kammer der gewerblichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “Wirtschaftskammer” sowie der Ausdruck “Kammer für Arbeiter und Angestellte” durch den Ausdruck “Arbeiterkammer” ersetzt.
25. Im § 13b Abs. 1 wird der Ausdruck “Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “Wirtschaftskammer Österreich” sowie der Ausdruck “Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte” durch den Ausdruck “Bundesarbeitskammer” ersetzt.
26. § 13f Abs. 4 lautet:
“(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.”
27. Die Überschrift des § 14 lautet:
“Feststellung der Begünstigung”
28. § 14 Abs. 1 entfällt; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung “(1)”.
29. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:
“Auf Antrag des Behinderten hat das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 2) festzustellen.”
30. § 14 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.”
31. Im § 14 Abs. 5 wird der Ausdruck “§ 10a Abs. 2, 3 und 3a” durch den Ausdruck “§ 10a Abs. 2, 2a, 3 und 3a” ersetzt; die Wortfolge “unter Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2” entfällt.
32. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969.”
33. Im § 16 Abs. 5 bis 7 wird jeweils die Wortfolge “§ 9a Abs. 1 und 2” durch die Wortfolge “§ 9a Abs. 1” ersetzt.
34. Im § 17a Abs. 2 entfällt der Ausdruck “nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)”.
35. Dem § 22a Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
“Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern.”
36. Dem § 22a Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:
“Die Konzernbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern.”
37. Dem § 22a Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:
“(15) Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, soferne kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.”
38. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
“(3) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 lit. d, § 3, § 4, § 6, § 8, § 8a, § 9a, § 10, § 10a Abs. 1 lit. c, g, h und i, § 10a Abs. 2, 2a, 3a und 7, § 11, § 12 Abs. 5, § 13b Abs. 1, § 13f Abs. 4, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 17a Abs. 2, § 22a Abs. 11, 13 und 15, § 27, § 28 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
39. Nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift angefügt:
“Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, soferne eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(2) Nachweise der Begünstigung im Sinne des § 14 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 nicht berührt.
(3) § 8 Abs. 4 ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 eingebracht werden.
(4) Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 lit. b findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 neu begründet werden.”
40. Nach § 27 werden folgende §§ 28 und 29 angefügt:
“§ 28. (1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. für das Kalenderjahr 1999
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
2. für das Kalenderjahr 2000
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
3. für das Kalenderjahr 2001
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
4. für das Kalenderjahr 2002
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
5. für das Kalenderjahr 2003
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.
§ 29. Soweit in anderen Gesetzen auf geschützte Werkstätten verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Integrative Betriebe im Sinne des § 11.”
Artikel II
Das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
“Das gemäß Abs. 1 gewährte Darlehen wird in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt.”
2. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung “§ 4 Abs. 1”; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
“(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Vorblatt
Problem:
– Hohe Arbeitslosigkeit behinderter Menschen;
– Notwendigkeit der verstärkten Förderung aus dem Ausgleichstaxfonds.
Ziel:
– Verstärkte Eingliederung begünstigter Behinderter ins Erwerbsleben;
– Erhöhung der Treffsicherheit der Förderungen.
Lösung:
– Verstärkte Förderung der Unterbringung Behinderter auf dem freien Arbeitsmarkt;
– Präventionsmaßnahmen bei drohenden arbeitsbedingten Behinderungen;
– Modifizierung des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter;
– Entfall der Prämien für Übererfüllung der Beschäftigungspflicht;
– Entfall der Ausnahmebestimmungen für einige Wirtschaftszweige und die Gebietskörperschaften;
Alternative:
Keine.
Kosten:
Die Änderungen erfordern kurzfristig einen budgetären Mehraufwand von zirka 15 Millionen Schilling, der sich in den nächsten Jahren sukzessive reduzieren wird.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Behinderteneinstellungsgesetz bezweckt die möglichst umfassende und dauerhafte Eingliederung behinderter Menschen ins Erwerbsleben. Diesem Ziel dient neben anderen Maßnahmen die Verpflichtung der Dienstgeber, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen.
Im Kalenderjahr 1996 waren in Österreich insgesamt 68 836 Pflichtstellen zu verzeichnen. Davon waren zirka 61%, nämlich 41 928, mit begünstigten Behinderten besetzt.
Entspricht ein Dienstgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht oder nicht im vollen Umfang, so hat er zum Ausgleich für die Mehraufwendungen, die die Beschäftigung behinderter Menschen mit sich bringt, Ausgleichstaxe zu entrichten. Die Ausgleichstaxe beträgt im Kalenderjahr 1998 pro offener Pflichtstelle und Monat 2 010 S. Die vorgeschriebenen Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu. Diese Mittel sind zweckgebunden, insbesondere für die Vergabe von Leistungen direkt an begünstigte Behinderte oder an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, zu verwenden. Der Einsatz der Förderungen aus dem Ausgleichstaxfonds für begünstigte Behinderte hat sich zwar als beschäftigungswirksam erwiesen, die Integration behinderter Menschen ins Erwerbsleben bleibt jedoch weiterhin äußerst schwierig.
Dies zeigt sich schon daran, daß trotz aller Bemühungen die Arbeitslosigkeit behinderter Menschen in den letzten Jahren beträchtlich angestiegen ist. Waren 1995 im Jahresdurchschnitt 30 068 behinderte Menschen als arbeitslos vorgemerkt, so belief sich diese Zahl 1997 bereits auf 37 470. Dies entspricht einem Zuwachs von rund 25% innerhalb von drei Jahren.
Um eine weitere Verbesserung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen sicherzustellen, sind im vorliegenden Entwurf folgende Maßnahmen vorgesehen:
– Das Instrumentarium der Arbeitsassistenz, das nunmehr gesetzlich verankert wird, wurde vor einigen Jahren in Form von Modellversuchen in Österreich erstmals eingesetzt. Die Arbeitsassistenz wird aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds, des Arbeitsmarktservice und des jeweiligen Landes unter Einbeziehung von Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert und seit 1995 sukzessive im gesamten Bundesgebiet ausgebaut. Die Arbeitsassistenz verfolgt das Ziel, schwerbehinderten Menschen durch besonders intensive Betreuung und Beratung zu einer dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben zu verhelfen. Die Arbeitsassistenz soll insbesondere auch begleitend tätig werden und bei auftretenden Problemen am Arbeitsplatz durch eingehende Gespräche mit dem beschäftigten begünstigten Behinderten, mit dem Dienstgeber und den Arbeitskollegen des behinderten Mitarbeiters vorbeugend zu einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Lösung beitragen.
– Bei der Berechnung der von einem Dienstgeber zu beschäftigenden begünstigten Behinderten sollen in Zukunft Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes in die Gesamtzahl der Dienstnehmer nicht mehr einbezogen werden. Damit soll ein weiterer Anreiz zur verstärkten Aufnahme von Lehrlingen in Unternehmen geboten werden. Auf die bei der Ausbildung begünstigter Behinderter gebührende Prämie soll weiterhin Anspruch bestehen.
– Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sollen künftig auch für Personen verwendet werden können, denen bei Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Tätigkeit Behinderungen im Sinne des § 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes drohen.
– Die nach der derzeitigen Rechtslage für eine Reihe von Wirtschaftszweigen und die Gebietskörperschaften bestehenden Ausnahmeregelungen betreffend die Zahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten sollen neu geregelt werden. Dazu ist festzuhalten, daß derzeit bereits deutlich mehr behinderte Menschen dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören (zum Stand 1. Juli 1998 waren es 72 889) als Pflichtstellen bei sämtlichen privaten und öffentlichen Dienstgebern zur Verfügung stehen (zuletzt 68 836). Gemeinsam mit dem Effekt der Doppelanrechnung bestimmter Gruppen begünstigter Behinderter (§ 5 Abs. 2 und 3) führt dies dazu, daß bei weitem nicht jedem begünstigten Behinderten eine Pflichtstelle gegenübersteht.
– Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regelungen stehen bei Übererfüllung der Beschäftigungspflicht Prämien zu. Diese nach einem wenig effizienten “Gießkannenprinzip” ausbezahlten Leistungen sollen entfallen. Künftig sollen vermehrt gezielte und am Bedarf orientierte Einzelförderungen und Strukturmaßnahmen (insbesondere Arbeitsassistenz) zur Unterstützung der Einstellung behinderter Menschen eingesetzt werden. Da diese Leistungen im Gegensatz zu den Prämienzahlungen mit den Fördergrundsätzen der Europäischen Union vereinbar wären, könnten auch verstärkt Mittel des Europäischen Sozialfonds zur Kofinanzierung herangezogen werden.
– Der besondere Kündigungsschutz wird in seiner jetzigen Form zunehmend kritisch betrachtet.
Mit dem gegenständlichen Entwurf sollen daher die Bestimmungen über den verstärkten Bestandschutz der Dienstverhältnisse behinderter Arbeitnehmer modifiziert werden, wobei allerdings an dem weiterhin unbedingt erforderlichen Kern des erhöhten Kündigungsschutzes keine Veränderung vorgenommen werden soll.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und um der Forderung nach verstärkter Determinierung Rechnung zu tragen, sollen Gründe, die die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung in der Regel rechtfertigen werden, in das Gesetz demonstrativ Eingang finden. Damit soll sich jedoch gegenüber der bestehenden Spruchpraxis sowohl der Behindertenausschüsse als auch der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und gegenüber der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine inhaltliche Veränderung ergeben.
– Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt derzeit auf der Basis der zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 erlassenen Richtsatzverordnung aus dem Jahr 1965. Zufolge des medizinischen Fortschrittes und der Entwicklung der Arbeitsbedingungen in den letzten 30 Jahren erweist sich die Richtsatzverordnung als für den Zweck des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht mehr adäquat. Durch die Einräumung einer eigenen Verordnungsermächtigung soll die Erlassung neuer, den heutigen Erfordernissen besser angepaßten Kriterien zur Beurteilung des Grades der Behinderung ermöglicht werden.
– Der vorliegende Entwurf sieht weiters die Aufhebung der nach der derzeitigen Rechtslage bestehenden ex-lege Begünstigungen für bestimmte Personengruppen, zB Blinde, vor. Künftig sollen Behinderte nur mehr auf Antrag bei Zutreffen der Voraussetzungen in den Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgenommen werden können.
– Neben den angeführten Änderungen und redaktionellen sowie technisch-administrativen Modifikationen soll die Bezeichnung “Geschützte Werkstätte” durch den im internationalen Sprachgebrauch üblichen Ausdruck “Integrativer Betrieb” ersetzt werden. Mit dem Begriff Geschützte Werkstätte werden in anderen Ländern der Europäischen Union Einrichtungen der Beschäftigungstherapie umschrieben.
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen werden mittelfristig keinen budgetären Mehraufwand zur Folge haben. Unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes wird der Entfall der Ausnahmeregelung bei der Berechnung der Pflichtzahl für den Bund zwar Mehraufwendungen in Höhe von zirka 15 Millionen Schilling nach sich ziehen. In einer fiktiven Betrachtung entspräche dies einer anfänglichen durchschnittlichen Mehrbelastung von etwa eine Million Schilling pro Ressort, die zu bedecken sein dürfte. Da der Bund jedoch in den letzten Jahren zunehmend begünstigte Behinderte eingestellt hat, und mit der Fortsetzung dieser Entwicklung zu rechnen ist, wird sich in den nächsten Jahren der Mehraufwand sukzessive wieder reduzieren. Analoges gilt für die Länder, mit denen diesbezüglich Gespräche stattgefunden haben.
Überdies ist zu berücksichtigen, daß infolge der verstärkten Förderung des Ausgleichstaxfonds für regionale Projekte zur Integration behinderter Menschen ein Teil der vorübergehenden Mehreinnahmen den Ländern zugutekommen wird.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gründet sich auf die Verfassungsbestimmung des Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988.
Besonderer Teil
Zu Art. I Z 2, 3 und 40 (§ 1, § 28):
Die für bestimmte Wirtschaftszweige (zB Elektroindustrie, Fleischwarenindustrie usw.) geltenden Ausnahmeregelungen betreffend die Anzahl der einzustellenden Behinderten sollen entfallen. Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, besteht derzeit bereits eine – zunehmende – Diskrepanz zwischen den bei sämtlichen Dienstgebern zu verzeichnenden Pflichtstellen und der Zahl der begünstigten Behinderten. Eine Neuordnung der Ausnahmen für einzelne Branchen soll dazu beitragen, die Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Menschen weiter zu verbessern.
Zu Art. I Z 4, 15, 22, 23 und 40 (§ 2 Abs. 2 lit. d, § 10a Abs. 1 lit. c, § 11, § 29):
Geschützte Werkstätten sind Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen der Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Die Arbeit in einer Geschützten Werkstätte soll es dem behinderten Menschen ermöglichen, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern, um (wieder) in den offenen Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können. Geschützte Werkstätten bieten keine Beschäftigungstherapie.
In der Europäischen Union werden mit dem Begriff “Geschützte Werkstätte” üblicherweise Einrichtungen bezeichnet, die auf einem Ersatzarbeitsmarkt tätig sind. Da dies für die geschützten Werkstätten Österreichs nicht zutrifft, sollen diese künftig als “Integrative Betriebe” bezeichnet werden.
Durch die Umbenennung soll auch die Präsentation der Einrichtungen, die darauf ausgerichtet sind, sich als Unternehmen wie jedes andere darzustellen – und nur im Innenverhältnis besondere Bedingungen zur beruflichen Integration zu bieten – erleichtert werden. In den Richtlinien für die Förderung Integrativer Betriebe aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds sollen in Zukunft Vorschriften über die von diesen Einrichtungen zu erzielende Mindestwertschöpfung enthalten sein. Damit soll der heutigen Praxis entsprechend sichergestellt werden, daß die Integrativen Betriebe den beschäftigten behinderten Menschen auch weiterhin qualitativ hochwertige Arbeitsplätze anbieten können.
|
3 |
Zu Art. I Z 5, 30 und 31 (§ 3 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 5):
Nach der geltenden Rechtslage erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung durch ärztliche Sachverständige unter Zugrundelegung der gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965. Zweck dieser Verordnung ist die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Kriegsopfern auf Grund kausaler Schädigungen. Da diese Verordnung für die Zwecke des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht mehr adäquat ist, soll durch die Einräumung einer eigenen Verordnungsermächtigung im § 14 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen werden, andere, dem Behinderteneinstellungsgesetz besser angepaßte Kriterien für die Beurteilung des Grades der Behinderung von begünstigten Behinderten festzulegen.
Zu Art. I Z 6 (§ 4 Abs. 1):
Bei der Berechnung der Pflichtzahl sollen hinkünftig Lehrlinge, Personen in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst sowie Hebammenschülerinnen nicht mehr in die Dienstnehmerzahl miteingerechnet werden. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen zu erhöhen.
Zu Art. I Z 7 (§ 4 Abs. 4):
Nach der derzeitigen Rechtslage sind bei der Berechnung der Pflichtzahl der Gebietskörperschaften und privater Spitalserhalter 20% der Dienstnehmer in Abschlag zu bringen. Dies bedeutet, daß nicht auf je 25, sondern nur auf je 32 Dienstnehmer ein begünstigter Behinderter eingestellt werden muß. Diese Bevorzugungen erscheinen nicht mehr gerechtfertigt, zumal sie auch dem Zweck der Ausgleichstaxe widersprechen, die einen Ausgleich zwischen den Dienstgebern, die Behinderte beschäftigen, und jenen, die dies nicht oder in nicht ausreichendem Maß tun können bzw. wollen, herbeiführen soll. Die Sonderregelung für die Gebietskörperschaften steht überdies in krassem Gegensatz zu der diesen Dienstgebern zukommenden Vorbildfunktion bei der Beschäftigung behinderter Menschen.
Gebietskörperschaften und private Spitalserhalter sollen derselben Einstellungsverpflichtung unterliegen, wie sie für alle anderen Dienstgeber gilt. Gleichzeitig soll durch diese Maßnahme der Vereinheitlichung der Beschäftigungspflicht, wie sie auch in vergleichbaren europäischen Staaten zB in Deutschland besteht, ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Menschen gesetzt werden.
Zu Art. I Z 8 (§ 6):
Die einen wesentlichen Bestandteil des Behindertenkonzeptes der Bundesregierung bildende sogenannte “begleitende Hilfe am Arbeitsplatz” soll im Bundesgesetz ausdrücklich Erwähnung finden. Sie umfaßt insbesondere die psychosoziale Betreuung Behinderter im Wege der Arbeitsassistenz. Auf Grund der mit den seit 1992 bestehenden Pilotprojekten gewonnenen positiven Erfahrungen und im Zusammenhang mit den sich aus dem EU-Beitritt zusätzlich ergebenden Förderungsmöglichkeiten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds wird das Instrumentarium der Arbeitsassistenz sukzessive ausgebaut. Derzeit sind in ganz Österreich rund 110 Arbeitsassistenten tätig, bei denen über 3 200 behinderte Menschen in Betreuung standen bzw. stehen. Von einem weiteren Bedarf an derartigen auch international als erfolgreich anerkannten Einrichtungen ist auszugehen.
Die Arbeitsassistenten haben einerseits die Aufgabe, allfällige auf Arbeitgeberseite bestehende Vorurteile, vor allem psychisch behinderten Menschen gegenüber, abzubauen und andererseits behinderte Arbeitnehmer mit beruflichen und sozialen Problemen intensiv zu beraten und zu betreuen.
Die Projekte sollen zur Gänze vom Ausgleichstaxfonds gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice, dem jeweiligen Land und unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden.
Dezidiert Erwähnung finden soll im vorliegenden Gesetzesentwurf auch das Förderungsinstrument der Einstellungsbeihilfe. Einstellungsbeihilfen können an Dienstgeber, die mit arbeitslosen begünstigten Behinderten ein Dienstverhältnis neu begründen, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt werden. Die näheren Voraussetzungen sind in gem. § 6 Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien zu regeln.
Die Förderung der Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, durch die ein Absinken der Bemessungsgrundlage hintangehalten werden sollte, kam in der Praxis schon bisher kaum zur Anwendung und ist auch durch die Änderungen in der 52. ASVG- Novelle nicht mehr zweckmäßig.
Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Förderungsinstrumente des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht mit der immer notwendiger werdenden Flexibilität einsetzbar. Daher sollen die im Gesetz festgesetzten Betragsgrenzen entfallen, um bei der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen eine möglichst flexible Handhabung zu erreichen. Den Bundessozialämtern werden weiterhin praktikable, den jeweiligen Erfordernissen angepaßte Ermächtigungsgrenzen in Form von Richtlinien vorgegeben werden.
Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen aus dem Ausgleichstaxfonds sollen aus Kostengründen nicht mehr im “Amtsblatt der Wiener Zeitung” kundgemacht werden.
Die Richtlinien sollen aber in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsicht aufliegen.
Zu Art. I Z 9 (§ 8 Abs. 2 bis 6):
In Zukunft soll für die ersten drei Monate eines neu begründeten Dienstverhältnisses der besondere Kündigungsschutz begünstigter Behinderter noch nicht zum Tragen kommen. Diese Maßnahme soll den Dienstgeber in die Lage versetzen, ein Dienstverhältnis mit einem behinderten Menschen ohne das allfällige Hemmnis des Kündigungsschutzes einzugehen und sich in diesem Zeitraum von der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu überzeugen. Das mit dem behinderten Arbeitnehmer geschlossene Dienstverhältnis soll vom Dienstgeber während der ersten drei Monate ohne Befassung des Behindertenausschusses gelöst werden können. Der allgemeine Kündigungsschutz im Sinne des § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbarer Bestimmungen ist davon selbstverständlich nicht berührt.
Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend sollen die Behörden, die den § 8 zu vollziehen haben, verpflichtet werden, in jedem Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung die relevanten Umstände des Einzelfalles zu erheben und eine sorgfältige die widersprechenden Interessen berücksichtigende Prüfung vorzunehmen. Zwar wird dies auch bisher schon so gehandhabt, doch soll die Verpflichtung zur Interessenabwägung durch die gesetzliche Verankerung noch stärker zum Ausdruck gebracht werden.
Die demonstrative Aufzählung von Gründen, die die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden, dient der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, daß behinderte Mitarbeiter zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (VwSlg NF 11511A, 13126A und VwGH vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/09/0225).
Bereits nach der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates die äußerste Grenze des Bestandschutzes begünstigter Behinderter dar (VwGH vom 22. April 1997, Zl. 95/08/0039; 23. April 1996, Zl. 96/08/0002 und 14. April 1995, Zl. 94/08/0220).
Diesem Gedanken folgend orientieren sich die im § 8 Abs. 4 beispielsweise aufgezählten Kündigungsgründe an jenen, die für Mitglieder von Betriebsräten nach § 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten, wobei jedoch auf die sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz ergebenden Besonderheiten – im Mittelpunkt des Behinderteneinstellungsgesetzes steht der Schutz des einzelnen behinderten Dienstnehmers und nicht das Interesse der Belegschaft als Ganzes – Bedacht genommen wurde. Die im § 8 Abs. 4 genannten Kündigungsgründe sind von den Behörden in jedem Fall in die zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen.
Zu Art. I Z 10 (§ 8a):
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Bestimmung, wonach der Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, nach der bei langer Dienstverhinderung infolge Krankheit eine ex-lege Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt, zu befassen ist, von Amts wegen nur zum Teil beachtet wurde. Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten endete daher in vielen Fällen, ohne daß dem Behindertenausschuß Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.
Es soll daher zukünftig die Nichtbefassung des Behindertenausschusses insoferne sanktioniert werden, als eine Beendigung des Dienstverhältnisses – unbeschadet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens 3 Monate nach erfolgter Verständigung des Behindertenausschusses eintreten kann.
Zu Art. I Z 11, 12, 13 und 33 (§ 9a, § 16 Abs. 5 bis 7):
Die Prämien für die Übererfüllung der Beschäftigungspflicht, insbesondere für die Beschäftigung begünstigter Behinderter werden nach der geltenden Rechtslage völlig unabhängig von den Umständen des Einzelfalles erbracht.
Die Effizienz dieser Leistungen, die einen nicht unbeträchtlichen Teil der Mittel des Ausgleichstaxfonds binden, ist umstritten. Wie eine Studie des Institutes für Berufs- und Erwachsenenbildungsforschung ergeben hat, bildet die Gewährung der Prämie für Dienstgeber keinen wirklichen Anreiz für das Einstellungsverhalten, sondern stellt vor allem einen Mitnahmeeffekt dar. Darüberhinaus ist die bestehende Prämiengewährung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds nicht kofinanzierbar. Um die bestehenden Kofinanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vermehrt in Anspruch nehmen zu können, ist eine Systemanpassung, die eine stärker auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Förderungspolitik des Fonds ermöglicht, erforderlich.
Die durch den Entfall der Prämie nach § 9a Abs. 1 freiwerdenden Mittel sollen daher gezielt für Maßnahmen der Eingliederung wie für Einzelförderungen zur Integration behinderter Menschen auf dem offenen Arbeitsmarkt sowie für den flächendeckenden Ausbau der Arbeitsassistenz eingesetzt werden.
Darüberhinaus sollen andere Formen der begleitenden Hilfe (§6 Abs. 1) als zweckmäßige Dienstleistungsangebote an behinderte Menschen im Arbeitsleben sowie an deren Dienstgeber unter dem Titel der Integrationsbegleitung verstärkt gefördert werden.
Zu Art. I Z 14, 21, 22, 24, 25 und 34 (§ 10, § 10a Abs. 7, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13b Abs. 1, § 17a Abs. 2):
Die derzeit in mehreren Paragraphen des Behinderteneinstellungsgesetzes geregelten Befugnisse (Anhörungsrechte, Vorschlagsrecht) des Ausgleichstaxfondsbeirates sollen nunmehr der besseren Übersicht wegen in einer Bestimmung zusammengefaßt werden. Zu den Richtlinien, vor deren Erlassung der Beirat anzuhören ist, zählen insbesondere solche über arbeitsplatzbezogene Förderungen, Einstellungsbeihilfen, begleitende Hilfen am Arbeitsplatz oder für Integrative Betriebe. Durch die Neufassung der Vorschriften über die Aufgaben des Beirates werden sich in der Praxis keine Änderungen hinsichtlich der Befassung des Gremiums ergeben.
Überdies wurde den aktualisierten Bezeichnungen “Bundesarbeitskammer”, “Arbeiterkammer”, “Wirtschaftskammer Österreich” bzw. “Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes” sowie “Vereinigung der Österreichischen Industrie” Rechnung getragen.
Zu Art. I Z 16 und 37 (§ 10a Abs. 1 lit. g, § 22a Abs. 15):
Für die den Behindertenvertrauenspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen (inklusive der notwendigen Reisekosten) besteht derzeit kein gesetzlicher Abgeltungsanspruch. Da das Arbeitsverfassungsgesetz keine Ersatzmöglichkeit vorsieht (aus dem Betriebsratsfonds können lediglich den Mitgliedern des Betriebsrates Reisekosten usw. ersetzt werden), können die Behindertenvertrauenspersonen diese Kosten nicht abgegolten erhalten, soferne sie nicht auch dem Betriebsrat angehören. Es soll daher eine eigene gesetzliche Regelung über den Ersatz der Barauslagen (zB für notwendige Schulungsmaßnahmen) aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds geschaffen werden.
Zu Art. I Z 17 und 20 (§ 10a Abs. 1 lit. i, § 10a Abs. 3a):
Da die Integration behinderter Menschen am freien Arbeitsmarkt noch immer große Schwierigkeiten bereitet, sollen Einrichtungen, die sich besonders für die Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung eignen (zB Selbsthilfefirmen, Transitbeschäftigungsprojekte, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung), finanziell durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen unterstützt werden. Obzwar die Möglichkeit auch nach der geltenden Rechtslage schon gegeben war, soll durch die Einführung einer eigenen Bestimmung der unterschiedliche Charakter dieser Einrichtungen gegenüber den Integrativen Betrieben verdeutlicht werden. Durch diese Regelung soll es auch ermöglicht werden, im Bedarfsfall die in derartigen Einrichtungen tätigen behinderten Menschen selbst finanziell zu unterstützen.
Schwerbehinderte Menschen, welche nicht dem Kreis der Begünstigten angehören, waren schon bisher in Einzelfällen in Maßnahmen der Rehabilitation in einschlägigen Einrichtungen (Integrative Betriebe, Ausbildungseinrichtungen, Beschäftigungsprojekte) integriert. Es soll nunmehr eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetz erfolgen.
Zu Art. I Z 18 (§ 10a Abs. 2):
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß Förderungen auch Behinderten gewährt werden können, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH haben, aber nicht begünstigte Behinderte sind. Die derzeitige Rechtslage sieht dies nur für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 vH vor, während schwerer behinderte Menschen keine Unterstützung aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds erhalten können, wenn sie nicht begünstigte Behinderte sind.
Zu Art. I Z 19 (§ 10a Abs. 2a):
Wie die Erfahrungen gezeigt haben, treten des öfteren Fälle auf, in denen Personen ihre erlernte oder ausgeübte Beschäftigung nicht dauerhaft fortsetzen können, da ihnen sonst – etwa auf Grund von Allergien – schwere Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 3 drohen. Um von konkreter Behinderung bedrohte Personen bei der beruflichen Neuorientierung unterstützen zu können, sollen die Mittel des Ausgleichstaxfonds künftig auch präventiv für Rehabilitationsmaßnahmen (insbesondere für Umschulungen) verwendet werden können. Die Leistungen sollen ergänzend zu Finanzierungen durch andere Rehabilitationsträger gewährt werden können, deren finanzielle Hilfe aber nicht ersetzen.
Nähere Bestimmungen sollen in Form von Richtlinien erlassen werden.
Zu Art. I Z 26 (§ 13f Abs. 4):
Da die “Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales” nicht mehr in Druck gehen, sollen in Hinkunft die Namen der Senatsmitglieder, ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftseinteilung der Berufungskommission im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingesehen werden können.
Zu Art. I Z 27, 28 und 29 (Überschrift des § 14, § 14 Abs. 1):
Auf Grund der derzeit geltenden Bestimmungen gehören bestimmte Personengruppen ex-lege dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Als Nachweis der Zugehörigkeit gilt unter anderem der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH zB eines Bundessozialamtes (Schiedskommission), eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe. Eine bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt in diesen Fällen nicht.
Da aus der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Rechte und Pflichten erwachsen, zB der besondere Kündigungsschutz, soll künftig von der ex-lege Begünstigung abgegangen und die Zugehörigkeit in jedem Fall von einem Antrag des Behinderten abhängig gemacht werden. Es soll somit ausschließlich von der Disposition des Behinderten abhängen, ob die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis gewünscht wird. Die Begünstigung soll nicht als bloße Rechtsfolge der Gewährung einer anderen Leistung (zB Unfallrente) eintreten. Da es sich bei den bislang ex-lege Begünstigten um einen durchaus überschaubaren Personenkreis (zirka 2 000) handelt, wird sich der Verwaltungsaufwand, der durch eine gesonderte Antragstellung erwächst, in engen Grenzen halten. Weiters ist zu bedenken, daß bei Blinden durch das Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes bzw. der korrespondierenden Landespflegegeldgesetze ein Nachweis im Sinne des derzeit geltenden § 14 Abs. 1 gar nicht mehr erbracht werden kann, da die Blindenbeihilfen durch das Pflegegeld ersetzt wurden, und somit seit dem 1. Juli 1993 Bescheide über die Zuerkennung von Blindenbeihilfen nicht mehr ergehen können.
Zu Art. I Z 32 (§ 15 Abs. 1):
Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Einrichtungen wie Arbeitsassistenzprojekte für die Vermittlung von Arbeitsplätzen nicht der Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes unterliegen.
Zu Art. I Z 35 und 36 (§ 22a Abs. 11 und 13):
In Anlehnung an das Instrument der Jugendvertrauensräteversammlung (§ 131a ff Arbeitsverfassungsgesetz) soll nunmehr auch im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes den Zentral- bzw. Konzernbehindertenvertrauenspersonen die Möglichkeit eingeräumt werden, die jeweiligen Behinderten- bzw. Zentralbehindertenvertrauenspersonen zweimal jährlich zu Versammlungen einzuberufen. Diese Versammlungen sollen einerseits dazu dienen, daß die Zentral- bzw. Konzernbehindertenvertrauenspersonen über ihre bisherige Tätigkeit berichten, andererseits sollen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Interessen von behinderten Arbeitnehmern diskutiert werden können.
Zu Art. I Z 39 (§ 27):
Im Sinne der Rechtssicherheit soll die Bestimmung, wonach der Kündigungsschutz erst nach drei Monaten eines neuen Dienstverhältnisses zum Tragen kommen soll, erst für jene Arbeitsverhältnisse gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingegangen werden.
Ergänzend zu den Ausführungen zu Z 5, 30 und 31 ist festzuhalten, daß mittelfristig eine eigene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung für den Bereich der Behinderteneinstellung erlassen werden soll. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung soll die Einschätzung des Grades der Behinderung wie bisher auf Grund der Richtsatzverordnung gemäß §§ 7 und 9 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, erfolgen.
Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ex-lege zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählen, sollen diesem zugehörig bleiben; die entsprechenden Nachweise gelten weiter. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Zu Art. I Z 40 (§ 28):
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften betreffend die Einstellungsverpflichtung (§ 1), die Pauschalabschläge (§ 4 Abs. 4) und die Prämien (§ 9a) sowie die Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden. Um den Wirtschaftszweigen, die derzeit unter eine der genannten Verordnungen fallen, die Anpassung an die neue Rechtslage leichter zu ermöglichen, sollen die erhöhten Pflichtzahlen in reduziertem Ausmaß noch bei der Überprüfung der Beschäftigungspflicht in den nächsten Jahren Anwendung finden.
Zu Artikel II:
Im Jahr 1995 gewährte das Arbeitsmarktservice dem Ausgleichstaxfonds ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 50 Millionen Schilling für den Ausbau der Behindertenwerkstätten.
Im Zuge einer globalen Abgrenzung der Förderaktivitäten für behinderte Menschen kam man mit dem Arbeitsmarktservice überein, daß das gewährte Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt werden soll.